Die RA Kanzlei Linnemann machte uns auf nachfolgendes Urteil aufmerksam. Der BGH entschied in einem Urteil vom 12.7.2007 -(Az.: III ZR 83/06) das der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, kein Freibrief für den Vermittler ist, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.
Solche „Positivdarstellung“ kann trotz der ausreichenden Risikoaufklärung im Prospekt Schadensersatzansprüche des Anlegers begründen. Unser Tipp wie immer. Fertigen zu jeder durchgeführten Beratung ein Beratungsprotokoll an und übergeben Sie dem Kunden auch kritische Veröffentlichungen zu dem Thema. Dies bitte auch im Beratungsprotokoll vermerken und vom Kunden abzeichenn lassen.
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