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Hanseatisches Oberlandesgericht: 13 Kap 5/19 Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG

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Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 5/​19

Beschluss

In der Sache

Hans-Jörg Hisam, Wintererstraße 55, 79104 Freiburg

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Gz.: 00368-18/​rawos/​js

gegen

1)

Hamburg Trust Asset und Fonds Management HTAF GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg

– Musterbeklagte –

2)

Hamburg Trust Verwaltung HTV USA GmbH,, vertreten durch d. Geschäftsführer, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Gz.: Musterkläger (gem. § 9 Abs. 2 KapMuG vom Hanseatischen Oberlandesgericht zu bestimmen)

Nebenintervenientin zu 2:
Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hermannstraße 46, 20095 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld, Gz.: 139/​18

Nebenintervenientin zu 1 und 2:
Watson Farley & Williams LLP, Neuer Wall 88, 20354 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Clyde & CO (Deutschland) LLP, Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf, Gz.: 10180623

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 12.05.2021:

I. Der Antrag der Beigeladenen vom 21.07.2020 auf Erweiterung der Feststellungsziele gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG wird zurückgewiesen.

II. Auf Antrag der Musterbeklagten vom 21.04.2021 wird das Musterverfahren gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG um folgende Feststellungsziele erweitert:

1.

Es wird festgestellt, dass auf Ansprüche von Anlegern gegen die Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG aufgrund der Verwendung von etwaig fehlerhaften Verkaufsprospekten (einschließlich Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) ausschließlich die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG in der vom 1. November 2005 bis zum 31. Mai 2012 gültigen Fassung i.V.m. §§ 44 ff. BörsG in der vom 1. November 2007 bis zum 31. Mai 2012 gültigen Fassung anwendbar ist.

2.

Es wird festgestellt, dass zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. einerseits und der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne und/​oder im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB andererseits keine Anspruchskonkurrenz besteht.

3.

Es wird festgestellt, dass eine Inanspruchnahme der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG für etwaige Prospektfehler der Verkaufsprospekte (einschließlich Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG ausschließlich nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. und nicht nach der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne und/​oder im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB in Betracht kommt.

4.

Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nicht erfüllen, wenn sie mehr als 6 Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Beteiligung am 5. Dezember 2007, d. h. am oder nach dem 6. Juni 2008 beigetreten sind.

5.

Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 27. Januar 2010 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nicht erfüllen, wenn sie mehr als 6 Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Beteiligung am 12. März 2010, d. h. am oder nach dem 13. August 2010 beigetreten sind.

6.

Es wird festgestellt, dass im Verhältnis der Musterbeklagten zu den Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG für etwaige Prospekthaftungsansprüche ausschließlich die Verjährungsregelungen des § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. Anwendung finden.

7.

Es wird festgestellt, dass sämtliche etwaige Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung am 4. Dezember 2007, d. h. mit Ablauf des 5. Dezember 2010 verjährt sind.

8.

Es wird festgestellt, dass sämtliche mögliche Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 27. Januar 2010 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung am 11. März 2010, d. h. mit Ablauf des 12. März 2013 verjährt sind.

9.

Hilfsweise zu dem weiteren Feststellungsziel Nr. 7)

Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der vom Gesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nicht erfüllen, wenn sie mehr als 6 Monate nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der vorgenannten Fondsgesellschaft am 3. Januar 2008, d. h. am oder nach dem 4. Juli 2008 beigetreten sind.

10.

Hilfsweise zu dem weiteren Feststellungsziel Nr. 8)

Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 27. Januar 2010 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nicht erfüllen, wenn sie mehr als 6 Monate nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der vorgenannten Fondsgesellschaft am 2. August 2010, d. h. am oder nach dem 3. Februar 2011 beigetreten sind.

11.

Hilfsweise zu dem weiteren Feststellungsziel Nr. 10)

Es wird festgestellt, dass sämtliche etwaige Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der vorgenannten Fondsgesellschaft am 3. Januar 2008, d. h. mit Ablauf des 4. Januar 2011 verjährt sind.

12.

Hilfsweise zu dem weiteren Feststellungsziel Nr. 11)

Es wird festgestellt, dass sämtliche mögliche Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 27. Januar 2010 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der vorgenannten Fondsgesellschaft am 2. August 2010, d. h. mit Ablauf des 3. August 2013 verjährt sind.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 21.07.2020 haben verschiedene Kläger von im Hinblick auf das vorliegende KapMuG-Verfahren ausgesetzten Ausgangsverfahren als Beigeladene beantragt, das Musterverfahren um die folgenden Feststellungsziele zu erweitern:

1.

Der am 23.11.2007 für die Beteiligung an der Hamburg Trust HTG 2 USA GmbH und Co. KG veröffentlichte Prospekt gemäß der Anlage KapMuG 1 ist in folgenden Punkten irreführend, unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:

(1)

Die möglichen Investitionen der Gesellschaft sind irreführend dargestellt, da

a)

nach den Angaben auf der Seite 5 die Anleger an Mieterträgen und Veräußerungserlösen partizipieren sollten,

b)

nach den Angaben auf Seite 8 ein geschlossener Immobilienfonds gegeben sein sollte, bei dem die Investitionen direkt in die Anlageobjekte oder indirekt über Objektgesellschaften erfolgen sollten,

c)

nach den Angaben auf der Seite 11 die Investition überwiegend in Büroimmobilien in innerstädtischen Geschäftslagen vorgenommen wird,

d)

nach den Angaben auf der Seite 63 für die Erläuterung der steuerlichen Implikationen angenommen wurde, dass die Investition ausschließlich in steuerlich transparente Gesellschaften erfolgt,

e)

zu den „Investitionen“ der Beteiligungsgesellschaft auf der Seite 99 Folgendes behauptet wurde:

Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, durch Investitionen in ein diversifiziertes Immobilienportfolio Erträge zu erzielen. Dabei soll vornehmlich in bestehende oder zu entwickelnde Büroimmobilien in zentralen Geschäftsquartieren in den USA investiert werden. Die Beteiligungsgesellschaft kann aber in beschränktem Maße auch in Einzelhandels- und Wohnimmobilien, Hotels sowie Mischimmobilien und auch in andere Märkte in Nord-, Mittel- und Südamerika, Europa, Asien und Australien investieren und die anderen oben unter „Gesellschaftszweck“ beschriebenen Portfolio-Investitionen tätigen.

f)

zu den Investitionen in „Alternative Investitionsstrukturen“ auf der Seite 99 behauptet wird, dass diese nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft nur in Strukturen erfolgen dürfen, die der General Partner kontrolliert,

g)

zu dem Gesellschaftszweck des Fonds und der Beteiligungsgesellschaft auf der Seite 82 angegeben wird, dass die Beteiligungsgesellschaft die vorstehenden Portfolio-Investitionen nicht durch Beteiligungen an Gesellschaften vornehmen werde, die nach US-amerikanischem Steuerrecht als „Corporation“ einzustufen und

h)

in dem Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass das Vermögen des Fonds im Ganzen an einen REIT („Real Estate Investment Trust“, eine börsennotierte Immobilienaktiengesellschaft nach US-Recht) eingebracht werden kann,

obwohl der im Prospekt nicht im Wortlaut wiedergegebene Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft es ausdrücklich vorsah, das gesamte Vermögen des Fonds in einen REIT einzubringen, bei dem es sich um eine steuerlich intransparente Gesellschaft und eine „Corporation“ nach US-amerikanischem Steuerrecht handeln konnte und wodurch der Erfolg und der Ertrag der Anlage alleine von der Kursentwicklung dieses REITs abhängen konnten und die Anleger in diesem Fall nicht an Mieterträgen und Veräußerungserlösen partizipieren würden.

Aufgrund der Angaben gemäß a) bis g) musste bei dem durchschnittlichen Prospektleser der irreführende Eindruck entstehen, die Investitionen des Fonds würden überwiegend in Büroimmobilien in zentralen Geschäftsquartieren in den USA und nur in einem beschränkten Umfang in die anderen auf der Seite 96 unter „Gesellschaftszweck“ beschriebenen Portfolio-Investitionen, zu denen REITs gehörten, erfolgen und auch nicht in eine „Corporation“ nach US-amerikanischem Steuerrecht.

Die Angaben gemäß a) bis g) und der fehlende Hinweis gemäß h) stellen wesentliche Fehler des Prospekts dar.

(2)

Die Darstellung des Asset-Management-Vertrags ist irreführend, und in diesem Zusammenhang wurde ein Sondervorteil für die Hamburg Trust Asset Management GmbH verschwiegen, weil

a)

nach den Angaben auf der Seite 109 im Rahmen des Asset-Management-Vertrags eine „unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset- und Property-Managements“ und die „Beaufsichtigung der Beteiligungsgesellschaft und deren General Partner“ erfolgen sollten, obwohl der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft, der im Prospekt nicht im Wortlaut wiedergegeben wurde, keinerlei Vorgaben an den General Partner enthielt, deren Einhaltung im Rahmen einer Aufsicht, Qualitätskontrolle oder Beaufsichtigung durch die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH hätte überwacht werden können, und

b)

die Hamburg Trust Asset HTAM nach den Angaben auf der Seite 109 ein Honorar von 267.500 USD für ihre Tätigkeit im Rahmen des Asset Management Vertrags beanspruchen dürfte, obwohl die „unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset- und Property-Managements“ und die „Beaufsichtigung der Beteiligungsgesellschaft und deren General Partner“ als wesentliche Bestandteile des Vertrags von vorneherein nie erbracht werden konnten.

Dabei handelt es sich jeweils um einen wesentlichen Prospektfehler.

2.

Die vor dem 23.11.2007 für die Beteiligung an der Hamburg Trust HTG 2 USA GmbH und Co. KG veröffentlichte Kurzinformation gemäß der Anlage Witt 1, ist in folgenden Punkten irreführend und fehlerhaft:

Die möglichen Investitionen der Gesellschaft sind irreführend dargestellt, da

(1)

nach den Angaben auf der Seite 15 unter der Überschrift „Das Wichtigste auf einen Blick“ die Renditen sich aus den jährlichen Ausschüttungen und den realisierten Wertsteigerungen der Objekte ergeben sollten,

(2)

nach den Angaben auf der Seite 15 unter der Überschrift „Das Wichtigste auf einen Blick“ der Fonds ausschließlich in rentable Immobilien vornehmlich in den USA investieren sollte,

(3)

nach den Angaben auf der Seite 15 unter der Überschrift „Das Wichtigste auf einen Blick“ das Investitionskapital auf mehrere Qualitätsimmobilien insbesondere in den US-amerikanischen Metropolen wie New York, Washington DC, Boston, San Diego und San Francisco aufgeteilt werden sollte und

(4)

nach den Angaben auf der Seite 6 der Anleger sich unternehmerisch an einem Fonds der Paramount Group beteiligen und an den Mieterträgen und an den Veräußerungserlösen partizipieren sollte, obwohl der in der Kurzinformation nicht im Wortlaut wiedergegebene Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft es ausdrücklich vorsah, das gesamte Vermögen des Fonds in einen REIT einzubringen, so dass der Erfolg und der Ertrag der Anlage alleine von der Kursentwicklung dieses REITs abhängen konnten und die Anleger in diesem Fall nicht an Mieterträgen und Veräußerungserlösen partizipieren würden.

Aufgrund der Angaben gemäß den Ziffern (1) bis (4) musste bei dem durchschnittlichen Leser der Kurzinformation der irreführende Eindruck entstehen, die Investitionen des Fonds würden ausschließlich in Immobilien und nicht in einem REIT erfolgen.

Die Angaben gemäß (1) bis (2) stellen wesentliche Fehler der Kurzinformationen dar.

3.

Die Musterbeklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der Hamburg Trust HTG 2 USA GmbH und Co. KG verpflichtet, Anleger, die sich für einen Beitritt zu der Gesellschaft interessierten, über die unter Ziffer 1 (1) bis (3) und unter Ziffer 2 (1) bis (3) genannten Fehler des Prospekt vom 23.11.2007 und der vor dem 23.11.2007 veröffentlichten Kurzinformation aufzuklären und diese Anleger darüber zu informieren,

dass die Investition auch vollständig in einem REIT erfolgen konnte, so dass der Erfolg und der Ertrag der Anlage alleine von der Kursentwicklung dieses REITs abhängen konnten und die Anleger in diesem Fall nicht an Mieterträgen und Veräußerungserlösen partizipieren würden,

dass zunächst erworbene Immobilien auch vollständig in einen REIT eingebracht werden konnten, so sich Risiken und Interessenkonflikte aus der Bewertung der Immobilien bei der Einbringung ergeben konnten,

dass es sich bei diesem REIT um eine steuerlich intransparente Gesellschaft und eine „Corporation“ nach US-amerikanischem Steuerrecht handeln konnte,

dass eine Abberufung des General Partner und die Liquidation der Beteiligungsgesellschaft nicht jederzeit erfolgen konnte, sondern erst nach Ablauf einer Karenzfrist von 180 Tagen und

dass die Hamburg Trust Asset HTAM ein Honorar von 267.500 USD für ihre Tätigkeit im Rahmen des Asset Management Vertrags beanspruchen durfte, obwohl die „unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset- und Property-Managements“ und die „Beaufsichtigung der Beteiligungsgesellschaft und deren General Partner“ als wesentliche Bestandteile des Vertrags von vorneherein nie erbracht werden konnten.

Mit Schriftsatz vom 21.04.2021 haben die Musterbeklagten die Zulassung der aus Ziffer II. des Tenors ersichtlichen Feststellungsziele gem. § 15 KapMuG beantragt.

II.

1. Die Erweiterungsanträge der Beigeladenen gemäß § 15 KapMuG waren nicht zuzulassen, weil es an der Sachdienlichkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG fehlt. Ein Erweiterungsantrag ist nicht sachdienlich, wenn er nicht aufzeigen kann, dass die dort aufgeführten Feststellungsziele Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG haben (Kotschy, in: Vorwerk/​Wolf, KapMuG, 2. Aufl. 2020, § 15 Rn. 8). Das ist hier der Fall, denn eine Haftung der hiesigen Musterbeklagten für etwaige Prospektfehler kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht:

a) Spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche sind verjährt, denn unabhängig davon, ob man den Beginn des Laufs der kenntnisunabhängigen dreijährigen Höchstverjährungsfrist gemäß § 46 BörsG a.F. an die – wie die h.M. annimmt (vgl. Oulds, in: Kümpel/​Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 15.235; Kind, in Arndt/​Voß, VerkProspG, § 13 Rn. 39) Veröffentlichung des Prospekts oder an die – wie man im für den Musterkläger günstigsten Fall annehmen könnte – erstmalige Zeichnung knüpft, wäre diese Frist hier abgelaufen, da der erste Beitritt auf der Grundlage des Verkaufsprospekts in der Fassung des 1. Nachtrags vom 27.01.2010 auf den 02.08.2010 datiert und vor Ablauf des 03.08.2013 in keinem der Ausgangsverfahren verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet wurden. Die Musterbeklagten haben auch ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben bzw. begehren die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Verjährung in allen Ausgangsverfahren eingetreten sind.

b) Ansprüche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung kommen ebenfalls nicht in Betracht. Das folgt aus der Entscheidung des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/​18. Die hiesigen Musterbeklagten erfüllen die dort aufgeführten Kriterien für eine Prospektverantwortlichkeit im Sinne der spezialgesetzlichen Prospekthaftung, so dass ein Rückgriff auf die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne gesperrt ist.

Der Senat versteht die Entscheidung des BGH – anders als die Musterbeklagten – allerdings dahingehend, dass es nicht bereits ausreicht, dass die Musterbeklagten Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft sind, sondern dass darüber hinaus weitere Umstände erforderlich sind, die sie in Verbindung mit der Stellung als Gründungsgesellschafterinnen zu Prospektveranlassern machen. Ansonsten wäre die vom BGH in Rn. 25 seiner Entscheidung vorgenommene Subsumtion weiterer Kriterien für eine Prospektveranlassung nicht erforderlich gewesen, sondern der BGH hätte es allein bei der im dortigen Fall gegebenen Feststellung der Rolle der dortigen Musterbeklagten als Gründungskommanditistinnen belassen können. Für die dementsprechend erforderlichen weiteren Umstände ist entscheidend, welche ganz konkrete Rolle bezogen auf Projektierung, Erstellung des Konzepts der Anlage und Prospekterstellung die jeweilige Musterbeklagte gespielt hat. Entscheidend ist, dass sie maßgeblich Einfluss auf das Anlagekonzept nehmen konnte. Vorliegend sind solche Umstände gegeben. Die Musterbeklagten sind zunächst – wie vom BGH gefordert – beide Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Darüber hinaus kamen ihnen weitere wichtige Funktionen zu: Die Musterbeklagte zu 1), die bis 2013 als Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH firmierte, war geschäftsführende Kommanditistin, während die Musterbeklagte zu 2) als Komplementärin der Fondsgesellschaft fungierte. Als geschäftsführende Kommanditistin war die Musterbeklagte entscheidend in das Konzept der Anlage eingebunden. Die Musterbeklagte zu 2) war zwar von der Geschäftsführung ausgeschlossen, stand aber als alleinige Komplementärin der Fondsgesellschaft für das Konzept ein und hatte aufgrund ihrer Haftung ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse am Erfolg des Projekts, das letztlich zu einer Verantwortung auch für die Richtigkeit des Prospekts führt; dem BGH hatte in der Entscheidung vom 19.01.2021 insoweit bereits eine 50 %ige Beteiligung an der Komplementärin der Fondsgesellschaft gereicht. Beide Gesellschaften waren überdies 100 %ige Tochtergesellschaften der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, welche im Prospekt auf S. 154 als dessen Herausgeber angegeben wurde. Damit zeigt sich der wesentliche Einfluss beider Musterbeklagten auf das Anlagekonzept, so dass die Kriterien erfüllt sind, nach denen der BGH eine Prospektveranlassung im Sinne der spezialgesetzlichen Prospekthaftung bejaht.

2. Die Erweiterungsanträge der Musterbeklagten waren zuzulassen. Anders als den Erweiterungsanträgen der Beigeladenen fehlt ihnen nicht das Sachentscheidungsinteresse, weil sie genau auf die Feststellung der sich aus der Entscheidung des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/​18, ergebenden fehlenden Haftungsvoraussetzungen auf Seiten der Musterbeklagten abzielen. Die Entscheidung der zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten hängt damit unmittelbar i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG von den im Wege der Erweiterung begehrten Feststellungszielen ab. Die Erweiterung ist auch sachdienlich, da über die Feststellungsziele vom Senat oder jede Verzögerung des Verfahrens entschieden werden kann.

Panten

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

zur Verth

Richterin
am Oberlandesgericht

Dr. Tonner

Richter
am Oberlandesgericht

ist an der Unterschrift verhindert, da er im Home-Office arbeitet

 

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