In der Sache
Jürgen Schumacher, Orffweg 11, 52531 Übach-Palenberg
– Musterkläger – |
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen, Gz.: 0701/15Q38/Bu/Bu
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MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22676 Hamburg
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2) |
TVP Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co KG, vertreten durch d. Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch ihre jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Tobias Boehncke und Dr. Christian Gerlach, Palmaille 67, 22767 Hamburg
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3) |
Reederei Claus-Peter Offen (GmbH & Co.) KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Claus-Peter Offen, Claus Oliver Offen, Jan Hendrik Offen und Andreas Baron von der Recke, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg
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4) |
… entfallen …
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5) |
Sigbert Lang-Buchalik, Eichhornstraße 6, 63454 Hanau
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6) |
Verwaltung Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“ mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Jan-Hendrik Offen und Andreas Baron von der Recke, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg
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7) |
Sparkasse Harburg-Buxtehude, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Heinz Lüers, Sand 2, 21079 Hamburg
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8) |
TARGOBANK AG, vertreten durch den Vorstand, Kasernenstraße 10, 40213 Düsseldorf
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9) |
… entfallen …
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10) |
… entfallen …
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11) |
EFC AG, vertreten durch d. Vorstand Gordon Grundler, Lucia Fischer und Marc Stöhr, Harrlachweg 1, 68163 Mannheim
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12) |
… entfallen …
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13) |
MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch Ulf Holländer (Vorsitzender), Constantin Baack, Peter Ganz, Dr. Roman Rocke, Palmaille 67, 22767 Hamburg
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Prozessbevollmächtigte zu 1 und 3:
Rechtsanwälte Möhrle Happ Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg, Gz.: 30098 05877-13
Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf, Gz.: 2017-0443
Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 09630/16-BVA/atr
Prozessbevollmächtigte zu 2 und 3:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf, Gz.: 2015-0619 MF/nc
Prozessbevollmächtigte zu 5:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt
Prozessbevollmächtigte zu 6:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf, Gz.: 2016-0408 MF/nc
Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte SCHLARMANNvonGEYSO Partnerschaft mbB, Veritaskai 3, 21079 Hamburg, Gz.: 00568-16/Br/ul
Prozessbevollmächtigte zu 8:
Rechtsanwälte Haver & Mailänder, Lenzhalde 83-85, 70192 Stuttgart, Gz.: 007107/17 BB/cg
Prozessbevollmächtigte zu 11:
Rechtsanwälte Peritus Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, O4, 13-16 (Kunststraße), 68161 Mannheim, Gz.: 292/18S ad
Prozessbevollmächtigte zu 13:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf
Nebenintervenientin zu 1:
comdirect bank Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand Thorsten Reitmeyer, Holger Hohrein, Martina Plate, Martin Zielke, Pascalkehre 15, 25451 Quickborn
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, Gz.: NPA/83767-14/JKO
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beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 14. Zivilsenat – durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann, den Richter am Amtsgericht Dr. Lanzius und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Leverenz am 23.12.2021:
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1. |
Die Feststellungsanträge zu den Ziffern 1 a) bis 1 c) werden zurückgewiesen. |
2. |
Die Feststellungsanträge zu den Ziffern 2 a) bis m) des Vorlagebeschlusses des Landgerichts (Az. 318 OH 1/16) in der konkretisierten Fassung gemäß Beschluss vom 22.10.2021 sind gegenüber den Musterbeklagten zu 1) bis 3), 6) und 13) gegenstandslos; im Übrigen werden sie zurückgewiesen. |
3. |
Die Erweiterungsanträge des Musterklägers sowie der von den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers vertretenen Beigeladenen zu den Feststellungszielen 2 d), 2 h) dd), 2 n) und 2 o) werden zurückgewiesen. |
4. |
Den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers wird die besondere Gebühr nach § 41a RVG mit einem Gebührensatz von 0,2 nach dem Wert der Summe der ausgesetzten Verfahren bewilligt; im Übrigen wird der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Musterklägers zurückgewiesen. |
5. |
Der Wert sämtlicher ausgesetzter Verfahren beträgt € 9.721.280,49. |
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Gründe:
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I.
Der Musterkläger und die Beigeladenen begehren Feststellungen zu Verantwortlichkeiten der Musterbeklagten 1) bis 3) und zu Fehlern im Prospekt „MPC Offen Flotte – 14 Vollcontainerschiffe“ (Anlage KAP 1), der am 28.02.2006 veröffentlicht wurde (Seite 20 des Prospekts), mit dem Ziel, eine Rückabwicklung ihrer jeweiligen kommanditistischen Unternehmensbeteiligung im Wege des Schadensersatzes aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. aufgrund vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung zu erreichen.
Der Musterkläger und die Beigeladenen traten über die Musterbeklagte zu 2) der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG (Emittentin) mit einem Zeichnungsbetrag in Höhe von mindestens € 10.000,- zuzüglich 5 % Agio bei. Über die Emittentin investierten die Anleger in 14 Vollcontainerschiffe (die Beteiligungsobjekte, Seiten 12 f. des Prospekts) mit einer Kapazität von 1.800 TEU bzw. 2.800 TEU (Seite 7 des Prospekts). Jedes dieser Schiffe wurde von einer eigenen GmbH & Co. KG betrieben (sog. Ein-Schiffgesellschaften). Die Übernahmen der Schiffe waren für den Zeitraum zwischen dem 30.10.2006 und dem 30.04.2008 geplant (Seite 35 des Prospekts). Für 8 der Schiffe waren am 14.09.2004 bzw. 02.05.2005 Festcharterverträge über 18.450 USD/Tag bzw. 21.772 USD/Tag vereinbart worden. Die 6 weiteren Schiffe waren z.Z. der Prospektlegung noch vertragslos; für diese wurde im Prospekt eine Erstcharter von 18.450 USD/Tag bzw. 21.705 USD/Tag angesetzt (Seite 90). Im Prospekt wurde ferner mit einer Anschlusscharterrate von 18.450 USD/Tag bzw. 21.750 USD/Tag kalkuliert (zum Beschäftigungskonzept siehe Seite 15 des Prospekts).
Die Musterbeklagten zu 1) bis 3) waren Gründungsgesellschafter (Seite 52 des Prospekts) und Kommanditisten (Seite 51 des Prospekts) der Beteiligungsgesellschaft/Emittentin sowie Gründungsgesellschafter (Seiten 54 ff. des Prospekts) und Kommanditisten (siehe Vorbemerkung und § 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages auf Seiten 156 und 157 des Prospekts) der 14 Ein-Schiffsgesellschaften. Sie hatten jeweils weitere Funktionen inne:
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Die Musterbeklagte zu 1), die seinerzeit unter MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH firmierte, war Herausgeberin des Emissionsprospekts (Seite 20 des Prospekts). Zudem war sie mit der Einwerbung des im Prospekt vorgesehenen Eigenkapitals von € 176.905.000,00 nebst Agio beauftragt (vgl. Seite 111 des Prospekts). Hierzu schaltete sie Vermittler ein (Seite 54 des Prospekts). |
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Die Musterbeklagte zu 2) fungierte nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt, Seiten 146 ff.) als Treuhänderin (Seite 55 des Prospekts). |
• |
Die Musterbeklagte zu 3) nahm die Funktion der Vertragsreederin ein (vgl. Prospekt, Seite 40). Zudem war sie „Geschäftsbesorger“, „Platzierungsgarant für 50 % des Emissionskapitals“ und mit der Bauaufsicht befasst (Seite 53 des Prospekts). Außerdem war die Musterbeklagte zu 3) Gesellschafterin der Verkäufergesellschaften der Schiffe (Seite 53 des Prospekts). |
Die Musterbeklagte zu 6) war ebenfalls Gründungsgesellschafterin der 14-Einschiffsgesellschaften und der Beteiligungsgesellschaft (Seite 52 des Prospekts); sie ist persönlich haftende Gesellschafterin der Emittentin (ohne Einlage) und zu deren Vertretung und Geschäftsführung befugt (§ 8 des Gesellschaftsvertrages; S. 138 des Prospekts). Die Musterbeklagten zu 1) und 3) sind Gesellschafterinnen der Musterbeklagten zu 6).
Die Musterbeklagte zu 13) ist Alleingesellschafterin der Musterbeklagten zu 1) und 2). Mit der Musterbeklagten zu 2) ist sie durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden (Anlagen KAP 7 und 8). Darüber hinaus ist die Musterbeklagte zu 13) neben der Musterbeklagten zu 3) Platzierungsgarantin (Seiten 70 und 74 des Prospekts).
Die Musterbeklagten zu 5), 7), 8) und 11) sind in den Ausgangsverfahren als Berater bzw. Vermittler in Anspruch genommen worden.
Im Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2016 (Az. 318 OH 1/16), der als Antragsgegnerinnen die Musterbeklagten zu 1) bis 3) benennt, wurden folgende Feststellungsziele formuliert:
„1. |
Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerinnen wird festgestellt, dass:
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2. |
Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zur Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG wird festgestellt, dass der am 28.02.2006 veröffentlichte Emissionsprospekt zur Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, insbesondere in folgenden Punkten ist:
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Mit Beschluss vom 22.10.2021 hat der Senat die Feststellungsziele zu Ziffer 2.) des Vorlagebeschlusses des Landgerichts vom 21.04.2016 (Az. 318 OH 1/16) auf Antrag des Musterklägers wie folgt konkretisiert:
„2. |
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Der am 28.02.2006 veröffentlichte Emissionsprospekt zur Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG ist in folgenden erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend: |
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a) |
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Die Risiken aus dem volatilen Schiffsmarkt, dessen Besonderheiten, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage werden im Emissionsprospekt nicht hinreichend dargestellt, namentlich fehlt es im Emissionsprospekt
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b) |
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Im Hinblick auf das aktuelle und das zukünftig absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und die erkennbar wachsende Diskrepanz zwischen Angebot an Containerschiffstransportfläche und Nachfrage danach, werden im Emissionsprospekt die prognostizierten Charterraten für die „San Amerigo“, die „San Andres“ und die „San Antonio“ mit jeweils 18.450,- USD pro Tag und Schiff sowie die „Santa Bettina“, die „Santa Bianca“ und die „Santa Brunella“ mit jeweils 21.750,- USD pro Tag und Schiff sowie nach Ende der unterstellten fünfjährigen Charterperioden für die „San Albano“, die „San Alberto“, die „San Alessandro“, die „San Alfonso“, die „San Alfredo“ und die „San Alvaro“ mit jeweils 18.450,- USD pro Tag und Schiff sowie für die „Santa Balbina“ und die „Santa Belina“ mit jeweils 21.750,- USD pro Tag und Schiff unvertretbar hoch angesetzt. |
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c) |
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Die Angabe auf den Seiten 34 und 60 des Emissionsprospektes, dass die vereinbarten Preise der Fondsschiffe „sehr günstig“ seien, und die Angabe auf Seite 34 des Emissionsprospektes, dass die Fondsschiffe Wettbewerbsvorteile hätten, ist im Hinblick auf den Schiffsmarkt zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der baulichen Beschaffenheit der konkreten Fondsschiffe irreführend. |
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d) |
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Die im Emissionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen auf den Seiten 101 – 105 sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend. |
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e) |
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Die im Emissionsprospekt auf Seiten 84/85 abgedruckte Liquiditätsprognose und die auf Seiten 86/87 abgedruckte Ertragsprognose sind für einen objektiven Leser nicht nachvollziehbar, da entscheidende Angaben zu den einzelnen Fondsschiffen im Prospekt fehlen, die den dort dargestellten Zahlen zugrunde liegen. |
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f) |
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Die Weichkosten sind auf den Seiten 78/79 des Emissionsprospektes nicht hinreichend transparent dargestellt, insbesondere wird nicht hinreichend deutlich, welcher vom Anleger investierte Betrag überhaupt werthaltig in die Fondsschiffe fließt. |
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g) |
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Die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit den Fremdfinanzierungen der Fondsschiffe werden nicht hinreichend deutlich dargestellt, es fehlt
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Darüber hinaus werden nicht bestehende Absicherungen im Hinblick auf die Fremdfinanzierungen der Fondsschiffe vorgetäuscht, wenn es auf Seite 110 des Emissionsprospektes zum einen heißt, dass die Reederei Claus-Peter Offen für die Darlehen der Commerzbank AG im Rahmen der 105%-Klausel haften würde, und zum anderen, dass als weitere Sicherheit die Reederei Claus-Peter Offen eine 80 %-Kapitaldienstgarantie gegenüber der DnB NOR abgegeben habe. |
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h) |
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Auf personelle Verflechtungen, wirtschaftliche Interessen der Musterbeklagten und der damit einhergehenden Interessenkonflikte wird nicht hinreichend hingewiesen, namentlich
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i) |
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Die ausweislich Seite 91 des Emissionsprospektes in Ansatz gebrachten Betriebskostensteigerungen von 3 % pro Jahr sind unvertretbar niedrig kalkuliert. |
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j) |
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Es werden mit der Darstellung auf Seite 111 des Emissionsprospektes fälschlich werthaltige Platzierungsgarantien vorgetäuscht, obwohl die Platzierungsgaranten wirtschaftlich nie in der Lage waren, Emissionskapital in Höhe von insgesamt 176.905.000 EUR aufzubringen. |
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k) |
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Über das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte klärt der Emissionsprospekt nicht auf, namentlich nicht darüber, dass bei einer möglichen Insolvenz des Charterers eines Fondsschiffes, die Gläubiger dieses Charterers berechtigt sind, die Fondsgesellschaft selbst für Ansprüche gegen den Charterer in Anspruch zu nehmen und ein Fondsschiff dafür zu arrestieren. |
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l) |
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Eine Nachschusspflicht wird auf Seiten 10 und 31 des Emissionsprospektes mit der jeweiligen Aussage „Eine Nachschusspflicht besteht nicht.“ fälschlich ausgeschlossen. |
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m) |
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Das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog wird im Emissionsprospekt fälschlich nicht erwähnt.“ |
Der Musterkläger hat mit Schriftsätzen vom 11.03.2020, 03.07.2020 und 09.03.2021 folgende Erweiterungen der Feststellungsziele beantragt:
2 d) |
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„…, zudem wird auf Seite 100 des Emissionsprospektes fälschlich dargestellt, dass unter Berücksichtigung der prospektierten Charterraten für die an Hamburg Süd bzw. Maersk Line vercharterten Schiffe und der dargestellten Anschlussbeschäftigungen für die bislang charterfreien Fondsschiffe in den ersten 5 Jahren durchschnittlich USD 11.000 pro Schiff Mindestcharterraten erforderlich wären, um die Kosten für die Kapitaldienste und laufenden Betrieb zu erwirtschaften.“ |
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2 h) dd) |
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„… wird nicht darauf hingewiesen, dass Herr Tobias Boehncke, Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 2), auch bei der Musterbeklagten zu 13) angestellt war und dort die Bereiche Organisationsentwicklung und Human Resources verantwortete, was zusätzlich die Gefahr begründet, dass die Musterbeklagte zu 2) ihre Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen der Treugeber nicht ordnungsgemäß nachkommt.“ |
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2 n) |
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„Die Ausführungen auf Seite 47 des Emissionsprospektes:
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ist falsch und irreführend, weil gerade die Größenklassen der streitgegenständlichen Fondsschiffe mit 1.800 TEU, respektive 2.800 TEU von der aufgrund der wachsenden Übertonnage wachsenden Konkurrenzsituation besonders betroffen sein wird, weil es nicht genügend Beschäftigungsnischen für diese Schiffsgröße gibt und diese Schiffe zu groß sind, um in größerer Zahl in den Zubringerverkehr einzufließen.
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ist falsch und irreführend, weil gerade die Größenklassen der streitgegenständlichen Fondsschiffe mit 1.800 TEU, respektive 2.800 TEU keine prädestinierten Größenklassen für diesen sog. Feederverkehr darstellen, da sie zu groß sind, um dafür prädestiniert zu sein.“ |
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2 o) |
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„Es wird festgestellt, dass die Aussage im Prospekt auf Seite 46:
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falsch und insoweit irreführend ist, als dass damit beim Leser der objektiv falsche Eindruck entsteht, dass der Angebotsüberhang schon im Jahre 2007 reduziert werde, im Jahre 2007 mithin eine geringere Differenz zwischen bestehendem Angebot und bestehender Nachfrage existiere, als dies im Jahr 2006 der Fall ist.“ |
Die Beteiligten streiten u.a. über die Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prospekthaftung von Gründungsgesellschaftern (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18) auf die Passivlegitimation der Musterbeklagten zu 1) bis 3), 6) und 13).
Zu den einzelnen Feststellungszielen haben die Beteiligten wie folgt vorgetragen:
Zum Feststellungsziel 1 a)
Der Musterkläger meint, die Musterbeklagten zu 1) bis 3) hätten aufgrund der Darstellung ihrer jeweiligen Funktionen im Prospekt (Seiten 53 ff.) das persönliche Vertrauen des Prospektlesers in Anspruch genommen. Aufgrund ihrer Gründungskommanditistenstellung würden die Musterbeklagten 1) bis 3) aber auch ohne Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens aus vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen haften. Sie seien als direkte Vertragspartner des Anlegers anzusehen. Die Musterbeklagten zu 1) bis 3) müssten sich den Inhalt des Prospekts zurechnen lassen und verantworten.
Die Musterbeklagten verweisen darauf, dass die Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht an „den Emissionsprospekt“ als solchen anknüpfe. Maßgebend für die uneigentliche Prospekthaftung sei, ob eine Aufklärungspflichtverletzung vorliege und der jeweilige Anleger ein besonderes persönliches Vertrauen zu den Musterbeklagten entwickelt habe. Ein besonderes persönliches Vertrauen des Anlegers werde aus der Mitwirkung an der Erstellung und Herausgabe eines fehlerhaften Verkaufsprospekts nicht geschaffen. Ob der jeweilige Anleger fehlerfrei aufgeklärt worden sei oder nicht, hänge vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Dies könne im Rahmen eines Musterverfahrens nicht geklärt werden.
Zum Feststellungsziel 1 b)
Der Musterkläger verweist auf die in § 280 BGB enthaltene Vermutungsregelung.
Die Musterbeklagten rekrutieren im Wesentlichen ihre Argumentation zum Feststellungsziel 1 a). Der Musterkläger versuche entgegen dem Sinn und Zweck des Musterverfahrens für eine Vielzahl von Anlegern die zwingende Aufklärung der jeweils individuellen Aufklärungssituation obsolet zu machen.
Zum Feststellungsziel 1 c)
Der Musterkläger ist der Ansicht, die Musterbeklagten 1) bis 3) hätten sich eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Prospekts bedient und deshalb ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Sie hätten den Anleger über regelwidrige Auffälligkeiten informieren und unrichtige oder unvollständige Prospektangaben richtig stellen oder ergänzen müssen. Dies gelte insbesondere für die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin.
Die Musterbeklagten verweisen darauf, dass es zur Beurteilung des Aufklärungsschuldverhältnisses auf den konkreten Einzelfall ankomme.
Zum Feststellungsziel 2 a) aa)
Der Musterkläger ist der Ansicht, im Prospekt werde nicht auf die extrem großen Schwankungsbreiten der Charterraten und die damit einhergehenden Risiken auf der Einnahmeseite des Fonds hingewiesen. Unzureichend sei es, „natürliche Marktschwankungen“ anzusprechen oder die Sensitivitätsrechnung mit Abweichungen vom Prognosewert von gerade einmal +/- 10 % vorzunehmen. Der Verbraucher werde durch „Verniedlichungen“ des Schwankungsausmaßes in die Irre geführt. Der Anleger müsse vielmehr durch eine grafische oder quantifizierte Darstellung der Charterratenentwicklung mindestens seit dem Jahr 1993 einschließlich Verdeutlichung ihrer historischen Höchststände in die Lage versetzt werden, die im Prospekt prognostizierten Charterraten und die Aussagekraft der diesbezüglichen Sensitivitätsberechnung beurteilen zu können. Dadurch würde deutlich gemacht, dass die Charterrate bei einem Nachfrage-Überschuss in kurzer Zeit sehr große Höhen erreichen und bei einer Anpassung des Angebots auch sehr schnell wieder zurückgehen könne. Hinweise zum Risiko einer „Nullcharter“ oder einem „Totalverlust“ ließen die Pflicht zur Darstellung von entscheidungserheblichen Einzelrisiken nicht entfallen.
Die Musterbeklagten vertreten die Auffassung, dass die Schwankungsbreite der Charterraten für Containerschiffe für sich genommen kein spezifisches Risiko darstelle, über das im Verkaufsprospekt einer erkennbar langfristig strukturierten unternehmerischen Schiffsbeteiligung besonders aufzuklären sei. Im Übrigen machten die Angaben des Verkaufsprospektes in ihrer Gesamtheit dem Anleger hinreichend deutlich, dass die erzielbaren Charterraten nicht für die gesamte Laufzeit des Investments fest vereinbart oder konkret voraussehbar gewesen seien.
Zum Feststellungsziel 2 a) bb)
Der Musterkläger meint, im Prospekt werde die Parallelbewegung von Secondhand-Preisen und Charterraten verniedlicht. Der Anleger könne nicht ansatzweise die dramatischen Unterschiede bzw. „krassen“ Schwankungen bei den Verkaufserlösen von Secondhand-Schiffen erahnen.
Die Musterbeklagten sind der Ansicht, dass die Schwankungsbreite der Kaufpreise für Containerschiffe kein spezifisches Risiko darstelle, über welches im Verkaufsprospekt zu einer erkennbar (langfristig strukturierten) unternehmerischen Schiffsbeteiligung in einem sehr lange Zeit funktionierenden Schiffstransportmarkt besonders aufzuklären sei.
Zum Feststellungsziel 2 a) cc)
Nach Ansicht des Musterklägers fehlte im Prospekt die erforderliche Information zu den unter Umständen extremen Auswirkungen von möglichen Angebots- und/oder Nachfrageveränderungen auf das Charterratenniveau. Es müsse dargestellt werden, wie extrem sensibel und massiv der Containerschiffsmarkt schon auf vermeintlich kleine Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage reagiere. Ein scheinbar geringes Überangebot an Tonnage führe zu einem vergleichsweise rasanten Verfall der Charterraten.
Auch bei diesem Punkt meinen die Musterbeklagten, dass kein Risiko vorliege, über das im Verkaufsprospekt besonders aufgeklärt werden müsse. Die Ausführungen des Musterklägers zu den spezifischen Auswirkungen von Angebot und Nachfrage bei Schiffsinvestments würden bestritten, hätten keine Substanz, seien spekulativ und auf die Fondsschiffe nicht übertragbar. Anders als im Falle eines Nachfrageüberhangs, bei dem die Menge der transportierbaren Ladung durch die Menge an verfügbarem Schiffsvolumen objektiv und absolut beschränkt sei, bestehe bei einem Angebotsüberhang für die Charterer die Möglichkeit, durch verschiedene Maßnahmen das Tonnageangebot zu senken.
Zum Feststellungsziel 2 a) dd)
Der Musterkläger macht geltend, dass sich die Anschlusscharterraten für Containerschiffe aufgrund ihrer extremen Volatilität weder bis zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsmöglichkeit der ersten Charterverträge noch über einen Zeitraum von vorliegend über 17 Jahren bis zum Fondsende – mit USD 18.450, USD 21.722 bzw. USD 21.750 – sinnvoll prognostizieren und in eine rechnerische Kalkulation einbringen ließen. Im Prospekt fehle es an Informationen darüber, dass es in der Historie keinen Zeitraum von mehreren Jahren gegeben habe, in dem die Raten auch nur annähernd gleich geblieben seien, und sich die Charterraten in dem Zeitraum von 2002 bis 2006 zwischen rund USD 32.500 und USD 5.000 pro Tag bzw. rund USD 40.000 und USD 7.000 pro Tag für dasselbe Schiff der beiden streitgegenständlichen Größenklassen bewegt hätten. Dadurch werde eine Einnahmensicherheit suggeriert, die es in Wirklichkeit gar nicht gebe.
Die Musterbeklagten vertreten die Ansicht, auch im Bereich der Containerschifffahrt gebe es eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die wesentlichen Parameter über einen Zeitraum von rund 17 Jahren jedenfalls grob innerhalb der Grenzwerte bewegten, die historisch bereits berührt worden seien. Der Musterkläger überdramatisiere die an den Schiffsmärkten auftretenden Schwankungen von Angebot und Nachfrage. Im Vergleich zu Rohstoffmärkten oder Währungen verliefen die Schwankungsbewegungen auf dem Schiffsmarkt langfristiger. Dennoch würden auch für deutlich volatilere Parameterentwicklungen (z.B. den DAX) Prognosen aufgestellt. Ein Hinweis im Prospekt, dass die Charterraten auch in der Vergangenheit nicht über mehrere Jahre annähernd gleich geblieben seien, sei nicht geschuldet und verschaffe dem Anleger auch keine bessere Informationsgrundlage für seine Anlageentscheidung. Im Übrigen seien die Hinweise des Verkaufsprospekts zu Zweck und Charakter der Prognoserechnungen in ihrer Gesamtheit hinreichend.
Zum Feststellungsziel 2 a) ee)
Nach Ansicht des Musterklägers würden im Prospekt die betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse zum sogenannten Schweinezyklus als Ursache für das unregelmäßige periodische Auf und Ab der Charterraten nicht dargestellt. Deshalb könne der Prospektleser nicht erkennen, dass zukünftige Charterraten nicht ansatzweise vorhersehbar seien.
Die Musterbeklagten halten die Ausführungen des Musterklägers zum sogenannten Schweinezyklus für nicht aussagekräftig, spekulativ und willkürlich. Die Charterratenentwicklung sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig und werde wesentlich von der Nachfrageentwicklung bestimmt; diese Umstände würden im Verkaufsprospekt erläutert.
Zum Feststellungsziel 2 a) ff)
Der Musterkläger vermisst im Prospekt Hinweise auf den sogenannten Kaskadeneffekt und dessen Auswirkungen auf die schiffsgrößenübergreifende Konkurrenz- und Beschäftigungssituation. Der Verdrängung kleinerer durch größere Schiffe seien auch die Fondsschiffe ausgesetzt.
Die Musterbeklagten zu 1) bis 3), 5), 6) und 13) meinen ebenso wie die Musterbeklagte zu 11), der Kaskadeneffekt als eine bestimmte Ausdrucksform des allgemeinen Marktrisikos des Schiffstransportmarktes stelle bereits keinen aufklärungsbedürftigen Risikofaktor dar. Die vom Musterkläger vorgenommenen allgemeinen und theoretischen Ableitungen träfen nicht zu. Die tatsächlichen Auswirkungen des Größenwachstums der neu verfügbaren Schiffe auf die Fondsflotte seien vielmehr von der Marktentwicklung und dem jeweiligen Beschäftigungskonzept im Einzelfall abhängig. Im Übrigen werde der Entwicklungstrend, immer größere Schiffe zu entwickeln und in den Dienst zu stellen, im Verkaufsprospekt genauso erläutert wie die Gefahr, dass gegebenenfalls keine oder nur eine unterhalb der Prospektprognosen liegende Anschlusscharter vereinbart werden könne.
Zum Feststellungsziel 2 a) gg)
Der Musterkläger verweist darauf, dass das Transshipment normalerweise eine Verringerung der Anzahl der zurückzulegenden Seemeilen bei gleicher Menge der beförderten Ladung, eine Verkürzung der Reisedauern und dadurch eine Freisetzung der Transportkapazität, eine Senkung der Transportkosten pro beförderten Container durch den Einsatz größerer Schiffe sowie eine Erhöhung der Containerumschlagszahlen in den beteiligten Hilfen ohne Steigerung der beförderten Ladungsmenge bewirke. Dies führe zu einer im Prospekt nicht genannten Risikoerhöhung, weil durch das Transshipment faktisch das Angebot an Tonnage steige und dadurch eine Diskrepanz von Angebot und Nachfrage fördere.
Die Musterbeklagten sehen in dem Transshipment-Effekt kein gesteigertes Risiko für die Fondsschiffe, welches im Verkaufsprospekt besonders hätte angesprochen werden müssen und zu einer Unvertretbarkeit der Prospektprognosen führen würde. Rückschlüsse auf die streitgegenständlichen Fondsschiffe könnten nicht gezogen werden. Es sei zum Zeitpunkt der Prospektierung nicht vorhersehbar gewesen, ob, wie, wann und mit welchen konkreten wirtschaftlichen Effekten die Fondsschiffe durch einen sog. Transshipment-Effekt beeinflusst werden könnten.
Zum Feststellungsziel 2 a) hh)
Der Musterkläger verweist auf eine EU-Regelung vom 14.12.2005 (Anlagen KAP 2 und KAP 3) mit Umsetzung zum 18.10.2008. Aufgrund der Abschaffung des sog. Konferenzsystems (Verbot von Absprachen von Reedereien) sei absehbar gewesen, dass ab dem 18.10.2008 Schiffe freigesetzt und dementsprechend die Frachtraten sinken würden. Zu der fundamentalen Marktänderung und -verschlechterung enthalte der Prospekt keinen Hinweis.
Die Musterbeklagten halten die Hinweise im Prospekt darauf, dass die Anschlusscharterraten unterhalb der kalkulierten Prospektannahmen liegen könnten, für ausreichend. Ob und welche relevanten Auswirkungen die vermeintliche Abschaffung des Konferenzsystems im Verhältnis zwischen den Linienreedereien und den Kunden der Transportleistungen auf das Verhältnis der Charterer zu den Schiffseignern der Fondsschiffe erlangen könne, sei zum Zeitpunkt der Prospektlegung sowie bei Zeichnung durch die Anleger ohnehin nicht erkennbar gewesen.
Zum Feststellungsziel 2 a) ii)
Der Musterkläger macht geltend, im Prospekt würden der „Angebotsüberhang“ unzureichend dargestellt sowie die vorhandene und absehbar weiter anwachsende Differenz zwischen Angebot und Nachfrage verschleiert bzw. fälschlich ins Gegenteil (nämlich in eine Annäherung von Angebot und Nachfrage) verkehrt. Es werde in grob missverständlicher Weise lediglich die Relation des Wachstums von Angebot und Nachfrage genannt, nicht aber das bestehende oder zukünftige Verhältnis von Angebot und Nachfrage.
Das Ist-Verhältnis werde dem Anleger nicht mitgeteilt. Es fehle an einer Darstellung dazu, dass im Februar 2006 kein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bestanden, sondern sich das Verhältnis aufgrund stetig steigenden Angebots zu Lasten der Nachfrageseite bereits verschoben habe.
Des Weiteren komme im Prospekt nicht zum Ausdruck, dass – aufgrund der damals vorhandenen Orderbuchzahlen und verbreiteter Marktmeinung unter Berücksichtigung des Kaskadeneffekts – das Anwachsen der Differenz zwischen Tonnageangebot und Nachfrage im Segment der Containerschiffe klar absehbar und das Fernziel eines ansatzweise ausgeglichenen Marktes im verschärften Wettbewerb gerade nicht greifbar gewesen sei. Insbesondere die Musterbeklagten zu 1) bis 3) hätten nicht die ihnen im Jahr 2006 bekannte und vorhersehbare Marktsituation berücksichtigt.
Die Musterbeklagten führen dagegen aus, zu Jahresbeginn 2006 habe kein bereits bestehendes (aus dem Jahr 2005 vorgetragenes) Tonnageüberangebot zugrunde gelegt werden müssen. Die Marktberichte hätten gezeigt, dass 2003 und 2004 die Nachfrage deutlich stärker als das Angebot gewachsen sowie 2005 das Verhältnis von Angebots- und Nachfragewachstum insgesamt ausgeglichen gewesen sei. Die von der Prospekterstellerin verwendeten Quellen im Januar 2006 hätten keine konkreten Zahlenangaben für die Jahre ab 2008 enthalten. Dennoch hätten die bei Prospektlegung erkennbaren Tendenzen die im Verkaufsprospekt getroffenen Aussagen (wie die „guten Perspektiven für den Containerschiffsmarkt“ insgesamt und die „überdurchschnittlich guten Marktbedingungen für das Segment der Fondsschiffe“) vertretbar erscheinen lassen. Die Prospektprognosen zur Tonnageentwicklung sowie zur Nachfrageentwicklung hätten der Markteinschätzung von dritten fachkundigen Marktbeobachtern entsprochen (Anlagen MB 4, bis MB 7). Die Entwicklung der Kapazitäten und der Nachfragen auf dem allgemeinen Containerschiffsmarkt in den Jahren 2008+ sei überdies für die Ergebnisse des streitgegenständlichen Beteiligungsangebotes nach dem Betriebskonzept nur ganz eingeschränkt bedeutsam: Für 8 der 14 Fondsschiffe hätten Festcharterverträge über 5 Jahre mit bonitätsstarken Charterern bestanden; für die verbleibenden 6 Fondsschiffe hätten diese jederzeit vereinbart werden können.
Zum Feststellungsziel 2 b)
Aufbauend auf dem Vortrag zum Feststellungsziel 2 a) ii) verweist der Musterkläger erneut darauf, dass keine der damals publizierten Prognosen und Analysen (Anlagen KAP 6, 19, 24 und 25) von einem Wachstum an Tonnagebedarf ausgegangen sei, das selbst unter Berücksichtigung absehbarer Abwrackungen ansatzweise an das aufgrund der bereits vorliegenden Schiffsbestellungen bekannte Tonnagewachstum heranreichen würde. Das Orderbuch sei voll wie selten gewesen, sodass Diskrepanzen zwischen Wachstumsangebot und -nachfrage (= Übertonnage) – auch im Flottensegment – absehbar gewesen sei. Um einen Ausgleich von Angebot und Nachfrage annehmen zu können, hätte es ein absurd hohes Nachfragewachstum geben müssen. Die Musterbeklagten zu 1) bis 3) hätten aus eigener Anschauung gewusst, dass bei einem Nachfrageüberhang von 3 % die Charterraten von rund USD 5.000 auf USD 32.500 pro Tag respektive von USD 7.000 auf USD 40.000 pro Tag in die Höhe geschossen seien, sodass es auf der Hand gelegen habe, dass infolge der weiter anwachsenden Übertonnage das Charterratenniveau extrem fallen müsse und damit die prognostizierten Charterraten völlig unrealistisch und damit unvertretbar gewesen seien. Es sei nicht überzeugend, im Prospekt einfach Charterraten aus dem Jahr 2004 (der Zeit des absoluten Zenits im Containerschiffs-Charterbereich) fortzuschreiben; niemand hätte 2006 noch Fünfjahresfestcharterverträge zu solchen Konditionen abgeschlossen.
Die Musterbeklagten beanstanden, dass die Ausführungen, Berechnungen und Schlussfolgerungen des Musterklägers nicht nachvollziehbar seien und auf einer ex-post-Betrachtung beruhten. Sie halten die im Prospekt zugrunde gelegten Angaben zu den Charterraten für realistisch und vertretbar. Sie stünden in Einklang mit den Einschätzungen anerkannter Marktexperten (Anlage MB 4) und der Charterratenentwicklung seit 2003 im Segment der Fondsschiffe (Anlage MB 9). Es habe bei Prospektierung davon ausgegangen werden dürfen, dass sich mittelfristig der Tonnageüberhang auflösen würde. Bei Fortsetzung der damals erwarteten Wachstumsentwicklung der Warenexporte wären die Folgen der erwarteten temporären Übertonnage des Warentransports – auch unter Berücksichtigung der zunehmenden Containerisierung – beherrschbar geblieben. Ob, wann, in welchem Umfang und für wie lange Charterraten tatsächlich auf den Angebotsüberhang reagieren würden, habe im Jahr 2006 niemand voraus sehen können. 2006 habe noch von einem stabilen Markt ausgegangen werden dürfen (Anlage MB 4). Bei Prospekterstellung habe eine Nachfrage in der Größenklasse der Fondsschiffe bestanden; diese seien wettbewerbsfähig gewesen. Tatsächlich seien 2007 noch deutlich steigende Charterraten zu verzeichnen gewesen. Dementsprechend habe Clarkson im Juni 2007 mit einem Nachfragewachstum in den folgenden Jahren gerechnet. Die Charterraten seien auch erst nach der Jahresmitte 2008 infolge der unvorhersehbaren weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise mit ihren Folgen für die Transportkapazitäten eingebrochen. Der Musterkläger lasse zudem außer Acht, dass für 8 der Fondsschiffe Festcharterverträge mit bonitätsstarken Charterern geschlossen worden seien, die erst in den Jahren 2011 bis 2013 auslaufen sollten. Für die 6 vertragslosen Schiffe hätten die Schiffsgesellschaften damals jederzeit Charterverträge, beginnend mit Auslieferung, schließen können.
Zum Feststellungsziel 2 c)
Der Musterkläger meint, der Verkaufsprospekt führe den Anleger in die Irre, weil er suggeriere, die Beteiligung an den eingekauften Schiffen sei „sehr günstig“. Es fehle der Hinweis, dass die Schiffe zu einem Zeitpunkt bestellt worden seien, als der Markt überhitzt gewesen sei, und dies Auswirkungen auf die Rentabilität der Schiffe haben könne.
Die Musterbeklagten verweisen darauf, dass der vereinbarte und bezahlte Kaufpreis für die Fondsschiffe – unter Berücksichtigung anderweitiger im gleichen Zeitraum geschlossenen Kaufverträge – günstig gewesen sei. Außerdem hätten die Prospektverantwortlichen nicht behauptet, die Fondsschiffe zu „günstigen“ Preisen erworben zu haben. Im Verkaufsprospekt werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Schiffspreise von einem externen Gutachter als „günstig“ bezeichnet worden seien. Die Angemessenheit der Kaufpreise sei von den finanzierenden Banken ebenfalls geprüft und nicht beanstandet worden. Jedenfalls sei es nicht wirtschaftlich unsinnig, ein Wirtschaftsgut zu einem Preis zu erwerben, der finanziert und anschließend durch fest vereinbarte sowie (ex ante) vertretbar prognostizierte Erlöse amortisiert werden könne. Eine rechtliche Verpflichtung zur Angabe historischer Marktdaten bestehe im Übrigen nicht. Sie würde es dem Anleger wegen der Komplexität der wirtschaftlichen Beteiligung auch nicht ermöglichen, die Höhe der Schiffspreise selbst wirtschaftlich zu bewerten. Gleiches gelte für einen Hinweis auf eine (unzutreffende) „generelle Überhitzung der Kaufpreise“.
Zum Feststellungsziel 2 d)
Der Musterkläger ist der Auffassung, die auf den Seiten 100 ff. des Prospekts zur Sensitivitätsanalyse dargestellten Grafiken reichten nicht aus, dem Leser die wirtschaftlichen Auswirkungen von Schwankungen zum Beispiel bei den Charterraten und Sekondhandpreisen der Schiffe zu verdeutlichen. Der Sensitivitätsanalyse fehle die wirtschaftliche Realitätsnähe, da die im Prospekt dargestellten Schwankungen der Charterrate und der Schiffsverkaufspreise in der Vergangenheit die 10 % nach oben und unten um ein Vielfaches überstiegen hätten. Des Weiteren sei die separate Darstellung der wichtigsten Erfolgsparameter „Charterraten“ und „Veräußerungserlöse“ irreführend, weil beide Parameter sehr eng miteinander verbunden seien. Es müsse in der Sensitivitätsanalyse zusätzlich die gemeinsame Auswirkung von Parameterveränderungen dargestellt werden, um ein wirklichkeitsnahes Bild zu schaffen
Die Musterbeklagten meinen, die vom Musterkläger geforderte Darstellung hätte keine größere Realitätsnähe und keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für den Anleger; sie sei auch rechtlich nicht gefordert. Sensitivitätsanalysen hätten zunächst nicht die Aufgabe, Grenzwerte etwa für die Wirtschaftlichkeit einer Investition zu ermitteln oder zusätzlich zu den Seiten 21 ff. des Prospekts über Risiken der Kapitalanlage aufzuklären. Sie dienten dazu, die Veränderlichkeit der bei der Prognoserechnung zugrunde gelegten Parameter zu verdeutlichen. Weiterhin seien die Schwankungen in den Sensitivitätsanalysen ausreichend und nicht zu niedrig angesetzt. Auch würde der Verkaufsprospekt überfrachtet, wenn die Kalkulationsgrundlagen für jede Position weiter aufgeschlüsselt und belegt werden müssten.
Zum Feststellungsziel 2 e)
Der Musterkläger beanstandet, dass der Prospekt nur eine aggregierte Darstellung der Gesamtergebnisse aller 14 Schiffe enthalte, und keine Einzelergebnisse für jedes Schiff ausweise. Dem Anleger sei es unmöglich, die im Prospekt auf den Seiten 84 f. dargestellten Werte nebst Erläuterung auf der Seite 88 für die einzelnen Beteiligungsgesellschaften nachzuvollziehen und auf Plausibilität zu prüfen.
Die Musterbeklagten halten die aggregierte Liquidität- und Ertragsprognose auf den Seiten 84 ff. des Verkaufsprospekts für ausreichend. Der Informationsgehalt des Verkaufsprospekts für den durchschnittlichen Anleger würde sich nicht dadurch verbessern, wenn er statt der zwei Tabellen auf den Seiten 84 f. und 86 f. des Prospekts zusätzlich weitere 28 Tabellen erhalte. Im Übrigen würden auf den Seiten 88 ff. des Verkaufsprospekts die Unterschiede zu den einzelnen Schiffen (zum Beispiel hinsichtlich Chartervereinbarungen oder Zinssätze) erläutert.
Zum Feststellungsziel 2 f)
Der Musterkläger meint, für den durchschnittlich versierten Kleinanleger sei aus dem Prospekt nicht nachzuvollziehen, welcher Teil des vom Anleger aufgebrachten Kapitals werthaltig in die Schiffe fließe und welcher Teil für nicht investive Zwecke (sogenannte Weichkosten) verbraucht werde. Die Kapitalbeschaffungskosten und das Agio würden 27,3 % des einzuwerbenden Kapitals betragen.
Die Musterbeklagten räumen ein, dass auf den Seiten 78 f. des Prospekts neben den Angaben der Kapitalbeschaffungskosten und des einzuwerbenden Kommanditkapitals in absoluten Zahlen nicht das prozentuale Verhältnis dieser Beträge zueinander genannt sei. Allerdings seien die vom Musterkläger geforderten Prozentangaben der Seite 83 des Prospekts zu entnehmen. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt der Prospektierung und Platzierung die Angabe des prozentualen Verhältnisses nicht erforderlich gewesen.
Zum Feststellungsziel 2 g)
Der Musterkläger meint, im Prospekt werde
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nicht auf die sog. Loan-to-Value-Klausel hingewiesen, obwohl sie von großer wirtschaftlicher Relevanz sei und einen stark risikoerhöhenden Umstand darstelle. Ein durchschnittlicher Anleger rechne nicht mit Nachbesicherungs- oder Kündigungsrechten des Kreditgebers bei Wertverfall des Sicherungsgutes; er könne die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken gar nicht abschätzen; |
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die sog. 105 %-Klausel nicht ausreichend erklärt; |
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nicht erwähnt, dass auch mit der DnB NOR als Darlehensgeberin für zwei Schiffe ebenfalls eine 105 %-Währungsklausel vereinbart worden sei. Der Prospektleser habe deshalb davon ausgehen müssen, dass für zwei der insgesamt 14 Schiffe kein Risiko aus der 105 %-Klausel folge; |
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offen gelassen, wie die angebliche Haftung der Reederei im Rahmen der 105 %-Klausel aussehe. Das Anlegerrisiko werde verharmlost, da der Anleger davon ausgehen müsse, dass die Verwirklichung der Klausel auf ihn gar nicht durchschlagen könne; |
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eine selbstständige 80 %-Kapitaldienstgarantie der Reederei gegenüber der DnB NOR dargestellt, die es aber gar nicht gegeben habe. |
Die Musterbeklagten verweisen darauf, dass die für den Erwerb der Fondsschiffe aufgenommenen Darlehen in ihrer Höhe, den begründeten Zahlungsverpflichtungen, der Besicherung und in den sonstigen Vertragsbedingungen dem üblichen Mindeststandard zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen hätten. Für Anleger mit eigener wirtschaftlicher Erfahrung und Gespür für das Risikoprofil, an die sich das Beteiligungsangebot richte, hätten keine ungewöhnlichen oder überraschenden Risiken bestanden. Der durchschnittliche Anleger wisse um die Notwendigkeit, dem Darlehensgeber Sicherungs- und Nachbesicherungsrechte einräumen zu müssen. Weiterhin führen sie aus:
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Die „Loan-to-Value-Klausel“ stelle kein besonderes aufklärungsbedürftiges Risiko dar. Der Musterkläger dramatisiere die Folgen der Ausübung eines Nachbesicherungsrechtes. |
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Die 105 %-Klausel sei korrekt und ausreichend dargestellt. Sie werde im Prospekt mehrfach referiert und erläutert. |
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Der Umstand, dass der Prospekt nicht auf die mit der DnB NOR vereinbarten 105 %-Klausel hinweise, begründe keinen wesentlichen Prospektfehler. Es handele sich lediglich um die Regelung einer unselbstständigen Nebenpflicht, auf die im Prospekt von vornherein nicht hingewiesen werden müsse. Darüber hinaus machten die von der DnB NOR bereitgestellten Fremdmittel nur einen ganz unerheblichen Anteil an der insgesamt von den Schifffahrtsgesellschaften aufgenommenen Schiffshypothekendarlehen aus. |
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Der Prospekt erwecke an keiner Stelle den Eindruck, die Reederei übernehme für die Schiffshypothekendarlehen eine Garantie mit dem Inhalt, dass die Schifffahrtsgesellschaften im Fall der Verletzung der 105 %-Klausel erst nach der Reederei von den Banken auf Zahlung in Anspruch genommen werden könnten. |
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Die vom Musterkläger geäußerte Vermutung, die im Prospekt genannte Sicherheit zugunsten der DnB NOR (Kapitaldienstgarantie) sei nicht bestellt worden, sei spekulativ. Sie sei auch unerheblich, da die Nichtbestellung von Sicherheiten zugunsten der finanzierenden Banken durch die Musterbeklagte zu 3) nicht zu einer Risikoerhöhung beim Anleger geführt habe. |
Zum Feststellungsziel 2 h)
Der Musterkläger rügt:
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Die Musterbeklagte zu 3) habe als Gründungskommanditistin über die mit ihr verbundenen Verkäufer-/Tochtergesellschaften an Zwischengewinnen in Höhe von durchschnittlich USD 1,2 Millionen pro Schiff partizipiert, ohne dass dies aus dem Prospekt hinreichend deutlich hervorgehe. Es würden lediglich die einzelnen Margen der Verkäufergesellschaften mit einem kurzen Hinweis darauf, dass die Musterbeklagte zu 3) Gesellschafterin dieser Verkäufergesellschaften sei, erwähnt; die Gesamtmarge der Musterbeklagten zu 3) in Höhe von USD 29.086.000 werde dagegen nicht benannt. Die gesamte Darstellung sei nebulös und nicht nachprüfbar. Aus Seite 58 des Prospekts ergebe sich, dass die Kaufpreise auch kalkulierte Zinsen und Kosten sowie Gebühren beinhalteten; Beträge würden nicht genannt. Auch bleibe offen, wie sich die Baupreise durch Nachträge noch ändern könnten. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Verkäufergesellschaften der „San A-Schiffe“ keinen Gewinn und die Verkäufergesellschaften der „Santa B-Schiffe“ einen Gewinn von durchschnittlich ca. USD 1,2 Millionen pro Schiff erzielen sollten. Darüber hinaus habe die Musterbeklagte zu 3) weitere Beträge vereinnahmt, ohne dies im Prospekt offenzulegen. Nicht mitgeteilt werde im Prospekt, dass Claus-Peter Offen an der Carl Bock & Co. mit 15.000 € (von 100.000,- € Kommanditkapital) beteiligt gewesen sei, die jeweils 1,25 % p.a. der Chartereinnahmen als Befrachtungsmakler erhalten habe. Außerdem seien die Einnahmen der Musterbeklagten zu 3) aus der Bauaufsicht unverhältnismäßig hoch. Zudem sei nicht ersichtlich, dass eine Bauaufsicht durch die Musterbeklagte zu 3) tatsächlich ausgeführt worden sei. Die Vergütung von USD 5.600.000 für die vorbereitende Bereederung erscheine ebenfalls unverhältnismäßig hoch. |
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Dem Anleger werde durch die Angabe in dem Prospekt, die Musterbeklagte zu 3) beteilige sich mit USD 20,165 Millionen kommanditistisch, in täuschender Weise vorgegaukelt, sie sitze mit den anderen Anlegern „in einem Boot“. Nicht dargelegt werde, dass die Musterbeklagte zu 3) gar kein wirtschaftliches Risiko eingegangen sei, weil sie Verkaufserlöse erzielt habe, die die kommanditistische Beteiligung weit überstiegen hätten. |
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Die Musterbeklagte zu 2) unterliege erheblichen Interessenkonflikten, die sich dem Prospekt nicht ausreichend entnehmen ließen. Die Musterbeklagte zu 2) werde von der Musterbeklagten zu 13) beherrscht. Dies folge aus dem am 04.09.2000 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Anlage KAP 7), der auch tatsächlich gelebt worden (siehe Änderungsvereinbarung vom 10.05.2014 in Anlage KAP 8) und im Zusammenhang mit anderen Anlagen deutlich geworden sei. Die Weisungsgebundenheit der Musterbeklagten zu 2) widerspreche dem Vertragszweck des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. |
Die Musterbeklagten halten die Angaben im Prospekt für sachlich und rechtlich unbedenklich:
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Der Erwerb der investitionsgegenständlichen Schiffe sei im Prospekt korrekt dargestellt. Auf den Seiten 53, 58 und 59 des Prospekts werde dargestellt, dass die Reederei Claus-Peter Offen an den Verkaufsgesellschaften beteiligt sei, welche Vergütungen vereinnahmt worden seien und welcher Gewinn erwartet werde. |
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In dem Verkaufsprospekt werde nicht behauptet oder suggeriert, dass die Musterbeklagte zu 3) mit dem Anleger „in einem Boot sitze“. Vielmehr würden die unterschiedlichen Aufgaben der Musterbeklagten zu 3) korrekt dargestellt. Selbstverständlich sei die Musterbeklagte zu 3), die eine Kommanditbeteiligung in Höhe von mehr als 20 Millionen USD an den Schifffahrtsgesellschaften übernommen habe, genauso wie die anderen Musterbeklagten an einem wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung interessiert. |
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Die Einbindung einer Treuhandkommanditistin in den Konzern eines Emissionshauses sei marktüblich und werde vom Gesetzgeber auch nicht beanstandet. Im Prospekt werde ausreichend auf den Seiten 54 ff. und 73 darüber informiert, dass die Musterbeklagte zu 2) eine Tochtergesellschaft der Musterbeklagten zu 13) sei und daraus Interessenkonflikte entstehen könnten. Die Mutmaßung des Musterklägers, die gesellschaftsrechtliche Verbindung der Musterbeklagten zu 2) würde diese veranlassen, ihre Pflichten aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrags (Seiten 146 ff. des Prospekts) zu verletzen, sei eine durch nichts gerechtfertigte Unterstellung. |
Zum Feststellungsziel 2 i)
Der Musterkläger beanstandet, im Prospekt werde nicht offengelegt, auf welchen Erfahrungen die kalkulierte Kostensteigerung von 3 % p.a. pro Schiff für den normalen Betrieb beruhe. Ein Vergleich mit den Schiffsbetriebskosten zum Vorgängerfonds („Santa P-Schiffe“) ergebe vielmehr, dass die Kostensteigerung von 3 % p.a. den damaligen Erkenntnissen und Einschätzungen widersprochen habe: Im Prospekt zu den „Santa P-Schiffen“ (Erstellung 2004) seien ebenfalls Kostensteigerungen von 3 % ab dem Jahr 2006 angenommen worden (Anlage KAP 20). Aus dem Geschäfts- und Treuhandbericht für das Jahr 2005 (Seiten 10 f.) folge allerdings, dass entsprechend dem Trend der letzten Jahre ab 2006 aufgrund Personalmangels und stark anziehender Preise für Schmieröle etc. mit deutlich steigenden Betriebskosten (über 3 % p.a.) in den kommenden Jahren geplant worden sei (Anlage KAP 21). Wenn diese Entwicklung für die gesamte Schifffahrt gegolten habe, erschließe sich nicht, warum bei Ex-ante-Sicht der streitbefangene Fonds nicht betroffen gewesen sein soll. Die zugrunde gelegten Betriebskostensteigerungen seien nicht nur deshalb unvertretbar und unseriös: So seien die Betriebskosten bereits in den Jahren von 2000 bis 2005 in der hier maßgeblichen Schiffsgrößenklasse aufgrund hoher Personalkosten (infolge der bereits im Jahr 2003 bestehenden Personalverknappung bei Fachkräften; vgl. Anlage KAP 10) und steigender Schmierstoffpreise um den doppelten Wert bzw. durchschnittlich um 6,2 % p.a. angestiegen. Des Weiteren nähmen die Betriebskosten, der Reparatur- und Wartungsaufwand und die Versicherungsprämien (vgl. Anlage KAP 22) progressiv mit steigendem Schiffsalter (durch Verschleiß, Materialermüdung usw.) zu; es sei deshalb falsch mit gleichen Prozentsätzen zu kalkulieren. Die stetig steigenden Umweltschutzregularien (Anlage KAP 9 und KAP 11) hätten kalkulatorisch erhebliche Auswirkungen, da sie u.a. zur Bunkerverteuerung sowie zu zusätzlichen Betriebs- und gegebenenfalls Umrüstungskosten führten. Auch sei die Inflation der Währung (USD) zu berücksichtigen. Diese habe in den Jahren zwischen 2000 und 2006 durchschnittlich 2,76 % p.a. betragen.
Die Musterbeklagten meinen, die Kalkulation mit einer Kostensteigerung von 3 % sei ordnungsgemäß erfolgt. Sie verweisen zunächst darauf, dass im Prospekt für turnusmäßige Dockungen der Fondsschiffe nach 5, 10 und 15 Jahren zusätzliche Kosten eingeplant gewesen seien. Bei der Bewertung der Prospektansätze dürfe nicht übersehen werden, dass sich die Prognose über einen Zeitraum von über 17 Jahren erstrecke und sich deshalb die Betriebskosten durch den Exponentialeffekt erheblich erhöhten. Dies werde durch die auf Seite 84 des Prospekts kalkulierten und ziffernmäßig ausgewiesenen Betriebskosten für die Jahre von 2006 bis 2023 belegt. Weiterhin seien die kalkulierten Betriebskostensteigerungen vertretbar. Die Planungen hätten auf den Erfahrungen mit den Fondsschiffen seit deren Infahrtsetzung im Jahr 2005 aufgebaut und der Kostenstruktur vergleichbarer Schiffe mit vergleichbarem Beschäftigungskonzept in der Bereederung der Musterbeklagten zu 3) für einen entsprechenden Prognosezeitraum (hier rund 17 Jahre) entsprochen. Die Höhe der Betriebskosten für die Fondsschiffe sei von einer Vielzahl von Parametern wie z.B. der Wechselkursentwicklung, der Rohölpreisentwicklung oder der Nationalität der Besatzung abhängig, die zu temporären Schwankungen in unterschiedliche Richtungen führen könnten. Der Prospekt (Seiten 102 f.) mache deutlich, dass es sich bei den für die Zukunft angegebenen Betriebskosten um Prognosen und um keine Garantien handele. Bei Prospektauflage habe es keine greifbaren Anzeichen gegeben, die den Musterbeklagten Anlass zu der Vermutung hätten geben müssen, dass die prognostizierten Betriebskosten nicht gehalten werden könnten.
Zum Feststellungsziel 2 j)
Der Musterkläger trägt vor, die Platzierungsgaranten (die Musterbeklagten zu 3) und 13)) seien nicht in der Lage gewesen, die Differenz zwischen dem zugesicherten Eigenkapital und dem tatsächlich eingeworbenen Eigenkapital (bis zu € 177 Millionen) selbst zu übernehmen, weil sie damals für diverse andere Fonds Platzierungsgarantien in Milliardenhöhe abgegeben hätten.
Nach Auffassung der Musterbeklagten liegt kein relevanter Prospektmangel vor. Der Musterkläger vernachlässige, dass sich die übernommene Leistungspflicht der Platzierungsgaranten von Beginn des Platzierungszeitraums kontinuierlich reduziere habe. Darüber hinaus habe im relevanten Zeitraum zwischen Februar und Dezember 2006 aufgrund der überragenden Marktposition der MPC-Gruppe kein relevantes Risiko dafür bestanden, dass das erforderliche Eigenkapital nicht auf dem Markt platziert werden könnte. Auch habe im Platzierungszeitraum kein Zweifel an der hinreichenden Bonität der Platzierungsgaranten bestanden. Auf die Risiken für den Fall, dass die Platzierungsgaranten ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könnten, werde im Übrigen auf Seite 29 des Prospekts hingewiesen.
Zum Feststellungsziel 2 k)
Der Musterkläger ist der Auffassung, dass die unterlassene Aufklärung über das Risiko des Zugriffs der Schiffsgläubiger auf das Schiff einen Prospektfehler begründe. Das Risiko der dinglichen Haftung des Schiffseigentümers für Schiffsgläubigerrechte stelle eine spezifische Gefahr der Kapitalanlage dar, die geeignet sei, den Vertragszweck zu vereiteln.
Die Musterbeklagten verneinen eine Hinweispflicht, da kein gesondert aufklärungspflichtiges spezifisches Risiko vorliege. Ferner verweisen sie u.a. darauf, dass für die Fondsschiffe sachgemäßer, ausreichender und marktüblicher Versicherungsschutz bestanden habe. Im Übrigen werde auf die operativen Risiken des Schiffsbetriebes im Prospekt hinreichend hingewiesen; nämlich auf den Seiten 24 („Betriebs- und Verwaltungskostenrisiko“), 26 („Allgemeine Vertragserfüllungsrisiken“ und „Vertragserfüllung aus den Vertragsreederverträgen“), 29 („Allgemeine Betriebs- und Objektrisiken“ und „Betriebseinnahmenrisiko/Beschäftigung der Schiffe“) und Seite 30 („ Versicherungsverträge“).
Zum Feststellungsziel 2 l)
Der Musterkläger meint, die im Prospekt ausgeführte Begrenzung der Nachschusspflicht sei für international fahrende Schiffe, die internationalen Rechtsordnungen unterlägen, nicht bindend. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ausländische Gerichte die deutsche Haftungsbegrenzung auf den Kommanditanteil nicht anerkennen würden und es deshalb zu einem „Durchgriff“ auf die Anleger als Kommanditisten kommen könne. Deshalb sei die Darstellung auf den Seiten 10 und 31 des Prospekts, wonach keine Nachschusspflicht bestehe, falsch.
Die Musterbeklagten verneinen das Vorliegen eines aufklärungsbedürftigen Umstandes und rechtlich relevanten Prospektmangels. Der Musterkläger habe seine Prospektrüge bereits nicht schlüssig vorgetragen. Es sei unklar, was der Musterkläger unter „Nachschusspflicht“ verstehe. Die vom Musterkläger angesprochene „Durchgriffshaftung“ betreffe das Außenverhältnis des Gesellschafters zu den Gläubigern der Gesellschaft und sei kein Fall der im Innenverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft geltenden Nachschusspflicht. Im Übrigen werde das Restrisiko einer Durchgriffshaftung auf Seite 29 des Prospekts angesprochen.
Zum Feststellungsziel 2 m)
Der Musterkläger rügt, der Prospekt weise nicht auf das Risiko hin, dass auch nach §§ 30, 31 GmbHG, unabhängig von der Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB, eine Pflicht zur Rückerstattung bereits erfolgter Auszahlungen bestehen könne. Diese Vorschriften könnten unter bestimmten Voraussetzungen analog auf die Kommanditisten einer GmbH und Co. KG Anwendung finden.
Die Musterbeklagten führen an, dass das angebliche Innenhaftungsrisiko nicht aufklärungspflichtig sei, da es sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen und abstrakt-theoretischer Natur sei. Es könne nur bei gesetzwidrigem und strafbewehrtem Verhalten entstehen.
Mit Beschluss vom 14.05.2020 hat der Senat Hinweise zu den Feststellungszielen erteilt, zu denen die Beteiligten jeweils Stellung genommen haben. Im Verhandlungstermin vom 22.10.2021 wurden die Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, Rn. 22 ff.; BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – XI ZB 22/19, Rn. 31) auf das vorliegende Musterverfahren und die Begründetheit der Feststellungsziele weiter erörtert (siehe Sitzungsprotokoll).
II.
Die beantragten Feststellungen sind sowohl gegenüber den Gründungsgesellschaftern und der „Konzernmutter“, den Musterbeklagten zu 1) bis 3), 6) und 13) (s.u. 1.), als auch gegenüber den Vermittlern bzw. Beratern, den Musterbeklagten zu 5), 7), 8) und 11) (s.u. 2.), nicht zu treffen.
1. Musterbeklagte zu 1) bis 3), 6) und 13)
Im Verhältnis des Musterklägers und der Beigeladenen zu den Musterbeklagten 1), 2) und 3) sowie 6) und 13) als Gründungsgesellschafter bzw. „Konzernmutter“ sind keine Feststellungen gemäß der Feststellungsziele zu 1) (s.u. a)) und zu 2) (s.u. b)) zu treffen.
a) Feststellungsziele 1 a) bis c)
Die im Feststellungsziel 1 a) bis c) (ausschließlich) gegenüber den Musterbeklagten zu 1) bis 3) (den im Vorlageschluss bezeichneten „Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3)“) beantragten Feststellungen zu ihren Verantwortlichkeiten gegenüber den Anlegern durch Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens, schuldhaftes Handeln im Rahmen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne und Verletzung ihrer Aufklärungspflichten sind aus den im Beschluss vom 14.05.2020 (Seiten 3 f.) genannten Gründen bereits unzulässig:
• |
Inhaltlich ist das Feststellungziel zu 1 a) nicht feststellungsfähig. Es ist in sich widersprüchlich. Für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne kommt es auf die Inanspruchnahme persönlichen besonderen Vertrauens ebenso wenig an wie auf den vom Musterkläger herausgestellten Gesichtspunkt der Prospektverantwortung. Eine „Verantwortlichkeit“ wegen eines besonderen Vertrauens kann im KapMuG-Verfahren nicht festgestellt werden, weil solche Ansprüche nicht dem Anwendungsbereich des KapMuG unterfallen. |
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Für die begehrte Feststellung zu 1 b) fehlt das Rechtsschutzinteresse. Der Musterkläger stützt sein Begehren auf die allgemeine Verschuldensvermutung aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dass diese Vermutung bei Pflichtverletzungen in Sonderschuldverhältnissen, zu denen die Prospekthaftung im weiteren Sinne gehört, eingreift, ist weder bestritten noch bestreitbar. Schließlich kommt es für die Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht auf die „Veröffentlichung“, sondern auf die „Verwendung“ eines fehlerhaften Prospekts an. |
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Auch für die beantragte Feststellung zum Feststellungsziel 1 c) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit festgestellt werden soll, dass die Musterbeklagten zu 1) bis 3) „haften“, ist eine solche Feststellung im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft. Neben einer (etwaigen) Aufklärungspflichtverletzung müssen weitere Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Anlegerentscheidung oder Verschulden) erfüllt sein, um eine Haftung der Musterbeklagten bejahen zu können. Ob diese Haftungsvoraussetzungen im Verhältnis zu dem jeweiligen Anleger vorliegen, kann nur einzelfallbezogen in den Ausgangsverfahren geklärt werden. |
Jedenfalls sind die beantragten Feststellungen der Sache nach nicht zu treffen; denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für den von § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. erfassten Adressatenkreis neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProsG, §§ 44 ff. BörsG a.F. eine Haftung unter dem Aspekt vorvertraglicher Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, Rn. 22 ff.; BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, Rn. 19 ff.; ferner BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – XI ZB 22/19, Rn. 31 und Beschluss vom 21.09.2021 – XI ZB 9/20, Rn. 31). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist auf das vorliegende Verfahren zu übertragen (s.u. aa)). Die Musterbeklagten zu 1) bis 3) sind Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. (s.u. bb)).
aa)
Der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BGH auf das vorliegende KapMuG-Verfahren steht nicht die Annahme des Musterklägers entgegen, dass es vorliegend ausweislich des Feststellungsziels 1 c) nicht (nur) um die „Verwendung“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 KapMuG), sondern (auch) um die „unterlassene Aufklärung“ über eine falsche oder irreführende Kapitalmarktinformation (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 KapMuG) gehe. Die Argumentation des Musterklägers, die spezialgesetzlichen Regelungen verdrängten die allgemeine zivilrechtliche Haftung (wenn überhaupt) nur dann, wenn die Gründungsgesellschafter in ihrem vorvertraglichen Rechtsverhältnis zu dem jeweiligen beitretenden Anleger den Emissionsprospekt als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendeten, nicht aber, wenn Aufklärungspflichtverletzungen durch unterlassene Richtigstellung vermeintlich unzureichender Prospektaussagen (etwa im Wege mündlicher Aufklärung) betroffen seien, verfängt nicht.
(1) Feststellungsziele, die sich nicht auf die Verwendung des Prospekts, sondern auf allgemeine vorvertragliche und gesellschaftsvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen stützen, sind im Musterverfahren unstatthaft; denn Aufklärungsmängel, die ohne Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen sein sollen, können nicht – auch nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG – Gegenstand eines Musterverfahrens sein (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, Rn. 19 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 30. April 2019 – XI ZB 13/18 –, BGHZ 222, 15-27, Rn. 16; ferner BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, Rn. 20). So ist es hier beim Feststellungsziel 1 c). Die vom Musterkläger angemahnte Erfüllung der Pflicht zur (ggf. mündlichen) Richtigstellung der von ihm angenommenen Prospektunvollständigkeiten bzw. -unrichtigkeiten setzt die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation nicht voraus.
(2) Das Feststellungsziel 1) bezieht sich darüber hinaus in Wirklichkeit allein auf die Verwendung des Emissionsprospekts vom 28.02.2006 als Mittel der schriftlichen Aufklärung. Zwar wird im Feststellungsziel 1 c) allgemein die „Verletzung von Aufklärungspflichten“ angesprochen, jedoch wird zugleich der Bezug zur „Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekts“ hergestellt. Dass es um die Verwendung des Prospekts geht, folgt insbesondere aus dem engen Zusammenhang des Feststellungsziels 1 c) mit den Feststellungszielen 1 a) und 1 b). Dort wird jeweils auf die „Veröffentlichung“ des Prospekts abgestellt. Aus dem Zusammenspiel „Verantwortlichkeit“, „Schuld“ und „Haftung“ als „Dreiklang“ ergibt sich, dass auch die im Feststellungsziel 1 c) angesprochene Pflichtverletzung nur in der Verwendung eines unrichtigen und unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung bestehen kann. Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis nicht nur durch den Vorlagebeschluss, in dem es um die Haftung für den Prospektinhalt geht, sondern auch durch den Kern der Begründungen des Musterfeststellungsantrags vom 16.10.2015 und der Feststellungsziele vom 27.11.2017 durch den Musterkläger. Zwar wird dort auch die Verpflichtung angesprochen, den Anleger über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren und unrichtige oder unvollständige Prospektangaben richtig zu stellen oder zu ergänzen. Zugleich wird aber die Aufklärungspflicht der Musterbeklagten zu 1) bis 3) damit begründet, dass sie sich zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten des Prospekts bedient hätten und sich dessen Inhalt anstelle des „gesprochenen Wortes“ zurechnen lassen und verantworten müssten. Zudem sind Feststellungsziele so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird (BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, Rn. 20). Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (s.o.).
(3) Eine dahingehende Differenzierung, dass bei „Verwendung“ einer Kapitalmarktinformation die Prospekthaftung im engeren Sinne Ausschlusswirkung hat und bei „unterlassener Richtigstellung“ nicht, ist den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen; die beiden Alternativen in § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG werden dort nicht unterschiedlich behandelt, sondern es wird die Haftung der Gründungsgesellschafter gemäß § 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB insgesamt ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – XI ZB 22/19, Rn. 31 und Beschluss vom 21.09.2021 – XI ZB 9/20, Rn. 31). Anderenfalls würde das vom Bundesgerichtshof hergeleitete Rangverhältnis der Haftungsregelungen ausgehebelt: Die Prospektverantwortlichen würden nach allgemeinen Grundsätzen zwar nicht für das Inverkehrbringen der falschen oder irreführenden Kapitalmarktinformation, jedoch sofort und stets nach Prospektherausgabe wegen unterlassener Richtigstellung haften. Wird der Annahme des Bundesgerichtshofs gefolgt, dass die gesetzgeberische Entscheidung zu § 45 Abs. 1 und § 46 BörsG a.F. nicht leerlaufen dürfe (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, Rn. 26), so lässt sich das Rangverhältnis zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der allgemeinen Haftung nach § 280 BGB in den Fällen der „Verwendung“ und „unterlassenen Richtigstellung“ nicht unterschiedlich betrachten. Eine solche Unterscheidung ist auch nicht in § 13 VerkProspG angelegt, der auf die „Beurteilung“ unrichtiger oder unvollständiger Verkaufsprospekte abstellt; gleiches gilt für die „Beurteilung“ von Wertpapieren im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG (a.F.).
(4) Die vom Musterkläger vorgenommene Trennung zwischen „Prospektverwendung“ und „Prospektberichtigung“ führt vorliegend zu einer künstlichen Trennung eines einheitlichen Lebenssachverhalts. Die Berichtigungspflicht von Prospektfehlern stellt nur dann für die Prospektverantwortlichen bzw. Veranlasser eine eigenständige Verpflichtung neben der Pflicht zur Verwendung richtiger und vollständiger Kapitalmarktinformationen dar, wenn sich Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, nach Herausgabe des Prospekts geändert haben (vgl. BGH, Verfügung vom 03. Dezember 2007 – II ZR 21/06 –, Rn. 7, juris). Nur bei geänderter Sachlage entsteht ein neues Handlungsgebot; bleibt die Sachlage dagegen gleich, so ist die Korrektur etwa schon vorhandener Prospektfehler ein Reflex der vorhergehenden Verpflichtung, richtige und vollständige Prospektangaben zu treffen. Veränderungen der die Prospektaussagen tragenden Umstände trägt der Musterkläger nicht vor. Er beanstandet, dass bereits bei Prospektherausgabe gegebene (vermeintlich unrichtig und unvollständig dargestellte) Umstände unverändert fortbestanden hätten und keine Korrektur der aus seiner Sicht unzulänglichen Prospektaussagen vorgenommen worden sei. Der Kern des Angriffs liegt damit in der Prospektverwendung.
(5) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Treuhandverhältnisses, das hier zwischen den Anlegern und der Musterbeklagten zu 2) begründet wurde.
Zunächst ergibt der Zusammenhang zwischen den Feststellungszielen 1 a) und 1 b) einerseits und dem Feststellungsziel 1 c) andererseits, dass es um die Haftung „der Antragsgegner“ (der drei Musterbeklagten) als „Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft“ und nicht um eine Haftung der „Antragsgegnerin zu 2)“ (der Musterbeklagten zu 2)) als Treuhänderin geht.
Des Weiteren trifft die Treuhänderin zwar eine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen (BGH, Urteil vom 08. April 2021 – III ZR 62/20 –, Rn. 46, juris; BGH, Urteil vom 16. März 2017 – III ZR 489/16 –, Rn. 19, juris), jedoch folgt aus einer etwaigen Pflichtverletzung im Treuhandverhältnis nicht, dass deshalb zwischen den Parteien des Treuhandvertrages das Rangverhältnis zwischen spezialgesetzlicher Prospekthaftung und allgemeiner zivilrechtlicher Vertragshaftung anders zu bewerten ist als bei Verwendung eines Prospekts im Zusammenhang mit der Begründung eines gesellschaftsvertraglichen Vertragsverhältnisses zwischen dem jeweiligen Anleger und den Gründungsgesellschaftern. Liegen in der Person der Treuhänderin die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 BörsG a.F. vor, ist es inkonsequent, sie einem weiteren Haftungsregime als andere Prospektverantwortliche bzw. Veranlasser zu unterwerfen. Auch der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs differenziert nicht danach, ob es sich bei der Musterbeklagten um eine Gründungskommanditistin oder eine Treuhand- und Gründungskommanditistin handelt (BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – XI ZB 22/19, Rn. 31; BGH, Beschluss vom 21.09.2021 – XI ZB 9/20, Rn. 31).
bb)
Die Musterbeklagten zu 1) bis 3) sind Prospektverantwortliche bzw. Veranlasser im Sinne der spezialgesetzlichen Prospekthaftung.
(1) Die Musterbeklagte zu 1) wird im Prospekt (Seite 20) als Prospektherausgeberin bzw. Prospektverantwortliche genannt. Sie ist damit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG a.F. Prospektverantwortliche.
(2) Die Musterbeklagten zu 2) und 3) sind Veranlasser im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG a.F.; dafür reicht bereits ihre Stellung als Gründungsgesellschafter der 14-Ein-Schiffsgesellschaften und der Emittentin, der Beteiligungsgesellschaft „MS Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG aus (BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, Rn. 24). Es handelt sich um Unternehmen, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht, die hinter dem Prospekt stehen und ihre eigentlichen Urheber sind bzw. hinter der Emittentin stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben; es ist davon auszugehen, dass der Prospekt mit Kenntnis der Musterbeklagten zu 2) und 3) in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, Rn. 24). Im Übrigen ist hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2) und 3) Folgendes zu berücksichtigen:
(a) Die Musterbeklagte zu 2) hatte als Schwestergesellschaft der prospektverantwortlichen Musterbeklagten zu 1) die Funktionen als Treuhänderin und Vertreterin der Interessen der Anlegerinnen und Anleger inne (Seite 55 des Prospekts; zum Treuhandvertrag siehe die Seiten 146 ff. des Prospekts). Hinzu kommt, dass die Musterbeklagte zu 2) kommanditistische Einlagen an der Emittentin in Höhe von € 20.000,- (von ursprünglich € 100.000,-; siehe die Seiten 51 und 55 des Prospekts) sowie an den Schiffsgesellschaften in Höhe von € 5.000,- (von insgesamt € 15.250.000,-; § 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages auf Seite 157 des Prospekts) hielt. Genauso wie bei der Musterbeklagten zu 1) handelte es sich bei der Musterbeklagten zu 2) um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Musterbeklagten zu 13) (Seite 73 des Prospekts); zwischen der Musterbeklagten zu 13) und der Musterbeklagten zu 2) bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
(b) Die Musterbeklagte zu 3) war in mehrfacher Hinsicht in das Fondskonzept eingebunden. Sie war Kommanditistin der Emittentin mit einer Einlage von € 40.000,- (von ursprünglich € 100.000,-; siehe die Seiten 51 und 53 des Prospekts) und der Schiffsgesellschaften mit € 1.500.000,- (von € 15.250.000; siehe Vorbemerkung und § 4 des Gesellschaftsvertrages auf den Seiten 156 und 157 des Prospekts). Daneben war sie Gesellschafterin der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft mit 50 % (= € 12.500,-) vom Stammkapital (Seite 53 des Prospekts). Darüber hinaus kamen der Musterbeklagten zu 3) – neben der Bauaufsicht – die Aufgaben als Vertragsreederin (zum Vertragsreedervertrag siehe die Seiten 166 ff. des Prospekts), Geschäftsbesorgerin und als Platzierungsgarantin für 50 % des Emissionskapitals zu (Seite 53 des Prospekts). Bei den Verkäufergesellschaften handelt es sich um Tochtergesellschaften der Musterbeklagten zu 3).
b) Feststellungsziele 2 a) bis m)
Die Feststellungsziele 2) a) bis m) sind gegenüber den Musterbeklagten zu 1) bis 3), 6) und 13) gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss nebst Konkretisierungen, wenn die Entscheidungserheblichkeit der jeweiligen Feststellungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (siehe nur BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, Rn. 27; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, Rn. 30). Dies trifft gegenüber den Musterbeklagten zu 1) bis 3) zu (s.u. aa)). Aber auch gegenüber den Musterbeklagten zu 6) und 12) kommt es auf eine Prüfung der streitgegenständlichen Prospektfehler nicht an (s.u. bb)).
aa)
Die unter Ziffer 2) genannten Feststellungsziele sind nur dann für die Ausgangsverfahren gegenüber den Musterbeklagten zu 1) bis 3) entscheidungserheblich, wenn eine Haftung der Musterbeklagten zu 1) bis 3) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne denkbar wäre. Dies ist hier nicht der Fall.
Der (teilweise vom Senat konkretisierte) Vorlagebeschluss ist dahin auszulegen, dass Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung entweder aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung oder wegen unterlassener Aufklärung über falsche oder irreführende Prospektangaben festgestellt werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, Rn. 27). Dies folgt bereits aus der Formulierung der Feststellungsziele 1 a) bis c) (siehe oben). Weiterhin heißt es in der Begründung des Vorlagebeschlusses gleich zu Beginn: „Der Antragsteller begehrt die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds im Wege des Schadensersatzes aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung von den Antragsgegnern als Gründungskommanditisten einer Publikums-KG.“ Ferner führt das Landgericht aus: Der Antragsteller „ist der Ansicht, die Antragsgegner hafteten ihm gegenüber nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne.“ In der Begründung verweist das Landgericht sodann auf Schadensersatzansprüche „nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG“, eine „Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne“, „Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne“ und „Aufklärungspflichtverletzungen“.
Eine Prospekthaftung der Musterbeklagten zu 1) bis 3) im weiteren Sinne scheidet aus, da die Prospekthaftung im engeren Sinne Vorrang hat und Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ausschließt (s.o.).
bb)
Die Feststellungsziele gemäß Ziffer 2) sind für die Ausgangsverfahren, an denen die Musterbeklagte zu 6) und 13) beteiligt sind, im Hinblick auf diese ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Auch die Musterbeklagten zu 6) und 12) sind „Veranlasser“, sodass ihnen gegenüber – aus den genannten Gründen (s.o.) – Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ausscheiden.
(1) Die Musterbeklagte zu 6) ist Gründungsgesellschafterin der 14-Einschiffsgesellschaften und der Beteiligungsgesellschaft; sie ist persönlich haftende Gesellschafterin der Emittentin (allerdings ohne Einlage) und zu deren Vertretung und Geschäftsführung befugt (§ 8 des Gesellschaftsvertrages; S. 138 des Prospekts). Sie ist zwar nicht am Gewinn und Verlust der Emittentin beteiligt und erhält auch nur eine jährliche ergebnisunabhängige Gewinnbeteiligung. Allerdings sind die Musterbeklagten zu 1) und 3) Gesellschafter der Musterbeklagten zu 6). Insgesamt reicht dies aus, ein wirtschaftliches Interesse der Musterbeklagten zu 6) am Angebot zu begründen und sie als Prospektveranlasser zu betrachten. Bei der Bejahung der Eigenschaft als Prospektveranlasser ist ein großzügiger Maßstab anzusetzen; denn es wäre nicht nachvollziehbar, warum diejenigen Gründungsgesellschafter, deren Einfluss auf Konzeption und Prospekt hinter dem Einfluss anderer Gründungsgesellschafter zurückgeblieben ist, eine schärfere Haftung treffen soll (vgl. auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1068).
(2) Die Musterbeklagte zu 13) ist aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Funktion und ihres erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresses als „Hintermann“ anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, Rn. 24; näher BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 344/11 –, BGHZ 195, 1-22, Rn. 36 ff.). Sie ist Alleingesellschafterin der Musterbeklagten zu 1) (der Prospektverantwortlichen) und der Musterbeklagten zu 2) (der Treuhandkommanditistin), also „Konzernmutter“ (siehe die Seiten 54 und 56 des Prospekts). Die Musterbeklagte zu 13) und die Musterbeklagte zu 2) sind durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag miteinander verbunden. Darüber hinaus ist die Musterbeklagte zu 13) neben der Musterbeklagten zu 3) Platzierungsgarantin (siehe die Seiten 70 und 74 des Prospekts).
2. Musterbeklagte zu 5), 7), 8) und 11)
Im Verhältnis zu den Musterbeklagten zu 5), 7), 8) und 11) als Berater oder Vermittler sind ebenfalls keine Feststellungen zu treffen. Für die Feststellungsziele zu 1) a) bis c) folgt dies schon daraus, dass sich diese ausschließlich mit der Verantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 1) bis 3) befassen. Die beantragten Feststellungen zu 2) sind dagegen unbegründet. Zwar können die Feststellungsziele zu 2) für die Ausgangsverfahren wegen geltend gemachter Schadensersatzansprüche aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts Bedeutung erlangen (BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – XI ZB 22/19, Rn. 31; BGH, Beschluss vom 21.09.2021 – XI ZB 9/20, Rn. 31), jedoch liegt keiner der gerügten Prospektfehler vor.
a) Feststellungsziel 2 a): Volatilität des Schiffsmarkes
Die beantragten Feststellungen zu den Unterpunkten aa) bis ii) sind nicht zu treffen.
Im Ausgangspunkt, der auch für die weiteren der unter Ziffer 2 genannten Feststellungsziele in den Blick zu nehmen ist, muss ein Prospekt über sämtliche Umstände sachlich richtig und vollständig informieren, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (siehe etwa BGH, Beschluss vom 04.06.2019, II ZR 264/18 – juris Rn. 12). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist dabei auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem verständigen Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (so u.a. BGH, Urteil vom 18.02.2016, III ZR 14/15 – juris Rn. 19).
Nach diesen Maßstäben liegt keiner der zum Feststellungsziel 2 a) gerügten Prospektfehler vor.
aa) Feststellungsziel 2 a) aa): Extreme Schwankungen der Charterraten vor Prospektveröffentlichung
Die Feststellung ist unbegründet. Der Prospekt gibt zwar die Entwicklung der Charterraten in der Vergangenheit nicht im Einzelnen oder bildlich in einem Chart wieder. Das war aber auch nicht erforderlich. Jeder Anleger, der in eine unternehmerische Beteiligung investiert, weiß, dass sich der Preis über die Nachfrage reguliert und extreme Nachfrageveränderungen auch extreme Preisveränderungen nach sich ziehen können. Dem Anleger wird dies auch im Prospekt im Prospekt in ausreichender Weise und wiederholt vor Augen geführt. So weist der Prospekt explizit auf erhebliche Schwankungen gerade in den letzten Jahren vor der Prospektherausgabe sowie auf das Risiko hin, dass die Schiffe gar nicht verchartert werden könnten. Sehr viel „extremer“ als bis zu dieser „Nullcharter“ kann sich ein Preis zu Lasten der Anleger nicht entwickeln. Im Einzelnen:
Auf Seite 24 des Prospekts wird zur Überschrift „Marktumfeld“ ausgeführt:
„Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Charterraten natürlichen Marktschwankungen unterliegen, die sich aus dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage ergeben.“ |
Auf den Seiten 29/30 des Prospekts zum Punkt „Betriebseinnahmenrisiko/Beschäftigung der Schiffe“ wird dargestellt:
„Der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligungsgesellschaft ist wesentlich davon abhängig, dass die von den Ein-Schiffsgesellschaften in der Kalkulation unterstellten Chartereinnahmen erzielt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass die derzeit noch unbeschäftigten Schiffe keine Beschäftigung bzw. nur Beschäftigung zu einer niedrigeren Charterrate als unterstellt finden. … Die Anleger tragen das Risiko geringerer Betriebseinnahmen, insbesondere aufgrund von
|
Ferner heißt es im Abschnitt „Die Charterraten für Containerschiffe“ auf Seite 46 des Prospekts:
„Grundsätzlich unterliegen Charterraten natürlichen Marktschwankungen, die sich aus dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage ergeben. Dabei wird die Nachfrage nach Tonnage beeinflusst von der Entwicklung der zugrunde liegenden Warenströme, die wiederum von Faktoren wie Bevölkerungswachstum, Wohlstandswachstum sich entwickelnder Volkswirtschaften, zunehmender Globalisierung, Weltwirtschaftswachstum oder der Steigerung des Containerisierungsgrades beeinflusst werden. Angebotsbestimmende Faktoren sind auf der Basis des jeweils aktuellen Flottenbestandes der Auftragsbestand der Werften, die Verschrottungsquote und zum Beispiel Änderungen der Beschäftigungsstruktur der Schiffe. Die Höhe der Schiffspreise, Charterraten, Secondhand-Preise, Verschrottungsquoten, Neubestellungen etc. reagieren aufeinander und führen so zu Marktanpassungen. So übten im Jahr 2000/2001 ein überproportionales Flottenwachstum sowie ein schwaches konjunkturelles Umfeld starken Druck auf den Chartermarkt aus. Seit Ende des Jahres 2001 wuchs die Nachfrage nach Schiffstonnage kontinuierlich zweistellig, die Tonnage allerdings unterproportional. So stieg in den Jahren 2003 und 2004 die Nachfrage nach Containerschiffen um 11 % respektive 14 %, während die Flotte im gleichen Zeitraum ein Wachstum von jeweils 8 % p.a. zu verzeichnen hatte. In der Folge stiegen die Charterraten in den vergangenen Jahren kontinuierlich bis zu ihrem Höchststand im Frühjahr 2005. Zurzeit ist eine Abkühlung des Marktes auf einem überdurchschnittlichen Niveau zu verzeichnen. Für das Jahr 2005 stellt Clarkson ein ausgeglichenes Nachfrage- und Angebotswachstum von jeweils 11 % p.a. fest. Die Clarkson- Prognosen für die Jahre 2006 und 2007 gehen von einem leichten Angebotsüberhang in Höhe von 3 % und dann zurückgehend auf 2 % aus. Dabei ist der aktuell hohe Auftragsbestand, der in den nächsten Jahren zur Ablieferung kommt, bereits berücksichtigt. Damit sind die Perspektiven für den Containerschiffsmarkt trotz des Durchlaufens einer Konsolidierungsphase auf hohem Niveau gut.“ |
In der „Sensitivitätsanalyse“ auf den Seiten 100 ff. des Prospekts wird unter anderem darauf hingewiesen (Seite 100):
„Grundsätzlich besteht bei jedem Chartervertrag die Möglichkeit, dass der Charterer ausfällt und ein bestehender Chartervertrag vorzeitig beendet oder geändert wird … Abhängig von der … herrschenden Marktsituation kann bei einer Anschlusscharter das der Prospektberechnung zugrunde liegende Ratenniveau unter- bzw. überschritten werden.“ |
Des Weiteren werden anhand eines Schaubildes auf Seite 101 Prognoseabweichungen mit Charterratenvariationen für die ungesicherten Zeiträume mit einer ohnehin nur einen linearen Durchschnitt abbildenden Bandbreite zwischen USD 16.600 und 20.300 (1.800-TEU-Schiffe) bzw. USD 19.600 und 23.950 (2.800-Teu-Schiffe) dargestellt.
Abschließend heißt es auf Seite 106 des Prospekts:
„Eine realistische Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeiten der Parameterausprägungen ist nicht möglich“. |
bb) Feststellungsziel 2 a bb): Auswirkungen der Charterratenschwankungen auf die Schiffspreise (Secondhand-Preise)
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Der Umstand, dass die Höhe des Secondhand-Preises u.a. von der Höhe der zum Verkaufszeitpunkt erzielbaren Charterraten bestimmt wird, erschließt sich von selbst. Ein Wirtschaftsgut, mit dem kein Geld verdient werden kann, kann gar nicht verkauft werden; ein Wirtschaftsgut, mit dem weniger Geld verdient werden kann, kostet weniger. Auf diese selbstverständliche wechselseitige Abhängigkeit der Marktbedingungen, insbesondere des Einflusses der Charterraten auf den Verkaufserlös, weist der Prospekt auch hin.
So heißt es auf Seite 46 des Prospekts:
„Die Höhe der Schiffspreise, Charterraten, Secondhand-Preise, Verschrottungsquoten, Neustellungen etc. reagieren aufeinander …“ |
Ferner wird zu den (weiteren) preisbildenden Faktoren im Kapitel „Erläuterungen zur Liquidität- und Ertragsprognose“ unter der Überschrift „Schiffsverkauf“ auf Seite 95 des Prospekts ausgeführt:
„Die erzielbaren Veräußerungserlöse sind abhängig von den Marktverhältnissen und Fremdwährungskursen zum Zeitpunkt der Schiffsverkäufe.“ |
Im Rahmen der „Sensitivanalyse“ wird auf Seite 105 des Prospekts zum Punkt „Veräußerungserlöse“ weiterhin klargestellt:
„Die Höhe der Veräußerungserlöse ist grundsätzlich abhängig von der Marktlage für gebrauchte Schiffe zum jeweiligen Veräußerungszeitpunkt und dem technischen Zustand des zum Verkauf vorgesehenen Schiffes.“ |
cc) Feststellungsziel 2 a) cc): Darstellung der extremen Auswirkungen der Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf das Charterratenniveau
Die vom Musterkläger angestrebte Feststellung ist nicht zu treffen. Einer gesonderten Darstellung der vom Musterkläger angenommenen extremen Auswirkungen von bereits geringen Differenzen zwischen Angebot und Nachfrage auf das Charterratenniveau bedarf es nicht. Zweifelhaft ist bereits, ob es die vom Musterkläger behauptete Gesetzmäßigkeit überhaupt gibt und unter Berücksichtigung des Anlagehorizonts von 17,2 Jahren Relevanz für den Anleger erlangt (siehe näher Hinweisbeschluss vom 14.05.2020, Seite 8). Der Anleger kann den Prospektangaben (s.o. unter aa) jedenfalls entnehmen, dass Charterraten abhängig von den Marktgegebenheiten nach oben explodieren und auch rasant verfallen können. Dass der Markt „knallhart“ ist und sich nicht immer „vernünftig“ verhält, weiß der durchschnittliche Anleger. Einen wesentlichen Erkenntnisgewinn hat der Anleger nicht, wenn ihm darüber hinaus gesondert mitgeteilt wird, dass aufgrund der Besonderheiten des Schiffsmarktes und des Geschäftsgebarens der Marktteilnehmer möglicherweise auch klein erscheinende Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage extreme Folgewirkungen haben können. Für ihn ist maßgebend, ob bei Prospektlegung absehbar war, dass die prognostizierte Anlageentwicklung realistisch war oder die bereits 2006 absehbare Marktentwicklung eine Erfüllung der prognostizierten Rendite unrealistisch erscheinen ließ. Damit befassen sich aber andere Feststellungsziele.
dd) Feststellungsziel 2 a dd): Rechnerische Unkalkulierbarkeit der Charterraten für die Fondslaufzeit
Die beantragte Feststellung nicht zu treffen. Eine Irreführung lässt sich nicht damit begründen, dass dem Anleger eine nicht vorhandene Einnahmensicherheit suggeriert werde, indem trotz der Volatilität der Charterraten über eine Fondslaufzeit von mindestens 17,2 Jahren die zukünftigen Charterraten prognostiziert und in eine rechnerische Kalkulation wie die Liquiditäts- und Ertragsprognose oder in die Sensitivitätsanalyse eingebracht würden. Der Prospekt weist an mehreren Stellen darauf hin, dass sich keine definitiven Aussagen über die Entwicklung der Chartern machen lassen, vgl. etwa die Seiten 24 und 46 des Prospekts. Auf den Seiten 100 ff. wird das nochmals vertieft und auf Seite 106 herausgestellt, dass eine realistische Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeiten der Parameterausprägung, zu denen auch die Höhe der Charterrate gehört, nicht möglich sei. Dadurch kann der Anleger, der den gesamten Prospekt liest, ohne weiteres erkennen, dass die Höhe der Charterraten erheblich variieren kann und dass es sich bei den Modellrechnungen um Kalkulationen handelt, die zu Beispielszwecken und unter Heranziehung ungesicherter Prämissen (der zukünftigen Charterraten) erstellt worden sind.
e) Feststellungsziele 2 a) ee) bis gg): Weitere risikoerhöhende Umstände (Schweinezyklus, Kaskadeneffekt, Transshipment-Effekt)
Die Feststellungen sind nicht zu treffen. Der Prospekt weist den Anleger an mehreren Stellen allgemein auf die Marktschwankungen, die Abhängigkeit der Charter von Angebot und Nachfrage sowie auf die Volatilität des Marktes hin (s.o.). Nähere Einzelheiten, wie genau im Einzelnen welche betriebswirtschaftlichen Umstände oder Gegebenheiten („Schweinezyklus“, „Kaskadeneffekt“, „Transshipment-Effekt“) auf den Markt einwirken und wie diese Phänomene wissenschaftlich benannt werden, müssen im Prospekt nicht enthalten sein. Insbesondere muss in einem Prospekt nicht theoretisch bzw. abstrakt über Marktmechanismen und historische Entwicklungen aufgeklärt werden. Geschuldet werden die für die Anlageentscheidung relevanten Informationen zu konkreten Risiken, nicht aber allgemeine Ausführungen zu wirtschaftlichen Phänomenen. Die danach erforderlichen Informationen enthält der Prospekt.
f) Feststellungsziel 2 a) hh): Konferenzsystem
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Auf den Wegfall des sogenannten Konferenzsystems durch eine EU-Regelung musste der Prospekt nicht gesondert aufmerksam machen. Es wurde durch die vom Musterkläger angeführte Änderung der Rechtslage kein zur Zeit der Prospekterstellung aufklärungsbedürftiges Risiko geschaffen. Nicht jedes Risiko ist aufklärungspflichtig, sondern nur solche, die von Bedeutung sind und sich auf die Anlageentscheidung auswirken können. Zu diesen Risiken gehört die Abschaffung des sog. Konferenzsystems nicht. Sowohl die räumliche Reichweite als auch die praktischen Auswirkungen des Konferenzsystems waren gering. Das Konferenzsystem betraf zum einen nur europäische Linien. Zum anderen war es bereits zur Zeit der Prospekterstellung nur eingeschränkt durchsetzbar (Anlage KAP 2, Seite 7).
g) Feststellungsziel 2 a ii): Bestehende Übertonnage und Absehbarkeit des weiteren Anwachsens der Übertonnage
Die Feststellungen sind nicht zu treffen.
aa)
Die beantragte Feststellung, der Prospekt weise nicht auf eine zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits bestehende Übertonnage hin, ist unbegründet (siehe Hinweisbeschluss vom 14.05.2020, S. 9 f.). Die Darstellung im Prospekt auf Seite 46 ist ausreichend: Dort wird der für die Jahre 2006 und 2007 erwartete Angebotsüberhang von 3 % (2006) und 2 % (2007) ausdrücklich genannt. Weiterhin wird geschildert, dass sich das Verhältnis zwischen Nachfrage- und Angebotswachstum gerade verschiebt. Nach dem „Höchststand im Frühjahr 2005“ finde zur Zeit der Prospektlegung eine „Abkühlung des Marktes auf einem überdurchschnittlichen Niveau“ statt. Während 2005 noch ein ausgeglichenes Nachfrage- und Angebotswachstum von jeweils 11 % zu verzeichnen gewesen sei, werde eine „Konsolidierungsphase auf hohem Niveau“ durchlaufen. Damit erhält der Anleger die für seine Anlageentscheidung maßgebliche Information, dass er in einem zur Zeit der Prospekterstellung rückläufigen Markt investiert.
bb)
Die Feststellung, es fehle an einer hinreichenden Darstellung, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe die bestehende Übertonnage aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe weiterwachsen müsse, ist ebenfalls nicht zu treffen. Dass es voraussichtlich einen Angebotsüberhang im Jahr 2006 um 3 % und im Jahr 2007 um 2 % geben wird, führt der Prospekt ausdrücklich aus (Seite 46). Eine andere Frage ist, ob diese Prognose unvertretbar war und deshalb die prognostizierten Charterraten ebenfalls unvertretbar hoch angesetzt sind (dazu Feststellungsziel 2 b).
b) Feststellungsziel 2 b): Unvertretbarkeit der prognostizierte Charterraten
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.
Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsorientierte Informationen, bei denen grundsätzlich keine Gewähr für den Eintritt der prognostizierten Entwicklung übernommen wird. Sie müssen indes im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante-Sicht – vertretbar sein, um dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Beteiligung zu vermitteln und ihm eine Bewertung ihrer Rentabilität – und damit auch ihres Werts als solchen – zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 06.02.2018, II ZR 17/17 – juris Rn. 28).
Dass bei Prospektlegung für die Prospektverantwortlichen anhand der damals verfügbaren Informationsquellen konkreter Anlass bestand, die Realisierbarkeit der für die Fondsflotte kalkulierten Charterraten zu bezweifeln, kann nicht angenommen werden:
aa)
Die Schiffe San Amerigo, San Andres und San Antonio sowie Santa Bettina, Santa Bianca und Santa Brunella waren bei Prospektlegung noch beschäftigungslos. Im Prospekt wurden Tagescharterraten von USD 18.450 (Santa A) und USD 21.750 (Santa B) zugrunde gelegt. Damit wurde mit den Charterraten kalkuliert, die den vereinbarten (fünfjährigen) Festcharterraten für die übrigen (acht) Fondsschiffe entsprachen (Seiten 37 f., 89 f. des Prospekts). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Kalkulation zum Zeitpunkt der Prospektlegung Anfang 2006 aus ex ante Sicht unvertretbar war, liegen nicht vor.
Für die vertragslosen Fondsschiffe wurde nicht etwa mit einem Charterratenniveau kalkuliert, das dem der „Boomphase“ entsprach. Die Charterverträge für die anderen 8 Fondsschiffe vom 19.04.2004 und 02.05.2005 wurden zwar geschlossen, als die Charterraten für Containerschiffe historische Höchstwerte erreichten, jedoch haben die Vertragsparteien statt der im September 2004 und Mai 2005 erzielten Tagessätzen von USD 35.000 (Santa B) bzw. USD 32.000 (Santa A) Werte mit USD 21.750 (Santa B) und USD 18.450 (Santa A) festgelegt, die dem Niveau weit vor Erreichen des Zenits im Jahr 2005, nämlich Sommer 2003 (Santa B) und Anfang 2004 (Santa A) entsprachen. Durch Übertragung der Charterraten für die vertraglich gebundenen Fondsschiffe in die Charterratenprognose für die vertragslosen Fondsschiffe wurde demnach Anfang 2006 mit Werten kalkuliert, die deutlich unter den in den Jahren zuvor erreichten Maximalwerten lagen.
Dass die bei Prospektlegung herrschende Marktsituation dazu hätte zwingen müssen, in der Kalkulation der Erstcharterraten für die vertragslosen Fondsschiffe noch niedrigere Werte als USD 18.450 bzw. 21.750 einzustellen, ist nicht belegt. Im Gegenteil: Clarkson hat noch für Dezember 2005 die verfügbaren Charterraten im Segment der Fondsschiffe mit „stabil USD 25.000,-/Tag“ beziffert (Anlage MB 4, Seite 4).
Die vertragslosen Schiffe sollten überdies erst im Februar bzw. März 2008 (Santa A) und November 2007, Februar 2008 bzw. April 2008 (Santa B), also rund 2 Jahre nach Prospektveröffentlichung, ausgeliefert/übernommen werden (Seite 13 des Prospekts). Dass Marktanalysten Anfang 2006 aufgrund der absehbaren Diskrepanz zwischen Angebots- und Nachfragewachstum in 2006 und 2007 erwarteten, ab Ende 2007 und 2008 würden die im Prospekt prognostizierten Charterraten von USD 18.450 und USD 21.750 nicht mehr erreichbar sein, ist nicht vorgetragen. Dass etwa die vom Musterkläger aus dem Orderbuch abgeleiteten Schlussfolgerungen zur Übertonnage- und Charterratenentwicklung schon Anfang 2006 zu Warnhinweisen durch Analysten geführt hatten und diese mit einem kurz bevorstehenden und dauerhaften Absinken der Charterraten rechneten, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht. Die Musterbeklagten konnten vielmehr die im Prospekt getroffenen Aussagen zur absehbaren Entwicklung der Angebots- und Nachfrageseite sowie ihr Verhältnis zueinander, aber auch zu den Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. dem Marktumfeld der Schiffe im Segment der Fondsschiffe mit Marktbetrachtungen belegen, die kurz vor Prospektlegung öffentlich zugänglich waren. Insbesondere lässt sich der im Prospekt angenommene Rückgang des jährlichen Angebotsüberhangs im Gesamtmarkt in den Jahren 2006 und 2007 von 3 auf 2 % auf eine Clarkson-Studie und die Einschätzung guter Beschäftigungsmöglichkeiten für die Fondsschiffe auf Fachartikel zurückführen (Anlagen MB 6 und 8). Dagegen lassen die vom Musterkläger eingereichten Unterlagen nicht den Rückschluss zu, dass im Februar eine Vercharterung der noch vertragslosen Fondsschiffe zu einem niedrigeren als prognostizierten Tagessatz absehbar war.
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Der Musterkläger verweist auf einen Artikel vom 01.10.2004 aus INGENIEUR.de, der mit der Überschrift titelt: „Die richtig fetten Jahre werden bald vorbei sein“. Dort wird ausgeführt, dass aufgrund des sich abzeichnenden Missverhältnisses von verfügbarer Tonnage und Verkehrsnachfrage ein nachhaltiger Preisverfall zu befürchten sei. Bei einem gewöhnlichen 2500-TEU käme nur noch eine „schwarze Null heraus“. Nicht ersichtlich ist, dass diese Einschätzung aus Oktober 2004 noch Anfang 2006 unverändert Bestand hatte. Zudem wurde in der Einschätzung kein Zusammenbruch der Charterraten, sondern das Verlassen der Gewinnzone „gegen Null“ erwartet. |
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Der Musterkläger reicht eine Studie „Shipping Profitability to 2015“ der Marktforschungsfirma Ocean Shipping Consultants aus 2004 (Anlage KAP 25) ein. Auch hier ist nicht ersichtlich, ob und ggf. welche Erwartungen aus 2004 zur Entwicklung der Profitabilität der Schifffahrt bis 2015 noch Anfang 2006 Bestand hatten und eine andere Charterratenkalkulation für die Fondsflotte erforderlich gemacht hätten oder ob die Studie aus 2004 Anlass dazu hätte geben müssen, die kurz vor Prospektlegung veröffentlichten Marktdaten von Clarkson in Zweifel zu ziehen. |
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Der Bericht von Barry Rogliano Salles (Anlage KAP 6) wurde erst nach Prospektierung veröffentlicht. |
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Mit Verweis auf das im Februar 2010 mit dem Hamburger Abendblatt geführte Interview von Claus-Peter Offen (Anlage KAP 19) lässt sich eine für die Musterbeklagten Anfang 2006 absehbare (unmittelbar bevorstehende) Schifffahrtskrise nicht ableiten. Die Äußerungen von Herrn Offen bezogen sich auf einen späteren Zeitraum (nämlich auf Schiffsbestellungen ab 2007) und nicht auf Anfang 2006 absehbare Negativentwicklungen des Charterratenniveaus. |
Fehlten aber Anfang 2006 Warnhinweise zur mittelfristigen Charterratenentwicklung, so ist es nicht zu beanstanden, wenn für die Erstcharter der noch vertragslosen Schiffe Beträge angesetzt werden, die noch deutlich unter dem durchschnittlichen Charterratenniveau im Zeitraum zwischen Januar 2003 und Januar 2006 von USD 21.273 (Containerschiffe mit 1.700 TEU) und USD 30.059 (Containerschiffe mit 2.750 TEU) lagen. Tatsächlich stabilisierten sich die Charterraten im Jahr 2006, bevor sie Ende des Jahres einknickten, um dann in 2007 bis ins Jahr 2008 hinein wieder (über das Niveau von Anfang 2006) anzuziehen.
bb)
Für die zwischen August 2007 und Januar 2008 abzuliefernden/zu übernehmenden Schiffe San Albano, San Albert, San Alfonso, San Allessandro, San Alfredo und San Alvaro sowie Santa Balbina und Santa Belina (Seite 12 des Prospekts) waren bereits am 14.09.2004 bzw. 02.02.2005 fünfjährige Festcharterverträge mit einer Tagescharter von USD 18.450 bzw. 21.772 (z.T. mit Verlängerungsoption) vereinbart worden. Für die Anschlusschartern wurde mit Beträgen von weiterhin USD 18.450 bzw. leicht reduziert USD 21.750 kalkuliert (Seite 89 des Prospekts). Ex ante vorhandene und belastbare Erkenntnisse von Marktanalysten für die Erwartung, dass die jedenfalls für 2006 und 2007 absehbare Diskrepanz zwischen Nachfrage und Angebot anhalten und bis Ablauf der fünfjährigen Festchartern fortdauern werde, sind genauso wenig belegt wie Umstände dafür, dass die zwischen Januar 2003 und Januar 2006 erzielten Durchschnitts-Tagescharterraten von USD 21.273 bzw. 30.059 für Schiffe mit 1.700 TEU bzw. 2.750 TEU dauerhaft ab 2011/2012 nicht (auch nicht in Höhe der kalkulierten Charterraten von USD 18.450 bzw. 21.750) erreichbar sein könnten.
c) Feststellungsziel 2 c): Einkaufspreise und Wettbewerbsvorteile der Fondsschiffe
Die beantragten Feststellungen zu den im Prospekt getroffenen Wertungen zu den „sehr günstigen Einkaufspreisen“ und den „Wettbewerbsvorteilen“ der Fondsschiffe sind aus den im Hinweisbeschluss vom 14.05.2020 (Seite 12) genannten Gründen nicht zu treffen:
aa)
Nicht dargelegt ist, weshalb die vereinbarten Kaufpreise der Fondsschiffe nicht günstig gewesen sein sollen. Sollte es dem Musterkläger darum gehen, dass im Prospekt der historische Preisanstieg im Zeitpunkt der Schiffsbestellungen hätte verdeutlicht werden müssen, ist dies nicht vom Feststellungsziel gedeckt. Ein Hinweis auf eine „Marktüberhitzung“ wäre im Übrigen auch nicht geschuldet; denn für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist weniger der vereinbarte Kaufpreis für die Fondsschiffe, sondern vorrangig maßgebend, ob die zukünftigen Erwartungen zu den Charterraten und der Marktentwicklung dafür sprechen, dass das Fondskonzept aufgeht.
bb)
Der Musterkläger hat nicht dargelegt, warum es bei Prospektlegung u.a. unter Berücksichtigung der technischen Ausstattung der Fondsschiffe und ihres Auslieferungstermins unvertretbar gewesen sein soll, Wettbewerbsvorteile gegenüber (älteren) Vergleichsschiffen anzunehmen.
d) Feststellungsziel 2 d): Irreführende Schwankungsbreiten der Parameter in der Sensitivitätsanalyse
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Die Schwankungsbreite der in den Schaubildern zur Sensitivitätsanalyse eingestellten Parameter wirkt nicht verharmlosend. Die Sensitivitätsanalyse dient nicht dazu – zusätzlich zu den Risikohinweisen – „worst-case-Szenarien“ aufzuzeigen, sondern soll verdeutlichen, wie sich das Ergebnis verändert, wenn sich die einzelnen Parameter verschieben. Dabei wird der Einfluss der Parameter deutlich. Notwendigerweise muss dabei schematisiert werden. Das wird anhand linear verlaufender und über die gesamte Laufzeit einheitlich veränderter Parameter demonstriert. Daraus kann jedermann ableiten, dass es gerade nicht darum geht, die mutmaßliche Zukunft wirklichkeitsnah abzubilden. Die Kumulationsproblematik wird daneben im Prospekt in ausreichender Weise auf den Seiten 105 f. dargestellt.
e) Feststellungsziel 2 e): Fehlende Nachvollziehbarkeit der Liquiditäts- und Ertragsprognose wegen fehlender Angaben zu den einzelnen Schiffen
Die Feststellung ist nicht zu treffen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Prospekt nur eine aggregierte Darstellung der Gesamtergebnisse aller 14 Schiffe enthält, und keine Einzelergebnisse für jedes Schiff ausweist. Eine solche Einzelausweisung musste im Prospekt nicht vorgenommen werden. Das kumulierte (aggregierte) Ergebnis ist das Einzige, was den Anleger in Wirklichkeit interessiert. Es ist nicht ersichtlich, welchen entscheidungserheblichen Erkenntnisgewinn der Anleger haben soll, wenn ihm zu jedem einzelnen Beteiligungsobjekt Tabellen vorgelegt würden.
f) Feststellungsziel 2 f): Intransparente Weichkosten
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Es liegt kein Prospektfehler vor. Die Darstellung auf den Seiten 78 ff. des Prospekts ist ausreichend. Zwar ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung, in welchem Umfang der Anlagebetrag nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffung- und Herstellungskosten verwendet wird. Jedoch führt dies nicht dazu, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag anzugeben ist. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 03. November 2015 – II ZR 270/14 –, Rn. 16 m.w.N., juris). Dies ist hier der Fall. Das einzuwerbende Kommanditkapital ist auf derselben Doppelseite genannt wie die Kapitalbeschaffungs- und Nebenkosten (Seiten 78 f. des Prospekts).
g) Feststellungsziel 2. g): Fremdfinanzierungsrisiken
Die beantragten Feststellungen sind nicht zu treffen. Es liegt kein Prospektfehler vor.
aa)
Eine Aufklärungspflicht über die „Loan-to-value-Klausel“ bestand nicht (siehe nur Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.01.2018 – 6 U 28/16; OLG München, Beschluss vom 10.12.2018, 13 U 430/18 – juris, Rn. 58 und OLG München, Beschluss vom 14. Februar 2019 – 13 U 430/18 –, Rn. 37, juris). Bei der Regelung in Schiffsdarlehensverträgen, dass das Verhältnis zwischen dem aktuellen Wert des Schiffes (dem Besicherungsobjekt) und dem noch nicht getilgten Teil des der Fondsgesellschaft gewährten Darlehensbetrags nicht unter einen bestimmten Wert fallen darf, handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung des gesetzlich normierten außerordentlichen Kündigungsrechts des Darlehensgebers in § 490 BGB. Ein eigenständiges Risiko, über das gegenüber einem an einer Unternehmensbeteiligung interessierten Anleger aufzuklären ist, folgt aus der Klausel nicht, zumal sie branchenüblich ist.
bb)
Die sogenannte 105 %-Klausel und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen werden im Prospekt (siehe Seite 103 unter „Wechselkurse“ und Seite 109 unter „Schiffshypothekendarlehen“) hinreichend deutlich dargestellt (vgl. eingehend BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 – XI ZB 19/18 –, Rn. 53 – 60, juris). Der Umstand, dass die finanzierenden Banken gegen das Wechselkursrisiko abgesichert werden sollen, das sich aus dem Verhältnis zwischen Yen und USD ergibt, wird im Prospekt genauso angesprochen wie die daraus resultierenden Risiken (Seite 23 unter „Darlehen“). Weitergehende Hinweise auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der 105 %-Klausel bedurfte es nicht. Der im Prospekt angesprochene Anleger mit eigener wirtschaftlicher Erfahrung und Gespür für das Risikoprofil (Seite 21 des Prospekts) weiß – aufgrund der im Prospekt deutlich ausgewiesenen Fremdfinanzierung der Schiffe einschließlich Valutierung der Schiffshypothekendarlehen zu mindestens 50 % in USD und maximal 50 % in japanischen Yen (JPY) – nicht nur um das nachvollziehbare Interesse der Bank, sich gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, sondern auch um den Umstand, dass der Darlehensvertrag bei Eintritt eines die Darlehensrückführung erhöhenden Risikos typischerweise Reaktionsmöglichkeiten für die Bank (wie zum Beispiel das Nachfordern von Sicherheiten) vorsieht.
Der Umstand, dass im Emissionsprospekt auf Seite 23 nur die HSH Nordbank und die Commerzbank (und nicht die DnB NOR) im Zusammenhang mit der 105 %-Klausel genannt werden, begründet keinen relevanten Prospektfehler. Der Gesamtzusammenhang ist zu berücksichtigen. Auf Seite 109 des Prospekts (rechte Spalte, 2. Absatz) werden zunächst für „alle Darlehen“ die USD- und JPY-Darlehenstranchen dargestellt. Am Ende des Absatzes erfolgt der Hinweis auf die 105%-Klausel, der sich auf „alle“ zuvor dargestellten Darlehen bezieht. Dass zu den Darlehensgebern mit JPY-Anteil neben der Commerzbank und HSH Nordbank die DnB NOR gehört, ergibt sich aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 110. Der verständige Anleger wird auch nicht die Erwartung hegen, dass zwei der insgesamt 14 Kredite anders abgesichert werden sollten als die übrigen 12.
cc)
Aus der Formulierung auf Seite 109 f. des Prospekts:
„Für die Darlehen der Commerzbank AG haftet die Reederei Claus-Peter Offen im Rahmen der 105 %-Klausel.“ |
kann entgegen der Bewertung durch den Musterkläger ein verständiger Prospektleser nicht ableiten, die Musterbeklagte zu 3) hafte gegenüber der Commerzbank nach der 105 %-Klausel allein bzw. trage anstelle der Schiffsgesellschaften die Haftungsrisiken. Auf Seite 23 des Prospekts werden die prognosegefährdenden Risiken zum Punkt „Darlehen“ dargestellt. Dort heißt es ganz allgemein, dass Leistungen aus der 105%-Klausel (u.a. mit der Commerzbank) „im Ergebnis die Liquiditätssituation der Beteiligungsgesellschaft“ belasten. Dieser Risikohinweis würde sich erübrigen oder wäre jedenfalls zu relativieren, wenn dem Anleger eine Alleinhaftung der Musterbeklagten zu 3) aus der 105%-Klausel suggeriert werden sollte. Aus den Seiten 109 f. des Prospekts ergibt sich ferner, dass die Haftung der Musterbeklagten zu 3) aus der 105%-Klausel für die 7 Darlehen mit der Commerzbank keinen Austausch der Schiffsgesellschaften als Haftungsschuldner bezweckt, sondern die Musterbeklagte zu 3) zusätzlicher Haftungsschuldner sein soll. Es soll eine „Sicherheit“ für den Darlehensgeber gegeben werden. Dieses Verständnis liegt auch nahe; denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die Commerzbank die Schiffsgesellschaften aus der Haftung entlassen sollte.
dd)
Dass die Musterbeklagte zu 3) aufgrund der Kapitaldienstgarantie gegenüber der DnB NOR nicht zu 80 % an die Stelle der Schiffsgesellschaften tritt, folgt bereits aus dem Wort „Garantie“, das nicht mit einem „Schuldneraustausch“ gleichzusetzten ist. Dass die Musterbeklagte zu 3) zusätzlicher Schuldner sein soll, ergibt sich des Weiteren aus der Formulierung „weitere Sicherheit“ auf Seite 110 des Prospekts.
Der Musterkläger hat seinen ursprünglichen Angriff, es habe keine Kapitaldienstgarantie der Musterbeklagten zu 3) gegeben, nicht aufrechterhalten. Die Musterbeklagten haben den nicht weiter begründeten Vortrag des Musterklägers in Abrede gestellt. Daraufhin hat der Musterkläger nichts mehr vorgetragen, sodass eine sekundäre Darlegungslast der Musterbeklagten nicht ausgelöst ist (siehe auch Hinweis im Termin vom 22.10.2021).
h) Feststellungsziel 2. h): Verflechtungen und Interessenkonflikte
Die Feststellung ist nicht zu treffen. Es liegt kein Prospektmangel vor.
aa)
Die Prospektangaben auf den Seiten 58 f. reichen aus, um den von der Musterbeklagten zu 3) aus den Schiffsverkäufen gezogenen wirtschaftlichen Vorteil nachvollziehen zu können. Die Differenzbeträge zwischen den Werft- und Kaufpreisen der einzelnen Schiffe müssen nicht aufgelistet und aufsummiert werden. Ferner ist nicht erforderlich, die in den Kaufpreisen eingerechneten Positionen wie kalkulierte Zinsen und Kosten der Bauratenfinanzierung betragsmäßig zu benennen sowie den durchschnittlichen Gewinn an den Santa-B-Schiffen weiter zu erläutern. Eine solche Detaildichte kann nicht gefordert werden, da sonst der Prospekt überfrachtet würde. Der Beitretende ist über Sonderzuwendungen oder Sondervorteile aufzuklären, die einem Gründungsgesellschafter, hier der Musterbeklagten zu 3), gewährt werden, damit er in Kenntnis von Verflechtungen und der damit einhergehenden Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft seine Anlageentscheidung treffen kann (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 – XI ZB 19/18 –, Rn. 46 – 48, juris). Die dafür relevanten Informationen teilt der Prospekt mit. Der Anleger erfährt, dass (1) die Musterbeklagte zu 3) mit den Verkaufsgesellschaften als Alleingesellschafterin wirtschaftlich verbunden ist (Seiten 53 und 58 des Prospekts) sowie (2) welche Differenzen zwischen Werft- und Kaufpreis für die einzelnen Fondsschiffe bestehen (Tabelle auf Seite 59 des Prospekts) und (3) dass die Verkaufsgesellschaften – abhängig von bei Prospektlegung noch nicht feststehenden Faktoren – voraussichtlich einen Gewinn in Höhe von ca. USD 1,2 Millionen pro Santa-B-Schiff durchschnittlich erzielen werden (Seiten 58 f. des Prospekts). Auch wird mitgeteilt, dass „bei prospektgemäßem Verlauf“ ein „Ergebnisvorteil in Höhe von EUR 6.169.803 über die Laufzeit“ als Vergütungsbestandteil bei der Musterbeklagten zu 3) entsteht (Seite 53 des Prospekts). Damit weiß er, dass die Musterbeklagte zu 3) den Verkaufsgesellschaften nahesteht und die Möglichkeit gegeben ist, dass beim Abschluss des Kaufvertrages (auch) sachfremde Erwägungen eingeflossen sein können. Des Weiteren kann der Anleger die Größenordnung der von den Verkäufergesellschaften kalkulierten Gewinne einschätzen; aus welchen Einzelpositionen sich dieser Gewinn im Einzelnen zusammensetzt, ist für seine Risikobewertung nicht entscheidend.
Die weiteren Behauptungen des Musterklägers, die Einnahmen der Musterbeklagten zu 3) aus der Bauaufsicht seien unverhältnismäßig hoch, die tatsächliche Ausführung der Bauaufsicht durch die Musterbeklagte zu 3) sei nicht ersichtlich und die Vergütung von USD 5.600.000 für die vorbereitende Bereederung erscheine überhöht, betreffen nicht das Feststellungsziel, sondern zielen auf eine Preis- und Leistungskontrolle ab. Auch die Rüge, im Prospekt werde nicht mitgeteilt, dass Claus-Peter Offen an der Carl Bock & Co. mit € 15.000,- bei einem Kommanditkapital von insgesamt € 100.000,- beteiligt war, liegt außerhalb des Feststellungsziels. Das Feststellungsziel befasst sich mit dem Erwerb bzw. den unmittelbaren Vorteilen aus den Schiffsverkäufen, nicht mit der Vermakelung bzw. dem Betrieb der Fondsschiffe.
bb)
Die vom Musterkläger angegriffene Darstellung auf Seite 7 des Prospekts enthält keinen relevanten Prospektfehler. Eine Anlegertäuschung folgt nicht daraus, dass der Prospekt den Eindruck erwecken soll, die Musterbeklagte zu 3) sei dem gleichen Risiko wie die Anleger ausgesetzt, obwohl sie in Wirklichkeit völlig unabhängig vom Verlauf des Fonds Erlöse erzielt habe, die ihre kommanditistische Beteiligung von € 20,165 Mio. weit überstiegen. Weder gewichtet der Prospekt die Anlagerisiken der Musterbeklagten zu 3) einerseits und der Beitretenden andererseits als gleichwertig noch verheimlicht er, dass und in welcher Größenordnung die Musterbeklagte zu 3) vom Verkauf der Fondsschiffe profitiert hat (siehe oben aa). Des Weiteren wird das Interesse der Musterbeklagten zu 3) am wirtschaftlichen Erfolg ihrer Beteiligung mit rd. EUR 20. Mio. nicht geringer als bei einem Privatanleger, weil diese Beteiligung aus Veräußerungsgewinnen finanziert werden kann.
c)
Dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Anlage KAP 7) zwischen der Musterbeklagten zu 2) und der Musterbeklagten zu 13) im Prospekt nicht erwähnt wird, begründet keinen Fehler. Der Prospekt weist darauf hin, dass die Musterbeklagte zu 2) hundertprozentige Tochtergesellschaften der Musterbeklagten zu 13) ist (Seiten 56 und 73 des Prospekts), welche auf Seite 49 wiederum als börsennotiertes Unternehmen dargestellt wird, das bereits 224 geschlossene Fonds aufgelegt hat. Auf Seite 73 des Prospekts heißt es zudem gerade im Zusammenhang mit der Beschreibung der Treuhandfunktion der Musterbeklagten zu 1), dass diese – wie auch die Anbieterin der Beteiligung, die Musterbeklagte zu 1) – eine „100-prozentige Tochtergesellschaft“ der Musterbeklagten zu 13) sei und dass sich „daraus grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben“ könnten. Weitere Hinweise waren nicht geschuldet (eingehend BGH, Beschluss vom 08. Juni 2021 – XI ZB 22/19 –, Rn. 63 – 66, juris). Ein Hinweis auf den zwischen der Musterbeklagten zu 2) und der Musterbeklagten zu 13) bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag war nicht erforderlich. Die Durchsetzungsmacht der Musterbeklagten zu 13) folgt bereits aus ihrer Stellung als GmbH-Alleingesellschafterin, vgl. § 37 GmbHG. § 37 Abs. 1 GmbHG erlaubt verbietende wie gebietende Weisungen der Gesellschafterversammlung (Baumbach/Hueck/Beurskens, 22. Aufl. 2019, GmbHG § 37 Rn. 34 ff.). Die Gesellschafterversammlung besteht vorliegend allein aus der Musterbeklagten zu 13). Wenn § 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der Musterbeklagten zu 13) auch ein vertragliches Weisungsrecht einräumt, ergibt sich hieraus weder ein „Mehr“ an Weisungsbefugnis noch wird die Gefahr einer Kollision zwischen dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung und dem des herrschenden Unternehmens begründet. Dass ein Weisungsrecht der Musterbeklagten zu 13) besteht, folgt für einen verständigen Anleger wiederum in ausreichender Weise aus den zitierten Prospektangaben auf Seite 73, wo nicht nur die Eigenschaft der als Treuhänderin fungierenden Musterbeklagten zu 2) als „hundertprozentige Tochtergesellschaft“ der Musterbeklagten zu 13) dargestellt wird, sondern auch auf das mögliche Entstehen von Interessenkonflikten hingewiesen wird. Die vom Musterkläger zitierte BGH-Entscheidung vom 14.05.2013 (Az.: XI ZR 335/11) betrifft eine andere Konstellation, nämlich das Weisungsrecht gegenüber einer Aktiengesellschaft aufgrund eines Beherrschungsvertrags (vgl. § 308 AktG). Bei Aktiengesellschaften besteht aber gerade eine völlig andere Gesetzeslage, bei der einem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag besondere Bedeutung zukommt. Dem Vorstand einer Aktiengesellschaft können ohne einen solchen Vertrag grundsätzlich weder die Hauptversammlung noch der Aufsichtsrat, weder ein Großaktionär noch ein außenstehender Dritter Weisungen erteilen (MüKo-AktG/Spindler 5. Aufl. 2019 § 76 Rn. 22).
i) Feststellungsziel 2. i): Betriebskostensteigerungen von 3 % p.a.
Das Feststellungsziel ist nicht begründet. Es liegt kein Prospektfehler vor. Die im Prospekt (im Februar 2006) zugrunde gelegte Kalkulation einer Betriebskostensteigerung von 3 % p.a. war aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht nicht zu beanstanden. Prognosen müssen auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhen und bei der gebotenen ex-ante-Sicht zumindest vertretbar sein. Der Vortrag des Musterklägers zeigt nicht auf, dass die Prospektverantwortlichen bei der Bemessung der Eskalationsrate den ihnen zuzugestehenden Spielraum überschritten haben.
aa)
Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der angenommenen Steigerungsrate lediglich um den Versuch handeln kann, zu Zwecken der Kalkulation der jährlichen Ausschüttungen und des Gesamtergebnisses des Fonds die zukünftige Entwicklung der Betriebskosten so zu erfassen, dass sie in einem Rechenwerk dargestellt werden kann. Jeder Anleger muss auch ohne besonderen Hinweis wissen, dass in Wirklichkeit niemand die Entwicklung dieser Kosten vorhersagen kann; sie sind erheblich volatil. Sie hängen nicht nur von der allgemeinen Preisentwicklung ab, sondern ganz maßgeblich von Wechselkursrisiken, der Entwicklung der Preise für Betriebsstoffe, regionalen Entwicklungen, die z.B. auf die Preise für Dockungen Einfluss haben, sowie von individuellen Zufälligkeiten wie etwa der Schadenshäufigkeit eines Schiffes. Hierzu verhält sich auch der Prospekt: Auf Seite 24 wird allgemein auf das Risiko hingewiesen, dass die angesetzten Betriebs- und Verwaltungskosten überschritten werden können. Im Rahmen der Sensitivitätsanalyse auf den Seiten 102 f. wird weiter verdeutlicht, dass die Betriebskosten von verschiedenen Parametern abhängig sind, deren Eintrittswahrscheinlichkeit nicht realistisch eingeschätzt werden kann (Seite 106 des Prospekts). Die Richtigkeitsgewähr der Prognose wird für einen verständigen Anleger noch weiter herabgesetzt, weil er z.B. anhand der Liquiditätsprognose mit den dort betragsmäßig ausgewiesenen Betriebskosten (Seite 84) erkennen muss, dass im Prospekt die Entwicklung der Betriebskosten für die nächsten 17 Jahre kalkulatorisch erfasst werden soll. Die Entwicklung der nahen Zukunft ist möglicherweise noch halbwegs seriös zu prognostizieren; bei Zeiträumen, die sich über einen Zeitraum von 17 Jahren erstrecken, kann aber eine fundierte Vorhersage naturgemäß nicht erwartet werden.
bb)
Nicht zu beanstanden ist, dass der Prospekt die allgemeinen Betriebskosten mit 3 % p.a. linear steigert und nicht etwa wegen des zunehmenden Alters der Schiffe und einer zunehmenden Reparaturanfälligkeit progressiv mit einem erhöhten Steigerungssatz zum Ende des Fonds hin rechnet. Es mag zwar im Allgemeinen zutreffen, dass ältere Schiffe reparaturanfälliger sind als jüngere. Welche Kosten aber zu welchem Zeitpunkt konkret aufgebracht werden müssen und wie sich das zu den übrigen Schiffsbetriebskosten und deren Entwicklung verhält, lässt sich nicht näher eingrenzen. Kalkulatorisch wird die lineare Steigerung zudem ohnehin naturgemäß dazu führen, dass über die gesamte Laufzeit gerechnet der Kostenanteil für Reparaturen in der Eskalationsrate in der Anfangszeit eher zu hoch, in dem mittleren Abschnitt der Laufzeit passend und zum Ende der Laufzeit eher zu niedrig kalkuliert ist. Im Ergebnis gleicht sich das also aus und spricht nicht gegen die Zulässigkeit einer linearen Steigerung (die hier wegen des Zinseszinseffektes allerdings auch einen progressiven Anteil hat), sondern entspringt dem legitimen Bedürfnis nach einer halbwegs brauchbaren Methodik zur kalkulatorischen Erfassung von Betriebskosten.
cc)
Nicht ersichtlich ist, dass die Musterbeklagten für die Betriebskostensteigerung maßgebliche Parameter vernachlässigt hätten.
(1) Wegen der zur Zeit der Prospektherausgabe bekannten Änderungen der Personal- und Schmierölpreise musste die Eskalationsrate nicht erhöht werden. Es kann unterstellt werden, dass diese Aufwendungen bis Februar 2006 über Jahre gestiegen waren und nicht genau gesagt werden konnte, ob und wie lange sich dieser Trend fortsetzen würde. Solange aber die Musterbeklagten nicht davon ausgehen mussten, dass sich dieser Trend ungebrochen über längere Zeit fortsetzen würde sowie – kumulativ – die angesetzte Eskalationsrate dadurch längerfristig (über die Fondslaufzeit von 17 Jahren) unrealistisch werden würde, war die Prognose nicht unvertretbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zunächst sogar absehbar war, dass die angesetzten Betriebskosten unter Einschluss der Eskalationsrate etwa für die nächsten 2 Jahre überschritten würden. Es liegt in der Natur von linearen Ansätzen, dass sie die Wirklichkeit nicht punktgenau treffen und die tatsächlichen Kosten in einigen Jahren über, in anderen Jahren unter dem geschätzten pauschalen Ansatz liegen.
Richtig ist zwar, dass eine auch nur temporäre Steigerung der Betriebskosten Einfluss auf die jeweilige Höhe der prognostizierten jährlichen Vorausausschüttungen an die Anleger hat. Derartige Schwankungen und Abweichungen muss der Zeichner einer unternehmerischen Beteiligung aber hinnehmen. Er hat eben kein festverzinsliches Wertpapier gekauft, sondern sich an einem Unternehmen beteiligt, dessen Bestand und Erfolg von einer Vielzahl von in Wirklichkeit nicht beherrschbaren Faktoren abhängt. Solange also die Musterbeklagten nicht aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen mussten, dass mittel- und langfristig die angesetzten Betriebskosten erheblich überschritten werden würden, blieb ihre Prognose vertretbar. Derartige Umstände lagen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht vor. Hinsichtlich des Schmieröls konnten die Musterbeklagten sich ohne weiteres auf das „Auf und Ab“ des Ölmarktes verlassen. Es ist nahezu eine Gesetzmäßigkeit, dass auf Phasen von hohen Preisen ein Absturz in eine Phase niedriger Preise erfolgt. Hinsichtlich der steigenden Personalkosten mussten die Musterbeklagten durchaus zunächst von einer Verteuerung ausgehen, weil ausgebildetes Personal zunehmend knapp wurde. Wie lange diese Verknappung aber dauern würde, ließ sich schwer vorhersagen. Verknappungen werden durch ein Herauffahren von Ausbildungskapazitäten oder durch eine Reduzierung des Personalbedarfs bei Neubauten von Schiffen reguliert; auch ein Boom des Welthandels wird ein Ende nehmen und zyklisch in einen Abschwung münden, der wiederum ausgebildete Seeleute beschäftigungslos machen und die Heuern drücken wird. Wie hoch sich die Kostenspirale im Ergebnis schrauben würde und wie lange dieser Trend anhalten würde, war seriös nicht vorhersehbar. Voraussehbar war auch nicht, ob die Steigerung in dem einen Segment der Betriebskosten nicht durch Einsparungen in anderen Segmenten ganz oder zum Teil wieder würde ausgeglichen werden können.
Allerdings war nicht vollständig auszuschließen, dass sich die Steigerung der Personalkosten über längere Zeit fortsetzen würde. Auf diese Gefahr mussten die Musterbeklagten indes nicht mit einer Erhöhung der Eskalationsrate reagieren. Denn letztlich muss sich der Anleger auch hier an einer unternehmerischen Sichtweise festhalten lassen: Kostensteigerungen bleiben auf der Einnahmeseite nicht ohne Einfluss. Verteuerungen, die nicht auf individuellen Bedingungen des Schiffes oder des Reeders beruhen, sondern, wie bei Personalkosten, auf Marktentwicklungen, die alle Wettbewerber gleichermaßen treffen, werden im Wettbewerb mit einer gewissen Verzögerung an den Markt weitergegeben. Entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds und damit für die Perspektive des Anlegers ist somit nicht der isolierte Blick auf die Entwicklung der Betriebskosten, sondern die mutmaßliche Entwicklung der Relation zwischen Einnahmen und Ausgaben. Derjenige, der eine Betriebskostenprognose zu erstellen hat, muss die Gefahren für die Richtigkeit seiner Einschätzung bewerten und im Verhältnis zu den anderen maßgeblichen Faktoren gewichten. Ein maßgebliches Bewertungskriterium ergibt sich dabei aus der Ergebnisrelevanz eines Umstands, also der Frage, ob und in welchem Umfang sich der Umstand auf die entscheidende Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben auswirken wird. Gerade für den Fall, dass die Personalkosten längerfristig steigen würden, hätten die Musterbeklagten also mit einer Kompensation dieses Umstands durch den Markt rechnen dürfen und waren nicht gehalten, nur wegen einer nicht gänzlich auszuschließenden Gefahr eines längerfristigen Entwicklung zu höheren Personalkosten die angenommene Eskalationsrate zu erhöhen.
(2) Ohne Relevanz für die Vertretbarkeit der Prognose ist, dass die Musterbeklagten im Zusammenhang mit anderen Fonds zeitnah zur Aufstellung des streitgegenständlichen Prospekts in den jeweiligen Geschäftsberichten geltend machten, die Betriebskosten seien unvorhergesehen gestiegen (siehe Geschäfts- und Treuhandbericht für das Jahr 2005 zu den „Santa P-Schiffen“, Seite 10 der Anlage KAP 21). Die zeitliche Perspektive solcher Berichte ist das jeweilige Geschäftsjahr und der Ausblick auf das kommende. Bei der Eskalationsrate dagegen geht es um den Zeitraum zwischen 2008 und 2023 und den Versuch, immer zu erwartende Ausschläge nach oben und unten so zu mitteln, dass die Schiffsbetriebskosten für die Liquiditäts- und Ergebnisprognose überhaupt berechenbar werden.
Die vom Musterkläger angesprochene Studie der HSH Nordbank AG 2005, aus der sich eine durchschnittliche Betriebskostensteigerung von 6,2 % p.a. in den Jahren 2000 bis 2005 ergeben soll, liegt nicht vor. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fondsschiffe – vornehmlich aufgrund ihres Alters – nicht vergleichbar sind mit den Schiffen, die in der Studie die Betriebskostenwerte geliefert haben. Im Übrigen wäre eine Steigerung in den Jahren 2000 bis 2005 um 6,2 % aus o.g. Gründen auch kein hinreichendes Indiz für die Unvertretbarkeit der Annahme einer Steigerung von 3 % p.a. für die Zeit von 2008 bis 2023. Unklar ist auch, ob und ggf. wie der Musterkläger die im Prospekt auf Seite 91 ausgewiesenen Zusatzkosten für turnusmäßige Dockungen in die Gegenüberstellung der angenommenen Kostensteigerungen für die Fondsflotte (3 % p.a.) und der Vergleichsflotte (6,2 %) berücksichtigt hat.
Die von den Beigeladenen auszugsweise eingereichte Studie der HSH Nordbank 2009 (Anlage E & C 3) war bei Prospekterstellung noch nicht veröffentlicht.
j) Feststellungsziel 2. j): Platzierungsgarantien
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Maßgebend für das Vorliegen einer Risikoaufklärungspflicht ist, welche Wahrscheinlichkeit bei Prospektlegung für eine Inanspruchnahme der Garantie in welchem Ausmaß bestanden hat. Hierzu fehlt es an hinreichend konkretem Vortrag des Musterklägers. Ein Risiko, dass im Platzierungszeitraum das erforderliche Eigenkapital nicht platziert werden oder den Platzierungsgaranten die hinreichende Bonität fehlen könnte, war im Februar 2006 nicht absehbar.
k) Feststellungsziel 2. k): Risiko der Inanspruchnahme durch Gläubiger des Charterers
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen, weil kein Prospektmangel vorliegt. Einer besonderen Aufklärung über die im Zusammenhang mit Schiffsgläubigerrechten bestehenden Risiken bedurfte es nicht (siehe etwa Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.01.2018 – 6 U 28/16; OLG München, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 21 U 2838/16 –, Rn. 10, juris):
Sowohl die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Risiko der Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Gläubiger des Charterers realisiert, als auch das in Betracht kommende Haftungsvolumen waren aufgrund des gesamten Fondskonzepts, des Abschlusses marktüblicher Versicherungen (vgl. Seite 30 des Prospekts) und der vom Fonds ohnehin zu tragenden wesentlichen Betriebskosten (vgl. Seite 91 des Prospekts) gering.
Gerät ein Charterer in Zahlungsschwierigkeiten, so realisiert sich ein allgemeines Schiffsbetriebsrisiko, das einem an einer Unternehmensbeteiligung interessierten Anleger bekannt ist und das im Übrigen auf Seite 26 des Verkaufsprospektes unter der Überschrift „allgemeine Vertragserfüllungsrisiken“ explizit angesprochen wird. Dort heißt es:
„Die Beteiligungsgesellschaft und die einzelnen Ein-Schiffsgesellschaften tragen das Risiko, dass Partner ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht bzw. nicht vollständig nachkommen oder gegebenenfalls vorhandene Kündigungsmöglichkeiten wahrnehmen.“ |
Weitere Erläuterungen sind nicht gefordert (näher BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/19 –, Rn. 89 – 90, juris).
l) Feststellungsziel 2. l): Nachschusspflicht
Die Feststellung ist nicht zu treffen. Aus den vom Musterkläger herangezogenen Textstellen ergibt sich kein Prospektfehler. Der Prospekt spricht auf Seite 29 die Möglichkeit einer Durchgriffshaftung für Schäden, die Dritten aus dem Betrieb der Schiffe erwachsen, unter dem Kapitel „Allgemeine Betriebs- und Objektrisiken“ ausdrücklich an. Die Möglichkeit einer weitergehenden Durchgriffshaftung stellt keinen aufklärungspflichtigen Umstand dar, weil es sich um kein wesentliches Risiko, sondern nur um ein zu vernachlässigendes Restrisiko handelt, das bei dem prognostizierten ordnungsgemäßen Verlauf des Fonds kaum je wird eintreten können. Es bleibt auch ungewiss, ob und wie lange das Schiff gerade einer Rechtsordnung ausgesetzt ist, die einen „Durchgriff“ zulässt. Die Routen der Schiffe standen bei Prospekterstellung nicht fest.
m) Feststellungsziel 2. m): Rückforderung von Ausschüttungen nach §§ 30, 31 GmbHG
Die Feststellung ist nicht zu treffen. Der Prospekt muss nämlich überhaupt keinen Hinweis auf die Innenhaftung nach den §§ 30, 31 GmbHG enthalten.
Bei der Haftung nach den §§ 30, 31 GmbHG handelt sich anders als bei der Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB nicht um ein der Kommanditbeteiligung typischerweise innewohnendes Risiko. Die Erstattungspflicht nach § 31 GmbHG setzt vielmehr voraus, dass Gelder unter Verstoß gegen das ausdrückliche, primär an die Geschäftsführer der Gesellschaft gerichtete Verbot des § 30 GmbHG ausgezahlt werden, ein Verhalten, das als Untreue strafbar wäre. Die Gefahr, durch Straftaten geschädigt zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und braucht in einem Fondsprospekt nicht erläutert zu werden.
Hinzu kommt, dass eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig aber nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013, II ZR 143/12 – juris). Voraussetzung für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 30, 31 GmbHG ist, dass die Zahlung der Kommanditgesellschaft das zur Stammkapitaldeckung erforderliche Gesellschaftsvermögen der Komplementär-GmbH angreift. Das kann in zwei Formen geschehen (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 20. Aufl. 2013 § 30 Rn. 68): einmal, wenn die Komplementär-GmbH mit einer Kapitaleinlage an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, da deren Wert durch den Abfluss von Vermögen der Kommanditgesellschaft sinkt. Die Wertminderung verringert dann das Vermögen der Komplementär-GmbH. Vorliegend hat die Komplementär-GmbH aber nach § 4 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags keine Einlage zu erbringen und ist am Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Zum anderen wird das zur Stammkapitaldeckung erforderliche Gesellschaftsvermögen der Komplementär-GmbH angegriffen, wenn die Leistung der Kommanditgesellschaft zu deren Überschuldung führt, da das GmbH-Vermögen dann auch ohne Kapitalbeteiligung durch die Haftung nach § 128 HGB belastet wird. Zum Ausgleich der Passivposten, die sich aus der Haftung für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft ergeben, kann dann nämlich kein gegenüber der Kommanditgesellschaft noch realisierbarer Freistellungsanspruch der Komplementär-GmbH aktiviert werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass geplant gewesen wäre, auch dann Auszahlungen an die Anleger vorzunehmen, wenn diese zu einer Überschuldung der Kommanditgesellschaft führen würden. Dass Ausschüttungen im Sinne eines unbedingten Anspruchs der Kommanditisten unabhängig von der Liquidität der Fondsgesellschaft versprochen gewesen wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. insofern auch OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015, 34 U 149/14 – juris). Im Gegenteil heißt es auf Seite 94 des Prospekts, dass sich Auszahlungen vermindern oder gar wegfallen können, wenn es zu geringeren Liquiditätsüberschüssen kommt. Insofern ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass geplant gewesen wäre, dass die Fondsgesellschaft zusätzlich Fremdmittel aufnimmt, um diese an ihre Kommanditisten auszuschütten (vgl. insofern auch OLG Köln, Urteil vom 05.03.2015, 24 U 159/14 – juris).
III.
Die Anträge des Musterklägers und der von seinen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beigeladenen auf Erweiterung der Feststellungsziele 2 d), 2 h) dd), 2 n) und 2 o) sind zurückweisen.
Im Verhältnis zu den Musterbeklagten zu 1), 2) und 3) sowie 6) und 13) fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit (siehe oben).
Im Verhältnis zu den Musterbeklagten zu 5), 7), 8) und 11) liegen die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG nicht vor. § 15 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG verlangt, dass die beantragte „sachdienlich“ ist. Das weitere Feststellungsziel muss für eine unbestimmte Anzahl gleich gelagerter Rechtsstreitigkeiten Bedeutung erlangen (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG). An der erforderlichen „Breitenwirkung“ fehlt es hier. Die Musterbeklagten zu 5), 7), 8) und 11) sind lediglich in 7 der ausgesetzten Ausgangsverfahren beteiligt. In diesen 7 Ausgangsverfahren werden wiederum nur 2 der Beigeladenen von den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers vertreten. Der Musterkläger hat nicht vorgetragen, dass die beantragten Erweiterungen in den anderen 5 Ausgangsverfahren Relevanz haben könnten.
IV.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 16 Abs. 2 KapMuG).
V.
Auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten des Musterklägers war auszusprechen, dass ihnen wegen ihres – im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger – geleisteten Mehraufwandes für den Musterkläger eine besondere Gebühr zu bewilligen ist (§ 41a Abs. 1 Satz 1 RVG). Der von den Musterklägervertretern nach Aktenlage höhere Aufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung des Musterverfahrens für die beigeladenen Kläger rechtfertigt eine 0,2-Zusatzgebühr.
Die Zusatzgebühr ist einerseits nicht vollständig zu versagen, weil die Musterklägervertreter in den Ausgangsverfahren die Kläger mit einem ganz erheblichen Gesamtvolumen vertreten haben und lediglich in wenigen Ausgangsverfahren andere Rechtsanwälte tätig wurden. Der Wortlaut von § 41a Abs. 1 Satz 2 RVG stellt auf den Anteil des Musterklägers (nicht die Beteiligung der Musterklägervertreter) am Gesamtgegenstand des Musterverfahrens ab. Der Wert des Verfahrens des Musterklägers macht nur einen sehr geringen Bruchteil des Gesamtwertes aller ausgesetzten Verfahren aus.
Andererseits war nicht der Höchstsatz einer 0,3 Gebühr anzuerkennen, da der Mehraufwand der Musterklägervertreter gegenüber dem Aufwand der Vertreter für die beigeladenen Kläger überwiegend dadurch gekennzeichnet war, den im Ausgangsverfahren des Musterklägers und im Musterverfahren zum Vorgängerfonds geleisteten Vortrag in das streitgegenständliche Musterverfahren zu übertragen.
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Dr. Lohmann
Richter |
Dr. Lanzius
Richter |
Dr. Leverenz
Richter |
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