In dem Insolvenzverfahren nach §§ 343 ff InsO betreffend das ausländische Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanjin Shipping Co., Ltd., eingetragen unter der Register-Nr. 423183, Registrierungsnummer 110111-4231835 im Handelsregister des Seoul Central District Court, Registration Department, 25, Gukjegeumyung-ro 2-gil, Yeongdeungpo-gu, Seoul, Südkorea, gesetzlich vertreten durch die representative directors Tai-Soo Suk und Yang-Ho Cho Order des Seoul Central District Court vom 1.09.2016, Case 2016 HoeHap 100211 Rehabilitation
Zweigniederlassung Hamburg eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 42741
Custodian/Verwalter: Tai-Soo Suk, 129dong 101ho, 348, Gangseo-ro, Gangseo-gu, Seoul (Naebalsan-dong, Ujangsan Hillstate)
wird heute, am 21.09.2016, um 18:09 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§§ 344 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO) bestimmt:
Die nachfolgend aufgeführten Schiffe, die im Falle der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das in Deutschland belegene Vermögen der Schuldnerin von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, dürfen für die Dauer des Insolvenzverfahrens in Südkorea (Order des Seoul Central District Court vom 1.09.2016, Case 2016 HoeHap 100211 Rehabilitation) von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden, sondern zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin eingesetzt werden:
a) „Hanjin Harmony“, IMO-Nr. 9502958
b) „Hanjin Africa“, IMO-Nr. 9502960
c) „Hanjin Gold“, IMO-Nr. 9502910.
Die Wirkungen dieser Anordnung sind auf das im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen der Schuldnerin beschränkt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Anordnung der Maßnahme ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 21 Abs. 1 Satz 2; 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht der Schuldnerin und dem Verwalter des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hamburg, 21.09.2016
Amtsgericht
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