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Hanseatisches Oberlandesgericht

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Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 14 Kap 9/18

Beschluss


In der Sache

Dr. Lothar Stein, Staudenmoosstraße 9, 82327 Tutzing

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel, Ackerstraße 3/1, 10115 Berlin, Gz.: 2019/0190-/TK

gegen

1)

Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistraße 61, 28195 Bremen

– Musterbeklagte –
2)

CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. Konzeptions-KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin Conti Reederei Management GmbH, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
3)

CONTI Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co. KG, vertreten durch die CONTI Beteiligungsverwaltungs Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch d. Geschäftsführer, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Weiss, Walter, Fischer-Zernin, Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg, Gz.: tz/0016/17/58

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 14. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Beckmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Leverenz am 05.11.2019:


Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.11.2018, Aktenzeichen 319 OH 3/18, wird zu (3) (a) dahingehend neu gefasst, dass festgestellt wird:

(3) Die Rentabilität der Beteiligung ist falsch dargestellt, in dem der Emissionsprospekt
(a) den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, der zum Zeitpunkt der Prospektlegung durch ein Gutachten als sehr günstig bestätigte Baupreis entspreche dem Marktwert für Postpanamax-Bulker zum Zeitpunkt der Prospektlegung.

Gründe:

Die Neufassung ist erforderlich, weil das ursprüngliche Feststellungsziel zu dieser Ziffer ganz offensichtlich nicht das erfasst, was gemeint ist. Ursprünglich war gerügt worden, es werde durch den Prospekt der wahrheitswidrige Eindruck vermittelt, ein Gutachten habe den Baupreis als sehr günstig bestätigt. Ein derartiges Feststellungsziel ist zum einen offensichtlich sinnlos, weil das Gegenteil zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Es gibt nämlich ein derartiges Gutachten. Zum anderen ergibt sich aus der Begründung, dass es dem Musterkläger um die Rüge geht, der Prospekt erwecke mittels der zitierten Formulierungen aus dem Gutachten zum Baupreis den wahrheitswidrigen Eindruck, dieser als „als sehr günstig bestätigte Baupreis“ entspreche dem Marktwert für Postpanamax-Bulker. Bei der Neufassung handelt es sich nicht um eine Erweiterung nach Paragraf 15 KapMuG, sondern um eine berichtigende Konkretisierung des ursprünglichen Feststellungsziels.

Dr. Beckmann

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

Dr. Lohmann

Richter
am Oberlandesgericht

Dr. Leverenz

Richter
am Oberlandesgericht

 

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