Damit Kundinnen und Kunden im Gewirr von Kosten, Extras und Tarifen einen für sie passenden Handyvertrag finden können, ist der Handel rechtlich verpflichtet, über die wichtigsten Details vor einem Vertragsabschluss zu informieren: So müssen Händlerinnen und Händler auf ein Produktinformationsblatt hinweisen, das nach Vorgaben der Bundesnetzagentur gestaltet ist. Sie müssen es leicht zugänglich bereitstellen; also entweder sehr gut sichtbar auslegen oder den Kundinnen und Kunden aushändigen (hier gibt es Muster eines solchen Produktinformationsblattes).
Diese Informationspflicht wird erheblich vernachlässigt. Das ergab eine Stichprobe, die 59 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale in 301 Telefongeschäften im Vorfeld des diesjährigen Weltverbrauchertages am 15. März landesweit durchgeführt haben. Aufgesucht wurden Shops mit und ohne Bindung an die großen Mobilfunkunternehmen. Demnach händigten nur zwei Shop-Verkäufer das Produktinformationsblatt von sich aus. Neun von zehn Händlerinnen und Händlern gaben das Papier auch auf Nachfrage nicht raus. In keinem Fall konnten Verbraucherinnen und Verbraucher die vollständigen Vertragsunterlagen vor der Unterschrift zur Prüfung mit nach Hause nehmen. Die Folge: Kundinnen und Kunden geraten häufig in eine Druck- und Überrumpelungssituation und stimmen ohne gründliche Prüfung dem Abschluss eines Handyvertrags zu.
Gegenüber der Verbraucherzentrale NRW schildern Ratsuchende, dass sie mit Vertragsbedingungen konfrontiert worden seien, die von den mündlich abgesprochenen Konditionen deutlich abwichen. Realisieren sie später den tatsächlichen Preis- und Leistungsumfang, bereuen viele von ihnen die Vertragsunterschrift – bei Mindestlaufzeiten von 24 Monaten kann dies teuer werden.
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