Hanseatisches OberlandesgerichtAz.: 6 Kap 1/21 Verkündet am 30.06.2022 Ludwig, JAng Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleBeschluss– In der Sache Veronika Axe, Roggelstraße 13, 88719 Stetten
Prozessbevollmächtigte: gegen
Prozessbevollmächtigte zu 1: Prozessbevollmächtigter zu 2: Prozessbevollmächtigte zu 3 und 4: Prozessbevollmächtigte zu 4 und 6: Prozessbevollmächtigte zu 5: Prozessbevollmächtigte zu 6: Prozessbevollmächtigte zu 7: Prozessbevollmächtigte zu 8: Prozessbevollmächtigte zu 8: – beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 6. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Buchholz, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Hinrichs und die Richterin am Oberlandesgericht Agger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2022: –
– Gründe:– I. Das vorliegende Musterverfahren bezieht sich auf den am 20. 12. 2007 erstellten Prospekt des Lloyd Fonds Flottenfonds XI. Die Musterklägerin und die Beigeladenen machen in den ausgesetzten Ausgangsverfahren als Anleger des Lloyd Fonds Flottenfonds XI gegen die Musterbeklagten Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts und damit einhergehender Verletzungen vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend. Die Musterklägerin und die Beigeladenen erklärten durch eine formularmäßige Beitrittserklärung ihren mittelbaren Beitritt über die Treuhandkommanditistin, die Musterbeklagte zu 4), an dem Lloyd Flottenfonds XI, umgesetzt durch den Erwerb von Kommanditanteilen (jeweils zu 50 %) an der „MS „BARBADOS“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ und an der „MS „BONAIRE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ (im Folgenden: Emittentinnen). Die Musterbeklagten zu 3), 4) und 6) haben jeweils am 14. 12. 2007 (neben den jeweiligen Komplementärinnen der Emittentinnen, die an den ausgesetzten Verfahren nicht beteiligt sind) die Gesellschaftsverträge der beiden Emittentinnen unterzeichnet (die Musterbeklagte zu 6) noch unter ihrer damaligen Firma NSC Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG), und zwar als Kommanditistinnen mit einer Einlage von 200.000 Euro (Musterbeklagte zu 6)) bzw. 25.000 Euro (Musterbeklagte zu 3)) bzw. 5.000 Euro (Musterbeklagte zu 4)). Die Gesellschaftsverträge sind auf Seiten 105 ff. des Prospekts (Anlage MK 1) abgedruckt. Auf Seiten 62 f. des Prospekts wird die Musterbeklagte zu 6) als Gründungskommanditistin bezeichnet. Es wird dargestellt, dass die Emittentinnen ursprünglich von der Musterbeklagten zu 6) einerseits und der Verwaltung RERO Schiffsneubau 12 GmbH bzw. der Verwaltung RERO Schiffsneubau 13 GmbH andererseits gegründet worden seien, dass die Musterbeklagte zu 3) jeweils am 30. 5. 2006 als Kommanditistin in die jeweilige Gesellschaft eingetreten sei und dass die Musterbeklagte zu 4) mit dem Gesellschaftsvertrag vom 14. 12. 2007 als weitere Kommanditistin in die jeweilige Gesellschaft eingetreten sei. Auf Seiten 5 und 6 des Prospekts wird die Musterbeklagte zu 3) als Anbieterin und Verantwortliche der Vermögensanlage bezeichnet. Auf Seite 6 des Prospekts wird die Musterbeklagte zu 4) als Treuhänderin und die Musterbeklagte zu 6) als Vertragsreeder bezeichnet. Die konkrete Rolle der Musterbeklagten zu 1), 2), 5), 7) und 8) wird in den im Musterverfahren eingereichten Schriftsätzen nicht näher beschrieben. Auf Grundlage des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 19. 4. 2018 (Geschäfts-Nr. 332 OH 3/18) sind dem Senat folgende Feststellungsziele vorgelegt worden:
Ein Erweiterungsantrag des Beigeladenen Friedrichs ist durch Beschluss des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (der zunächst für das vorliegende Musterverfahren zuständig war) vom 15. 1. 2020 (14 Kap 2/18) zurückgewiesen worden. Der Senat hat auf Antrag der Beigeladenen Bison und anderer Beigeladener durch Beschluss vom 15. 2. 2022 das Musterverfahren um folgende Feststellungsziele erweitert: Die Musterklägerin hat die im Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg aufgeführten Feststellungsziele zunächst mit Schriftsatz vom 4. 9. 2019 begründet und dies in weiteren Schriftsätzen vertieft. Die Beigeladene Bison und andere Beigeladene, die den Erweiterungsantrag gestellt haben (im Folgenden: Beigeladene Bison u. a.), haben die im Erweiterungsbeschluss des Senats vom 15. 2. 2022 genannten Feststellungsziele im Erweiterungsantrag vom 15. 9. 2021 begründet. Die Musterklägerin und die Beigeladenen Bison u. a. halten den am 20. 12. 2007 von der Musterbeklagten zu 3) veröffentlichten Prospekt vom 20. 12. 2007 in erheblichen Punkten für unrichtig, unvollständig und irreführend. Die Musterklägerin ist der Auffassung, dass die Musterbeklagte zu 3) nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne zur Aufklärung verpflichtet gewesen sei und diese Pflicht verletzt habe. Die Beigeladenen Bison u. a. sind der Auffassung, dass die Musterbeklagten zu 3), 4) und 6) als Gründunsgesellschafter und damit als ursprünglichste Vertragspartner der Anleger des Fonds zur Aufklärung verpflichtet gewesen seien. Die Musterbeklagten sind der Auffassung, dass der Prospekt nicht unrichtig, unvollständig oder irreführend sei. Es gebe keine Prospektfehler. Die Musterbeklagten zu 3), 4) und 6) sind der Auffassung, dass sie nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs Prospektverantwortliche seien und sie deshalb nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würden. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien zu den einzelnen behaupteten Prospektfehlern wird ergänzend auf die Ausführungen unter Ziff. II. dieser Gründe verwiesen und im Übrigen allgemein auf die gewechselten Schriftsätze aller Beteiligten. II. Im Prospekt (Anlage MK 1) wird auf Seiten 50 f. und 72 ff. dargestellt, dass bei der Fremdfinanzierung der Schiffe Darlehen (Schiffshypothekendarlehen) aufgenommen werden sollen, der überwiegende Teil in US-Dollar, ein etwas geringerer Teil in Yen. Das Yen-Darlehen sollte nachrangig getilgt werden. Auf Seite 19 des Prospekts wird auf das Währungsrisiko hingewiesen. Eine „105 %-Klausel“ wird im Prospekt nicht ausdrücklich erwähnt. Die Musterklägerin behauptet, dass es bei einer Darlehensgewährung in unterschiedlichen Währungen allgemein üblich sei, dass sich die darlehensgebende Bank eine Sicherheit gewähren lässt. Inhalt einer solchen Sicherheit sei, dass die Bank eine Ausgleichszahlung oder eine anderweitige Sicherheitsleistung beanspruchen könne, wenn die jeweilige Restvaluta des Darlehens nach Umrechnung in die Leitwährung mehr als 105 % der planmäßigen Restvaluta, wie sie sich ergeben würde, wenn das Darlehen durchgehend in der Leitwährung in Anspruch genommen worden wäre, betrage. Diese Klausel greife hier ein, weil das Darlehen sowohl in US-Dollar als auch in japanischen Yen aufgenommen werden sollte. Bei einem starken Anstieg des Kurses der konvertierten Währung (hier des Yen) bestehe die Gefahr, dass die für diesen Fall vereinbarte 105 %-Klausel überschritten werde, wodurch die Liquiditätslage der jeweiligen Einschiffsgesellschaft entscheidend gefährdet werden könne. Sie würde sich dann negativ auswirken, wenn der Kurs der konvertierten Währung stark ansteigt. Die Musterbeklagten tragen vor, dass die Musterklägerin nicht dargelegt habe, welche Klausel genau sie mit der 105 %-Klausel meine. Ihr Vortrag beziehe sich nur auf Klauseln anderer Schiffsfinanzierungen. Von ihr zustehenden Auskunftsrechten habe die Musterklägerin keinen Gebrauch gemacht. Das Bestehen und der konkrete Inhalt von allgemein üblichen „105 %-Klauseln“ seien nur eine von vielen möglichen Ausprägungen der Währungs- und Fremdfinanzierungsrisiken und daher nicht gesondert aufklärungspflichtig. Die Musterbeklagten sind der Auffassung, dass im Prospekt das Fremdfinanzierungsrisiko und das Währungsrisiko hinreichend dargestellt seien. Einer weitergehenden Aufklärung gerade im Hinblick auf eine 105 %-Klausel habe es nicht bedurft. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 1. a) des Vorlagebeschlusses ist nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine 105 %-Klausel in den Darlehensverträgen vereinbart worden ist und wie sie genau formuliert worden ist. Es kann zugunsten der Musterklägerin unterstellt werden, dass in den Darlehensverträgen eine Klausel enthalten ist, die der entspricht, die die Musterklägerin auf Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 4. 9. 2019 (Bl. 68 f. d.A.) zitiert hat. Auch dann hätte über diese Klausel im Prospekt nicht ausdrücklich aufgeklärt werden müssen. Soweit die Musterklägerin der Auffassung ist, die 105 %-Klausel sei keine gängige Darlehensregelung, sondern vielmehr eine atypische Darlehensklausel, widerspricht sich die Musterklägerin selbst, weil sie auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 4. 9. 2019 (Bl. 68 d.A.) ausführt, es handele sich um eine Sicherheit, die standardmäßig vereinbart werde. Entscheidend ist, dass über das Fremdfinanzierungsrisiko und das Währungsrisiko aufgeklärt wird. Der 14. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat in einem Urteil vom 28. 7. 2017 (14 U 49/16, dort Seite 7, nicht veröffentlicht) argumentiert: „Damit bleibt aber das wesentliche aus der Aufspaltung der Darlehen in einen Dollar- und einen Yen-Anteil resultierende Risiko das Währungsrisiko, auf das der Prospekt auf Seite 19 ausdrücklich hinweist. Die eigentliche Gefahr eines Darlehens, das zum Teil in einer Fremdwährung valutiert, besteht darin, dass ein solches Darlehen im Ergebnis dann sehr teuer werden kann, wenn die Fremdwährung im Verhältnis zur Leitwährung immer stärker wird. Die 105 %-Klausel zieht daraus nur eine Konsequenz und dient lediglich dazu, der Bank für diese Konstellation einen Anspruch auf zusätzliche Sicherheit an die Hand zu geben. Die zusätzlichen Risiken für den Erfolg der Kapitalanlage, die durch die Klausel entstehen, sind im Verhältnis zu dem grundsätzlichen Währungsrisiko eher ein untergeordnetes Begleitrisiko, auf das es bei dieser Grundkonstellation nicht mehr entscheidend ankommen kann. Auf derartige Risiken muss der Anleger nicht ausdrücklich hingewiesen werden. Jede Aufklärung und jeder Prospekt muss die Waage halten zwischen sachgerechter und konzentrierter Information einerseits und einer Überfrachtung mit Details, die den Zweck jeder Aufklärung in ihr Gegenteil verkehrt, andererseits.“ Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Im vorliegenden Prospekt wird auf Seite 50 ausführlich dargestellt, welcher Teil der Darlehen (Tranchen 1 und 2) in US-Dollar und welcher Teil (Tranche 3) in Yen aufgenommen werden sollte. Weitere Angaben zu den Darlehensverträgen finden sich auf Seiten 72 f. des Prospekts. Auf Seite 19 des Prospekts wird allgemein auf Risiken der Fremdfinanzierung hingewiesen. Vor allem wird auf Seite 19 ausdrücklich auf das Währungsrisiko hingewiesen. Es heißt dort: „Die Kaufpreise der Schiffe sind in US-Dollar zu leisten. Die Hypothekendarlehen der Schiffe valutieren planmäßig in US-Dollar und japanischen Yen, so dass ein gegenüber dem US-Dollar schwächerer japanischer Yen am Tage der Valutierung zu einer höheren Yen-Schuld führt. Wird während der Betriebsphase der japanische Yen gegenüber dem US-Dollar stärker als am Tag der Valutierung, führt dies zu höheren Zins- und Tilgungsleistungen. Sollte eine Valutierung der Hypothekendarlehen in einer anderen Währung vorgenommen werden, könnten diesbezüglich entsprechende Währungsrisiken für die Zins- und Tilgungsleistungen entstehen“. Es entspricht allgemeiner Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass eine solche Aufklärung ausreicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 10. 12. 2018, 13 U 430/18, zitiert nach juris, Tz. 49 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 19. 8. 2021, 24 Kap 16/20, zitiert nach juris, Tz. 118; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. 11. 2019, 23 Kap 1/18, zitiert nach juris, Tz. 143 ff.; OLG Stuttgart, am 10. 5. 2019 veröffentlichter Beschluss, 20 Kap 1/17, eingereicht als Anlage B 1, zu Feststellungsziel 1 g) unter Ziff. II. 4. d) (2)). Bei der 105 %-Klausel handelt es sich um eine bankenübliche Vereinbarung, durch die lediglich die allgemeinen Gläubigerrechte aus § 490 BGB konkretisiert werden und die deshalb nicht gesondert aufklärungsbedürftig ist (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Zwar handelt es sich bei einer 105 %-Klausel um eine andere Klausel als bei einer sog. „Loan to value“-Klausel. Die Interessenlage ist aber – soweit es um die Aufklärungspflicht geht – vergleichbar (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Auch die „Loan to value“-Klausel wird allgemein nicht für aufklärungsbedürftig gehalten. Der BGH hat zu dieser ausgeführt (Beschluss vom 18. 5. 2021, XI ZB 19/18, NJW-RR 2021, 1129, zitiert nach juris, Tz. 55): „Schon aus der Angabe, dass die Finanzierung teilweise durch Schiffshypothekendarlehen erfolgt, ergibt sich, dass die Schiffe als Sicherheiten der Darlehen dienen. Indem ausgeführt wird, dass die Möglichkeit einer Sonderkündigung des Darlehensgebers bei Eintritt von Ereignissen besteht, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Verträge unmöglich machen oder gefährden – beispielsweise bei Verlust eines Schiffes -, wird dem Anleger deutlich, dass es bei einer Beeinträchtigung oder einem Ausfall der Sicherheit zur Kündigung des Darlehensvertrags und dadurch zu einem Totalverlust der Einlage kommen kann. Zur Darstellung dieses Risikos ist es nicht erforderlich, im Einzelnen den Inhalt von „Loan-to-Value“-Klauseln in den Darlehensverträgen darzustellen. Denn wenn die Bank aufgrund derartiger vertraglicher Regelungen in bestimmten Konstellationen beispielsweise zusätzliche Sicherheiten oder eine Sondertilgung verlangen kann, so besteht das Risiko weiterhin darin, dass es zu einem Totalverlust der Einlage kommen kann, weil der Darlehensnehmer die zusätzlichen Sicherheiten nicht stellen oder die Sondertilgung nicht leisten kann und die Bank deshalb den Darlehensvertrag kündigt. Es ändert sich daher weder an dem Risiko noch an der Ursache des Risikos etwas.“ Auf das Risiko, dass die finanzierende Bank Sonderkündigungsrechte hat, wenn die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder es zu Ereignissen kommt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages unmöglich machen oder gefährden, wird auf Seiten 72 f. des Prospekts ausdrücklich hingewiesen. Auf das Risiko, dass die finanzierende Bank ihre dafür bestellten Sicherheiten verwertet, wenn die Darlehen nicht mehr bedient werden oder wenn keine Anschlussfinanzierung vereinbart werden kann, wird auf Seite 19 des Prospekts hingewiesen, ebenso auf das Risiko, dass die Bank ihre Darlehenszusagen zurückzieht oder von ihren Sonderkündigungsrechten Gebraucht macht. Die Argumentation des BGH, dass in solchen Fällen nicht über eine „Loan to value“-Klausel aufgeklärt werden muss, lässt sich ohne Weiteres auf die 105 %-Klausel übertragen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 11. 4. 2019, 24 Kap 1/18, veröffentlicht im Bundesanzeiger, zum dortigen Feststellungsziel 1. b), unter Ziff. II. 2. a) bb) (3)). Der BGH hat die soeben zitierte Entscheidung des OLG Köln durch Beschluss vom 23. 2. 2021 (XI ZB 29/19, NJW-RR 2021, 1637, zitiert nach juris) bestätigt und ausgeführt, dass über (unterstellt) am Tag der Aufstellung des Prospekts bestehende oder konkret absehbare (darlehens)vertragliche Regelungen, die – mit dem Schlagwort „105 %-Klausel“ verkürzt bezeichnet – im Falle des Überschreitens einer näher definierten Wechselkursschwelle zu Sonderzahlungen verpflichteten, der Prospekt hinreichend mittels der Wendung aufgeklärt habe, durch Wechselkursschwankungen könne es wiederum bezogen auf eine in der Umrechnungswährung erhöhte Darlehensschuld zu höheren „Tilgungsleistungen“ kommen (BGH, a.a.O., juris-Tz. 74). Eine vergleichbare Formulierung findet sich im vorliegenden Prospekt auf Seite 19 unter dem Stichwort „Währungsrisiko“ im 2. Absatz (bereits oben wörtlich zitiert). Die entgegenstehende Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg, die die Musterklägerin zitiert (Urteil vom 7. 3. 2019, 321 O 10/18, wiedergegeben auf Seiten 13 f. des Schriftsatzes vom 4. 9. 2019 = Bl. 77 f. d.A.) ist durch die genannte Rechtsprechung des BGH überholt. Feststellungsziel 1. b): Im Prospekt (Anlage MK 1) ist nicht ausdrücklich dargestellt, welche Vereinbarungen mit den finanzierenden Banken getroffen worden sind, soweit es um Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger geht. Die Musterklägerin behauptet, in den Darlehensverträgen des streitgegenständlichen Fonds seien zusätzlich Bedingungen zur Auszahlung von Ausschüttungen vorgesehen. So heiße es beispielsweise in dem Darlehensvertrag zur vergleichbaren MS „Vega Davos“ Schiffsbeteiligung GmbH & Co. KG: „Bei Auszahlung an die Gesellschafter, gleich welcher Art, ist vom Darlehensnehmer gegenüber den Gesellschaftern der Hinweis auf § 172 Abs. 4 HGB erforderlich. Mit diesem Hinweis sind derartige Zahlungen ohne Zustimmung nur zulässig, wenn Die Musterbeklagten tragen vor, dass die von der Musterklägerin zitierte Klausel (die in einem nicht streitgegenständlichen Darlehensvertrag der MS „VEGA Davos“ Schiffsbeteiligung GmbH & Co. KG enthalten ist) nicht Bestandteil der Darlehensverträge der Emittentinnen sei. In den Allgemeinen Bedingungen für Schiffsfinanzierungen der finanzierenden Bank sei vielmehr in Ziff. 9.11 vereinbart, dass der Darlehensnehmer verpflichtet ist, „Ausschüttungen an Gesellschafter und stille Gesellschafter sowie Zins- und Tilgungsleistungen auf eventuelle Gesellschafterdarlehen und stille Beteiligungen grundsätzlich erst vorzunehmen, wenn der vereinbarte Kapitaldienst, inklusive Zinsen und sonstiger Kosten, während der Laufzeit planmäßig geleistet wurde und sichergestellt ist, dass der nächste fällige Halbjahreskapitaldienst erbracht werden kann“. Die Musterbeklagten sind der Auffassung, dass es allgemein und eine Selbstverständlichkeit sei, dass Banken ein Interesse daran hätten, dass Auszahlungen an Gesellschafter nur vorgenommen würden, wenn die Darlehensrückzahlung sichergestellt sei. Es bedürfe daher keiner Aufklärung darüber, dass die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank als Gläubigerin der Emittentinnen zu tilgen seien, bevor Auszahlungen an Gesellschafter erfolgen können. Im übrigen weise der Prospekt ausdrücklich darauf hin, dass Auszahlungen nur vorgenommen würden, soweit es die Liquiditätslage der Emittentinnen zulasse. Die „Vorrangigkeit“ der Darlehensverbindlichkeiten ergebe sich ferner daraus, dass die Außenhaftung gegenüber den Gläubigern der Emittentinnen wieder auflebe, soweit das Kapitalkonto des Anlegers durch Auszahlungen unter die Hafteinlage gemindert worden sei. Darüber sei im Prospekt aufgeklärt worden (Seite 17). Der Feststellungsantrag zu Ziff. 1. b) des Vorlagebeschlusses ist nicht begründet. Es kann dabei dahinstehen, welchen Wortlaut die streitgegenständliche Klausel in den mit den Emittentinnen geschlossenen Darlehensverträgen genau hat. Über den genauen Inhalt der Klausel musste jedenfalls im Prospekt nicht aufgeklärt werden. Allgemein wird auf Seite 19 des Prospekts auf die „Risiken der Fremdfinanzierung“ hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass die finanzierende Bank bestellte Sicherheiten verwertet, wenn die Darlehen nicht mehr bedient werden bzw. keine Anschlussfinanzierung vereinbart werden kann. Es könne sein, dass die Bank ihre Darlehenszusagen zurückzieht oder von ihren Sonderkündigungsrechten in den abschließenden Kreditverträgen Gebrauch macht. Ein ähnlicher Hinweis findet sich auf Seite 16 des Prospekts. Auf Seiten 72 f. des Prospekts werden die Darlehensverträge dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass Sonderkündigungsrechte für den Fall bestehen, dass die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, bzw. bei Eintritt von Ereignissen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages unmöglich machen oder gefährden. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den geplanten Auszahlungen um „Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen“ handelt (Seite 11 des Prospekts). Aus den Gesellschaftsverträgen (dort jeweils § 7 lit. f) und § 16 Ziff. 6, abgedruckt auf Seiten 110 und 115 des Prospekts) ergibt sich auch, dass Auszahlungen nur vorgenommen werden, wenn die Liquiditäts- und Vermögenslage der Emittentinnen eine solche Zahlung zulässt. Aus diesen Angaben im Prospekt kann der Anleger bei der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. 4. 2014, III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, zitiert nach juris, Tz. 12) entnehmen, dass Auszahlungen nur vorgenommen werden können, wenn die Verpflichtungen gegenüber der finanzierenden Bank sichergestellt sind. Der Anleger kann daher von vornherein nicht damit rechnen, dass er Auszahlungen erhält, bei denen dies nicht der Fall ist. Es muss dann nicht gesondert darüber aufgeklärt werden, dass nicht nur die Gesellschaft (bzw. die Komplementärin) darauf achten muss, dass durch Auszahlungen die Erfüllung der Darlehensverpflichtungen nicht beeinträchtigt werden, sondern dass dies auch die finanzierende Bank kontrollieren bzw. fordern kann. Das Ergebnis ist für den Anleger dasselbe (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart, am 10. 5. 2019 veröffentlichter Beschluss, 20 Kap 1/17, eingereicht als Anlage B 1, zu Feststellungsziel 1 f) unter Ziff. II. 6. d) (2)). Die Anleger müssen auch nicht über den „Vorrang“ der Darlehensverbindlichkeiten aufgeklärt werden. Im Prospekt wird auf Seite 15 darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Vermögensanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelt. Aus § 4 Ziff. 5 der jeweiligen Gesellschaftsverträge (abgedruckt auf Seite 108 des Prospekts) ergibt sich, dass auf den Ergebnissonderkonten die anteiligen Gewinne und Verluste gebucht werden. Aus § 16 Ziff. 2 der Gesellschaftsverträge (abgedruckt auf Seite 114 des Prospekts) ergibt sich, dass (nach Abzug bestimmter Vergütungen) das verbleibende Ergebnis auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen verteilt wird. Auf Seite 54 des Prospekts wird dargestellt, dass die Kommanditisten Anspruch auf Teilhabe am Ergebnis und Vermögen der Emittentinnen haben. Auf Seite 80 des Prospekts wird dargestellt, dass die Anleger ein Mitunternehmerrisiko tragen. Die Anleger sind nach der gesellschaftsrechtlichen Konzeption am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der Emittentinnen beteiligt. Aus diesen Angaben im Prospekt ergibt sich, dass die Anleger von der Kapitalanlage dann wirtschaftlich profitieren, wenn es einen Gewinn bzw. ein positives Ergebnis gibt, das an die Anleger verteilt werden kann. Einen solchen Gewinn bzw. ein positives Ergebnis kann es nur geben, wenn alle Verbindlichkeiten der Emittentinnen bedient sind, also auch die Darlehensverbindlichkeiten. Das OLG Stuttgart hat das (a.a.O.) so formuliert: „Es ist eine denknotwendige Konsequenz und versteht sich bei ordentlichem kaufmännischen Wirtschaften von selbst, dass bei eingeschränkter Liquidität Zahlungen an Gläubiger vorgehen und die Anleger in dem Fall warten müssen. Es ist dabei im Sinn eines wirtschaftlich denkenden Anlegers, dass Ausschüttungen nur erfolgen, wenn eine entsprechende Liquiditätsreserve vorhanden ist, da ansonsten unmittelbar die Gefahr drohen würde, dass eine Rückzahlung der Ausschüttung gem. § 172 HGB erfolgen müsste bzw. ein sinnvoller Betrieb der Geschäfte unmöglich werden würde. Ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen finanzierendem Institut und Anlegern – wie es der Musterkläger rügt – und über welches aus seiner Sicht hätte aufgeklärt werden müssen, existiert dabei nicht. Vielmehr folgt die Ungleichbehandlung aus der Tatsache, dass zwischen Fremdkapitalgebern und Anteilsinhabern von Eigenkapital zu unterscheiden ist“. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen des OLG Stuttgart uneingeschränkt an. Zusammengefasst geht es darum (wie letztlich auch bei der „Loan-to-Value-Klausel“, die hier nicht Streitgegenstand ist, oder auch bei der 105 %-Klausel), dass einem Anleger bekannt ist oder bekannt sein muss, dass bei einer Fremdfinanzierung die finanzierenden Banken in den Darlehensverträgen bestimmte bankübliche Pflichten regeln, die letztlich die Erfüllung der Darlehensverpflichtungen sicherstellen sollen. Darüber ist nicht gesondert aufzuklären. Feststellungsziel 1. c): Im Prospekt wird über das Wiederaufleben der Haftung im Außenverhältnis nach § 171 i.V.m. § 172 Abs. 4 HGB wie folgt aufgeklärt (Seiten 17 und 60): „Die Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von 0,20 Euro je 1,00 Euro Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen. Werden die Kapitalkonten der Anleger durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Emittentinnen bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf (§ 172 Absatz 4 in Verbindung mit § 171 Absatz 1 HGB). Auch nach einem Ausscheiden haften Kommanditisten bis zu fünf Jahre in Höhe der jeweiligen Hafteinlage für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der jeweiligen Emittentin. Sollten die Emittentinnen z. B. illiquide werden, könnten die empfangenen Auszahlungen bis zur Höhe der Hafteinlage zurückgefordert werden“. Im Glossar wird auf Seite 134 des Prospekts der Begriff der „Hafteinlage“ erläutert. Es heißt dort u. a.: „Wird die Einlage erbracht, erlischt die Haftung. Werden in der Fondsgesellschaft über den handelsrechtlichen Gewinn hinaus Auszahlungen an die Gesellschafter vorgenommen, so kann dies unter Umständen zu einer Rückzahlung der Hafteinlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB führen. In diesen Fällen lebt die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft im Umfang der zurückgewährten Hafteinlage wieder auf.“ Auf Seite 11 des Prospekts heißt es: „Bei den geplanten Auszahlungen handelt es sich um Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen, die als solche nicht der Besteuerung unterliegen. In ihnen ist auch die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals enthalten“. Auf Seite 83 des Prospekts heißt es: „Bei den von den Emittentinnen ab dem Jahr 2010 geplanten Auszahlungen an die Anleger handelt es sich um steuerlich unbeachtliche Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen. Die Anteile der Entnahmen, denen keine entsprechenden Gewinne gegenüberstehen, werden als Eigenkapitalrückzahlungen betrachtet.“ Im Glossar auf Seite 133 des Prospekts heißt es: „Auszahlung: Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen, z. T. als Kapitalrückzahlung, die anteilig auf die Anleger verteilt werden“. Die Musterklägerin hält diese Darstellung für nicht ausreichend. Sie trägt vor, dass das handelsrechtliche Kapitalkonto auch durch handelsrechtliche Verluste – und nicht nur durch Entnahmen – herabgesenkt werden könne, was dazu führe, dass bereits die „ersten“ Ausschüttungen in Höhe von 20 % bezogen auf die Beteiligungssumme zurückzuzahlen seien, wenn nämlich das handelsrechtliche Kapitalkonto zu diesem Zeitpunkt bereits durch solche Verluste – die bei jeder Einschiffsgesellschaft planmäßig im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit entstünden – bis auf 20 % bezogen auf die Beteiligungssumme herabgemindert worden sei. Die Musterbeklagten sind der Auffassung, dass eine Aufklärung über die im Prospekt wiedergegebenen Erläuterungen hinaus nicht erforderlich sei. Zutreffend sei zwar, dass Entnahmen auch dann zum Wiederaufleben der Haftung führten, wenn zu ihrem Zeitpunkt das Kapitalkonto – etwa durch Verlustzuweisungen – schon unter die Hafteinlage gemindert sei und somit eine schon bestehende Unterdeckung durch die Entnahme noch vertieft werde. Einer gesonderten Aufklärung bedürfe es aber nicht, da die Haftung nicht durch Verlustzuweisungen wiederaufleben könne, sondern allein durch Entnahmen. Die Haftung des Kommanditisten sei nämlich (kumulativ) dreifach begrenzt, nämlich durch die Haftsumme, durch die entstehende Haftsummenunterdeckung und durch den ausgezahlten Betrag. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 1. c) des Vorlagebeschlusses ist nicht begründet. Die Aufklärung über das grundsätzliche mögliche Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist ausreichend. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass zwar grundsätzlich über die Möglichkeit eines Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. 12. 2014, III ZR 82/14, NJW-RR 2015, 298, zitiert nach juris, Tz. 10; BGH, Urteil vom 18. 2. 2016, III ZR 14/15, NJW-RR 2016, 567, zitiert nach juris, Tz. 15), dass es aber grundsätzlich ausreicht, wenn in einem Prospekt auf § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen wird. Das ist hier der Fall. Eine nähere Erläuterung dieser Vorschrift ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 27. 10. 2009, XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, zitiert nach juris, Tz. 28; BGH, Beschluss vom 9. 11. 2009, II ZR 16/09, ZIP 2009, 2335, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 22. 3. 2011, II ZR 216/09, zitiert nach juris, Tz. 31; BGH, Urteil vom 22. 3. 2011, II ZR 224/08, BB 2011, 1807, zitiert nach juris, Tz. 29; BGH, Urteil vom 22. 3. 2011, II ZR 100/09, zitiert nach juris, Tz. 29). Das gilt insbesondere dann, wenn im Prospekt dargestellt wird, dass die Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen und nicht aus Gewinnen erfolgen. Eine entsprechende Darstellung ist im vorliegenden Prospekt auf Seiten 11, 83 und 133 erfolgt (wie bereits oben zitiert). Im Prospekt wird zwar nur dargestellt, dass das Wiederaufleben der Haftung dann erfolgen kann, wenn die Kapitalkonten der Anleger durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden. Dass es auch durch Verlustzuweisungen dazu kommen kann, dass die Kapitalkonten unter die Hafteinlage gemindert werden, wird nicht ausdrücklich erwähnt. Auch bei Verlustzuweisungen kommt es aber erst dann zu einer Haftung, wenn eine Entnahme erfolgt. Auch im Stadium der Unterdeckung sind nur Ausschüttungen, nicht aber die Verlustzuweisungen als solche haftungsbegründend (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24. 5. 2015, 34 U 242/15, zitiert nach juris, Tz. 121). Einer weiteren und gesonderten Aufklärung bedurfte es daher nicht (vgl. auch OLG Hamburg, 8. Zivilsenat, Urteil vom 11. 12. 2019, 8 U 50/19, zitiert nach juris, Tz. 14; OLG Stuttgart, am 10. 5. 2019 veröffentlichter Beschluss, 20 Kap 1/17, eingereicht als Anlage B 1, zu Feststellungsziel 1 b) unter Ziff. II. 3. d) (2)), denn das für den Anleger letztlich maßgebliche Risiko, dass trotz einer vollständig geleisteten Hafteinlage erhaltene Auszahlungen ggf. zurückgeführt werden müssen, wird ausreichend dargestellt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. 4. 2019, 24 Kap 1/18, veröffentlicht im Bundesanzeiger, zu Feststellungsziel 1 g) unter Ziff. II. 2. a) gg) (2)). In dem Prospekt, der der soeben zitierten Entscheidung des OLG Köln zugrunde lag, war eine wörtlich identische Erläuterung des Wiederauflebens der Haftung gegeben, wie sie im hier streitgegenständlichen Prospekt vorliegt. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde gegen den zitierten Beschluss des OLG Köln zurückgewiesen und ist der Auffassung des OLG Köln zum Feststellungsziel 1 g) gefolgt (BGH, Beschluss vom 23. 2. 2021, XI ZB 29/19, NJW-RR 2021, 1637, zitiert Feststellungsziel 1. d): Im Prospekt wird auf Seiten 27 ff. der Schifffahrtsmarkt dargestellt und eine positive Entwicklung in der Containerschifffahrt angenommen. In einer Fußnote wird erwähnt, dass die folgenden Aussagen im Prospekt im Wesentlichen auf einer Marktstudie basieren, die mit Datum vom November 2007 vom Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) im Auftrag der Anbieterin (der Musterbeklagten zu 3)) für Containerschiffe der Größenklasse um 4.300 TEU erstellt wurde. Die erwähnte Marktstudie ist im Prospekt nicht komplett abgedruckt. Sie ist im vorliegenden Musterverfahren als Anlage B 5 eingereicht worden. Auf Seite 28 des Prospekts heißt es u. a.: „Insgesamt wird vom ISL und anderen Marktanalysten mit einer Stabilisierung des Containerverkehrswachstums auf dem hohen Niveau von circa 9 % p.a. bis zum Jahr 2010 ausgegangen. Noch weiter gehende Prognosen gehen von einer Zuwachsrate im Containerhafenumschlag von 6,5 % p.a. bis zum Jahr 2020 aus.“ Auf Seite 29 des Prospekts heißt es zur Flottenentwicklung u. a.: „Die deutlichsten Wachstumsraten finden sich in den Größenklassen oberhalb von 4.000 Stellplätzen. Im Größenklassensegment von 4.000 bis 4.500 TEU sind insgesamt 269 Schiffe in Fahrt und weitere rund 160 sollen bis zum Jahr 2010 von den Werften abgeliefert werden. Dies entspricht bis Anfang 2011 im Durchschnitt einem jährlichen Zuwachs von 15,6 % bezogen auf die Anzahl der Schiffe. Nach Einschätzung des ISL ist vor dem Hintergrund der Altersstruktur der Schiffe kaum davon auszugehen, dass dieser Flottenzuwachs den erforderlichen Ersatzbedarf abdecken wird.“ Auf Seite 30 des Prospekts wird auf die Ratenentwicklung im Chartermarkt eingegangen. Die Beigeladenen Bison u. a. rügen, dass es ohne Darstellung der Orderbuchzahlen den Anlegern nicht möglich sei, jedenfalls ansatzweise eine Beurteilung der im Prospekt enthaltenen Prognosen vorzunehmen. Im Prospekt würden die positiv klingenden Wachstumsraten der Nachfrage dargestellt werden, während Angaben zum Wachstum des Angebotes vollständig fehlten. Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe sei in der Branche offen darüber diskutiert worden, dass die Flotte, insbesondere die TEU-Kapazität, aufgrund der hohen Anzahl an Bestellungen neuer, insbesondere sehr großer Containerschiffe in den kommenden Jahren deutlich stärker wachsen werde als das Frachtvolumen. Es sei klar gewesen, dass Jahr für Jahr mehr Überkapazitäten auf dem Containerschiffsmarkt aufgebaut würden. Ein Angebotsüberhang sei schon immer mit einer Reduzierung der Charterraten einhergegangen. Daher sei dies eine für den Anleger elementare Information. Die Schiffsbestellungen für die nächsten 5 Jahre seien durch Veröffentlichung des Orderbuchs (etwa durch „Drewry Consultants“) bekannt gewesen. Dabei sei davon auszugehen, dass die tatsächlichen Zugänge aufgrund von noch nicht bekannten Bestellungen noch höher sein könnten. Zwar sei das Abwrackpotential noch von der Neutonnage abzuziehen. Dies falle aber nicht erheblich ins Gewicht. Die Musterbeklagten sind der Auffassung, dass der Prospekt insoweit nicht zu beanstanden sei. Es fänden sich durchaus Angaben im Prospekt. Das wachsende Angebot an Containerschiffen sei gerade ein Ausdruck der allgemeinen Erwartung gewesen, dass mit Containerschiffen aufgrund des zunehmenden Containerverkehrs hohe Gewinne erzielt werden könnten. Im Übrigen seien die streitgegenständlichen Schiffe bereits langfristig verchartert gewesen. Die Anleger seien im Prospekt ausreichend über das Risiko abweichender Charterraten aufgeklärt worden. Die Angaben im Prospekt basierten im wesentlichen auf den Analyseergebnissen der ISL-Studie, die im Prospekt auch zutreffend wiedergegeben worden seien. Die Prognose des ISL sei mindestens vertretbar gewesen. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 1. d) des Erweiterungsbeschlusses ist nicht begründet. Es mag zwar sein, dass das vollständige Fehlen einer Darstellung der Flottenentwicklung einen Mangel des Prospekts darstellt (vgl. OLG Hamburg, 13. Zivilsenat, Beschluss vom 23. 12. 2020, 13 Kap 6/19, BeckRS 2020, 45215, Rn. 98). Das kann aber dahinstehen. Anders als offenbar beim Prospekt, über den der 13. Zivilsenat zu entscheiden hatte, und anders als die Beigeladenen Bison u. a. auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 15.9. 2021 (Bl. 404 d.A.) vortragen, finden sich im Prospekt durchaus Angaben zum Wachstum des Angebotes. Wie bereits zitiert, heißt es auf Seite 29 des Prospekts: „Im Größenklassensegment von 4.000 bis 4.500 TEU sind insgesamt 269 Schiffe in Fahrt und weitere rund 160 sollen bis zum Jahr 2010 von den Werften abgeliefert werden. Dies entspricht bis Anfang 2011 im Durchschnitt einem jährlichen Zuwachs von 15,6 % bezogen auf die Anzahl der Schiffe“. Das ist gerade die von den Beigeladenen vermisste „Angabe zum Wachstum des Angebotes“. Soweit die Beigeladenen auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 15. 9. 2021 (Bl. 407 d.A.) auf eine Tabelle von Drewry verweisen, ergeben sich daraus keine Widersprüche zu den Angaben im Prospekt. Dabei ist zu beachten, dass sich in der im Schriftsatz abgebildeten Tabelle von Drewry die Angaben nicht auf die Anzahl der Schiffe beziehen, sondern auf die Transportkapazität in TEU. In der maßgeblichen Größenklasse (4.000 – 4999 TEU) sollen bis 2010 944.000 TEU abgeliefert werden. In der von den Beigeladenen eingereichten Anlage KAP 1 ist eine zweite Tabelle abgedruckt, die sich auf die Anzahl der Schiffe bezieht. Danach sollen in der genannten Größenklasse (4.000 – 4.999 TEU) von 2007 bis 2010 217 Schiffe abgeliefert werden (entsprechend 61,3 % der bestehenden Flotte). Das weicht zwar etwas von den Angaben im Prospekt ab. Daraus lässt sich aber nicht auf einen Prospektfehler schließen. Eine im Prospekt enthaltene Prognose muss nur auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 27. 10. 2009, XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, zitiert nach juris, Tz. 19). Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Prospektersteller nicht auf die Drewry Market Review and Forecast stützen, sondern stattdessen auf die ISL-Studie (auf die im Prospekt auch hingewiesen wird). Dass Drewry Consultants erkennbar bessere Erkenntnisse haben als das ISL, wird von den Beigeladenen nicht vorgetragen. Die ISL-Studie ist als Anlage B 5 eingereicht worden. Dort heißt es auf Seite 13: „Im Größenklassensegment von 4.000 bis 4.500 TEU gab es am 1. Oktober 2007 insgesamt 269 Vollcontainerschiffe mit einer Stellplatzkapazität von rund 1,13 Mio. TEU. Von diesen Schiffen sind mehr als 43 % erst in den vergangenen fünf Jahren in Fahrt gekommen. Nach aktuellem Auftragsbestand der Werften stehen für diese Größenklasse bis zum Jahr 2010 insgesamt 169 Schiffe zur Ablieferung an. Bis Anfang 2011 entspricht dies im Durchschnitt einem jährlichen Zuwachs in Höhe von 15,6 % p.a. bezogen auf die Anzahl und von kapazitätsbezogenen 15,8 %“. Das wird im Prospekt auf Seite 29 weitgehend richtig wiedergegeben, außer dass nicht von 169 beauftragten, sondern von „rund 160“ Schiffen die Rede ist. Aussagekräftiger und damit maßgeblich ist der Umstand, dass die Angabe des jährlichen Wachstums mit 15,6 % bezogen auf die Anzahl der Schiffe richtig wiedergegeben ist. Es ist zwar richtig, wie in der mündlichen Verhandlung vom 28. 4. 2022 erörtert worden ist, dass es noch aussagekräftiger gewesen wäre, wenn man (auch) den kapazitätsbezogenen Zuwachs im Prospekt angegeben hätte. Dies ist aber letztlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil der kapazitätsbezogene Zuwachs in der ISL-Studie mit 15,8 % p.a. angegeben ist, was so unwesentlich von den 15,6 Zuwachs p.a., die im Prospekt (anzahlbezogen) angegeben sind, abweicht, dass von einem erheblichen, aufklärungsbedürftigen Umstand nicht auszugehen ist Im Übrigen weichen die Angaben bei Drewry und in der ISL-Studie zum jährlichen Zuwachs gar nicht besonders stark voneinander ab, was auch daran liegt, dass Drewry die Größenklasse von 4.000 bis 4.999 TEU einheitlich darstellt, während ISL innerhalb dieser Größenklasse zwischen 4.000 – 4.499 und 4.500 bis 4.999 TEU differenziert. Die Zahlen auf Seite 13 der ISL-Studie betreffen (nur) die Größenklasse von 4.000 – 4.500 TEU. So ist es auch nicht verwunderlich, wenn Drewry von einem höheren Bestand an Schiffen ausgeht, nämlich von 354 statt von 269 Schiffen (aber eben bezogen auf die umfangreichere Größenklasse von 4.000 – 4.999 TEU). Drewry geht in der Größenklasse 4.000 – 4.999 TEU von einem Wachstum von 60,79 % bei der Kapazität und von 61,3 % bei der Anzahl der Schiffe aus (Anlage KAP 1). Da sich das – soweit ersichtlich – auf die in den Jahren 2007 bis 2010 abzuliefernden Schiffe bezieht (also auf einen Zeitraum von 4 Jahren), ergeben sich keine großen Abweichungen zu den Angaben im Prospekt (61,3 % : 4 = 15,3 %, wobei der „Zinseszinseffekt“ dabei noch nicht einmal berücksichtigt ist). Mit anderen Worten: Wenn im Prospekt die Zahlen von Drewry und nicht die Zahlen des ISL angegeben worden wären, hätte sich im Ergebnis hinsichtlich der Prognose des Flottenzuwachses auch nichts geändert. Es bestand nach Auffassung des Senats auch keine Pflicht, im Prospekt das gesamte „Orderbuch“ über alle Größenklassen darzustellen. Dafür könnte zwar sprechen, dass auch Schiffe verschiedener Größenklassen miteinander konkurrieren können. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Wenn man nämlich die gesamte Tabelle von Drewry (auf die sich die Beigeladenen mit der Anlage KAP 1 beziehen) veröffentlicht hätte, hätte der Anleger beim Studium des Prospekts gesehen, dass insgesamt (für Schiffe aller Größenklassen) das Angebotswachstum niedriger ist (52,74 % für den genannten Zeitraum von 2007 bis 2011+ kapazitätsbezogen und 31,59 % bezogen auf die Schiffsanzahl) als in der Größenklasse von 4.000 – 4.999 TEU, zu der die streitgegenständlichen Schiffe gehören. Das ist auch niedriger als das im Prospekt angegebene Wachstum (für das streitgegenständliche Größensegment 4.000 – 4.500 TEU). Die Anleger wären durch die Veröffentlichung des gesamten Orderbuchs also nicht auf ein (möglicherweise) größeres Risiko hingewiesen worden. Die Beigeladenen argumentieren weiter, dass regelmäßig mehr Schiffe abgeliefert werden würden als aus dem Orderbuch ersichtlich (weil nur die bereits bestellten Schiffe im Orderbuch enthalten sind, es aber zu weiteren Bestellungen kommen kann). Abgesehen davon, dass diese Argumentation nicht zur konkreten Formulierung des Feststellungsziels passt (weil dort die fehlende Angabe von aussagekräftigen Orderbuchzahlen bemängelt wird; was nicht im Orderbuch steht, gehört nicht zum Feststellungsziel), kann hieraus kein Prospektfehler abgeleitet werden. Zwingend ist die Mehrablieferung von Schiffen gegenüber den Orderbucheintragungen nämlich nicht. Das OLG München weist darauf hin, dass das ISL in einer anderen Marktstudie (vom 22. 3. 2010) festgestellt hat, dass 2009 mehr als 200 Containerschiffe weniger angeliefert und in Fahrt gesetzt worden seien, als dies laut Orderbuch der Werften geplant war (Beschluss vom 10. 12. 2018, 13 U 430/18, zitiert nach juris, Tz. 27). Letztlich hat das Orderbuch nur eine gewisse Indizwirkung. Es kann weder ausgeschlossen werden, dass die tatsächlichen Auslieferungen darüber oder darunter liegen. Das OLG München hält die Darstellung der Tonnagefläche sämtlicher neu auf den Markt kommender Containerschiffe nach dem Orderbuch in sämtlichen Größen für die nächsten fünf Jahre daher nicht für erforderlich. Der erkennende Senat schließt sich dem an. Die Beigeladenen beanstanden weiter die Aussage auf Seite 29 des Prospekts: „Nach Einschätzung des ISL ist vor dem Hintergrund der Altersstruktur der Schiffe kaum davon auszugehen, dass dieser Flottenzuwachs den erforderlichen Ersatzbedarf abdecken wird“. Diese Aussage ist nicht zu beanstanden, weil sie praktisch wörtlich der Seite 13 der ISL-Studie entnommen: worden ist: „Vor dem Hintergrund der Altersstruktur kann man kaum davon ausgehen, dass innerhalb der nächsten Jahre nennenswerte Teile dieses Flottenzugangs durch Ablieferung neuer Einheiten den erforderlichen Ersatzbedarf abdecken dürfte“. Die Aussage in der ISL-Studie überrascht zwar deshalb, weil sich der fragliche Satz mitten in den Ausführungen zu Schiffen des Segments 4.000 bis 4.500 TEU befindet. Da die Schiffe dieser Größenklasse (wie aus der ISL-Studie hervorgeht) verhältnismäßig jung sind (zum Zeitpunkt der ISL-Studie waren keine Schiffe zwischen 4.000 und 5.000 TEU älter als 25 Jahre und nur rund 3 % in der Altersklasse von 21 bis 25 Jahren, vgl. Seite 14 der Studie) und sich das durchschnittliche Verschrottungsalter von Containerschiffen in den vergangenen Jahren im Bereich von 25 von 27 Jahren bewegte (Seite 12 der ISL-Studie), war in der streitgegenständlichen Größenklasse gerade nicht mit einer Verschrottung zu rechnen. Die beanstandete Aussage in der ISL-Studie (und damit auch im Prospekt) ist aber letztlich eine Schlussfolgerung aus den Ausführungen auf Seiten 12 und 13 der ISL-Studie. Dort wird durchaus erläutert, dass viele Schiffe ein Alter erreicht hätten, dass sie unmittelbar zur Verschrottung anstünden. Weitere Schiffe würden dieses Alter in näherer Zukunft erreichen. Diese Aussagen betreffen zwar im Wesentlichen kleinere Schiffe bis maximal 3.500 TEU. Auch diese Verschrottungen können aber durchaus zu einem Ersatzbedarf führen. Auch wenn dieser durch das Verschrotten kleinerer Schiffe entsteht, kann bzw. muss er gedeckt werden auch durch größere Schiffe – hier 4.000 bis 4.500 TEU. Der Senat geht davon aus, dass sich die beanstandete Passage in der ISL-Studie auf diese Überlegungen stützt. Dann wird die Studie im Prospekt nicht nur wörtlich, sondern auch sinngemäß richtig zitiert. Für die Beurteilung, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger vermittelt (BGH, Urteil vom 31. 5. 2010, II ZR 30/09, NJW 2010, 2506, zitiert nach juris, Tz. 11 a.E.). Im Prospekt wird ausgeführt, dass es bei Schiffen der Klasse zwischen 4.000 und 4.500 einen jährlichen Zuwachs von 15,6 % bis Anfang 2011 gibt (Seite 29 des Prospekts). Eine Seite davor (auf Seite 28) heißt es, dass ISL von einem Containerverkehrswachstum von circa 9 % p.a. bis zum Jahr 2010 ausgeht. Der Leser des Prospekts kann diesem also unmittelbar entnehmen, dass das Angebot an Schiffen der streitgegenständlichen Größenklasse deutlich schneller wächst als der Containerverkehr. Auf Seite 30 des Prospekts wird erwähnt, dass die Charterraten von Mitte 2006 bis Anfang 2007 auf Grund des Flottenzuwachses durch Ablieferungen neuer Schiffe eine rückläufige Tendenz verzeichnet hätten. Seit Anfang des Jahres (2007) sei wieder ein Anstieg der Raten zu verzeichnen, seit Anfang Oktober wieder leicht fallende Raten. Das „Gesamtbild“ des Prospekts vermittelt dem Leser mithin den Eindruck, dass die Anzahl der Schiffe schneller wächst als der Containerverkehr und dass dies einen negativen Einfluss auf die Charterraten haben kann. Das ist nicht zu beanstanden. Die Angabe der Flottenentwicklung und damit auch der absehbaren Bestellungen von Schiffsneubauten ist im Übrigen kein Selbstzweck. Letztlich sind dies nur Umstände, die dabei berücksichtigt werden müssen, wenn es darum geht, welche Charterraten prognostiziert werden können. Für die ersten 5 Jahre war ohnehin eine Festcharter vereinbart (von 29.150 USD pro Tag). Für diesen Zeitraum ist die Flottenentwicklung ohnehin von untergeordneter Bedeutung (auf das Risiko, dass der Charterer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird auf Seite 16 des Prospekts hingewiesen). Die Anschlusscharter ist ohnehin niedriger kalkuliert als die Festcharter (nämlich 27.000 USD pro Tag, vgl. Seite 48 des Prospekts). Die Angaben im Orderbuch betreffen ohnehin nur die nächsten Jahre (im Wesentlichen bis 2010, teilweise auch bis 2011). Da die streitgegenständlichen Schiffe erst 2009 ausgeliefert werden sollten (vgl. Seite 10 des Prospekts), begann die Festcharter (5 Jahre) erst im Jahr 2009 und lief bis ins Jahr 2014, also deutlich über den Zeitraum hinaus, der damals im Orderbuch dargestellt war. Schon deshalb sind die Angaben im Orderbuch nur eingeschränkt für die konkrete Kapitalanlage von Bedeutung. Für den Zeitraum nach Ablauf der 5 Jahre Festcharter enthält das Orderbuch keine konkreten Angaben, so dass eine Darstellung im Prospekt für die Anleger nur von geringer Aussagekraft gewesen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die im Prospekt prognostizierte Anschlusscharter auf nicht vertretbaren Annahmen beruht hätte. Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören allerdings auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. 10. 2009, XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, zitiert nach juris, Tz. 19). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die im Prospekt angegebene Prognose zu den Anschlusscharterraten auf die ISL-Studie gestützt worden ist. In der ISL-Studie heißt es zu den Charterraten auf Seiten 20 f.: „Seit Anfang des Jahres 2005 haben jedoch sowohl Howe Robinson als andere Broker einen Indikator für Schiffe der Größenordnung 4500/4400 TEU aufgenommen, der zur Zeit bei US$ 37.500 bzw. 39.000 pro Tag im Fall von 1-Jahres-Chartern liegt. Bei längeren Laufzeiten ist in der Regel mit zum Teil sehr deutlichen Abschlägen als Gegenleistung für die Kalkulationssicherheit zu rechnen. Für die Darstellung eines längerfristigen Verlaufs muss zur Zeit noch auf die folgende Grafik zur Größenklasse 3.500 TEU verwiesen werden, deren Verlauf etwa derjenigen der nächst höheren Größenklasse entsprechen dürfte, wenn auch auf einem niedrigeren Niveau. Das aktuelle (Ende August 2007) Ratenniveau für Einheiten der Größenklasse 3.500 TEU (ohne eigenes Geschirr) liegt nach Angabe von Howe Robinson bei rund US$ 32.000 pro Tag für eine 1-Jahrescharter und damit US$ 8.500 oder 36 % über dem Stand vom Jahresbeginn. Der langfristige Durchschnitt der Raten für Schiffe mit 3.500 TEU liegt bei US$ 25.800 pro Tag (brutto) seit 1993.“ Wenn die damals (bei Erstellung der ISL-Studie) aktuellen Raten bei 37.500 bzw. 39.000 US$ pro Tag liegen (auch wenn man bei langfristiger Vercharterung Abschläge machen muss) und die durchschnittlichen Raten über einen sehr langen Zeitraum (ca. 14 Jahre) bei kleineren Schiffen 25.800 US$ betragen (man also einen gewissen Zuschlag für Schiffe der fraglichen Größenklasse machen muss), ist die Kalkulation der Anschlusscharter (die niedriger liegt als die vorangehende Festcharter) nicht unvertretbar. Dabei gilt auch folgende Überlegung. Die Charterverträge sind am 1. 11. 2007 geschlossen worden (Seite 71 des Prospekts). Die Drewry „Market Review and Forecast“, die die Beigeladenen als Anlage KAP 1 eingereicht haben, ist im September 2007 veröffentlicht worden, also vor Abschluss der Festcharterverträge. Der Charterer (APL) ist nach den Angaben im Prospekt auf Seite 33 die achtgrößte Containerlinienreederei der Welt. Dann kann man davon ausgehen, dass APL die Veröffentlichungen von Drewry bekannt sind (bzw. jedenfalls der Umstand, dass es nach den Orderbüchern der Werften viele Neubestellungen gibt). Man kann dann davon ausgehen, dass APL bei Vereinbarung der Festcharter (die immerhin bis 2014 gilt) diesen Umstand „eingepreist“ hat. Auch das lässt die Prognose einer Anschlusscharter, die sogar noch etwas niedriger ist als die Festcharter, nicht als unvertretbar erscheinen. Feststellungsziel 1. e): Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der Tatsache, wie volatil die Durchschnittscharterraten für Containerschiffe auch in den Jahren vor Prospektveröffentlichung waren. Im Prospekt heißt es auf Seite 30: „Grundsätzlich unterliegen Charterraten Marktschwankungen, die sich aus dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage ergeben. Von Mitte 2006 bis Anfang 2007 verzeichneten die Charterraten – auf Grund des Flottenzuwachses durch Ablieferungen neuer Schiffe – eine rückläufige Tendenz. Seit Januar dieses Jahres verzeichnet das ISL wieder einen Anstieg der Raten von im Durchschnitt 27 %, wobei seit Anfang Oktober wieder leicht fallende Raten zu beobachten sind. Betrachtet man jedoch dieses Ratenniveau im längerfristigen Zusammenhang, dann lag dieses im Durchschnitt der Segmente nur knapp unter dem Stand des Jahres 1995, das vor der Boomphase der vergangenen drei Jahre als das stärkste Jahr der Containerchartermärkte galt, und deutlich über dem Niveau des Jahres 2000, das allgemein als sehr gutes Jahr für die Containerschifffahrt gilt“. Auf Seite 16 des Prospekts wird ausgeführt: „Es besteht ferner das Risiko, dass nach Ablauf der Erstbeschäftigungen eines oder beider Schiffe Anschlusschartern nur zu geringeren als den prospektierten Einnahmen bzw. keine Anschlussbeschäftigung abgeschlossen werden können. Dies könnte entsprechende negative Auswirkungen auf die Auszahlungen an die Anleger haben“. Die Beigeladenen Bison u. a. tragen vor, dass die Charterraten auf dem Containerschiffsmarkt seit Jahrzehnten von einer hohen Volatilität geprägt gewesen seien. Insbesondere die Durchschnittscharterrate der hier streitgegenständlichen Schiffsgröße von 4.400 TEU habe schon vor Prospekterstellung zwischen rund 50.000 US$-Tag und rund 20.500 US$/Tag sehr volatil geschwankt. Die Angabe von langfristigen Durchschnittscharterraten auf Seite 30 des Prospekts spiegele hingegen vor, dass Charterraten über lange Zeiträume einer stabilen Wertentwicklung unterlägen. Der Containerschiffsmarkt sei zudem immer wieder von Krisen „heimgesucht“ worden. Es sei ein grobes Versäumnis, dass im Prospekt keine Darstellung der Entwicklung des Charterratenniveaus in der Zeit vor Prospektveröffentlichung enthalten sei. Die Musterbeklagten sind der Auffassung, dass im Prospekt über die mögliche Entwicklung der Charterraten ausreichend aufgeklärt werde. Im Prospekt sei deutlich gemacht worden, dass in der Charterratenentwicklung ein Risiko liegen könne. Auf Seite 30 des Prospekts sei textlich die Volatilität der Charterraten dargestellt worden. Einer graphischen Darstellung habe es nicht bedürft. Im übrigen könnten schwankende Charterraten nur dann ein Risiko darstellen, wenn die Charterraten auf einem Niveau schwankten, das langfristig unterhalb der angestellten Prognosen liege. Das trügen die Beigeladenen aber gar nicht vor. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Schiffsfonds um eine langfristige Investition handele, seien auch nur die langfristigen Durchschnittscharterraten von Relevanz. Kurzfristige Unterschreitungen der „Break-Even-Raten“ gefährdeten die Anlage nicht. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 1. e) des Erweiterungsbeschlusses ist nicht begründet. Im Prospekt ist ausreichend auf die Volatilität der Charterraten hingewiesen worden, auch wenn dieser Begriff im Prospekt nicht ausdrücklich verwendet worden ist. Im Prospekt heißt es nämlich auf Seite 30, dass die Charterraten Marktschwankungen unterliegen. Damit ist grundsätzlich dasselbe gesagt als wenn man das Wort „Volatilität“ verwendet hätte. „Volatil“ bedeutet (nach Duden) „unbeständig“ oder „sprunghaft“ und besagt daher auch nichts anders als „schwankend“. Die Verwendung des Begriffs „Marktschwankungen“ reicht daher aus. Dass die Marktschwankungen auch größer ausfallen können, wird durch das (allerdings positive) Beispiel dargestellt, dass von Anfang bis Oktober 2007 die Raten um 27 % gestiegen sein sollen. Es wird aber auch auf aktuell wieder fallende Raten hingewiesen. Es wird davon gesprochen, dass in den letzten drei Jahren eine Boomphase geherrscht habe, was indirekt bedeutet, dass es davor deutlich niedrigere Raten gegeben haben muss. Es wird auf besonders gute Jahre 1995 und 2000 hingewiesen, was bedeutet, dass es in anderen Jahren nicht so gute Verhältnisse gab. Diese Erläuterung im Text reicht aus, auch ohne dass die langjährige Entwicklung etwa in einer Graphik dargestellt worden wäre. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger vermittelt (BGH, Urteil vom 31. 5. 2010, II ZR 30/09, NJW 2010, 2506, zitiert nach juris, Tz. 11 a.E.). Bei einer Gesamtbetrachtung des Prospekts wird letztlich auf Seite 16 auch darauf hingewiesen, dass es passieren kann, dass die Schiffe gar keine Anschlussbeschäftigung finden (was der Charterrate 0 entspricht). Der „worst case“ der Charterratenentwicklung ist damit genannt. Der Senat folgt der Auffassung des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts, der in einem Beschluss vom 13. 11. 2020 (14 Kap 4/16) in Ziff. II. zum dortigen Feststellungsziel 2.1 a), veröffentlicht im Bundesanzeiger) ausgeführt hat, dass es nicht erforderlich sei, dass im Prospekt die Entwicklung der Charterraten in der Vergangenheit im Einzelnen textlich oder bildlich/grafisch wiedergegeben werden muss, wenn dem Anleger im Gesamtbild durch die vorhandenen Prospektangaben in ausreichender Weise vor Augen geführt wird, dass es sich bei der Beteiligung um eine mit Risiken behaftete unternehmerische Anlage handelt und insbesondere die kalkulierten Charterraten – auch erheblichen – Schwankungen unterliegen können. Bei der erforderlichen Berücksichtigung des Gesamtbildes des Prospektes ist auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen Bison u. a. davon ausgehen, dass die Durchschnittscharterrate der hier streitgegenständlichen Schiffsgröße von 4.400 TEU schon vor Prospekterstellung zwischen rund 50.000 US$/Tag und rund 20.500 US$/Tag geschwankt habe. Wenn im Prospekt die Anschlusscharterrate (für die Jahre ab 2014) mit 27.000 US$//Tag kalkuliert wird, liegt das deutlich näher am unteren als am oberen Ende der von den Beigeladenen genannten Schwankungsbreite. Die möglichen Auswirkungen einer Volatilität sind also zu einem erheblichen Teil bereits berücksichtigt und „eingepreist“. Dies – im Zusammenhang mit dem allgemeinen Hinweis auf Marktschwankungen und mit dem Hinweis, dass ein Anschlusschartervertrag ggf. gar nicht abgeschlossen werden kann – reicht aus, um dem Anleger die Risiken hinsichtlich der Charterraten ausreichend vor Augen zu führen. Feststellungsziel 2: Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der unter Ziffer 1 a)-c) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und hat diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 2 des Vorlagebeschlusses ist gegenstandslos. Das Feststellungsziel bezieht sich nur auf die Musterbeklagte zu 3), die Altkommanditistin und Unterzeichnerin der Gesellschaftsverträge der Emittentinnen ist. Ungeachtet der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses haben das Oberlandesgericht und das Rechtsbeschwerdegericht im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. An einer erschöpfenden Erledigung des Vorlagebeschlusses besteht in diesen Fällen kein berechtigtes Interesse, ohne dass es darauf ankommt, ob die gestellten Fragen ausdrücklich in ein Eventualverhältnis gestellt worden sind. Das Musterverfahren dient nicht dazu, abstrakte Tatsachen- oder Rechtsfragen ohne Bezug zur Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren zu beantworten. Dabei ist das Oberlandesgericht in der Reihenfolge der Prüfung der einzelnen Feststellungsziele weder an die Abfolge des Vorlagebeschlusses gebunden, noch daran, ob es sich um anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Voraussetzungen handelt. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. 11. 2016, XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65, juris-Tz. 106). Der Senat hat es für sinnvoll erachtet, zunächst die Frage zu prüfen, ob Prospektfehler vorliegen. Da nicht alle Musterbeklagten Gründungs- oder Altkommanditisten sind (dies trifft für die Musterbeklagten zu 1), 2), 5), 7) und 8) nicht zu), kommt es auf das Vorliegen von Prospektfehlern nämlich an, selbst wenn die Musterbeklagten zu 3), 4) und 6) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des Vorrangs der Regeln über die Prospekthaftung im engeren Sinne nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften sollten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. 1. 2021, XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237, zitiert nach juris, Tz. 13; so auch der erkennende Senat, Beschluss vom 14. 4. 2022, 6 Kap 2/21, veröffentlicht im Bundesanzeiger). Da die auf die Feststellung von Prospektfehlern gerichteten Feststellungsanträge insgesamt unbegründet sind, kann die Frage, ob Gründungs- oder Altgesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinne haften, nicht mehr ankommen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BGH, Beschluss vom 22. 11. 2016, XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65, zitiert nach juris, Tz. 107). Feststellungsziel 3: (gemäß Erweiterungsbeschluss vom 15. 2. 2022) Die Musterbeklagten zu 3), 4) und 6) sind aufgrund ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflichten als Gründungsgesellschafter der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage und damit ursprünglichste Vertragspartner der Anleger des Fonds diesen gegenüber verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziffer 1 a) bis 3) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Emissionsprospekt aufzuklären. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 3 des Erweiterungsbeschlusses ist gegenstandslos. Das Feststellungsziel bezieht sich nur auf die Musterbeklagten zu 3), 4) und 6), die Gründungs- bzw. Altkommanditisten der Emittentinnen und Unterzeichner der Gesellschaftsverträge sind. Eine Kostenentscheidung ist wegen § 16 Abs. 2 KapMuG nicht veranlasst. –
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