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Halebridge Asset Management antwortet nicht auf Anfragen von Kanzlei Dr. Thomas Schulte

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Eine E-Mail an unsere Redaktion von der Kanzlei Dr. Thomas Schulte aus Berlin ist wie nachfolgend überschrieben:

Halebridge Asset Management GmbH wird durch die BaFin zur Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts verpflichtet – Geschäftsführer nimmt keine Stellung.

Mal ehrlich Herr Rechtsanwalt Dr. Tintemann, haben Sie da eine Antwort erwartet? Das gesamte Halebride Geld ist doch in Shedlin investiert. Wovon denken Sie denn, dass die Shedlin überhaupt noch am „Leben gehalten wird und wurde?“  Da müsste Robert G. Schmidt doch die berühmten Hosen runterlassen, wenn er Ihnen da eine Antwort gibt. Aus meiner Sicht ist das ganz klar ein Fall für die Justiz, denn ob da noch Gelder zu retten sind für die Halebridge Anleger, möchte ich doch in berechtigte Zweifel ziehen.

Nachfolgend der weitere Inhalt der E- Mail von Dr. Tintemann aus der Kanzlei Dr. Thomas Schulte:

Die Halebridge Asset Management AG hat ihren Sitz in der Breslauer Straße 396, 90471 Nürnberg. Als Unternehmensgegenstand gibt die GmbH die Verwaltung eigenen Vermögens sowie den Erwerb und die Verwaltung von Geschäftsanteilen, Immobilien, Versicherungspolicen, Wertpapieren, Kapitalanlagen aller Art und deren Beteiligungen an Unternehmen aller Art und aller Rechtsformen an. Zum Geschäftsführer wurde Herr Robert G. Schmid, geboren am 28.06.1964, bestellt. Um eine faire Berichterstattung möglich zu machen wurde Herr Schmidt mehrfach gebeten sich zu erklären. Eine Rückmeldung erfolgte nicht.

Nach eigenen Angaben auf ihrer Homepage setzt sich der Name der Gesellschaft aus den Eliteuniversitäten der Vereinigten Staaten und Großbritannien zusammen, nämlich der Harvard-, Yale- und Cambridge-Universität. Aus diesen drei Namen wurde schließlich „Halebridge“. Die Halebridge Asset Management GmbH (HRB 27860) wirbt also mit guten Namen und verleiht sich selbst auch durch das Löwenwappen einen elitären Auftritt.

 

Doch die Gesellschaft geht noch weiter, da diese auch mit ihren besonderen Wertevorstellungen wirbt. So schreibt diese auf ihrer Homepage unter Bezugnahme auf den Philosophen Immanuel Kant: „Immanuel Kant  ließ nur eine Primärtugend gelten, nämlich allein den guten Willen. Fehle dieser, könnten alle anderen Tugenden ‚auch äußerst böse und schädlich werden‘.“

Nun stellt sich heraus, dass die Halebridge Asset Management GmbH weder besonders elitäres Verhalten an den Tag legte und durch die von ihr betriebenen Geschäfte auch vielmehr darauf schließen lässt, dass der so hervorgehobene gute Wille dann doch nicht bei der Gesellschaft vorlag.

Denn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Halebridge Asset Management GmbH mit Bescheid vom 08.04.2014 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.

 

Das Geschäftsmodell der Gesellschaft sah vor, dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapitallebensversicherungsverträgen gegen das Versprechen anzubieten, als Gegenleistung Geldzahlungen nach mehreren Jahren bzw. über mehrere Jahre zu leisten.

 

Hierbei handelt es sich um ein typisches Einlagengeschäft i. S. d. §§ 32, 1 Kreditwesengesetz (KWG), wofür man eine Erlaubnis der BaFin braucht. Da die Halebridge Asset Management GmbH die Rückkaufswerte aus den Vermögensanlagen annahm, ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben, wurde ihr dieses unerlaubt betriebene Einlagengeschäft untersagt.

Für die Anleger bedeutet dies, dass das Unternehmen nunmehr verpflichtet ist, sämtliche angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalanleger zurückzuzahlen.

Erfolglos versuchte die Halebridge Asset Management GmbH auf dem Rechtswege diesem Bescheid entgegenzutreten. Aber das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 30.05.2014 den Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Abwicklungsanordnung der BaFin abgelehnt. Die hiergegen von der Gesellschaft eingelegte Beschwerde hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.09.2014 zurückgewiesen.

 

Dies bedeutet, dass die Verfügung nun bestandskräftig ist.

 

Diese Tatsache eines unerlaubt betriebenen Einlagengeschäftes lässt vermuten, dass die Verantwortlichen von Anfang an nicht mit „gutem Willen“ die Anlegergelder verwalten wollten. Wie die Gesellschaft selbst voraussagte, kann / können beim Fehlen eines guten Willens auch alle anderen Tugenden äußerst böse und schädlich werden. Dies jedoch vorliegend nur für die Anleger, die ihre Rückkaufswerte im guten Glauben an eine sichere Altersvorsorge und renditeträchtige Vermögensverwaltung an die Halebridge Asset Management GmbH verkauften.

 

In rechtlicher Hinsicht hat sich die Halebridge Asset Management GmbH damit jedenfalls nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 32 KWG schadensersatzpflichtig gemacht. Diese persönliche Haftung betrifft auch den Geschäftsführer, Herr Robert G. Schmid, sowie die ebenfalls zum Geschäftsführer / zur Geschäftsführerin bestellte Frau Doris Böhmke (geboren 16.09.1963). Außerdem gilt es dringend zu prüfen, ob hier nicht auch die tätig gewordenen Beratungsgesellschaften und deren Berater persönlich wegen Falschberatung haften. Denn diese sind auch dazu verpflichtet, vor dem Vertrieb eines Anlageproduktes zu prüfen, ob eine erforderliche Erlaubnis vorliegt.

Sollte die Halebridge Asset Management GmbH nicht umgehend ihrer nunmehr seitens der BaFin angeordneten Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäftes nachkommen, bleibt den Anlegern nur noch die Inanspruchnahme eines rechtlichen Beistandes, der in Bank- und Kapitalmarkt-Rechtsangelegenheiten spezialisiert ist.

 

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