Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 13 Kap 5/19
Beschluss
In der Sache
Hans-Jörg Hisam, Wintererstraße 55, 79104 Freiburg
– Musterkläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Gz.: 00368-18/rawos/js
gegen
1) |
Hamburg Trust Asset und Fonds Management HTAF GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg |
– Musterbeklagte –
2) |
Hamburg Trust Verwaltung HTV USA GmbH,, vertreten durch d. Geschäftsführer, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg |
– Musterbeklagte –
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Gz.: Musterkläger (gem. § 9 Abs. 2 KapMuG vom Hanseatischen Oberlandesgericht zu bestimmen)
Nebenintervenientin zu 2:
Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hermannstraße 46, 20095 Hamburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld, Gz.: 139/18
Nebenintervenientin zu 1 und 2:
Watson Farley & Williams LLP, Neuer Wall 88, 20354 Hamburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Clyde & CO (Deutschland) LLP, Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf, Gz.: 10180623
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beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 12.05.2021:
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I. Der Antrag der Beigeladenen vom 21.07.2020 auf Erweiterung der Feststellungsziele gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG wird zurückgewiesen.
II. Auf Antrag der Musterbeklagten vom 21.04.2021 wird das Musterverfahren gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG um folgende Feststellungsziele erweitert:
1. |
Es wird festgestellt, dass auf Ansprüche von Anlegern gegen die Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG aufgrund der Verwendung von etwaig fehlerhaften Verkaufsprospekten (einschließlich Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) ausschließlich die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG in der vom 1. November 2005 bis zum 31. Mai 2012 gültigen Fassung i.V.m. §§ 44 ff. BörsG in der vom 1. November 2007 bis zum 31. Mai 2012 gültigen Fassung anwendbar ist. |
2. |
Es wird festgestellt, dass zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. einerseits und der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne und/oder im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB andererseits keine Anspruchskonkurrenz besteht. |
3. |
Es wird festgestellt, dass eine Inanspruchnahme der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG für etwaige Prospektfehler der Verkaufsprospekte (einschließlich Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG ausschließlich nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. und nicht nach der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne und/oder im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. |
4. |
Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nicht erfüllen, wenn sie mehr als 6 Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Beteiligung am 5. Dezember 2007, d. h. am oder nach dem 6. Juni 2008 beigetreten sind. |
5. |
Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 27. Januar 2010 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nicht erfüllen, wenn sie mehr als 6 Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Beteiligung am 12. März 2010, d. h. am oder nach dem 13. August 2010 beigetreten sind. |
6. |
Es wird festgestellt, dass im Verhältnis der Musterbeklagten zu den Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG für etwaige Prospekthaftungsansprüche ausschließlich die Verjährungsregelungen des § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. Anwendung finden. |
7. |
Es wird festgestellt, dass sämtliche etwaige Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung am 4. Dezember 2007, d. h. mit Ablauf des 5. Dezember 2010 verjährt sind. |
8. |
Es wird festgestellt, dass sämtliche mögliche Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 27. Januar 2010 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung am 11. März 2010, d. h. mit Ablauf des 12. März 2013 verjährt sind. |
9. |
Hilfsweise zu dem weiteren Feststellungsziel Nr. 7) Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der vom Gesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nicht erfüllen, wenn sie mehr als 6 Monate nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der vorgenannten Fondsgesellschaft am 3. Januar 2008, d. h. am oder nach dem 4. Juli 2008 beigetreten sind. |
10. |
Hilfsweise zu dem weiteren Feststellungsziel Nr. 8) Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 27. Januar 2010 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nicht erfüllen, wenn sie mehr als 6 Monate nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der vorgenannten Fondsgesellschaft am 2. August 2010, d. h. am oder nach dem 3. Februar 2011 beigetreten sind. |
11. |
Hilfsweise zu dem weiteren Feststellungsziel Nr. 10) Es wird festgestellt, dass sämtliche etwaige Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der vorgenannten Fondsgesellschaft am 3. Januar 2008, d. h. mit Ablauf des 4. Januar 2011 verjährt sind. |
12. |
Hilfsweise zu dem weiteren Feststellungsziel Nr. 11) Es wird festgestellt, dass sämtliche mögliche Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 27. Januar 2010 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der vorgenannten Fondsgesellschaft am 2. August 2010, d. h. mit Ablauf des 3. August 2013 verjährt sind. |
Gründe:
I.
Mit Schriftsatz vom 21.07.2020 haben verschiedene Kläger von im Hinblick auf das vorliegende KapMuG-Verfahren ausgesetzten Ausgangsverfahren als Beigeladene beantragt, das Musterverfahren um die folgenden Feststellungsziele zu erweitern:
1. |
Der am 23.11.2007 für die Beteiligung an der Hamburg Trust HTG 2 USA GmbH und Co. KG veröffentlichte Prospekt gemäß der Anlage KapMuG 1 ist in folgenden Punkten irreführend, unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:
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2. |
Die vor dem 23.11.2007 für die Beteiligung an der Hamburg Trust HTG 2 USA GmbH und Co. KG veröffentlichte Kurzinformation gemäß der Anlage Witt 1, ist in folgenden Punkten irreführend und fehlerhaft: Die möglichen Investitionen der Gesellschaft sind irreführend dargestellt, da
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3. |
Die Musterbeklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der Hamburg Trust HTG 2 USA GmbH und Co. KG verpflichtet, Anleger, die sich für einen Beitritt zu der Gesellschaft interessierten, über die unter Ziffer 1 (1) bis (3) und unter Ziffer 2 (1) bis (3) genannten Fehler des Prospekt vom 23.11.2007 und der vor dem 23.11.2007 veröffentlichten Kurzinformation aufzuklären und diese Anleger darüber zu informieren,
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Mit Schriftsatz vom 21.04.2021 haben die Musterbeklagten die Zulassung der aus Ziffer II. des Tenors ersichtlichen Feststellungsziele gem. § 15 KapMuG beantragt.
II.
1. Die Erweiterungsanträge der Beigeladenen gemäß § 15 KapMuG waren nicht zuzulassen, weil es an der Sachdienlichkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG fehlt. Ein Erweiterungsantrag ist nicht sachdienlich, wenn er nicht aufzeigen kann, dass die dort aufgeführten Feststellungsziele Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG haben (Kotschy, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl. 2020, § 15 Rn. 8). Das ist hier der Fall, denn eine Haftung der hiesigen Musterbeklagten für etwaige Prospektfehler kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht:
a) Spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche sind verjährt, denn unabhängig davon, ob man den Beginn des Laufs der kenntnisunabhängigen dreijährigen Höchstverjährungsfrist gemäß § 46 BörsG a.F. an die – wie die h.M. annimmt (vgl. Oulds, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 15.235; Kind, in Arndt/Voß, VerkProspG, § 13 Rn. 39) Veröffentlichung des Prospekts oder an die – wie man im für den Musterkläger günstigsten Fall annehmen könnte – erstmalige Zeichnung knüpft, wäre diese Frist hier abgelaufen, da der erste Beitritt auf der Grundlage des Verkaufsprospekts in der Fassung des 1. Nachtrags vom 27.01.2010 auf den 02.08.2010 datiert und vor Ablauf des 03.08.2013 in keinem der Ausgangsverfahren verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet wurden. Die Musterbeklagten haben auch ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben bzw. begehren die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Verjährung in allen Ausgangsverfahren eingetreten sind.
b) Ansprüche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung kommen ebenfalls nicht in Betracht. Das folgt aus der Entscheidung des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/18. Die hiesigen Musterbeklagten erfüllen die dort aufgeführten Kriterien für eine Prospektverantwortlichkeit im Sinne der spezialgesetzlichen Prospekthaftung, so dass ein Rückgriff auf die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne gesperrt ist.
Der Senat versteht die Entscheidung des BGH – anders als die Musterbeklagten – allerdings dahingehend, dass es nicht bereits ausreicht, dass die Musterbeklagten Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft sind, sondern dass darüber hinaus weitere Umstände erforderlich sind, die sie in Verbindung mit der Stellung als Gründungsgesellschafterinnen zu Prospektveranlassern machen. Ansonsten wäre die vom BGH in Rn. 25 seiner Entscheidung vorgenommene Subsumtion weiterer Kriterien für eine Prospektveranlassung nicht erforderlich gewesen, sondern der BGH hätte es allein bei der im dortigen Fall gegebenen Feststellung der Rolle der dortigen Musterbeklagten als Gründungskommanditistinnen belassen können. Für die dementsprechend erforderlichen weiteren Umstände ist entscheidend, welche ganz konkrete Rolle bezogen auf Projektierung, Erstellung des Konzepts der Anlage und Prospekterstellung die jeweilige Musterbeklagte gespielt hat. Entscheidend ist, dass sie maßgeblich Einfluss auf das Anlagekonzept nehmen konnte. Vorliegend sind solche Umstände gegeben. Die Musterbeklagten sind zunächst – wie vom BGH gefordert – beide Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Darüber hinaus kamen ihnen weitere wichtige Funktionen zu: Die Musterbeklagte zu 1), die bis 2013 als Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH firmierte, war geschäftsführende Kommanditistin, während die Musterbeklagte zu 2) als Komplementärin der Fondsgesellschaft fungierte. Als geschäftsführende Kommanditistin war die Musterbeklagte entscheidend in das Konzept der Anlage eingebunden. Die Musterbeklagte zu 2) war zwar von der Geschäftsführung ausgeschlossen, stand aber als alleinige Komplementärin der Fondsgesellschaft für das Konzept ein und hatte aufgrund ihrer Haftung ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse am Erfolg des Projekts, das letztlich zu einer Verantwortung auch für die Richtigkeit des Prospekts führt; dem BGH hatte in der Entscheidung vom 19.01.2021 insoweit bereits eine 50 %ige Beteiligung an der Komplementärin der Fondsgesellschaft gereicht. Beide Gesellschaften waren überdies 100 %ige Tochtergesellschaften der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, welche im Prospekt auf S. 154 als dessen Herausgeber angegeben wurde. Damit zeigt sich der wesentliche Einfluss beider Musterbeklagten auf das Anlagekonzept, so dass die Kriterien erfüllt sind, nach denen der BGH eine Prospektveranlassung im Sinne der spezialgesetzlichen Prospekthaftung bejaht.
2. Die Erweiterungsanträge der Musterbeklagten waren zuzulassen. Anders als den Erweiterungsanträgen der Beigeladenen fehlt ihnen nicht das Sachentscheidungsinteresse, weil sie genau auf die Feststellung der sich aus der Entscheidung des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, ergebenden fehlenden Haftungsvoraussetzungen auf Seiten der Musterbeklagten abzielen. Die Entscheidung der zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten hängt damit unmittelbar i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG von den im Wege der Erweiterung begehrten Feststellungszielen ab. Die Erweiterung ist auch sachdienlich, da über die Feststellungsziele vom Senat oder jede Verzögerung des Verfahrens entschieden werden kann.
Panten
Vorsitzender Richter |
zur Verth
Richterin |
Dr. Tonner
Richter ist an der Unterschrift verhindert, da er im Home-Office arbeitet |
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