Startseite Allgemeines Hanseatisches Oberlandesgericht-HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. K
Allgemeines

Hanseatisches Oberlandesgericht-HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. K

Teilen

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 14 Kap 9/16

Beschluss-

In der Sache

Gert Meister, Im Exboden 17, 65510 Idstein

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte von Ferber, Langer, Neuer Wall 61, 20354 Hamburg

gegen

1)

HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, die HCI Vertriebsverwaltung GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Frank Martens und Mike Thiele, Burchardstraße 8, 20095 Hamburg

– Musterbeklagte –
2)

HCI Treuhand GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Herdentorsteinweg 7, 28195 Bremen

– Musterbeklagte –
3)

HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, die Verwaltung HCI Treuhand SERVICE GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kai Dührkop und Frauke Schünemann, Burchardstraße 8, 20095 Hamburg

– Musterbeklagte –
4)

AVA Aktiengesellschaft für Vermögensplanung und Anlagenmanagement AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Horst Steppi, Südliche Münchner Straße 56, 82031 Grünwald

– Musterbeklagte –
5)

Ernst Komrowski Reederei GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Komrowski Schiffahrtsbeteiligung-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ernst-Peter Komrowski, Ernst Thomas Komrowski, Kattrepel 2, 20095 Hamburg

– Musterbeklagte –
6)

Komrowski Befrachtungskontor KG, vertreten durch die Komplementärin Komrowski Schiffahrtsbeteiligungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ernst-Peter Komrowski, Ernst Thomas Komrowski, Kattrepel 2, 20095 Hamburg

– Musterbeklagte –
7)

Hellespont Ship Management GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Hellespont Verwaltung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Brack, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, Contrescarpe 21, 28203 Bremen, Gz.: 10275/15

Prozessbevollmächtigte zu 4:
Rechtsanwälte Thelen & Reiners, Promenadenplatz 11, 80333 München, Gz.: mm 040/15/R

Prozessbevollmächtigte zu 5 und 6:
Rechtsanwälte Brock, Müller, Ziegenbein, Neuer Weg 1a, 24568 Kaltenkirchen, Gz.: 824-16-H5119

Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg, Gz.: TW/mr

Nebenintervenientin zu 1 und 2:
RTC Revision Treuhand Consulting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch d. Geschäftsführer Björn Hagedorn und Frank Fruggel, Dammtorwall 7, 20354 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 14. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Beckmann, die Richterin am Oberlandesgericht Steinmetz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann am 18.01.2019:

Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg (Az. 333 OH 1/16) vom 04.05.2016 wird um folgende Feststellungsziele erweitert:

I. 1- 4…………………………..

5. dass die Sensivitätsanalyse im Prospekt für negative Abweichungen der Umsatzerlöse von der Prognoserechnung fehlerhaft einen erheblich geringeren Rückgang des zu erwartenden Kapitalrückflusses darstellt, als tatsächlich zu erwarten war;

6. dass die Planrechnung (Liquiditätsvorschau) im Prospekt die vertraglich vereinbarte Schlussrate auf das Hypothekendarlehen der Schiffsgesellschaft des MS „Hellespont Trust“ in Höhe von rund 9.05 Mio. Euro nicht darstellt und dem Anleger damit gleichbleibende Verbindlichkeiten aus den Darlehen suggeriert und in dem Jahr der Fälligkeit sowie in den folgenden Jahren fehlerhaft eine überhöhte Liquiditätsanalyse darstellt;

7. dass die Behauptung des Prospekts, es lägen bezogen auf die Verkäuferin des Fondschiffes, der Hellespont Nireos Corporation, keine personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen mit der Emittentin, der MS Hellespont Trustful GmbH & Co KG, vor, nicht den Tatsachen entsprach und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

II. Die Beteiligten des Musterverfahrens und die Nebenintervenienten können bis zum 20.3.2019 zu den Begründungen für die Erweiterung in den Schriftsätzen der Rechtsanwälte APS vom 31.05.2018 und der Rechtsanwälte von Ferber Lange vom 25.07.2018 Stellung nehmen.

Gründe:

Hinsichtlich der oben unter I. 5. bis 7. aufgeführten weiteren Feststellungsziele liegen die Voraussetzungen des § 15 KapMuG für eine Erweiterung vor.

1. Die Entscheidung der zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten hängt von den weiteren Feststellungszielen ab, § 15 Abs. 1 Ziff. 1 KapMuG. Die Entscheidungserheblichkeit muss in dem Erweiterungsantrag nicht dergestalt substantiiert dargelegt werden, dass einzelne Individualverfahren benannt und der dortige Sach- und Streitstand referiert werden müsste. Es reicht vielmehr aus, dass plausibel ist, dass sich das neue Feststellungsziel auf die Entscheidung eines ausgesetzten Individualverfahrens auswirken kann, vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG/Vollkommer, 2. Auflage, § 15 Rdnr. 14. Diese Plausibilität ist hier ohne Weiteres schon deshalb zu bejahen, weil die beiden die Erweiterung beantragenden Prozessbevollmächtigten jeweils eine Vielzahl von Anlegern vertreten.

2. Die Feststellungsziele betreffen auch den gleichen Lebenssachverhalt, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, § 15 Abs. 1 Ziff. 2 KapMuG. Diese Voraussetzung verlangt, dass das Musterverfahren nur um gleichgerichtete Feststellungsziele erweitert werden kann. Dabei kommt es nicht auf die einzelnen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen an, sondern auf die Identität des Prospektes, der haftungsbegründend erstellt oder verwendet worden sein soll, vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 6 Rdnr. 8. Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil die erweiterten Feststellungsziele sich auf geltend gemachte Unrichtigkeiten/Unvollständigkeiten des streitgegenständlichen Prospekts beziehen, die wesentlich sein sollen.

3. Schließlich ist die Erweiterung der Feststellungsziele auch sachdienlich, § 15 Abs. 1 Ziff. 3 KapMuG. Es ist aus den Gründen zu Ziffer 1 davon auszugehen, dass die weiteren Feststellungsziele für eine unbestimmte Anzahl gleich gelagerter Rechtsstreitigkeiten Bedeutung haben.

Dr. Beckmann Steinmetz Dr. Lohmann
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

BSW will sich umbenennen-wir hätten da ein paar Vorschläge

Bündnis für Soziale Werte Bewegung für Solidarität und Wandel Bündnis Sozialer Wandel...

Allgemeines

Der große Verzicht: VW-Manager üben sich im Heldentum

Die wohlhabenden Damen und Herren des VW-Managements sehen sich einer schier untragbaren...

Allgemeines

BMW und die Russland-Exporte: Eine Geschichte voller Überraschungen

Aus München kommt nicht nur die beste Weißwurst, sondern manchmal auch Export-Überraschungen....

Allgemeines

Kann ich mein E-Auto weiterfahren wenn der Hersteller in Insolvenz geht?

Ja, du kannst dein Elektroauto weiterhin nutzen, auch wenn der Hersteller Insolvenz...