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Hanseatischen Oberlandesgericht

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Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG folgende Feststellungsziele vorgelegt:

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt zum „CPO Nordamerika-Schiffe 2 GmbH & Co. KG“ vom 9. Mai 2008 über die Beteiligung an den fünf Ein-Schiffsgesellschaften:

MS „CPO New York“ Offen Reederei GmbH & Co. KG

MS „CPO Baltimore“ Offen Reederei GmbH & Co. KG

MS „CPO Norfolk“ Offen Reederei GmbH & Co. KG

MS „CPO Savannah“ Offen Reederei GmbH & Co. KG

MS „CPO Miami“ Offen Reederei GmbH & Co. KG

in den nachfolgend aufgeführten entscheidungserheblichen Punkten unrichtig bzw. unvollständig ist:

1.

Der Prospekt klärt auf Seite 33 ff. nur unzureichend über den für die Fondsschiffe relevanten Markt auf, da

a.

die Prospektaussagen zur Entwicklung der Weltwirtschaft und des Welthandels veraltet sind,

b.

keine vollständige und zutreffende Aufklärung über die zu erwartenden Überkapazitäten, die Volatilität des Chartermarktes und über die Charterratenentwicklung erfolgt,

c.

der Prospekt nur unzureichende und irreführende Angaben über das Marktsegment der Fondsschiffe enthält,

d.

eine hinreichende Aufklärung über die Eigentumsverhältnisse der Kapazitäten und der daraus resultierenden Risiken fehlt.

2.

Der Prospekt klärt auf Seite 74 unzureichend und falsch über den Kaufpreis der Fondsschiffe auf, indem

a.

das Kaufpreisniveau verschwiegen

b.

und zur Existenz eines Wertgutachtens falsch aufgeklärt wird.

3.

Die Darstellung der Investitionsquote/des Substanzwertes im Prospekt auf Seite 9 und 61 ff. ist irreführend und falsch.

4.

Der Prospekt enthält irreführende Angaben zum tatsächlich eingesetzten Eigenkapital der Reederei Offen (vgl. Seiten 32, 43, 62).

5.

Der Prospekt verschweigt Verflechtungen und daraus resultierende Interessenkollisionen der

a.

Reederei Claus-Peter Offen (GmbH & Co.) KG und der

b.

MPC Capital AG.

6.

Die Aufklärung über Risiken der Vermögensanlage ist unzureichend und falsch, weil

a.

nur unklar über das Risiko des Ausfalls der Platzierungsgarantie aufgeklärt wird (vgl. Prospekt S. 23, 88),

b.

die Wertlosigkeit der abgegebenen Platzierungsgarantien verschwiegen wird und

c.

die Risiken aus der 105 %-Klausel unzureichend und falsch dargestellt werden (vgl. Prospekt S. 12).

7.

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegner für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts im Wege der Prospekthaftung im weiteren Sinne verantwortlich sind und dass diese Haftung nicht voraussetzt, dass die Antragsgegner mit den Anlageinteressenten bei der Vertragsanbahnung in persönlichen Kontakt getreten sind oder ihnen auch nur namentlich bekannt gewesen sein müssen.

8.

Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter den Ziffern 1 bis 6 gerügten Prospektfehler jeweils kausal für die Anlageentscheidung der Anleger waren, selbst wenn ein Prospekt zu spät oder gar nicht an die Anleger übergeben worden ist.

II.

Dieser Vorlagebeschluss und das Datum seiner Veröffentlichung sind gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

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