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Hamburger- Pfandhausskandal: Urteil des Hessischen Verwaltunsgerichtshofes im Streit mit der BaFin

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 22.06.2016, Az.: 7 K 642/16.F

Rechtsgrundlage:

KWG § 2 Abs 1 Nr 5, 7; Abs 3

VG Frankfurt am Main, 22.06.2016 – 7 K 642/16.F

Leitsatz:

Die Besicherung eines Kredits durch Inhabergrundschuldbriefe stellt keine Kreditvergabe gegen Faustpfand im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG dar. Zur Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 5, 7, Abs. 3 KWG

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 34 GewO das Pfandleihgeschäft. Die Beklagte stellte anlässlich von Ermittlungen im Rahmen ihrer Aufsicht fest, dass die Klägerin nicht nur Darlehen gegen die Inpfandnahme von Gegenständen gewährt (was allerdings den überwiegenden Teil ihrer geschäftlichen Tätigkeit ausmacht), sondern auch ein Darlehen an das schweizerische Unternehmen F. in Höhe von 4.760.000,- Euro, zwei Darlehen an eigene Mitarbeiter in Höhe von 946.515,- und 210.000,- Euro und ein Darlehen an eine mit ihr im Konzernverbund stehende GmbH in Höhe von 2.940.000,- Euro begeben hat. Zur Sicherung des erstgenannten Darlehens sollten Inhaberaktien dienen, die die F. der Klägerin allerdings nicht übergeben hat. Das Darlehen ist zur Hälfte zurückgezahlt. Die anderen Darlehen wurden nicht besichert. Im Übrigen stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin im Internet damit wirbt, sie gewähre Kunden Liquidität gegen Übergabe von Inhabergrundschuldbriefen. Über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügt die Klägerin nicht.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 informierte die Beklagte die Klägerin über ihre Auffassung, dass die Klägerin mit der genannten Darlehensgewährung sowie einer Gewährung von Darlehen gegen die Hingabe von Inhabergrundschuldbriefen und Inhaberaktien das – erlaubnispflichtige – Kreditgeschäft betreibe. Sie könne sich in Bezug auf das von ihr insoweit betriebene Kreditgeschäft nicht auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 KWG bestimmten Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG berufen. Weder Inhabergrundschuldbriefe noch Inhaberaktien seien als Faustpfänder anzusehen, welche allein zur Sicherung von Darlehen im Rahmen des Pfandleihgeschäfts zulässig seien und deren Entgegennahme die Erlaubnispflicht entfallen lasse. Aber selbst wenn die genannten Sicherheiten als Faustpfänder angesehen werden könnten, handele es sich bei der fraglichen Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht um das dem Pfandleihgewerbe „eigentümliche“ Geschäft i. S. v. § 2 Abs. 3 KWG. Die Beklagte drohte Aufsichtsmaßnahmen an und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme, ebenso erneut nach der Stellungnahme der Klägerin vom 5. Februar 2015.

Die Klägerin vertrat die Rechtsauffassung, die Sicherheiten als Faustpfänder ansehen zu können. In Bezug auf die Vergabe von Mitarbeiterdarlehen entfalle die Erlaubnispflicht nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten. Ein Darlehen im Konzernverbund sei im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht erlaubnispflichtig. Im Übrigen betreibe sie im Internet keine Werbung mehr für die Beleihung von Inhabergrundschuldbriefen. Die Klägerin vertiefte ihre Rechtsausführungen in weiteren Stellungnahmen vom 27.2.2015, insbesondere zur Auslegung des § 1293 i. V. m. §§ 1204 ff. BGB, und vom 1.7.2015; sie teilte mit, künftig Inhaberaktien nicht mehr als Pfand annehmen zu wollen.

Durch Bescheid vom 26. November 2015 ordnete die Beklagte nach erneuter Anhörung der Klägerin die Einstellung des Pfandleihgeschäfts an, soweit die Klägerin Darlehen gegen Besicherung durch Inhabergrundschuldbriefe vergebe, und ebenso die Einstellung der Werbung hierfür. Außerdem gab sie der Klägerin die Abwicklung des von ihr in dieser Weise betriebenen Pfandleihgeschäfts auf. Ebenso ordnete die Beklagte die Abwicklung des Pfandleihgeschäfts an, soweit die Klägerin diese durch die Inpfandnahme von Inhaberaktien und die Vergabe von nicht durch Faustpfand besicherten Darlehen betreibe. Sie erließ zudem ein Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach § 44c Abs. 1 KWG und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die insgesamt 5 Verfügungen jeweils die Festsetzung eines Zwangsgelds von 50.000,- Euro an. Zudem setzte sie eine Gebühr in Höhe von 10.000,- Euro fest.

Die Klägerin erhob am 11. Dezember 2015 Widerspruch und stellte am 18. Dezember 2015 bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, nachdem die Beklagte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2016, zugestellt am 6. Februar 2016, unter Festsetzung einer weiteren Gebühr von 2.500,- Euro zurück. Zur Begründung vertiefte sie ihre Ausführungen zur Begründung des angefochtenen Bescheids. Die beiden „Mitarbeiterdarlehen“ hätten nicht der Finanzierung von Wohneigentum gedient – was zutrifft -; nur unter dieser Voraussetzung erkenne die Beklagte aber eine Ausnahme von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht an. Die Klägerin habe keinen Nachweis für die endgültige Abwicklung dieser Kredite erbracht. Außerdem seien keinerlei Sicherheiten vereinbart worden. Auch das Darlehen an die F. falle nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG, da kein Pfand übergeben worden sei. Im Übrigen könne die Entgegennahme von Inhaberaktien wie auch von Inhabergrundschuldbriefen nicht als Entgegennahme eines Faustpfands angesehen werden. Unabhängig davon stelle diese Art der Darlehensvergabe auch kein dem Pfandleihgewerbe eigentümliches Geschäft dar. Die Klägerin selbst habe vorgetragen, dass neben ihr noch 5 weitere Unternehmen (von insgesamt ca. 250 Pfandleihunternehmen in Deutschland) das Geschäft u. a. auch in dieser Weise betrieben. Auf das Konzernprivileg (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG) könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie nicht ausschließlich Darlehen im Konzernverbund begebe.

Die Klägerin hat am 4. März 2016 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungs- und dem Eilverfahren begründet. Die Beklagte habe die Sach- und Rechtslage nicht hinreichend aufgeklärt. Die hier streitigen Pfandgegenstände seien als Faustpfänder zu qualifizieren; dies ergebe sich u. a. aus der Gesetzgebungsgeschichte des BGB. Es handele sich auch um ein dem Pfandleihgewerbe „eigentümliches“ Geschäft i. S. v. § 2 Abs. 3 KWG, denn die Vergabe solchermaßen besicherter Darlehen sei mittlerweile verbreitet und marktüblich. Schließlich habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Als milderes Mittel sei z. B. eine Entscheidung nach § 4 KWG in Betracht gekommen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 03. Februar 2016 aufzuheben,

die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, ebenso die Akten des Eilverfahrens (7 L 5865/15.F). Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf sie sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 Satz 1, 2 KWG verfügte Einstellungs- und Abwicklungsanordnung der Beklagten (Nr. I des Bescheids vom 26.11.2015) sind in formeller wie auch in materieller Hinsicht erfüllt. Die Klägerin betreibt, soweit die im Tatbestand erwähnten Darlehen betroffen sind, das erlaubnispflichtige Kreditgeschäft. Außerdem wirbt sie im Internet für die von ihr angebotene Darlehensvergabe gegen Ausstellung von Inhabergrundschuldbriefen; sie betreibt damit auch insoweit das Kreditgeschäft, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach § 32 KWG zu sein. Sie kann sich auch nicht auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 5, 7, Abs. 3 KWG geregelten Ausnahmen von der Erlaubnispflicht berufen.

In Bezug auf die Darlehensvergabe an die F., die beiden Mitarbeiter der Klägerin sowie die mit der Klägerin im Konzernverbund stehende GmbH kann sich die Klägerin schon deshalb nicht auf die genannten Ausnahmevorschriften des KWG berufen, weil sie für die Gewährung dieser Darlehen keinerlei Pfand in Besitz genommen hat, das als Faustpfand angesehen werden könnte. Nur bei einer Darlehensvergabe „gegen Faustpfand“ besteht aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG die Möglichkeit, die Klägerin nicht als Kreditinstitut anzusehen mit der Folge, dass auch die Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG entfiele. Im Übrigen hat die Beklagte in Bezug auf das letztgenannte Darlehen zu Recht in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt und näher begründet, dass auch andere Voraussetzungen für ein mögliches Entfallen der Erlaubnispflicht, insbesondere nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG, nicht erfüllt sind; darauf wird Bezug genommen, da die Kammer diesen Ausführungen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Gewährung von Darlehen gegen Entgegennahme von Inhabergrundschuldbriefen als Sicherheiten kann nicht als Darlehensgewährung „gegen Faustpfand“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG) angesehen werden, sodass sich auch die weiteren unter Nr. I des Bescheids vom 26. November 2015 verfügten Anordnungen als rechtmäßig erweisen.

Zur Begründung kann auf die äußerst ausführlichen, das Vorbringen der Klägerin im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren in jeder Hinsicht ausschöpfenden und inhaltlich überzeugenden Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 26. November 2015 und im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, da die Kammer diesen Ausführungen in vollem Umfang folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung der Beklagten, dass der Begriff des Faustpfands, auf dessen Bedeutung es zur Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG maßgebend ankommt, vorrangig im systematischen Zusammenhang des KWG und vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der bankaufsichtlichen Regelungen auszulegen ist. Insofern setzt das KWG zwar an einer Terminologie an, die sich im Zivilrecht herausgebildet hat; der Begriffsinhalt ist hier aber spezifisch nach bankaufsichtlichen Maßstäben und vor allem unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift zu bestimmen.

Ausgangspunkt muss zunächst der Umstand sein, dass der Begriff des Faustpfands im zivilrechtlichen Sprachgebrauch die Sicherung einer Forderung durch Einräumung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache meint (vgl. § 838 ZPO; das BGB verwendet oder definiert den Begriff selbst nicht). Nach § 1204 Abs. 1 BGB ist die Sicherungswirkung darin zu sehen, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache selbst zu suchen (Hervorhebungen nur hier). Ein Inhabergrundschuldbrief bzw. das darin verbriefte Recht ist indes keine bewegliche Sache. Allerdings verweist das Gesetz auch insoweit auf die Geltung der Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§ 1293 BGB). Es kann offen bleiben, ob dies, wie die Beklagte meint, nur die Vorschriften über die Bestellung eines solchen Pfandrechts betrifft. Denn selbst wenn die Vorschrift in einem – wie von der Klägerin vertretenen – weitergehenden Sinn verstanden werden könnte mit der Folge, dass ein Inhabergrundschuldbrief jedenfalls dem Grundsatz nach als einem Pfandrecht an einer beweglichen Sache gleichgestellt erscheinen könnte, bedeutete dies nicht zwangsläufig, dass er zugleich als Faustpfand i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG anzusehen wäre. Dafür kommt es vielmehr darauf an, welche Bedeutung dem Begriff Faustpfand nach Maßgabe einer Auslegung unter spezifisch bankaufsichtlichen Gesichtspunkten zukommt. Folglich vermag auch allein der Hinweis der Klägerin auf Entscheidungen des Hanseatischen OLG (15 U 7/14) und des OLG Köln (13 U 25/13), die Inhabergrundschuldbriefe im Ergebnis Faustpfändern gleichgestellt haben, die Rechtsauffassung der Klägerin in Bezug auf ihr hier geltend gemachtes Begehren nicht überzeugend zu begründen. Diese Entscheidungen wurden nämlich nicht auf der Grundlage von und im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG getroffen und lassen keine Rückschlüsse darauf zu, wie der Begriff des Faustpfands i. S. dieser Norm zu verstehen ist.

Insoweit hat die Beklagte sich in den angefochtenen Bescheiden, vor allem im Widerspruchsbescheid zu Recht auf Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG sowie auf Erkenntnisse bezogen, die sich aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere aus der Gesetzesbegründung gewinnen lassen. Danach wurde eine (zusätzliche) Überwachung durch die Bankenaufsicht neben der gewerberechtlichen Aufsicht für entbehrlich gehalten, soweit die umgesetzten Beträge – wie es bei dem für Pfandleiher üblichen Kreditgeschäft gegen Faustpfand der Fall sei – gering sind, die Tätigkeit auf bestimmte Kleingeschäfte beschränkt ist und sich der Geschäftsumfang in gewissen Grenzen hält, weil die Bestellung eines Pfandrechts grundsätzlich die Übergabe der Pfandsache erfordert (BT-Drucks. 3/1114, S. 28). Der Gesetzgeber stellte insoweit ausdrücklich auf den historisch gewachsenen Rahmen des Pfandleihgewerbes ab, zu dem nach alledem jedenfalls nicht die Kreditvergabe gegen die Inpfandnahme von Inhabergrundschuldbriefen gehörte und auch nicht gehören kann, da sie diesen Rahmen einer Tätigung von ihrem Umfang nach relativ beschränkten Geschäften ersichtlich sprengt. Das hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid (S. 24 ff.) zutreffend ausgeführt. Aus den gleichen Gründen ist in einer derartigen Geschäftstätigkeit auch nicht ein dem Pfandleihgewerbe eigentümliches Geschäft zu sehen, sodass die Klägerin selbst dann der Aufsicht durch die Beklagte und einer Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterläge, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG als erfüllt angesehen werden könnten (§ 2 Abs. 3 KWG). Auch dies hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt (S. 26 ff.); darauf nimmt die Kammer Bezug, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat zum einen den Sachverhalt in einer für die getroffenen Verfügungen hinreichenden Weise aufgeklärt. Insbesondere kam es nicht mehr auf eine weitere Ermittlung der Zahl derjenigen Pfandleihunternehmen an, die ähnliche Geschäfte wie die Klägerin betreiben. Die Auslegung des § 2 Abs. 3 KWG hängt davon, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht ab. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig, wie der Begriff der dem Pfandleihgewerbe „eigentümlichen“ Geschäfte zu verstehen ist. Danach ist es für die rechtliche Beurteilung unerheblich, ob sich die Geschäftstätigkeit der Pfandleiher weiterentwickelt hat und in welchem Umfang neue Geschäfte „marktüblich“ geworden sind. Denn es kommt nicht auf die (aktuelle) Marktüblichkeit an, sondern darauf, welche Geschäftstätigkeiten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Gesetz als dem Pfandleihgewerbe eigentümlich angesehen werden konnten. Unabhängig davon kann aber selbst nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht angenommen werden, dass die von ihr betriebene, hier streitige Tätigkeit von der überwiegenden Zahl der Pfandleiher in Deutschland ebenfalls betrieben werde.

Zum anderen sind mildere Mittel als die getroffenen Anordnungen nicht ersichtlich. Insbesondere kam der Erlass einer Entscheidung nach § 4 KWG nicht in Betracht. Bei unerlaubt ausgeübter Geschäftstätigkeit darf die Beklagte vielmehr ohne Weiteres eine Maßnahme nach § 37 Abs. 1 KWG treffen, um die Ausübung der unerlaubt betriebenen Geschäfte wirksam zu unterbinden und die Geschäftstätigkeit zwangsweise rückabwickeln zu lassen. Eine Entscheidung nach § 4 KWG erwiese sich dazu nicht als gleichermaßen geeignet, sodass die hier getroffenen Anordnungen erforderlich waren. Sie sind für die Klägerin auch zumutbar, zumal sie nur einen augenscheinlich recht geringen Teil der Geschäftstätigkeit der Klägerin betreffen.

Das unter Nr. II des Bescheids vom 26. November 2015 verfügte Auskunfts- und Vorlegungsersuchen auf der Grundlage des § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG ist als Annex zu der Verfügung unter Nr. I des Bescheids ebenfalls rechtmäßig. Gleiches gilt für die Zwangsgeldandrohungen für mögliche Fälle der Zuwiderhandlung (Nr. III des Bescheids) und die Gebührenfestsetzungen. Zur Begründung kann wiederum auf die Ausführungen der Beklagten in den Bescheiden Bezug genommen werden, denen die Kammer sich anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch insoweit sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.

Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124a VwGO).

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