Hanseatisches Oberlandesgericht in BremenGeschäftszeichen: 1 Kap 1/17 BeschlussIn dem Kapitalanleger-Musterverfahren des Dr. Manfred Oberreuther, Erhard-Kästner-Str. 12, 38304 Wolfenbüttel Musterkläger,Prozessbevollmächtigte: gegen HCI Real Estate Asset Management GmbH, Herdentorsteinweg 7, 28195 Bremen, Musterbeklagte,Prozessbevollmächtigte: Beteiligte: Susat GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Domstr. 15, 20095 Hamburg, Nebenintervenientin,Prozessbevollmächtigte: hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, den Richter am Landgericht Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Witt am 25.09.2018 beschlossen:
Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
Der Anmelder muss sich bei der Anmeldung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Die Anmeldung führt nach § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB zur Hemmung der Verjährung für die in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird. Gründe1. Die Bestellung des Musterklägers beruht auf § 9 Abs. 2 S. 1 KapMuG. Die Grundlage der Bestimmung des Musterklägers ist maßgeblich, dass sich sämtliche Kläger auf Dr. Oberreuther als Musterkläger geeinigt haben (siehe § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KapMuG) und dass auch die Musterbeklagte sowie die Nebenintervenientin keine Einwendungen gegen diese Auswahl vorgetragen haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Dr. Oberreuther als Musterkläger ungeeignet wäre (siehe § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KapMuG) und die unterschiedliche Anspruchshöhe (siehe § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 KapMuG) fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Mit der Auswahl des Musterklägers sind alle übrigen Kläger kraft Gesetzes als Beigeladene an dem Verfahren beteiligt (§ 9 Abs. 3 KapMuG). 2. Gemäß § 10 Abs. 1 KapMuG sind nach der Auswahl des Musterklägers der Musterkläger, die Musterbeklagten und das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. Nach § 10 Abs. 2 KapMuG ist über Form, Frist und Wirkungen einer Anmeldung von Ansprüchen zum Musterverfahren in der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 KapMuG zu belehren.
Dr. Böger Dr. Kramer Witt |
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