In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hansa-Haus Kühlungsborn Capital GmbH & Co. KG, vertreten durch die Capital Anlage- und Vermögensberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Dipl.-Ing. Berthold Koch, Cubanze Straße 19 b, 18225 Ostseebad KühlungsbornRegistergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRA 3835
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte v. Einem & Partner, Schlachte 3 – 5, 28195 Bremen, Gz.: JK1497/16
–
1. Das am 30.06.2016 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am
07.09.2016 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt
Lange Straße 1a, 18055 Rostock
Telefon: 0381 3756900
Telefax: 0381 37569010
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 19.10.2016 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5
Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 07.12.2016.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter
eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66
(Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters) InsO
bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis
07.12.2016, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
04.11.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Amtsgericht Rostock – Insolvenzgericht – 07.09.2016
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