Es ist schon eine historische Abmahngeschichte, die wir mit der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei haben, auch in Bezug auf genanntes Unternehmen.
Die CO.NET steht immer noch auf der Maßnahmenliste der BaFin. Genau das war ja auch immer der konkrete Anlass für uns, sich mit dem Unternehmen zu beschäftigen.
Nun hatten wir in der vergangenen Woche erneut, natürlich aus einem konkreten Anlass heraus, einen erneuten Bericht um Thema CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG und dessen Vorstand Thomas Limberg veröffentlicht.
Es ging um das veröffentlichte Interview mit einem Vertriebspartner der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG von Vorstand Thomas Limberg.
Nun hat uns die Rechtsanwaltskanzlei von der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei zu dem Vorgang abgemahnt. Dem stellen wir uns natürlich. Hier zur Erinnerung nochmals die BaFin-Mitteilung und der Ausgangspunkt des Streites:
BaFin untersagt der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren
Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG darf keine Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren (Genossenschaftsanteile), zum Erwerb anbieten.
Die BaFin hat am 27. Dezember 2019 das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt.
Die Untersagung erfolgte, weil die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.
Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.
Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG hat mit Schreiben vom 30.01.2020 Widerspruch eingelegt.
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