In der Sache
Dr. Wolfram Wiemann, Steinthalstraße 1, 90455 Nürnberg
– Musterkläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen, Gz.: 1351/17/S91
gegen
1) |
CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. Konzeptions-KG, vertreten durch d. Komplementärin CONTI REEDEREI Management GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Shaun Harbison und Josef Obermeier, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg |
– Musterbeklagte –
2) |
CONTI CORONA Anlageberatungsgesellschaft mbH & Co. Vertriebs KG, vertreten durch d. Komplementärin CONTI CORONA Anlageberatungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Menzl, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg |
– Musterbeklagte –
3) |
NSB Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. Komplementärin Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helmut Ponath und Tim Ponath, Hamburger Straße 47-51, 21614 Buxtehude |
– Musterbeklagte –
Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Weiss, Walter, Fischer-Zernin, Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg, Gz.: 0016/17/66
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 14. Zivilsenat – durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Leverenz am 18.01.2022:
–
Der Antrag des Musterklägers und der von den Musterklägervertretern vertretenen Beigeladenen vom 23.12.2021, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 23.12.2021 (GA Bl. 654 ff.) zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Tatbestandsberichtigungsantrag, über den nach der Beendigung der OLG-Abordnung von RiLG Dr. Szodruch-Arnold allein durch die RiOLG Dr. Lohmann und Dr. Leverenz zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg.
Der Senatsbeschluss leidet nicht an der geltend gemachten Unrichtigkeit. In dem vom Musterkläger und Beigeladenen monierten Einleitungssatz des Tatbestandes hat der Senat lediglich den durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 09.11.2018 vorgegebenen Hintergrund des Musterverfahrens zusammengefasst. Nach der Begründung des Vorlagebeschlusses haben die Antragsteller die „geltend gemachten Pflichtverletzungen (…) gerade damit begründet, dass die den Anlegern übergebenen Unterlagen falsch, unvollständig und irreführend seien“. Die Antragsteller würden „den Prospekt aus einer Vielzahl von Gründen für fehlerhaft“ halten (GA Bl. 4). Bezugspunkt der Inanspruchnahme war damit – wie im Senatsbeschluss vom 23.12.2021 formuliert – die „Verwendung eines fehlerhaften Prospekts und damit einhergehender Verletzungen vorvertraglicher Aufklärungspflichten“. Soweit der Musterkläger im Lauf des Musterverfahrens vorgetragen hat, dass die Haftung der Musterbeklagten ausweislich der Feststellungsziele nicht auf die Verwendung des fehlerhaften Prospekts als solche gestützt werde, sondern auf die fehlende „mündliche Aufklärung, respektive Richtigstellung der mangelhaften Prospektaussagen“, ist dies im Tatbestand des Senatsbeschlusses ebenfalls dargestellt worden (S. 11 des Beschlusses, GA Bl. 664).
–
Dr. Lohmann Richter am Oberlandesgericht |
Dr. Leverenz Richter am Oberlandesgericht |
Kommentar hinterlassen