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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen – 1 Kap 1/17 HCI Real Estate Asset Management GmbH

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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 1 Kap 1/​17 = 4 O 1585/​14 Landgericht Bremen

Verkündet am 22.06.2022

gez. Lenz, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Beschluss

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren Dr. Manfred Oberreuther, Erhard-Kästner-Straße 12, 38304 Wolfenbüttel, Musterkläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schirp Schmidt-Morsbach Neusel, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Geschäftszeichen: 00546-14/​raaw/​raaw

gegen

HCI Real Estate Asset Management GmbH, Herdentorsteinweg 7, 28195 Bremen, Musterbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, Contrescarpe 21, 28203 Bremen

Geschäftszeichen: 11929/​20

Beteiligte: Susat GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Domstr. 15, 20095 Hamburg, Nebenintervenientin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Luther, Rothenbaumchaussee 20, 20148 Hamburg, Geschäftszeichen: KW/​JK 15/​93757

Beigeladene

Sigrid Reineke, Vor dem Slaventore 8, 32657 Lemgo,

Dieter Reineke, Vor dem Slaventore 8, 32657 Lemgo,

Winfried Ulrich, Dernburgstraße 15 SF, 14057 Berlin,

Volker Weirauch, Lehmstek 3a, 26160 Bad Zwischenahn,

Peter Springer, Auf dem Maindamm 12, 65462 Ginsheim-Gustavsburg,

Dietrich Blumenthal, Schöneweibergasse 85, 64347 Griesheim,

Norbert Funk, Prinz-Eugen-Straße 10, 64347 Griesheim,

Alexander Becker, Wilhelm-Leuschner-Straße 31, 64347 Griesheim,

Dr. Gerold Eilers, Heinrich-Reimers-Straße 6, 26725 Emden,

Dr. Jörg-Eberhard Neuser, Karl-Liebknecht-Straße 27, 64347 Griesheim,

Dr. Frank Wieners, Durlacher Straße 38, 10715 Berlin,

Jutta Reinmold, Erzebergstraße 2, 34308 Bad Emstal,

Ursel Heemsoth, Sperberweg 17, 26160 Petersfehn,

Brigitte Groß, Schülerstraße 30, 64347 Griesheim,

Dr. Gerold Hünermund, Auf der Heide 21, 30916 Isernhagen,

Regine Hünermund, Auf der Heide 21, 30916 Isernhagen,

Annegret Janßen, Seghorner Weg 2, 26655 Westerstede-Torsholt,

Michael Kalinowski, Hielscherstraße 5, 13158 Berlin,

Uwe Müller, Ruomser Straße 1, 72351 Geislingen,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schirp Schmidt-Morsbach Neusel, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Geschäftszeichen: 00676-14/​raaw/​racr

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Amtsgericht Karla auf die mündliche Verhandlung vom 18.05.2022 beschlossen:

Das Feststellungsziel zu Ziff. 2. aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Bremen vom 26.10.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Feststellungsziele zu Ziff. 1. und Ziff. 3. aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Bremen vom 26.10.2017 sind gegenstandslos.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) um die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts der Hanseatischen Immobilienfonds USA II GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft) sowie weiterer Voraussetzungen einer Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der Beteiligung an diesem Immobilienfonds.

Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine Immobilienfonds-Gesellschaft, die in ein Bürogebäude in Chicago (USA) investiert hatte. Am 29.07.2005 wurde der Prospekt der Fondsgesellschaft aufgestellt. Die Fondsgesellschaft erwarb nach dem Fondskonzept eine Beteiligung von 90 % an der US-amerikanischen Immobiliengesellschaft HCI/​NLS Limited Partnership, die wiederum Eigentumsrechte an einer Büroimmobilie in Chicago („203 North LaSalle“) zu einem Brutto-Kaufpreis von USD 132.850.000,– erworben hatte. Den Prospektangaben zur geplanten Laufzeit und zu den Ertragsprognosen wurde die Annahme einer Beendigung der Fondsgesellschaft nach 9,5 Jahren (d. h. Ende 2014) zugrunde gelegt und es wurde im Prospekt dargelegt, dass – vorbehaltlich einer entsprechenden Liquidität der Gesellschaft – ab dem Zeitraum für das Jahr 2005 (in diesem Jahr noch anteilig) Ausschüttungen von 7 % p.a. der Eigenmittel vorgesehen seien, ansteigend auf 8 % p.a. für das Jahr 2014. Unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Unwägbarkeiten und ausgehend von der Annahme eines prospektgemäßen Verlaufs wurden in dem Prospekt nicht abgezinste Liquiditätsüberschüsse zwischen 120,9 % und 141, 2 % des Eigenkapitals der Beteiligungsgesellschaft für die Anleger prognostiziert, wobei angegeben wurde, dass das tatsächliche Ergebnis auch deutlich besser oder auch erheblich schlechter ausfallen könne. In einem Gutachten vom 21.10.2005 bestätigte die Nebenintervenientin im Auftrag der Anbieterin der Beteiligung die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Prospekts.

Die Musterbeklagte (vormals firmierend als HCI Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH) war nach den Prospektangaben als Kommanditistin und Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Alleinige Gesellschafterin der Musterbeklagten war die HCI Hanseatische Schiffstreuhand GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die HCI Capital AG war. Das Beteiligungskonzept wurde entwickelt von der HCI Immobilien Consult GmbH, deren Gesellschafterin ebenfalls die HCI Hanseatische Schiffstreuhand GmbH war. Nach den Prospektangaben haben die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernommen die Fondsgesellschaft als Emittentin und die HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft für Immobilien mbH als Anbieterin, die auch mit dem Vertrieb der Anlage betraut war. Persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft war die Hanseatische Immobilienfonds USA II Verwaltungsgesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafterin die HPI Hanseatic Properties International GmbH war, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die HCI Capital AG war. Alleinige Gesellschafterin der HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft für Immobilien mbH war die HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum ebenfalls die HCI Capital AG war.

Nach dem Treuhandvertrag standen der Musterbeklagten Vergütungen i.H.v. 0,02 % p.a. des verwalteten Kapitals für die Übernahme der Treuhandschaft, 0,11 % des verwalteten Kapitals pauschal für Treuhandleistungen in der Einwerbungsphase und 0,08 % p.a. des verwalteten Kapitals für Serviceleistungen gegenüber der Fondsgesellschaft zzgl. weiterer 0,44 % des verwalteten Kapitals pauschal für Serviceleistungen in der Einwerbungsphase zu sowie im Fall des Verkaufs der Immobilie 1 % des Teils des Veräußerungserlöses, der dem prozentualen Verhältnis aus Nettoerlös der Fondsgesellschaft und Gesamtnettoerlös entspricht.

Der Musterkläger und die Kläger in den weiteren Ausgangsverfahren als weitere Beigeladene des vorliegenden Verfahrens beteiligten sich nachfolgend in den Jahren 2006 und 2007 als Direktkommanditisten bzw. als Treugeber über die Musterbeklagte an der Fondsgesellschaft.

Mit Schreiben vom 31.07.2013 wurden die Anleger zusammen mit dem Geschäftsbericht der Fondsgesellschaft für das Jahr 2012 darüber informiert, dass einer der Hauptmieter der Immobilie seinen Mietvertrag nicht über den 28.02.2017 hinaus verlängern werde. Es erfolgte nachfolgend der Verkauf der Immobilie zu einem Preis von USD 111.500.000,–, worüber die Anleger im Jahr 2014 informiert wurden. Insgesamt erhielten die Anleger der Fondsgesellschaft jeweils 85 % und 90 % ihrer Einlagen zurück.

Ab dem Jahr 2014 wurden vor dem Landgericht Bremen gegen die Musterbeklagte eine Vielzahl von Klagen von Anlegern mit dem Ziel der Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Beteiligung an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen der Anleger erhoben, darunter auch die Klage des Musterklägers zum Az. 2 O 1309/​14. Schwerpunkt der Klagen war die Rüge, dass der Prospekt für die Fondsgesellschaft fehlerhaft gewesen sei. Die Musterbeklagte hat sich gegenüber dieser Haftung auf die Einrede der Verjährung berufen, dies sowohl bereits in den Ausgangsverfahren vor dem Landgericht wie auch im Verfahren vor dem Senat.

Im Verfahren vor dem Landgericht Bremen zum Aktenzeichen 4 O 1585/​14 haben die dortigen Kläger am 26.04.2017 einen Musterverfahrensantrag gestellt. Mit Beschluss vom 04.07.2017 hat das Landgericht diesen Antrag hinsichtlich der Feststellungsziele 1-3 im Bundesanzeiger bekannt gemacht, im Übrigen hinsichtlich der ursprünglichen weiteren Feststellungsziele 4 und 5 den Antrag als unzulässig verworfen. Mit weiterem Beschluss vom 26.10.2017 erließ das Landgericht zum Aktenzeichen 4 O 1585/​14 einen Vorlagebeschluss, mit welchem dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen auf Antrag der dortigen Kläger deren Feststellungsziele in Bezug auf das Vorliegen von Prospektfehlern sowie weiterer Voraussetzungen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der Beteiligung an der Fondsgesellschaft vorgelegt wurden. Das Klagverfahren des Musterklägers, der einen Antrag auf Feststellung der identischen Feststellungsziele gestellt hatte, sowie die weiteren anhängigen Verfahren der weiteren Kläger gegen die Musterbeklagte sind daraufhin mit Beschlüssen des Landgerichts Bremen in den jeweiligen Verfahren ausgesetzt worden. Mit Beschluss vom 25.09.2018 hat der Senat den Musterkläger für die Durchführung des Verfahrens nach dem KapMuG ausgewählt.

Mit dem Vorlagebeschluss sind dem Senat die folgenden Feststellungsziele vorgelegt worden:

1.

Der am 29. Juli 2005 herausgegebene Prospekt zum Immobilienfonds „Hanseatische Immobilienfonds USA lI GmbH & Co KG“ ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:

1.1.

Es ist nicht dargestellt worden, dass von Anfang an ein konkretes Totalverlustrisiko aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des Mietvertrages mit dem Hauptmieter und des Hypothekendarlehens bestand. Die diesbezüglichen Darstellungen im Prospekt sind in mehrfacher Hinsicht unzureichend, falsch und unvollständig,

a)

weil der Fondsprospekt nicht ausreichend darüber aufklärt, dass die fehlende Anschlussvermietung der an den Hauptmieter vermieteten Flächen zur Versagung einer Anschlussvermietung des Fonds führt.

b)

weil der Fondsprospekt nicht darüber aufklärt, dass die Realisierung dieses Risikos selbst bei prospektgemäßem Verlauf genauso wahrscheinlich war wie der prospektierte Verlauf.

1.2.

Die Darlegung der konsolidierten Mittelverwendung auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft ist im Fondsprospekt unschlüssig und mit den Investitionsplänen der US-lmmobiliengesellschaft und der Beteiligungsgesellschaft nicht in Einklang zu bringen.

1.3.

Der Fondsprospekt ist fehlerhaft, da er die Anleger nicht zutreffend über diejenigen tatsächlichen Kosten der Kapitalanlage aufklärt, welche keinen wertbildenden Charakter haben.

1.4.

Die Darstellungen zu den Mietverträgen sind unschlüssig und widersprüchlich, weil

a)

die Angaben im Prospekt zur Miethöhe des Hauptmieters rechnerisch nicht nachvollziehbar sind,

b)

die in der Liquiditäts- und Ertragsprognose angegebenen Nettomieten mit den Angaben zu den Einzelmietverträgen nicht in Einklang zu bringen sind,

c)

die Prognoserechnung mit einer deutlich zu geringen Leerstandsquote rechnet,

d)

die Prognoserechnung nicht mit den auf die leerstehenden Mietflächen entfallenden Betriebskosten kalkuliert,

e)

der Prospekt mit einem unvertretbar hohen Ansatz der Inflationsrate kalkuliert,

1.5.

Der Prospekt vermittelt kein schlüssiges Bild über die vermieteten und die vermietbaren Flächen.

1.6.

Die im Prospekt dargestellte Erfahrung des Initiators auf dem US-Markt ist irreführend.

1.7.

Der Prospekt vermittelt ein zu positives Bild über die durchschnittliche Restlaufzeit der Mietverträge und erweckt damit den unzutreffenden Eindruck eines begrenzten wirtschaftlichen Risikos.

1.8.

Der Prospekt klärt nicht über das Risiko der Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG analog auf.

2.

Die Beklagte ist im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds „Hanseatische Immobilienfonds USA II GmbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

3.

Die Beklagte hat schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt.

Der Musterkläger macht geltend, dass die vorgelegten Feststellungsziele begründet seien und dass die Musterbeklagte aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für diese Fehler hafte.

Die Musterbeklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

den Feststellungsantrag zurückzuweisen.

Sie meinen, dass die Feststellungsziele teils bereits unschlüssig und unsubstantiiert, jedenfalls aber unbegründet seien. Sie bestreiten das Vorliegen von Prospektfehlern und meinen, dass die im Prospekt enthaltenen Prognosen nicht fehlerhaft aufgestellt seien und der Prospekt zutreffend über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufkläre. Die Nebenintervenientin hat bestritten, dass bei dem Vertrieb der Anlage an den Musterkläger und die weiteren Anleger der Prospekt für die Beteiligung verwendet worden sei, und sie meint, es sei daher der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nicht eröffnet. Zudem sind die Musterbeklagte und die Nebenintervenientin unter Zugrundelegung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur abschließenden Natur der spezialgesetzlichen Prospekthaftung der Auffassung, dass eine Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ausgeschlossen sei. Bei der Musterbeklagten handele es sich um eine prospektverantwortliche Gründungsgesellschafterin im Sinne des § 44 Abs. 1 BörsG a.F., so dass der Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. i.V.m. § 44 Abs. 1 BörsG a.F. eröffnet sei, wobei eine etwaige Haftung auf dieser Grundlage aber nach der kurzen Verjährungsfrist des § 46 BörsG a.F. bereits verjährt sei.

Der Musterkläger wendet demgegenüber ein, dass die Musterbeklagte nicht der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. i.V.m. § 44 Abs. 1 BörsG a.F. unterfalle, da sie weder die Prospektverantwortung übernommen noch maßgeblichen Einfluss auf dessen Konzept genommen habe. Die Musterbeklagte sei keine Prospektveranlasserin, da sie weder mit der Konzepterstellung noch mit der Prospektierung beauftragt gewesen sei und auch ihre Geschäftsführer nicht mit denen der Konzeptionärin oder der Prospektherausgeberin identisch gewesen seien. Sie habe auch durch ihre Geschäftsleitung keinen besonderen Einfluss ausgeübt und sei auch keine Konzernmuttergesellschaft gewesen. Jedenfalls aber könne die Annahme einer Ausschlusswirkung einer spezialgesetzlichen Prospekthaftung gegenüber einer Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, der der Musterkläger auch generell entgegentritt, nicht zum Ausschluss einer Haftung der Musterbeklagten auf der Grundlage ihrer treuhänderischen Verpflichtungen führen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Kapitalanleger-Musterfeststellungsverfahren vor dem Senat wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der Termine zur mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 und am 18.05.2022 verwiesen.

II.

Der Musterverfahrensantrag ist zulässig (siehe unter 1.), hinsichtlich des Feststellungsziels zu Ziff. 2 aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Bremen vom 26.10.2017 aber unbegründet (siehe unter 2.). Wegen dieser Unbegründetheit des Feststellungsziels zu Ziff. 2 waren auch die weiteren Feststellungsziele zu Ziff. 1 und Ziff. 3 für gegenstandslos zu erklären, da hierdurch das Sachentscheidungsinteresse für diese Feststellungsziele entfallen ist (siehe unter 3.).

1. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts ist für den Senat grundsätzlich bindend nach § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG (siehe unter a.) und der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses steht auch nicht entgegen, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob der Prospekt zur Fondsgesellschaft im Rahmen des Vertriebs der Anlage an den Musterkläger und die weiteren Kläger der ausgesetzten Verfahren tatsächlich verwendet wurde (siehe unter b.).

a. Mit dem Vorlagebeschluss vom 26.10.2017 hat das Landgericht Bremen dem Senat Feststellungsziele in Bezug auf Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation vorgelegt, womit der sachliche Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG eröffnet ist. Dieser Vorlagebeschluss ist für den Senat grundsätzlich bindend nach § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG.

b. Der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses steht auch nicht entgegen, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob der Prospekt zur Fondsgesellschaft im Rahmen des Vertriebs der Anlage an den Musterkläger und die weiteren Kläger der ausgesetzten Verfahren tatsächlich verwendet wurde.

aa. Zunächst ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses auf eine geltend gemachte Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne aufgrund der Verwendung des Prospekts zur Einwerbung der Kläger der ausgesetzten Verfahren als Anleger für die Fondsgesellschaft bezogen sind, nicht dazu führt, dass die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses mit der Begründung zu verneinen wäre, dass der geltend gemachte Anspruch schon seiner Art nach nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann, also nicht unter § 1 Abs. 1 KapMuG fallen konnte (siehe BGH, Beschluss vom 26.07.2011 – II ZB 11/​10, juris Rn. 8, BGHZ 190, 383; Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/​09, juris Rn. 13, WM 2012, 115; Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/​16, juris Rn. 10, AG 2017, 543). Mit der Neufassung des § 1 Abs. 1 KapMuG durch Einführung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der Fassung vom 19.10.2012 ist der Anwendungsbereich dieses Gesetzes vielmehr erstreckt worden auch auf solche Fälle, in denen nicht eine spezialgesetzliche Prospekthaftung geltend gemacht wird, sondern eine vertraglich bzw. vorvertraglich begründete Prospekthaftung im weiteren Sinne, bei der der Prospekt in der mündlichen Aufklärung bzw. Beratung des Anlegers vor der Zeichnung durch den Anlagevermittler bzw. Anlageberater verwendet wurde, sofern bei dieser Haftung ein Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht (siehe so die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 29.02.2012, BT-Drucks. 17/​8799, S. 16 f.; anders noch zu § 1 Abs. 1 KapMuG a.F. BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/​09, juris Rn. 14, WM 2012, 115).

bb. Das Bestreiten seitens der Nebenintervenientin, dass der Prospekt zur Fondsgesellschaft im Rahmen des Vertriebs der Anlage an den Musterkläger und die weiteren Kläger der ausgesetzten Verfahren verwendet wurde, steht der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses nicht entgegen.

Zwar wäre ein Musterverfahrensantrag nach § 3 Abs. 1 KapMuG nur dann nicht als unzulässig zu verwerfen gewesen und hätte auch eine Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG durch das Landgericht nur ergehen dürfen, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung des Anwendungsbereich des Gesetzes nach der hier relevanten Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG festgestellt worden wären, d. h. die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation, und zudem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG bzw. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängen würde, was für die Aussetzungsentscheidung beides positiv festzustellen gewesen wäre (siehe BGH, Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/​18, juris Rn. 18 ff., BGHZ 222, 15; Beschluss vom 28.07.2020 – XI ZB 21/​19, juris Rn. 18 ff., EWiR 2021, 61; einschränkend jedenfalls im Hinblick auf eine Entscheidung über die Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung dagegen noch die frühere Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.11.2019 – 1 W 12/​19, juris Rn. 20, WM 2020, 547, die im Lichte der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH insoweit aufgegeben wird). Wird in prozessual beachtlicher Weise bestritten, dass der Prospekt überhaupt beim Vertrieb der Anlage verwendet wurde, so wäre hierüber gegebenenfalls – entweder vor der betreffenden Entscheidung über die Vorlage bzw. Aussetzung oder im Rahmen einer Prüfung der Aufhebung derselben – durch das Prozessgericht Beweis zu erheben gewesen (siehe BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – XI ZB 21/​19, juris Rn. 20, EWiR 2021, 61), wobei bei einer eventuellen Beweisaufnahme dann aber auch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die Beitrittserklärung zu der streitgegenständlichen Anlage eine von den Anlegern zu unterzeichnende Empfangsbestätigung über den Verkaufsprospekt enthält.

Wegen der nach § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG vorgesehenen Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses kommt es auf diese Umstände für die Entscheidung des Senats aber nicht an, da allein das Prozessgericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG darüber zu befinden hat, ob der Musterverfahrensantrag wegen einer fehlenden Abhängigkeit der Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von dem geltend gemachten Feststellungsziel unzulässig ist, und das Oberlandesgericht nach dieser Regelung keine Kompetenz zur Überprüfung hat, ob die Vorlageentscheidung zu Recht ergangen ist (siehe BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/​19, juris Rn. 19, WM 2021, 2386; Beschluss vom 11.01.2022 – XI ZB 11/​20, juris Rn. 15; Beschluss vom 15.03.2022 – XI ZB 31/​20, juris Rn. 15, WM 2022, 921; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/​20, juris Rn. 15, WM 2022, 1169).

2. Das Feststellungsziel zu Ziff. 2 aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Bremen vom 26.10.2017, das auf die Feststellung der Haftung der Musterbeklagten gegenüber den Anlegern der Beteiligungsgesellschaft aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gerichtet war, ist unbegründet. Eine Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ist wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ausgeschlossen; dies führt bei einem auf die Feststellung des Bestehens einer Prospekthaftung im weiteren Sinne gerichteten Feststellungsziel eines Musterverfahrens dazu, dass dieses Feststellungsziel als unbegründet zurückzuweisen ist (siehe BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/​19, juris Rn. 19, WM 2021, 2386; Beschluss vom 11.01.2022 – XI ZB 11/​20, juris Rn. 15).

a. Die Musterbeklagte unterlag in Bezug auf den Prospekt für die Beteiligungsgesellschaft einer gesetzlichen Prospekthaftung nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG in der Fassung vom 21.06.2002, die vom 01.07.2002 bis zum 31.10.2007 galt.

aa. Die Beteiligungsgesellschaft in der Form eines geschlossenen Fonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG war nach § 8f Abs. 1 S. 1 VerkProspG in der Fassung vom 22.06.2005, die vom 01.07.2005 bis zum 17.08.2016 galt, prospektpflichtig. § 8f Abs. 1 S. 1 Var. 3 VerkProspG a.F. begründete eine Prospektpflicht für Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds und galt damit auch für Anteile an der vorliegenden Beteiligungsgesellschaft. Damit fand die Regelung des § 13 Abs. 1 VerkProspG in der Fassung vom 16.08.2005 Anwendung, die vom 01.11.2005 bis zum 30.12.2006 galt, und welche wiederum auf die Haftungsregelungen der §§ 44 bis 47 BörsG a.F. verwiesen hat. Es galt damit in Bezug auf die Beteiligungsgesellschaft eine gesetzliche Prospekthaftung der Prospektverantwortlichen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BörsG a.F.) sowie derjenigen Personen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F.).

bb. Bei der Musterbeklagten handelt es sich im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. um eine Person, von der der Erlass des Prospekts ausging.

(a) Zur Anwendung der Vorschrift des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. hat der Bundesgerichtshof wie folgt ausgeführt (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/​18, juris Rn. 24, BGHZ 228, 237): „Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 – XI ZR 344/​11, BGHZ 195, 1 Rn. 35 ff.; BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 – II ZR 60/​80, BGHZ 79, 337, 340 ff., vom 22. März 1982 – II ZR 114/​81, BGHZ 83, 222, 223 f., vom 5. Juli 1993 – II ZR 194/​92, BGHZ 123, 106, 109 f. und vom 2. Juni 2008 – II ZR 210/​06, BGHZ 177, 25 Rn. 12). Veranlasser ist, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt. Durch die Regelung soll eine Lücke bei den Haftungsverpflichteten geschlossen werden; insbesondere sollen auch Konzernmuttergesellschaften in die Haftung einbezogen werden (Senatsurteil vom 18. September 2012, aaO, Rn. 36). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsurteil vom 18. September 2012, aaO, Rn. 37).“

(b) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist für die Musterbeklagte eine Stellung als hinter dem Prospekt stehende Person und damit eine Erfassung vom Anwendungsbereich der Haftung nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. zu bejahen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass gerade die Stellung als Gründungsgesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft, eine Beteiligung an deren Geschäftsführung, gegebenenfalls vermittelt durch eine erhebliche gesellschafterliche Beteiligung an der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft, eine Verflechtung auch in der Form einer Schwestergesellschaft mit der prospektverantwortlichen Gesellschafterin und zudem auch die Stellung als Treuhandkommanditistin der Beteiligungsgesellschaft Umstände sind, die eine solche Veranlasserstellung nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. begründen (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/​18, juris Rn. 25, BGHZ 228, 237; Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/​19, juris Rn. 24, WM 2021, 2386), wobei der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, dass insoweit die Stellung als Gründungsgesellschafter, auch als Kommanditist, bereits ausreicht (siehe BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/​19, juris Rn. 24, WM 2021, 2386; Beschluss vom 15.03.2022 – XI ZB 31/​20, juris Rn. 23, WM 2022, 921; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/​20, juris Rn. 20, WM 2022, 1169). Vorliegend ist die Beklagte nicht nur Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der Beteiligungsgesellschaft, sondern sie war nach den Prospektangaben auch als Schwestergesellschaft gesellschafterlich verflochten mit der HCI Immobilien Consult GmbH, die das Beteiligungskonzept entwickelt hatte, der HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft für Immobilien mbH als der mit dem Vertrieb der Anlage betrauten Anbieterin und der Hanseatische Immobilienfonds USA II Verwaltungsgesellschaft mbH als der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fondsgesellschaft. Damit ist, auch ohne dass es auf eine Mitwirkung der Musterbeklagten gerade bei der Gestaltung des Prospektes ankäme, wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Einbindung und zusätzlich ihrer Funktion in der Umsetzung dieses Fondskonzepts als Treuhandkommanditistin, woran sie ein wirtschaftliches Eigeninteresse jedenfalls aufgrund der nach dem Prospekt vorgesehenen Vergütungen nach dem Treuhandvertrag hatte, eine Stellung der Musterbeklagten als hinter dem Prospekt stehende Person zu bejahen.

b. Da die Musterbeklagte nach den vorstehenden Ausführungen den Regelungen einer gesetzlichen Prospekthaftung nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. unterfiel, ist eine Haftung der Musterbeklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn nicht gegeben und das Feststellungsziel zu Ziff. 2 damit unbegründet.

aa. Im Anwendungsbereich einer spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Haftung der Gründungsgesellschafter für etwaige Prospektfehler nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn auf der Grundlage der Regelungen zur Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) grundsätzlich ausgeschlossen (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/​18, juris Rn. 26, BGHZ 228, 237; Beschluss vom 27.04.2021 – XI ZB 35/​18, juris Rn. 4, AG 2021, 707; Beschluss vom 08.06.2021 – XI ZB 22/​19, juris Rn. 31, WM 2021, 1479; Beschluss vom 21.09.2021 – XI ZB 9/​20, juris Rn. 31, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/​19, juris Rn. 21, WM 2021, 2386; Beschluss vom 11.01.2022 – XI ZB 11/​20, juris Rn. 18; Beschluss vom 22.02.2022 – XI ZB 32/​20, juris Rn. 16, WM 2022, 714; Beschluss vom 15.03.2022 – XI ZB 31/​20, juris Rn. 18, WM 2022, 921; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/​20, juris Rn. 17, WM 2022, 1169; siehe so auch bereits BGH, Beschluss vom 23.10.2018 – XI ZB 3/​16, juris Rn. 55, BGHZ 220, 100). Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, dass, wenn diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben den Regelungen der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung ohne jede Einschränkung zur Anwendung kämen, die gesetzgeberische Entscheidung vollständig leerliefe, dem Gründungsgesellschafter als Veranlasser im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts zu entlasten (§ 45 Abs. 1 BörsG a.F.), und seine Haftung einer besonderen kurzen Verjährungsfrist zu unterwerfen (§ 46 BörsG a.F.) (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/​18, juris Rn. 26, BGHZ 228, 237). Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an diesen Grundsätzen – dies auch gegenüber einer an dieser Rechtsprechung geäußerten Kritik – auch in seiner jüngsten Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten (siehe zuletzt BGH, Beschluss vom 15.03.2022 – XI ZB 31/​20, juris Rn. 18 ff., WM 2022, 921; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/​20, juris Rn. 22 ff., WM 2022, 1169) und auch der entscheidende Senat hat sich dieser Auffassung bereits unlängst angeschlossen (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 24.11.2021 – 1 U 6/​21, juris Rn. 40, AG 2022, 80).

bb. Für die Ausschlusswirkung der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung gegenüber der Prospekthaftung im weiteren Sinn kommt es nicht darauf an, ob im betreffenden Fall eine Haftung nach den Vorschriften der spezialgesetzlichen Prospekthaftung trotz Eröffnung ihres persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs ausgeschlossen oder insbesondere wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Für den Fall der mangelnden Durchsetzbarkeit wegen Verjährung nach der kurzen Verjährungsfrist des § 46 BörsG a.F. und der Entlastung des Haftungsschuldners durch den Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts nach § 45 Abs. 1 BörsG a.F. ist dies ausdrücklich der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, wonach die Annahme der Ausschlusswirkung der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung gegenüber der Prospekthaftung im weiteren Sinn gerade damit begründet wird, dass diese gesetzlichen Sonderregelungen nicht durch die Anwendung der allgemeinen Haftungsgrundsätze im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne unterlaufen werden sollen (siehe BGH, a.a.O.). Dieselbe Erwägung gilt auch für die Beschränkung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung durch die Regelung des § 44 Abs. 1 S. 1 a.E. BörsG a.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG a.F, wonach diese Haftung nur für solche Erwerbsgeschäfte zur Anwendung kommt, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum des erstmaligen öffentlichen Angebots im Inland der betreffenden prospektpflichtigen Anlage abgeschlossen wurden: Auch hier handelt es sich um eine gesetzliche Sonderregelung zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung, die nicht durch die Anwendung der allgemeinen Haftungsgrundsätze im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu unterlaufen ist. Zudem würde es auch in der Sache keineswegs überzeugen, wenn im Ergebnis ein prospektverantwortlicher oder sonst prospektveranlassender Gründungsgesellschafter einer strengeren Haftung unterliegen sollte, wenn ein Anleger die Anlage nach Ablauf von sechs Monaten nach deren erstmaligem öffentlichen Angebot erwirbt statt innerhalb dieses Zeitraums.

cc. Der Ausschlusswirkung des hier eröffneten Anwendungsbereichs der gesetzlichen Prospekthaftung steht entgegen der Auffassung des Musterklägers (gestützt auf die Erwägungen im Musterbescheid des Hanseatischen OLG Hamburg, Beschluss vom 03.05.2022 – 2 Kap 1/​21) nicht entgegen, dass die Musterbeklagte nicht nur Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft war, sondern auch als Treuhandkommanditistin agierte. Ein Treuhandkommanditist unterliegt gegenüber den treuhänderisch beteiligten Anlegern aus dem Treuhandvertrag einer Verpflichtung zur Aufklärung über die Risiken der Beteiligung. Der Bundesgerichtshof hat aber in mehreren Entscheidungen in der Stellung des betroffenen Gesellschafters als Treuhandkommanditist einen dieser Ausschlusswirkung der gesetzlichen Prospekthaftung entgegenstehenden Umstand nicht erkannt (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/​18, juris Rn. 25 ff., BGHZ 228, 237; Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/​19, juris Rn. 24 f., WM 2021, 2386; Beschluss vom 22.02.2022 – XI ZB 32/​20, juris Rn. 2 und 19, WM 2022, 714; ebenso Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2021 – 15 U 240/​20 n.v.) und die tragenden Gründe für die Annahme einer solchen Ausschlusswirkung gelten auch in dieser Konstellation, in der die Aufklärungspflichten des Treuhänders und deren Erfüllung durch Verwendung des Prospekts sich in der Sache nicht von denjenigen eines sonstigen Gründungsgesellschafters unterscheiden.

3. Wegen der Unbegründetheit des Feststellungsziels zu Ziff. 2 waren auch die weiteren Feststellungsziele zu Ziff. 1 und Ziff. 3 für gegenstandslos zu erklären, da hierdurch das Sachentscheidungsinteresse für diese Feststellungsziele entfallen ist. Ungeachtet der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses hat das Oberlandesgericht die allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen, zu denen auch das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zählt (siehe unter a.). Da eine Haftung der Musterbeklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht begründet ist, wie im Rahmen der Prüfung des Feststellungsziels zu Ziff. 2 festzustellen war, sind die weiteren Feststellungsziele zu Ziff. 1 und Ziff. 3 gegenstandslos (siehe unter c.), was entsprechend auch im Tenor des Beschlusses zum Ausdruck zu bringen war (siehe unter d.).

a. Die gesetzlich vorgesehene Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses zwingt dem Oberlandesgericht die Durchführung eines Musterverfahrens dann nicht auf, wenn notwendige allgemeine Verfahrensvoraussetzungen fehlen (siehe BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/​13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65; Beschluss vom 09.03.2017 – III ZB 135/​15, juris Rn. 13, ZIP 2017, 720; Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/​16, juris Rn. 13, AG 2017, 543; Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/​15, juris Rn. 66, BGHZ 216, 37; Beschluss vom 10.07.2018 – II ZB 24/​14, juris Rn. 28, ZIP 2018, 2307; Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/​14, juris Rn. 47, WM 2021, 285). Hierzu zählt – neben der Bestimmtheit des Antrags (hierzu BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/​15, juris Rn. 66, BGHZ 216, 37; Beschluss vom 09.01.2018 – II ZB 14/​16, juris Rn. 56, WM 2018, 556; Beschluss vom 12.01.2021 – XI ZB 18/​17, juris Rn. 96, WM 2021, 672) – insbesondere auch das Rechtsschutzbedürfnis bzw. Sachentscheidungsinteresse, dessen Fehlen einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel darstellt und zur Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags führt (siehe BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/​13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65; Beschluss vom 09.03.2017 – III ZB 135/​15, juris Rn. 13, ZIP 2017, 720; Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/​16, juris Rn. 13, AG 2017, 543; Beschluss vom 09.01.2018 – II ZB 14/​16, juris Rn. 60, WM 2018, 556; Beschluss vom 10.07.2018 – II ZB 24/​14, juris Rn. 28, ZIP 2018, 2307; Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/​14, juris Rn. 110, WM 2021, 285; Beschluss vom 12.01.2021 – XI ZB 18/​17, juris Rn. 102, WM 2021, 672).

Das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses für das Musterverfahren ist dabei nur in seltenen Ausnahmefällen anzunehmen (siehe BGH, Beschluss vom 09.03.2017 – III ZB 135/​15, juris Rn. 14, ZIP 2017, 720; Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/​16, juris Rn. 14, AG 2017, 543). Lediglich das konkrete Ausgangsverfahren betreffende Umstände, wie etwa der Wegfall des Musterklägers (siehe § 13 KapMuG), eine Verjährung der in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche oder ein aus anderen Umständen folgendes Entfallen der Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele für das Ausgangsverfahren, lassen das Rechtsschutzinteresse für das Musterverfahren nicht entfallen, da die Bedeutung des Musterentscheids über das Verfahren des konkreten Antragstellers hinausgeht (siehe BGH, Beschluss vom 09.03.2017 – III ZB 135/​15, juris Rn. 14 f., ZIP 2017, 720; Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/​16, juris Rn. 14 ff., AG 2017, 543).

An einem Rechtsschutzinteresse für das Musterverfahren fehlt es dagegen dann, wenn die Feststellungsziele bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind oder wenn sämtliche gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG erlassenen Aussetzungsbeschlüsse – gegebenenfalls im Beschwerdewege – aufgehoben worden sind, weil sich dort ergeben hat, dass die Entscheidung der jeweiligen (Ausgangs-)Verfahren von den Feststellungszielen nicht (mehr) abhängt (siehe BGH, Beschluss vom 09.03.2017 – III ZB 135/​15, juris Rn. 17, ZIP 2017, 720; Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/​16, juris Rn. 17, AG 2017, 543), da in diesen Fällen die mit dem Musterverfahren bezweckte kollektive Durchsetzung gleichgerichteter Gläubigerinteressen und die hierfür erforderliche „Breitenwirkung“ des Musterentscheids (siehe hierzu die Begründung des Regierungsentwurfs für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 14.03.2005, BT-Drucks. 15/​5091, S. 1, 16) obsolet geworden ist (siehe BGH, a.a.O.).

Ebenso fehlt es an einem Sachentscheidungsinteresse, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Prüfung durch das Oberlandesgericht durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann bzw. die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/​13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65; Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/​15, juris Rn. 49, BGHZ 216, 37; Beschluss vom 09.01.2018 – II ZB 14/​16, juris Rn. 60, WM 2018, 556; Beschluss vom 23.10.2018 – XI ZB 3/​16, juris Rn. 61; BGHZ 220, 100; Beschluss vom 06.10.2020 – XI ZB 28/​19, juris Rn. 54, WM 2020, 2411; Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/​14, juris Rn. 110, WM 2021, 285; Beschluss vom 12.01.2021 – XI ZB 18/​17, juris Rn. 102, WM 2021, 672; Beschluss vom 11.01.2022 – XI ZB 11/​20, juris Rn. 26; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/​20, juris Rn. 27, WM 2022, 1169). In diesem Zusammenhang ist das Oberlandesgericht weder an eine bestimmte Reihenfolge der Feststellungsziele im Musterverfahrensantrag gebunden noch daran, ob es sich bei den jeweiligen Umständen um anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Voraussetzungen handelt (siehe BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/​13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65; Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/​19, juris Rn. 31, WM 2021, 2386; Beschluss vom 11.01.2022 – XI ZB 11/​20, juris Rn. 28; Beschluss vom 15.03.2022 – XI ZB 31/​20, juris Rn. 33, WM 2022, 921; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/​20, juris Rn. 29, WM 2022, 1169).

b. Eine Aufhebung sämtlicher Aufhebungsbeschlüsse, die nach den vorstehenden Ausführungen zum Entfallen eines Sachentscheidungsinteresses hätte führen können, ist auch auf die Rüge der Nebenintervenientin hin, die die Verwendung des Beteiligungsprospekts beim Vertrieb der Anlage bestreitet, nicht erfolgt. Das Landgericht Bremen hat vielmehr sowohl in dem Verfahren zum Az. 4 O 1585/​14, in dem der ursprüngliche Vorlagebeschluss vom 26.10.2017 ergangen ist (siehe den Beschluss vom 14.09.2020), wie auch in dem Ausgangsverfahren des Musterklägers zum Az. 2 O 1309/​14 (siehe den Beschluss vom 10.09.2020) eine Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Nebenintervenientin mit dem Aufhebungsantrag in Widerspruch zur von ihr unterstützten Hauptpartei gesetzt habe.

c. Ein Sachentscheidungsinteresse für die Feststellungsziele zu Ziff. 1. und Ziff. 3. fehlt aber deswegen, weil diese Feststellungsziele für sämtliche der ausgesetzten Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich sind, da sie ausschließlich auf eine Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinn bezogen sind und eine solche Haftung der Musterbeklagten nach den vorstehenden Ausführungen zum Feststellungsziel zu Ziff. 2. nicht begründet ist. Ist aufgrund der bisherigen Ergebnisse der Prüfung im Musterverfahren festzustellen, dass eine Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, dann fehlt es an einem Sachentscheidungsinteresse für Feststellungsziele, die auf einzelne Voraussetzungen der Prospekthaftung im weiteren Sinne wie das Vorliegen von Prospektfehlern (hier das Feststellungsziel zu Ziff. 1.) oder das Verschulden der Musterbeklagten (hier das Feststellungsziel zu Ziff. 3.) bezogen sind (siehe BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/​19, juris Rn. 28, WM 2021, 2386; Beschluss vom 11.01.2022 – XI ZB 11/​20, juris Rn. 27).

Hinsichtlich des Feststellungsziels zu Ziff. 3. ist das dem Oberlandesgericht vorgelegte Musterverfahren ausdrücklich auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne bezogen, auch die mit dem Feststellungsziel zu Ziff. 1. begehrte Feststellung des Vorliegens verschiedener Prospektfehler ist nach den weiteren Ausführungen in den Gründen des Vorlagebeschlusses ausschließlich auf Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bezogen.

Für eine anderweitige Auslegung, wonach die Feststellungsziele zu Ziff. 1. und 3. entgegen dem eindeutigen Gehalt des Vorlagebeschlusses auch auf Ansprüche auf anderweitiger Grundlage bezogen zu verstehen sein sollte, bestünde im Übrigen auch kein Interesse der Kläger der ausgesetzten Verfahren. Wenn nicht bereits ein Ausschluss der Haftung durch die Regelung des § 44 Abs. 1 S. 1 a.E. BörsG a.F. anzunehmen sein sollte, wären Ansprüche auf spezialgesetzlicher Prospekthaftung jedenfalls verjährt nach § 45 Abs. 1 BörsG a.F. und die Musterbeklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Eine etwaige der Musterbeklagten zuzurechnende Pflichtverletzung durch entsprechende unzutreffende mündliche Zusicherungen im Rahmen des Vertriebs der Beteiligung, die zu einer vom Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nicht ausgeschlossenen Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterin nach den §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 2 BGB und § 278 BGB führen könnte (so BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – XI ZB 35/​18, juris Rn. 8, AG 2021, 707; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/​20, juris Rn. 23, WM 2022, 1169; siehe hierzu auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 24.11.2021 – 1 U 6/​21, juris Rn. 43, AG 2022, 80) wäre nicht vom Anwendungsbereich des KapMuG nach dessen § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG erfasst, so dass insoweit auch keine für die ausgesetzten Verfahren bindenden Feststellungen durch den Senat zu treffen wären und durch eine entsprechende Auslegung kein prozessual zulässiges Ergebnis zu erreichen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/​19, juris Rn. 20, WM 2021, 2386; Beschluss vom 15.03.2022 – XI ZB 31/​20, juris Rn. 17, WM 2022, 921; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/​20, juris Rn. 16, WM 2022, 1169). Dasselbe gilt auch – abgesehen davon, dass die Feststellungsziele zu Ziff. 1. und 3. nicht erkennbar auf eine solche Haftung bezogen sind und dass nach den obigen Ausführungen auch nicht anzunehmen ist, dass eine Haftung auf treuhandvertraglicher Grundlage von der Ausschlusswirkung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ausgenommen wäre – für eine vom Musterkläger geltend gemachte Haftung der Musterbeklagten aus besonderer treuhandvertraglicher Grundlage, die der Musterkläger auf eine geltend gemachte unterbliebene Richtigstellung unrichtiger Prospektangaben stützt, womit diese Haftung aber nicht selbst an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung und damit an eine in einem Musterverfahren verallgemeinerungsfähig zu klärende Frage anknüpft (siehe BGH, Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/​18, juris Rn. 17, BGHZ 222, 15).

d. Die Gegenstandslosigkeit der Feststellungsziele aus dem Vorlagebeschluss war im Tenor des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/​13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65; Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/​15, juris Rn. 49, BGHZ 216, 37; Beschluss vom 09.01.2018 – II ZB 14/​16, juris Rn. 60, WM 2018, 556; Beschluss vom 23.10.2018 – XI ZB 3/​16, juris Rn. 61; BGHZ 220, 100; Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/​14, juris Rn. 110, WM 2021, 285; Beschluss vom 12.01.2021 – XI ZB 18/​17, juris Rn. 102, WM 2021, 672).

4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 16 Abs. 2 KapMuG).

gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Karla

 

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