Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die CentoGX, London, Vereinigtes Königreich, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.
Die Inhalte auf der von CentoGX betriebenen Website cento-gx-german.webflow.io sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet. Die Website centogx.com ist für Internetnutzer nicht mehr unmittelbar aufrufbar. CentoGX hat seine Kundinnen und Kunden jedoch aufgefordert, ein spezielles Software-Programm herunterzuladen, mit dessen Hilfe sie über ein virtuelles privates Netzwerk, sogenannte VPN-Tunnel, weiterhin auf die beschriebene Internetpräsenz gelangen können. Der Website cento-gx-german.webflow.io sind neben London noch angebliche weitere Standorte des Anbieters in Wien, Österreich, in Toronto, Kanada, in Barcelona, Spanien, und in Warschau, Polen, zu entnehmen.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder WpIG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
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