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Häufig gestellte Fragen zu Prospekten für Vermögensanlagen und VIB

qimono (CC0), Pixabay
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1. Wie unterscheiden sich mehrere Vermögensanlagen voneinander?

Mehrere Vermögensanlagen liegen u.a. dann vor, wenn durch Modifikationen in der Ausgestaltung den Anlegern wesentliche unterschiedliche Rechte und Pflichten gewährt und somit unterschiedliche Anlegergruppen angesprochen werden.

Beispiel: Der Anbieter bietet qualifiziert nachrangige Darlehen an. Eine Tranche wird mit einer festen Verzinsung in Höhe von 8% p.a. verzinst, die andere Tranche wird mit einer verhältnismäßigen Beteiligung am Unternehmenserfolg verzinst.

Hier werden zwei unterschiedliche Arten von Vermögensanlagen angeboten. Bei der ersten Variante handelt es sich um Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG), bei der zweiten Variante handelt es sich um partiarische Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG). Folglich liegen in diesem Fall zwei Vermögensanlagen vor.

Neben dem Angebot verschiedener Arten von Vermögensanlagen führt auch eine unterschiedliche Ausgestaltung der Gewinnbeteiligung dazu, dass mehrere Vermögensanlagen vorliegen.

Beispiel: Der Anbieter bietet Nachrangdarlehen mit unterschiedlichen Verzinsungen an. Der Anleger hat die Möglichkeit, zwischen Verzinsungen in Höhe von 2,5%, 5%, 7,5% und 10% p.a. zu wählen.
Auch hier werden den Anlegern unterschiedliche Rechte gewährt, sodass verschiedene Vermögensanlagen vorliegen.

Darüber hinaus liegen mehrere Vermögensanlagen vor, wenn bei der Ausgestaltung der Laufzeit Modifikationen vorliegen.

Beispiel: Der Anbieter bietet Nachrangdarlehen an, bei denen der Anleger zwischen einer Laufzeit von drei, fünf oder sieben Jahren wählen kann.

In diesem Fall werden drei unterschiedliche Laufzeiten angeboten. Den Anlegern steht es mithin frei, zwischen drei rechtlich unterschiedlich ausgestalteten Vermögensanlagen zu wählen, je nachdem wie lange sie sich binden möchten, sodass hier drei unterschiedliche Vermögensanlagen vorliegen.

Neben den oben genannten Beispielen kann es noch weitere Fallgestaltungen geben, bei denen den Anlegern wesentlich unterschiedliche Rechte oder Pflichten eingeräumt werden und die somit dazu führen, dass mehrere Vermögensanlagen vorliegen.

2. Wie und in welcher Form hinterlege ich den Verkaufsprospekt?

Um eine zügige Bearbeitung durch die BaFin zu gewährleisten, sollte der Verkaufsprospekt dem zuständigen Referat WA 54 auf dem normalen Postweg aus verwaltungstechnischen Gründen bereits in dreifacher Ausfertigung (Original und zwei Kopien) eingereicht werden.

Alternativ ist eine elektronische Hinterlegung über das Melde- und Veröffentlichungsportal (MVP-Portal) möglich. Nach einmaliger Anmeldung zu dem Fachverfahren Prospekte (WpPG/VermAnlG) können so die Dokumente sicher und verschlüsselt an die BaFin übermittelt werden. Bei Einreichung mittels MVP-Portal ist wie bisher nur eine einfache Ausfertigung erforderlich.

Bitte beachten Sie bei der elektronischen Übermittlung der einzureichenden Dokumente über das MVP-Portal, dass hierfür ausschließlich die folgende Bezeichnung zu verwenden ist:

VermAnlG_[maximal 80 Zeichen ohne Leer- und Sonderzeichen].zip

Dieses Erfordernis gilt sowohl für die Bezeichnung der im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung zu erstellenden „Zip-Datei“ als auch für die Bezeichnung der Dokumente innerhalb dieser „Zip-Datei“. Eine elektronische Übermittlung der einzureichenden Dokumente per MVP an das Referat WA 54 ist andernfalls nicht möglich.

Bitte achten Sie des Weiteren darauf, dass der Status der Übermittlung anhand des Menüpunktes „Protokoll einsehen“ innerhalb des MVP-Portals überprüft werden muss. Bei einem Fehler wird die Übermittlung abgelehnt.

Die vor der Billigung einzureichende Endfassung des Verkaufsrospekts muss mit dem Verkaufsprospekt identisch sein, der den Anlegern überreicht wird. Darüber hinaus ist eine vollständig ausgefüllte Überkreuz-Checkliste mit einem aussagekräftigen Anschreiben, aus dem die Anschrift, insbesondere die Telefon- und Faxnummer des Ansprechpartners und des Empfängers des Gebührenbescheides hervorgeht, dem Verkaufsprospekt beizulegen.

Eine Telefaxhinterlegung (Fax-Nummer 0228-4108-63110) reicht lediglich zur Auslösung der Prüfungsfrist aus, wenn innerhalb von drei Werktagen ein originalunterzeichnetes Exemplar des Prospektes bei der BaFin nachgereicht wird.

3. Wie und in welcher Form hinterlege ich einen Fortführungsverkaufsprospekt?

Ein Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 VermAnlG erforderlichen Nachträge ergänzt wird. Sollen die Vermögensanlagen über diesen Zeitraum hinaus noch weiter öffentlich angeboten werden, so kann bei der BaFin ein sog. Fortführungsverkaufsprospekt eingereicht werden. Für dessen Hinterlegung gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für die Hinterlegung eines Erstprospekts (vgl. Frage 2).

Um dem Anbieter ein lückenloses öffentliches Angebot zu ermöglichen, ist die Hinterlegung eines Fortführungsverkaufsprospekts bereits vor Ablauf der Gültigkeit des Erstprospekts zulässig. Zur Beschleunigung des Verfahrens ist zusätzlich eine markierte Fassung des Fortführungsverkaufsprospekts einzureichen, die die gegenüber dem gebilligten Erstprospekt vorgenommenen Änderungen sowie durch etwaige Nachträge zum Erstprospekt erfolgte Änderungen kenntlich macht.

4. Wann ist eine Zustellungsvollmacht erforderlich?

Der Hinterleger eines Verkaufsprospektes bzw. eines VIB bedarf immer dann einer Zustellungsvollmacht, wenn der Emittent seinen Sitz im Ausland hat. Die Zustellungsvollmacht ist dem Verkaufsprospekt bzw. dem VIB beizufügen.

5. Wie lange dauert das Prüfungsverfahren für einen Verkaufsprospekt?

Über die Dauer des Prüfungsverfahrens kann keine generelle Aussage getroffen werden. Gemäß § 8 Abs. 2 VermAnlG hat die BaFin dem Anbieter innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Verkaufsprospekts ihre Entscheidung mitzuteilen, also die Billigung des Verkaufsprospekts auszusprechen oder zu versagen, wobei der Samstag als Werktag mitzurechnen ist. Ist der Verkaufsprospekt unvollständig oder bedarf es ergänzender Informationen, wird die Prüfungsfrist von 20 Werktagen durch den Eingang ergänzender Informationen neu ausgelöst, i.d.R. mit der Einreichung des Austauschprospekts, gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VermAnlG. Die Änderungen in den Austauschprospekten sind zu markieren und mit den Punkten des Anhörungsschreibens zu versehen.
Der Anbieter ist dafür verantwortlich, mittels Einreichung des Austauschprospekts die neue Prüfungsfrist in Gang zu setzen. Dies kann theoretisch beliebig oft geschehen. Sobald der Prospekt den gesetzlichen Anforderungen entspricht, billigt die BaFin den Verkaufsprospekt.

6. Wie ist der Verkaufsprospekt zu veröffentlichen?

Der gebilligte Verkaufsprospekt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot gemäß § 9 Abs. 1 VermAnlG veröffentlicht werden.
Hierfür bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Zum einen kann der Verkaufsprospekt auf der Internetseite des Anbieters und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Zum anderen kann der Verkaufsprospekt auch auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden; letzteres ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. In allen Fällen teilen Sie der BaFin unverzüglich schriftlich den Ort und das Datum der Veröffentlichung mit.

Beispiel: Bei einer Veröffentlichung an einem Montag kann frühestens am Dienstag die Vermögensanlage öffentlich angeboten werden.

Die Nichteinhaltung dieser Veröffentlichungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bußgeldrechtlich geahndet werden kann.
Gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 10 HGB ist der Anbieter zusätzlich verpflichtet, die Daten der Veröffentlichung an das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) zu übermitteln.

7. Was ist unter einem Deckblatt zu verstehen?

Das Deckblatt ist die Seite des Prospekts, die ohne Blättern im Prospekt als erste sichtbar ist. Der zulässige Inhalt des Deckblatts besteht aus einem Hinweis darauf, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Verkaufsprospekt nicht Gegenstand der Prüfung des Verkaufsprospekts durch die Bundesanstalt ist; daneben sind keine weiteren Informationen zulässig, die diesen Hinweis abschwächen, insbesondere sind Werbehinweise und irreführende Abbildungen zu vermeiden.

8. Sind Bilder im Verkaufsprospekt zulässig?

Bilder sind im Verkaufsprospekt grundsätzlich zulässig. Es gilt jedoch, dass diese kohärent zum Prospektinhalt sein müssen und insbesondere keine Täuschung über das Anlageobjekt hervorrufen dürfen. Irreführende Abbildungen sind mithin zu vermeiden. Lediglich im Risikokapitel sind keine Bilder zugelassen.

9. Für wen finden die Rechnungslegungsvorschriften der §§ 23 bis 26 VermAnlG Anwendung?

Gemäß § 32 Abs. 3 VermAnlG gelten die §§ 23 bis 26 VermAnlG für sämtliche Emittenten von Vermögensanlagen, deren Vermögensanlagen nach dem 01.06.2012 im Inland öffentlich angeboten werden und sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Ein nach den Rechnungslegungsvorschriften der §§ 24 und 25 VermAnlG erstellter Jahresabschluss ist folglich für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2014 beginnen, in den Verkaufsprospekt aufzunehmen. Verkaufsprospekte, die ab dem 01.07.2015 bei der BaFin eingereicht werden, müssen grundsätzlich einen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 enthalten.

Die §§ 23 bis 26 VermAnlG ergänzen die Regelungen des HGB zur Erstellung und zum Inhalt von Jahresabschlüssen für Emittenten von Vermögensanlagen.

10. Welche Finanzinformationen müssen in einem Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt aufgenommen werden?

Emittenten von Vermögensanlagen, die vor mehr als 18 Monaten gegründet wurden, müssen – unabhängig von Rechtsform und Größe – den letzten aufgestellten und geprüften Jahresabschluss sowie einen Lagebericht einschließlich eines Vergütungsberichts (nach § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 VermAnlG) in den Verkaufsprospekt aufnehmen. Der Stichtag darf höchstens 18 Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospektes liegen. Zusätzlich ist der Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern, wenn die Größenkriterien des § 267 Abs. 1 HGB überschritten werden. Zusätzlich ist für diese Emittenten, auch die voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für das laufende und das folgende Geschäftsjahr in den Verkaufsprospekt aufzunehmen.

Emittenten, die vor weniger als 18 Monaten gegründet wurden, müssen, soweit sie noch keinen Jahresabschluss und Lagebericht nach § 24 VermAnlG erstellt haben, folgende Angaben aufnehmen: Die Eröffnungsbilanz, eine Zwischenübersicht, deren Stichtag höchstens zwei Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen darf, die voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mindestens für das laufende und die folgenden drei Geschäftsjahre sowie die Planzahlen für das laufende und die folgenden drei Geschäftsjahre. Zudem sind in jedem Fall Angaben über die Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung an hervorgehobener Stelle ausführlich darzustellen.

11. Was ist für den Jahresbericht nach den §§ 23 bis 26 VermAnlG zu beachten?

Der Jahresbericht besteht gemäß § 23 Abs. 2 VermAnlG mindestens aus dem gemäß § 24 VermAnlG aufgestellten und vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss (inkl. einer Kapitalflussrechnung für „mittelgroße“ und „große“ Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 2 und Abs. 3 HGB) und Lagebericht des Emittenten, der Versicherung der gesetzlichen Vertreter des Emittenten, dass der Jahresabschluss den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, sowie dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 25 VermAnlG.

12. Was ist bei der Veröffentlichung des Jahresabschlusses/ Jahresberichts zu beachten?

Emittenten von Vermögensanlagen gehören zum Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen. Abweichend von § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB ist der Jahresabschluss gemäß § 26 Abs. 1 VermAnlG nach Ablauf des sechsten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres offenzulegen. Dies gilt gemäß § 26 Abs. 2 VermAnlG unabhängig von der Unternehmensgröße. Die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 326 HGB sind nicht anzuwenden. Der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht bzw. der Jahresbericht sind innerhalb der vorgeschriebenen Offenlegungsfrist beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.

Das Bundesamt für Justiz nimmt die Aufgabe wahr, Ordnungsgeldverfahren gegen jene Unternehmen durchzuführen, die ihre Pflicht zur Offenlegung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen.

13. Ist bei der Angabe der Vorstrafen die Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses bei der BaFin erforderlich?

Nein, das polizeiliche Führungszeugnis muss der BaFin nicht unaufgefordert vorgelegt werden bei Angabe der Vorstrafen nach den §§ 7 Abs. 1 Nr. 4 (Gesellschafter) und 12 Abs. 1 Nr. 3 (Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstands etc.) VermVerkProspV. Die BaFin kann es jedoch bei Zweifeln als ergänzende Information anfordern.

14. Was ist eine Zahlstelle?

Der Begriff Zahlstelle nach § 4 Nr. 4 VermVerkProspV bezeichnet zwei Funktionen. Zum einen handelt es sich hierbei um die Stellen, die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger ausführen, zum anderen um die Stellen, an denen der Verkaufsprospekt, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, der letzte veröffentlichte Jahresabschluss und der Lagebericht zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden.

15. In welcher Form sind Austauschprospekte einzureichen?

Wegen der Kohärenzprüfung, d.h. Prüfung auf innere Widerspruchsfreiheit, werden nur noch Austauschprospekte akzeptiert, die Einsendung von bloßen Austauschseiten ist grundsätzlich nicht möglich. Die Änderungen in den Austauschprospekten sind zu markieren und mit den Punkten des Anhörungsschreibens zu versehen.

16. Wann ist ein Nachtrag nach § 11 VermAnlG zum Verkaufsprospekt erforderlich und wie ist dieser zu veröffentlichen?

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG ist jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Ein wesentlicher neuer Umstand ist insbesondere jeder neu offengelegte Jahresabschluss und Lagebericht es Emittenten, jeder neu offengelegte Konzernabschluss des Emittenten sowie jeder Umstand, der sich auf die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufenden Jahr erheblich auswirkt und geeignet ist, die Fähigkeiten des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.

Die Veröffentlichung des Nachtrags muss nach erfolgter Billigung durch die BaFin unverzüglich in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 VermAnlG (Veröffentlichung auf der Internetseite des Anbieters sowie im Bundesanzeiger, oder Veröffentlichung auf der Internetseite und Bereithalten bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger) vorgenommen werden.

Der Anbieter hat daneben eine um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des Verkaufsprospekts zu veröffentlichen (konsolidierte Fassung) und bis zur vollständigen Tilgung auf der Internetseite verfügbar zu halten, sofern eine Internetseite vorliegt. Dabei ist der nachtragspflichtige Umstand jeweils an der Stelle einzufügen, an der der Verkaufsprospekt geändert wird. Die jeweiligen Änderungen gegenüber dem von der BaFin gebilligten Prospekt sind kenntlich zu machen. Die konsolidierte Fassung unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.

17. Was müssen Anbieter der BaFin nach § 10 VermAnlG mitteilen?

Anbieter müssen der BaFin nach § 10 Abs. 1 VermAnlG die Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unter Angabe des jeweiligen Datums, der konkreten Bezeichnung der Vermögensanlage und des Emittenten unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen.
Die Beendigung des öffentlichen Angebots ist der Zeitpunkt, zu dem Anleger die Vermögensanlage nicht mehr zeichnen können, regelmäßig bei Vollplatzierung oder frühzeitigen Schließung des Angebots. Die vollständige Tilgung ist erfolgt, wenn alle Zahlungsansprüche der Anleger vollständig erfüllt wurden. Was die maßgeblichen Zahlungsansprüche (z.B. Zins- und Rückzahlung; Gewinnbeteiligung und Beteiligung am Liquidationsüberschuss) sind, ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis.

18. Was müssen Emittenten gemäß § 11a VermAnlG veröffentlichen und der BaFin mitteilen?

Durch die Regelung des § 11a VermAnlG wurde das Vermögensanlagengesetz um eine Veröffentlichungs- und Mitteilungspflicht des Emittenten erweitert.

Gemäß § 11a Abs. 1 S. 1 VermAnlG ist der Emittent einer Vermögensanlage nach Beendigung des öffentlichen Angebots der Vermögensanlage verpflichtet, jede Tatsache, die sich unmittelbar auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögensanlage bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. Die Verpflichtung des Emittenten endet mit der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage.

Veröffentlichung und Mitteilung gemäß § 11a VermAnlG

Die Verordnung zur Durchführung des § 11a VermAnlG (Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung – VermVerMiV) regelt den Mindestinhalt, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung gemäß § 11a Abs. 3 S. 1 VermAnlG sowie der Mitteilungen gemäß § 11a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 VermAnlG.

Die Mitteilungen gemäß § 11a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 VermAnlG sind ausschließlich an die folgende Faxnummer zu übersenden: 0228-4108-7962

  1. (Vorab-) Mitteilung an die BaFin gemäß § 11a Abs. 2 S. 1 VermAnlG:Der Emittent hat der BaFin die gemäß § 11a Abs. 1 S. 1 VermAnlG zu veröffentlichende Tatsache vor deren Zuleitung an die Medien*) mitzuteilen. Gemäß § 5 Abs. 2 VermVerMiV teilt die BaFin dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten spätestens am dritten Werktag nach Eingang der Mitteilung mit, ob die Mitteilung ordnungsgemäß eingegangen ist. Die BaFin macht die zu veröffentlichende Tatsache spätestens am dritten Werktag nach ordnungsgemäßem Eingang auf ihrer Internetseite bekannt.Musteranschreiben für die Mitteilung an die BaFin gemäß § 11a Abs. 2 S. 1 VermAnlG

    Gesonderte Anlage gemäß § 4 Abs. 5 VermVerMiV

  2. Zuleitung der zu veröffentlichenden Tatsache an die Medien gemäß § 11a Abs. 3 S. 1 VermAnlG:Der Emittent ist verpflichtet, die betreffende Tatsache gemäß § 11a Abs. 1 S. 1 VermAnlG – nach ordnungsgemäßem Eingang bei der BaFin – unverzüglich zur Veröffentlichung Medien*) zuzuleiten.Musterformular für die Mitteilung an die Medien gemäß § 11a Abs. 3 VermAnlG
  3. Mitteilung an die BaFin gemäß § 11a Abs. 3 S. 2 VermAnlG nach Zuleitung der zu veröffentlichenden Tatsache an die Medien:Die Veröffentlichung der Mitteilung ist der BaFin unter Angabe des Textes, der an die Medien*) gesandt wurde sowie des genauen Zeitpunktes der Versendung an die Medien*) mitzuteilen.Musteranschreiben für die Mitteilung an die BaFin gemäß § 11a Abs. 3 S. 2 VermAnlG

Hinweise:

  1. Sind von der zu veröffentlichenden Tatsache mehrere Emittenten von Vermögensanlagen betroffen, so ist für jeden Emittenten eine gesonderte Mitteilung gemäß § 11a Abs. 2 S. 1 VermAnlG zu veröffentlichen.
  2. Sämtliche Vermögensanlagen, auf die sich die Veröffentlichung gemäß § 11a Abs. 1 VermAnlG bezieht, sind konkret zu benennen.
  3. Gilt die Veröffentlichung für mehrere Verkaufsprospekte derselben Vermögensanlage, weil die Vermögensanlage länger als ein Jahr öffentlich angeboten wird, müssen sämtliche Veröffentlichungsdaten derjenigen Verkaufsprospekte genannt werden, auf die sich die Veröffentlichung bezieht.
  4. Verfügt der Veröffentlichungspflichtige über eine Internetseite, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass die nach § 2 VermVerMiV erforderlichen Informationen für die Dauer von mindestens sechs Monaten verfügbar sind. Die Hauptseite der Internetseite hat einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten, unter der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.

*) Medien:

Unter Medien sind solche Medien zu verstehen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen möglichst schnell und zeitgleich im Inland verbreiten, sodass die Informationen unverzüglich und jederzeit zugänglich sind. Hierfür kommen mindestens ein elektronisches (z.B. Bundesanzeiger) und ein Printmedium (Börsenpflichtblatt) in Betracht.

19. Welche Übergangsfristen sieht das VermAnlG nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes für Anbieter und Emittenten vor, die bereits einen von der BaFin nach dem VermAnlG gebilligten bzw. nach dem VerkProspG zur Veröffentlichung gestatteten Verkaufsprospekt veröffentlicht haben?

Verkaufsprospekte, deren Veröffentlichung nach VerkProspG durch die BaFin gestattet wurde, sind für öffentliche Angebote von Vermögensanlagen weiterhin gültig. Für diese Verkaufsprospekte ist das VerkProspG in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar, § 32 Abs. 1 VermAnlG. Emittenten dieser Vermögensanlagen unterliegen beispielsweise nicht der Veröffentlichungspflicht für Vermögensanlagen nach § 11a VermAnlG.

Vermögensanlagen, für die ein von der BaFin nach VermAnlG gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde, können bis zum 10.07.2016 weiterhin öffentlich angeboten werden. Solange gilt das VermAnlG in der bis zum 09.07.2015 geltenden Fassung fort. Spätestens am 10.07.2016 gilt das öffentliche Angebot als beendet, sofern nicht vorher ein Verkaufsprospekt nach dem VermAnlG in der ab dem 10.07.2015 geltenden Fassung veröffentlicht wird.
Vermögensanlagen, die vor dem 10.07.2015 auf Grundlage eines von der BaFin nach dem VermAnlG gebilligten Verkaufsprospekt angeboten wurden und nach dem 10.07.2015 nicht mehr öffentlich angeboten werden, ist das VermAnlG in der bis zum 09.07.2015 geltenden Fassung weiterhin anwendbar. Emittenten dieser Vermögensanlagen unterliegen beispielsweise nicht der Veröffentlichungspflicht für Vermögensanlagen nach § 11a VermAnlG.

20. Welche Angaben sind in das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) aufzunehmen?

Auf maximal 3 DIN-A4-Seiten müssen mindestens die wesentlichen Mindestangaben und Hinweise in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge enthalten sein (§ 13 Abs. 3-6 VermAnlG).

Auf der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten Überschrift, muss jedes VIB folgenden drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis enthalten:

„Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“

Im Anschluss an den Warnhinweis sind die folgenden Angaben in angegebener Reihenfolge aufzunehmen:

  • die Art und die genaue Bezeichnung der Vermögensanlage,
  • Angaben zur Identität des Anbieters, des Emittenten einschließlich seiner Geschäftstätigkeit und in dem Fall, dass die Prospektausnahme nach § 2a VermAnlG in Anspruch genommen wird, Angaben zur Identität der Internet-Dienstleistungsplattform,
  • die Anlagestrategie, Anlagepolitik und die Anlageobjekte,
  • die Laufzeit, die Kündigungsfrist der Vermögensanlage und die Konditionen der Zinszahlung und Rückzahlung,
  • die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken,
  • das Emissionsvolumen, die Art und Anzahl der Anteile,
  • den auf Grundlage des letzten aufgestellten Jahresabschlusses berechneten Verschuldungsgrad des Emittenten,
  • die Aussichten für die vertragsgemäße Zinszahlung und Rückzahlung unter verschiedenen Marktbedingungen,
  • die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und Provisionen, im Falle der Inanspruchnahme der Prospektausnahme nach § 2a VermAnlG einschließlich sämtlicher Entgelte und sonstigen Leistungen, die die Internet-Dienstleistungsplattform von dem Emittenten für die Vermittlung der Vermögensanlage erhält, sowie
  • das Nichtvorliegen maßgeblicher Interessenverflechtungen im Sinne von § 2a Abs. 5 VermAnlG zwischen dem Emittenten und dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, in dem Fall, dass die Prospektausnahme nach § 2a VermAnlG in Anspruch genommen wird,
  • die Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt.
  • Angaben zur schuldrechtlichen oder dinglichen Besicherung der Rückzahlungsansprüche von zur Immobilienfinanzierung veräußerten Vermögensanlagen, sowie
  • den Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen, verkauften und vollständig getilgten Vermögensanlagen des Emittenten, sofern die Prospektausnahme nach § 2a VermAnlG in Anspruch genommen wird.

Im Anschluss daran sind folgende Hinweise in angegebener Reihenfolge aufzunehmen:

  1. ein Hinweis darauf, dass die inhaltliche Richtigkeit des VIB nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt unterliegt,
  2. ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt (für VIB mit Prospekt) und darauf, wo und wie dieser erhältlich ist und dass er kostenlos angefordert werden kann,
  3. ein Hinweis auf den letzten offengelegten Jahresabschluss und darauf, wo und wie dieser erhältlich ist,
  4. ein Hinweis darauf, dass der Anleger eine etwaige Anlageentscheidung bezüglich der betroffenen Vermögensanlagen auf die Prüfung des gesamten Verkaufsprospekts stützen sollte, und
  5. ein Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der Grundlage einer in dem VIB enthaltenen Angabe nur dann bestehen können, wenn die Angabe irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbar ist und wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird.

Alternativ zu den oben aufgeführten Hinweisen 2. und 4. sind folgende Vorgaben für VIB, die im Rahmen des § 2a oder § 2b VermAnlG erstellt werden, aufzunehmen:

„Für die Vermögensanlage wurde kein von der Bundesanstalt gebilligter Verkaufsprospekt hinterlegt. Weitergehende Informationen erhält der Anleger unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten der Vermögensanlage.“

Es ist zudem alternativ zu dem Hinweis unter 5. darauf hinzuweisen, dass Ansprüche auf der Grundlage einer in dem VIB enthaltenen Angabe nur dann bestehen können, wenn die Angabe irreführend oder unrichtig ist und wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird.

21. Welche Informationen sollte das Anschreiben zu einem VIB enthalten?

Aus dem Anschreiben sollte das Ziel der Gestattung und Hinterlegung deutlich hervorgehen. Folgendes sollte jedenfalls im Anschreiben enthalten sein:
• Firma des Anbieters bzw. Hinterlegers,
• Eine gültige Telefon- und Faxnummer eines direkten Ansprechpartners,
• Benennung, ob es sich um eine Ersteinreichung oder Aktualisierung handelt,
• Sofern es sich um eine Aktualisierung handelt, empfiehlt es sich, die zu aktualisierenden Angaben zu benennen.

22. Was prüft die BaFin im Rahmen des Gestattungsverfahrens?

Im Rahmen des Gestattungsverfahrens prüft die BaFin, ob das VIB die gesetzlich geforderten Mindestangaben und Hinweise vollständig und in der richtigen Reihenfolge enthält. Die inhaltliche Richtigkeit des VIB ist hingegen nicht Gegenstand der Prüfung durch die BaFin. Dies ist auch als Hinweis in das VIB aufzunehmen (vgl. § 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 VermAnlG).

Ein Abgleich der Unterlagen in Bezug auf das zu hinterlegende VIB mit anderen rechtlichen Bestimmungen, die in die Zuständigkeit der BaFin fallen, findet im Rahmen des Gestattungsverfahrens nicht statt. Hierzu zählen insbesondere die Überprüfung, (i) ob die im Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Informationen den Anforderungen des § 63 WpHG genügen und (ii) ob für das Geschäftsvorhaben eine Erlaubnis nach dem KWG (auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH wird ausdrücklich verwiesen), KAGB oder ZAG erforderlich ist. Eine solche Prüfung ist nur anhand der Verträge und weiterer Unterlagen möglich, die dem Vorhaben zu Grunde liegen. Insoweit ist eine weitere diesbezügliche Prüfung – auch nach Beendigung des Gestattungsverfahrens – nicht auszuschließen. Zudem ist diesem Zusammenhang auf die unabhängig vom Gestattungsverfahren bestehende Befugnis nach § 18 Abs. 2 VermAnlG i.V.m. § 15 WpHG und Art. 42 MiFIR (sog. „Produktintervention“) hinzuweisen, deren Wahrnehmung dem für Verbraucherschutz zuständigen
Referat VBS 7 obliegt.

Ein VIB darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet hat (vgl. § 13 Abs. 2 VermAnlG).

23. Wie lange dauert das Gestattungsverfahren für ein VIB?

Wird die Prospektausnahme nach § 2a oder § 2b VermAnlG in Anspruch genommen, hat die BaFin dem Anbieter innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang des VIB mitzuteilen, ob sie die Veröffentlichung gestattet.
Gelangt die BaFin nach ihrer Prüfung zu der Auffassung, dass die ihr zur Gestattung übermittelten Unterlagen unvollständig sind und/ oder nicht in der vorgegebenen Reihenfolge enthalten sind, beginnt die 10-Werktages-Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die fehlenden Unterlagen eingehen. Die Mitteilung hierüber soll innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des VIB erfolgen.

Angelehnt an die Fristen im Verfahren bei Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten gelten für VIB, die neben einem Prospekt eingereicht werden, nach § 13 Abs. 2 S. 6 VermAnlG die Fristen des Prospektbilligungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 2 und 3 VermAnlG (20 Werktage) bzw. des Nachtragsverfahrens gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 VermAnlG (10 Werktage) entsprechend.
Sobald das VIB den gesetzlichen Anforderungen entspricht, gestattet die BaFin die Veröffentlichung.

24. Wann und wie ist das gestattete VIB zu veröffentlichen?

Das VIB darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet hat. Das hinterlegte VIB muss gemäß § 13a Abs. 1 VermAnlG mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht werden oder zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden.

Beispiel: Bei einer Veröffentlichung an einem Montag kann frühestens am Dienstag die Vermögensanlage öffentlich angeboten werden.

Sofern ein VIB nach § 2a oder § 2b VermAnlG erstellt wird, muss das VIB auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkung für jedermann zugänglich sein. Das setzt voraus, dass das VIB nicht lediglich in einem geschützten Login-Bereich einsehbar ist.

Zu beachten ist, dass die BaFin gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 7 VermAnlG das öffentliche Angebot untersagen kann, sofern der Anbieter entgegen § 13 VermAnlG kein VIB hinterlegt und nicht gemäß § 13a VermAnlG veröffentlicht hat. Dies stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden kann.

25. Was ist bei Aktualisierungen hinsichtlich des VIB zu beachten?

Die in dem VIB enthaltenen Angaben sind gemäß § 13 Abs. 7 S. 2 VermAnlG während der Dauer des öffentlichen Angebots zu aktualisieren, wenn sie unrichtig oder unvereinbar mit den Angaben im Verkaufsprospekt sind oder wenn ergänzende Angaben in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt nach § 11 VermAnlG veröffentlicht werden.
Bei VIB mit Prospekt ist seit dem 21.08.2017 zum Nachtragsverfahren ein formales Gestattungsverfahren für das zu aktualisierende VIB erforderlich.

Ein VIB, das nach den § 2a oder § 2b VermAnlG erstellt wird, ist gemäß § 13 Abs. 7 S. 4 VermAnlG bei jedem wichtigem neuen Umstand oder jeder wesentlichen Unrichtigkeit in Bezug auf die im VIB enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlage oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der Gestattung der Veröffentlichung und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, zu aktualisieren.
(Bsp.: Aktueller aufgestellter oder offengelegter Jahresabschluss, Verschuldungsgrad, Kosten, Provisionen.)

Derartige Aktualisierungen werden weiterhin nur bei der BaFin hinterlegt. Nach dieser Prüfung erfolgt lediglich eine Eingangsbestätigung des VIB seitens der BaFin, wonach das VIB in der aktualisierten Form veröffentlicht werden kann. Die Hinterlegung wird durch die Versendung der Empfangsbestätigung belegt.
Bei allen Aktualisierungen ist zusätzlich zur Clean-Fassung eine änderungsmarkierte Fassung (Mark-Up-Version) beizulegen, um eine zügige Prüfung zu gewährleisten.

Die aktualisierte Fassung des VIB ist gemäß § 13a VermAnlG auf der Internetseite des Anbieters zu veröffentlichen und muss bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen bereitgehalten werden. Aktualisierungen von VIB, die nach den § 2a oder § 2b VermAnlG erstellt werden, müssen auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich sein.

26. Welche Änderungen können durch eine Aktualisierung des VIB nicht vorgenommen werden?

Die wesentlichen rechtlichen Merkmale der Vermögensanlage (Laufzeit, Zinsen, Emittent) dürfen nachträglich nicht geändert werden. Eine diesbezügliche Änderung würde eine neue Vermögensanlage begründen (siehe hierzu unter 1.).

27. Welche Rechnungslegungs-/Offenlegungspflichten muss ein Emittent, welcher die Befreiung nach §§ 2a – 2c VermAnlG in Anspruch nehmen will, beachten?

Für Angebote von Vermögensanlagen, welche die Befreiungen für Schwarmfinanzierungen (§2a VermAnlG), soziale Projekte (§2b VermAnlG) oder gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften (§ 2c VermAnlG) in Anspruch nehmen können, muss ein Jahresabschluss aufgestellt werden. Die Prüfung durch einen Abschlussprüfer und die Aufstellung eines Lageberichtes entfallen hierbei. Die Rechnungslegungspflichten nach HGB bleiben unberührt. Ebenso unberührt bleiben alle weiteren Rechnungslegungsvorschriften wie insbesondere die verkürzte Offenlegungspflicht von Emittenten nach § 23 Abs. 1 i.V. m. § 26 VermAnlG.

28. Bezieht sich die Emissionsvolumengrenze des § 2a VermAnlG nur auf die im Inland angebotenen Vermögensanlagen?

Zu beachten ist, dass sich die Emissionsvolumengrenze des § 2a VermAnlG von 6 Millionen Euro nur auf die im Inland angebotenen Vermögensanlagen eines Emittenten in einem Zeitraum von 12 Monaten bezieht, wobei nicht verkaufte oder vollständig getilgte Vermögensanlagen nicht angerechnet werden.

29. Was passiert, wenn ich kein VIB hinterlege, obwohl ich hierzu verpflichtet bin?

Wird eine Vermögensanlage (z.B. auf einer Crowdinvesting-Plattform) öffentlich angeboten und wurde für die Vermögensanlage kein VIB erstellt und hinterlegt, handelt es sich hierbei um ein unerlaubtes öffentliches Angebot. Die BaFin muss dieses Angebot untersagen. Diese Untersagung ist mit einer Gebühr in Höhe von 4.000 Euro verbunden (siehe § 2 VermVerkProspGebV i.V.m. Anlage zu § 2 Gebührenverzeichnis Nr. 6).

Sollte ein VIB nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt worden sein, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann (siehe § 29 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3, 4. Fall VermAnlG).

30. Welche Gebühren erhebt die BaFin für Amtshandlungen nach dem VermAnlG?

Die einzelnen Gebührensätze ergeben sich aus der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV).

31. Was ist bei Werbung für Vermögensanlagen zu beachten?

Die Bewerbung von öffentlich angebotenen Vermögensanlagen wird in § 12 VermAnlG geregelt.

Grundsätzlich gilt, dass der Anbieter dafür zu sorgen hat, dass in Werbung, in der auf wesentliche Merkmale der Vermögensanlage hingewiesen wird, ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufgenommen wird.

Des Weiteren ist ein deutlich hervorgehobener Warnhinweis aufzunehmen:

„Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“

Sofern die Werbung in elektronischen Medien erfolgt und ausschließlich aus weniger als 210 Schriftzeichen besteht, kann der Warnhinweis in einem separaten Dokument erfolgen. Der Link ist jedoch deutlich hervorzuheben und als „Warnhinweis“ zu kennzeichnen.

Enthält die Werbung Angaben zur Rendite, die nicht nur eine vertragliche feste Verzinsung der Vermögensanlage wiedergibt, so ist folgender Hinweis aufzunehmen:
„Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.“

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Werbung keinen Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach dem VermAnlG enthalten darf. Auch ist die Verwendung des Begriffs „Fonds“ oder eines Begriffs der diesen enthält für die Bezeichnung der Emittentin oder die Vermögensanlage nicht gestattet.

32. Auf welche Vermögensanlagen ist das VermAnlG in der Fassung des Anlegeschutzstärkungsgesetzes (AnlSchStG) anzuwenden?

Auf Vermögensanlagen, die vor dem 17.08.2021 auf Grundlage eines von der BaFin gebilligten Verkaufsprospektes oder eines von der BaFin gestatteten Vermögensanlagen-Informationsblatts öffentlich angeboten wurden und nach dem 17.08.2021 weiter angeboten werden, ist das VermAnlG in der bis zum 16.08.2021 geltenden Fassung bis 12 Monate nach der Billigung oder der Gestattung weiterhin anzuwenden. Liegt zwar eine entsprechende Billigung bzw. Gestattung vor, wurde die Vermögensanlage aber nicht vor dem 17.08.2021 öffentlich angeboten, gilt das VermAnlG in der neuen Fassung des AnlSchStG. Das heißt, dass der zuvor gebilligte Verkaufsprospekt bzw. das zur Veröffentlichung gestattete Vermögensanlagen-Informationsblatt vor Veröffentlichung und vor Beginn des öffentlichen Angebots der Vermögensanlage auf die neue Rechtslage anzupassen ist. Hierfür bedarf es der Hinterlegung des Verkaufsprospektes bzw. VIB im Rahmen eines Nachtragsverfahrens bzw. einer Aktualisierung.

33. Bei welchen Vermögensanlagen ist ein unabhängiger Mittelverwendungskontrolleur gemäß § 5c VermAnlG zu bestellen?

Die Verpflichtung des § 5c Abs. 1 VermAnlG zur Bestellung eines unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurs gilt für alle Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 und 8 VermAnlG, die den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut, die Pacht eines Sachgutes oder bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 VermAnlG die Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben.

34. Bis wann ist ein unabhängiger Mittelverwendungskontrolleur gemäß § 5c VermAnlG zu bestellen?

Die Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs sowie der Vertragsschluss zwischen Emittent und Mittelverwendungskontrolleur müssen gemäß § 5c Abs. 1 Satz 3 bis zum Zeitpunkt der Prospekteinreichung bzw. der Einreichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts abgeschlossen sein.

35. Wer kommt als unabhängiger Mittelverwendungskontrolleur gemäß § 5c VermAnlG in Betracht?

Als Mittelverwendungskontrolleur nach § 5c VermAnlG können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften bestellt werden. Da die Unabhängigkeit zwischen Emittent und Mittelverwendungskontrolleur gewährleistet sein muss, kommt der buchführende Steuerberater eines Emittenten mangels Unabhängigkeit für eine derartige Tätigkeit nicht in Betracht (vgl. dazu BT-Drs. 19/29804, S. 45: „Ebenfalls wäre es nicht zulässig, den jeweiligen Abschlussprüfer des Emittenten auch als Mittelverwendungskontrolleur einzusetzen, so dass diese beiden Aufgaben unabhängig voneinander wahrgenommen werden müssen“).

36. Sind ausländische Emittenten von den Anforderungen gemäß § 5c VermAnlG zur Bestellung eines unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurs ausgenommen?

Nein, es bestehen keine Ausnahmen für Emittenten mit Sitz im Ausland, soweit es sich um das öffentliches Angebot einer Vermögensanlage i.S.d. § 5c VermAnlG im Inland handelt.

37. Ist ein Mittelverwendungskontrolleur gemäß § 5c VermAnlG bei Teilkreditforderungen erforderlich?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Teilkreditforderungen als sonstige Vermögensanlagen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG einzustufen sind. Die Verpflichtung des § 5c Abs. 1 VermAnlG zur Bestellung eines unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurs gilt für alle Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG, die den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut, die Pacht eines Sachgutes oder die Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben. Mithin besteht die Verpflichtung also bei allen sonstigen Vermögensanlagen, bei denen ein solcher Gegenstand als Anlageobjekt angegeben wird. Dies ist unabhängig von der Vertragskonstruktion der Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG oder von der Frage, wer das Anlageobjekt erwirbt. Damit sind vom Wortlaut des § 5c Abs. 1 VermAnlG auch sonstige Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG umfasst, die als Teilkreditforderungen eines Kreditinstituts (Fronting-Bank) ausgereicht wurden, solange der Tatbestand des § 5c Abs. 1 VermAnlG ansonsten vorliegt; das heißt, dass das Anlageobjekt der fraglichen Vermögensanlage den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut, die Pacht eines Sachgutes oder die Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder die Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand hat. Nach der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf, S. 29 (BT-Drs.19/28166) ist der Begriff des Sachgutes weit auszulegen: „Der Begriff des Sachgutes wird insgesamt weit verstanden, so dass sowohl körperliche Gegenstände wie z.B. Container, aber auch Tiere nach § 90a BGB und Grundstücke samt der mit ihnen verbundenen Gegenstände wie z.B. Gebäude, Immobilien im weiten Sinne und Bäume als Anlageobjekte erfasst sind.“

38. Ist ein Mittelverwendungskontrolleur gemäß § 5c VermAnlG erforderlich, wenn die Anlegergelder zur Refinanzierung des Erwerbs eines Sachgutes verwendet werden?

Die Verpflichtung des § 5c Abs. 1 VermAnlG zur Bestellung eines unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurs besteht u.a. für alle Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 und 8 VermAnlG, die den Erwerb eines Sachgutes oder bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 VermAnlG die Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des Erwerbs eines Sachgutes zum Gegenstand haben. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Anlegergelder ganz oder teilweise für die Refinanzierung des Erwerbs eines Sachgutes verwendet werden sollen. Die Pflicht zur Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs im Sinne des § 5c Abs. 1 VermAnlG gilt in diesen Fällen unabhängig von der Frage, ob das Sachgut noch erworben werden soll oder (ganz oder teilweise) bereits erworben wurde und nun (ganz oder teilweise) refinanziert werden soll.

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