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Handlungsfähigkeit für Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften

geralt (CC0), Pixabay
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Handlungsfähigkeit für Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften

Gesetzliche Regelung tritt heute in Kraft und gilt bis Ende 2021: Erstmals virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften möglich

Die in dieser Woche vom Deutschen Bundestag beschlossene gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und vielen weiteren Rechtsformen sichergestellt wird, tritt am heutigen 28. März 2020 in Kraft. Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt dazu:

„Die beschränkten Versammlungsmöglichkeiten aufgrund der Coronakrise stellen nicht nur große Aktiengesellschaften, sondern auch örtliche Sportvereine und Wohnungseigentümergemeinschaften vor große Herausforderungen. Ich bin froh, dass wir dafür in kürzester Zeit Lösungen finden konnten, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit dieser Rechtsformen gewährleistet bleibt. Aktiengesellschaften haben nun zum ersten Mal die Möglichkeit, virtuelle Hauptversammlungen durchzuführen.“

Fragen und Antworten zu den Erleichterungen für Gesellschaften und Genossenschaften sowie entsprechende Informationen zu Vereinen und Stiftungen und Fragen und Antworten zu Wohnungseigentümergemeinschaften finden Sie hier.

 

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