Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 13 Kap 2/18
Beschluss
In der Sache
Heinz-Jürgen Kroger-Kornalik, Crusiusstraße 1, 80598 München
– Musterkläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte von Ferber, Langer, Neuer Wall 61, 20354 Hamburg
gegen
1) |
MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22767 Hamburg
Prozessbevollmächtigte: |
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2) |
Reederei Claus-Peter Offen (GmbH & Co.) KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Claus-Peter Offen, Claus Oliver Offen, Jan Hendrik Offen und Andreas Baron von der Recke, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg
Prozessbevollmächtigte: |
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3) |
Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe 1 mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin Verwaltung Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Claus-Peter Offen, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg
Prozessbevollmächtigte: |
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4) |
HypoVereinsbank UniCredit Bank, vertreten durch d. Vorstand, Arabellastraße 12, 81925 München
Prozessbevollmächtigte: |
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5) |
Peter Rieder Vermögen AG, vertreten durch d. Vorstand Peter Rieder, Stadtplatz 14, 84478 Waldkraiburg
Prozessbevollmächtigte: |
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6) |
TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch d. Gesellschafter Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Boehncke, Palmaille 67, 22767 Hamburg
Prozessbevollmächtigte: |
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7) |
UniCredit Bank AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Theodor Weimar (Sprecher des Vorstands), Peter Buschbeck, Dr. Michael Diederich, Heinz Laber, Robert Schindler, Andrea Varese, Guglielmo Zadra, Arabellastraße 12, 81925 München
Prozessbevollmächtigte: |
Nebenintervenientin zu 4 und 7:
MPC Capital Investment GmbH, Palmaille 67, 22767 Hamburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2018-0205 JK/rie
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2017-0630 JK7rie
Nebenintervenientin zu 1 und 3:
Telis Finanz AG, Ziegelsdorfer Straße 116, 93051 Regensburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen, Elisabethstraße 11, 80796 München, Gz.: 10126/15 D16/426-15
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 13.03.2019:
1.) |
Das Musterverfahren wird um die folgenden Feststellungsziele erweitert:
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2.) |
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass bislang die Feststellungsziele zu Ziffer 2 lit. e, h, i, m, n, p, q und r des Musterfeststellungsantrages nicht begründet wurden. Dem Musterkläger wird Gelegenheit gegeben, diese Feststellungsziele binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. |
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3.) |
Der Senat beabsichtigt, das Passivrubrum dahingehend zu berichtigen, dass die „UniCredit Bank“ als Musterbeklagte zu 4 geführt wird. |
Gründe:
1.) Die Erweiterung der Feststellungsziele beruht auf § 15 Abs. 1 KapMuG.
Die Entscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits hängt im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG von den weiteren Feststellungszielen ab.
Der Musterkläger hat insoweit substantiiert zu weiteren Mängeln des Prospektes vorgetragen, sein Vorbringen (S. 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 29.10.2018), wonach sein Beitritt aufgrund der in dem Prospekt enthaltenen Angaben erfolgt sei, reicht aus, um darzulegen, dass die neuen Feststellungsziele sich auf die Entscheidung des Ausgangsverfahrens des Musterklägers auswirken können (zu diesem Maßstab vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG-Vollkommer, 2. Aufl. 2014, § 15, Rn. 14).
Dass der Erwerb der Anlage durch den Musterkläger aufgrund der Angaben des Prospektes erfolgte, er also vor Erwerb den Prospekt zur Kenntnis genommen hat, haben die Musterbeklagten nicht einmal bestritten und lediglich vorgebracht, es müsse vorgetragen werden, welche konkrete Fehlvorstellung bei dem Anlageinteressenten hervorgerufen worden sei (S. 106 des Schriftsatzes der Musterbeklagten zu zu 1, 2, 3 und 6 vom 08.02.2019) – genau diesem Erfordernis aber genügt der klägerische Vortrag, da im klägerischen Schriftsatz vom 29.10.2018 mit der im Detail erfolgenden Schilderung welche Mängel der Prospekt hinsichtlich der neu geltend gemachten Feststellungsziele aufweise, zugleich vorgebracht wird, welche Fehlvorstellung bei dem Leser des Prospektes und damit auch bei dem Musterkläger hervorgerufen wurde.
Weshalb das Feststellungsziel zu Ziffer 2 lit. v von vornherein unerheblich gewesen sein könnte (so die Musterbeklagten zu 1, 2, 3 und 6, S. 107 unten ihres Schriftsatzes vom 08.02.2019), erschließt sich nicht – grundsätzlich ist ohne Weiteres vorstellbar, dass (so der Klägervortrag) irreführende Angaben zum Eigenkapitaleinsatz der Musterbeklagten zu 2) für die Entscheidung eines Anlegers relevant sein konnten; der Anleger konnte die entsprechende Darstellung im Prospekt sehr wohl als Hinweis auf ein dokumentiertes starkes Eigeninteresse der Musterbeklagten zu 2 am Gelingen des Projektes als Stakeholder deuten.
Die Feststellungsziele betreffen auch den gleichen Lebenssachverhalt, der dem Vorlagebeschluss zu Grunde liegt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG) – es geht um den Inhalt des nämlichen Prospekts.
Die Erweiterung ist auch sachdienlich im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG – es liegt auf der Hand, dass eine Feststellung der Fehlerhaftigkeit der nunmehr angegriffenen Passagen des Prospektes potenziell über das Verfahren des Musterklägers hinaus von Bedeutung wäre: Geltend gemacht werden Umstände, die nach dem Vortrag des Musterklägers erhebliche Mängel des Prospektes begründen und damit potenziell von erheblicher Bedeutung für die Anlageentscheidung von Anlegern sein konnten.
Dies gilt auch hinsichtlich der neuen Feststellungsziele zu Ziffer 2 lit s und t: Auch wenn diese Feststellungsziele zweifellos Berührungspunkte zum – umfassender formulierten – Feststellungsziel zu Ziffer 2 lit. a aufweisen, so ändert dies nichts daran, dass mit den neu formulierten Feststellungszielen konkrete Einzelfragen aufgeworfen werden, nämlich die Veraltung der dem Prospekt zu Grunde liegenden Untersuchungen zur Weltwirtschaft bzw. die Behauptung einer bewussten Täuschung über Bestellaktivitäten, die in Ziffer 2 lit. a noch nicht derart präzise gestellt worden waren.
Gleiches gilt hinsichtlich Feststellungszíel Ziffer 2 lit u im Verhältnis zu Feststellungsziel Ziffer 2 lit. f, da nach der neu eingeführten Fragestellung nicht nur die Angabe fehle, dass die Schiffe zu sehr hohen Preisen erworben worden seien, sondern weitergehend behauptet wird, das insoweit erstellte und im Prospekt benannte Wertgutachten sei bei wertender Betrachtung nur Makulatur.
2.) Soweit bestimmte Feststellungsziele bislang nicht begründet wurden, wird darauf hingewiesen, dass insoweit – offenbar entgegen der Erwartung des Musterklägers – Begründungen von Seiten der Beigeladenen nicht eingegangen sind und die Darlegungslast weiterhin bei ihm liegt.
3.) Die beabsichtigte Rubrumsberichtigung ist mit Rücksicht darauf erforderlich, dass bislang wohl unstreitig als Musterbeklagte zu 4 und 7 ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit geführt wird; insoweit besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Panten | Löffler | Dr. Tonner |
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht |
Richterin am Oberlandesgericht |
Richter am Oberlandesgericht |
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