15/2021
Im dem vor dem Amtsgericht angestrebten Einspruchsverfahren gegen einen Bußgeldbescheid anlässlich eines Handyverstoßes wandte der Betroffene ein, das Mobiltelefon nicht selbstständig gehalten zu haben, sondern nur an einer „Handyspange“ benutzt und das darin verankerte Mobiltelefon angedrückt zu haben.
Das Gericht bewertete die Einlassung des Betroffenen nach erfolgter Inaugenscheinnahme der „Handyspange“ in der Hauptverhandlung als bloße Schutzbehauptung und verurteilte den Betroffenen zur Zahlung einer Geldbuße von 200,00 EUR. Unabhängig von der Frage, ob das Benutzen eines Mobiltelefons mit einer „Handyspange“ unter den das Handyverbot fiele, sei nach dem Dafürhalten des Gerichts eine solche Vorrichtung auf dem Lichtbild bereits nicht erkennbar. Weder seien die silbernen Spangen, die über den Kopf von einem zum anderen Ohr verlaufen, noch der selbstklebende Halteknopf zu sehen, der an der Außenseite des Mobiltelefons befestigt werden müsse, um mit dem Gegenstück auf der „Handyspange“ verbunden werden zu können. Gegen die behauptete Benutzung der „Handyspange“ spreche auch der Griff, mit dem der Betroffene das Mobiltelefon festhalte. Soweit der Betroffene hier behauptete, er habe das Telefon nur in diesem Moment an die Halterung der „Handyspange“ angedrückt, so spreche das auf dem Bild erkennbare Umschließen des Randes des Mobiltelefons mit den Fingern des Betroffenen dafür, dass er das Telefon selbstständig hielt und dies gerade nicht durch eine „Handyspange“ getragen wurde.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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