Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 13 Kap 3/15
Verkündet am 21.12.2018 | |
Hesse, Justifachangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
Beschluss
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In der Sache
Wilhelm-Herbert Schneider, Simmerner Straße 81, 56075 Koblenz
– Musterkläger – |
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hahn PartG mbB, Alter Steinweg 1-3, 20459 Hamburg, Gz.: 14132-13/OR/DR
gegen
1) |
MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22767 Hamburg |
– Musterbeklagte zu 1 – |
2) |
TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Tobias Boehncke und Tobias Lerchner, Palmaille 67, 22767 Hamburg |
– Musterbeklagte zu 2 – |
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin
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beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth am 21.12.2018 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2018:
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1.) Es wird festgestellt, dass der vom 23.11.2007 datierende und am 08.12.2007 veröffentlichte Prospekt für die Beteiligung an der Sachwertrendite-Fonds Indien GmbH & Co. KG
a) unvollständig ist, weil er keinen Hinweis darauf enthält, dass es sich bei der Verkäuferin des durch die indische Projektentwicklungsgesellschaft AKME Rhine River Projects Private Ltd. (ARRPPL) erworbenen Entwicklungsrechts an dem Grundstück in Ludhiana um die Muttergesellschaft der ARRPPL-Mitgesellschafterin AKME Projects Ltd. handelt und sich hieraus Interessenkonflikte im Rahmen der projektierten Grundstücksentwicklung ergeben konnten; b) unvollständig ist, weil er keinen Hinweis darauf enthält, dass das Grundstück in Ludhiana zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über den Erwerb des Entwicklungsrechts an vorgenanntem Grundstück durch die indische Projektentwicklungsgesellschaft AKME Rhine River Projects Private Ltd. (ARRPPL) im Eigentum der ARRPPL-Mitgesellschafterin AKME Projects Ltd. stand und sich hieraus Interessenkonflikte im Rahmen der projektierten Grundstücksentwicklung ergeben konnten; c) fehlerhaft und unvollständig ist, da an den Projektstandorten Ludhiana und Mohali die Errichtung von Apartmentanlagen in den Dimensionen der auf Seite 55 des Verkaufsprospekts jeweils bezifferten verkaufbaren Fläche nur unter Hinzurechnung eines sog. „Loading-Factors“ rechtlich zulässig war und hierauf im Prospekt nicht hingewiesen wurde; d) unvollständig ist, weil ein Hinweis darauf fehlt, dass im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung hinsichtlich der Projektentwicklungsvorhaben in Ludhiana und Mohali noch keine Anträge auf Erteilung der umweltrechtlichen Genehmigung (environmental clearance) gestellt worden waren und nach den maßgeblichen indischen Rechtsvorschriften ein Baubeginn ohne diese Genehmigung nicht möglich war. |
2.) Im übrigen werden die Feststellungsanträge zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
Der Musterkläger begehrt im Wege des KapMuG-Verfahrens die Feststellung diverser Mängel des Verkaufsprospekts für den geschlossenen Immobilienfonds „MPC Sachwert-Rendite Fonds Indien“ (im Folgenden: „Indien-Fonds“).
Dieser Prospekt (Anl. MB 1) wurde am 23.11.2007 aufgestellt und am 08.12.2007 von der Musterbeklagten zu 1 veröffentlicht. Die bis zum Jahre 2008 unter MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH firmierende Musterbeklagte zu 1 war Gründungskommanditistin des Fonds und übernahm im Prospekt (Anl. MB 1, S. 18) ausdrücklich die Verantwortung für dessen Inhalt.
Die Musterbeklagte zu 2 war gleichfalls Gründungskommanditistin und fungierte als Treuhandhandkommanditistin.
Der Musterkläger erwarb mit Beitrittserklärung vom 17.12.2007 aufgrund eines mit der Musterbeklagten zu 2 abgeschlossenen Treuhandvertrages einen Kommanditanteil in Höhe von € 200.000,-, zudem zahlte er ein Agio von 5% der Anlagesumme.
Geplant war, dass der Indien-Fonds die eingeworbenen Mittel in die Errichtung und den Verkauf von Appartementanlagen an drei Standorten in Indien (Ludhiana, Bangalore und Mohali) mit insgesamt ca. 3.400 Wohnungen investieren würde.
Zum Stand des Projektes war (Anl. MB 1, S. 15) angegeben, dass die Grundstücke identifiziert, zwei davon vertraglich gesichert und Kaufverträge in Vorbereitung seien; genehmigte Bebauungspläne lägen vor, der Baubeginn sei für „Anfang 2008“ bzw. das „1. Quartal 2008“ (Anl. MB 1, S. 61) geplant, die Bauzeit werde für die drei Standorte voraussichtlich 24 – 30 Monate betragen.
Da mit indischen Partnern zusammengearbeitet werden sollte, war eine Joint-Venture-Struktur vorgesehen. Insoweit wurden als wichtige Vertragspartner im Prospekt (S. 16 Anlage MB 1) u. a. angeführt: die AKME Projects Ltd. (im Folgenden: AKME) als „indischer Projektentwicklungspartner“; die AKME Rhine River Projects Private Ltd. (im Folgenden: ARRPPL) als „indische Projektentwicklungsgesellschaft“, an der zu gleichen Teilen die AKME und als „mauritische Holdinggesellschaft“ die MPC Rhine River Ltd. (im Folgenden: MPCRRL), die wiederum eine 100%-tige Tochter der Musterbeklagten zu 1 war, beteiligt sein sollten. Weiter waren die Musterbeklagte zu 2 als „Treuhänder“ und schließlich die MPC Synergy Real Estate AG als „Beratungsunternehmen“ genannt.
Nach dem Prospekt war vorgesehen, dass die Fondsgesellschaft das eingeworbene Kommanditkapital in die MPCRRL investieren würde, die ihrerseits – um „wie unerlässlich einen professionellen und starken lokalen Partner“ zu haben – eine Kooperation mit AKME eingehen. MPCRRL und AKME sollten mit Anteilen zu je 50% der Stimmrechte die ARRPPL gründen; in wirtschaftlicher Hinsicht sollte dabei die MPCRRL (über weitere, stimmrechtslose Anteile) zu 71%, AKME zu 29% an der ARRPPL berechtigt sein.
AKME hatte bereits seit einigen Jahren Erfahrung im indischen Immobilienmarkt und auch in den Teilmärkten in der Region Punjab, sie hatte bereits ähnliche Projekte entwickelt. Mit Rücksicht auf ihre Erfahrung wurde AKME als Projektmanager und –steuerer gewonnen, zugleich sollte sie selbst € 14.000.000 in das joint venture einbringen.
Nach der Fondskonzeption sollte die ARRPPL Grundstücksentwicklungsrechte an drei Grundstücken in Bangalore, Ludhiana und Mohali erwerben, die Grundstücke mit Appartementanlagen gehobenen Standards bebauen und diese – soweit möglich schon vor der Bauphase – verkaufen.
Das Eigentum an den Grundstücken behielten zunächst die Veräußerer, die sich in sog. developement-agreements verpflichteten, alle Anträge und Genehmigungen zu unterschreiben und zu stellen, die später noch notwendig seien und die Grundstücke wie gewünscht zu bebauen (s. S. 128 des Prospekts Anl. MB 1).
AKME sollte schon in der Planungsphase möglichst viele Wohnungen verkaufen (Prospekt S. 54 und 101). Aus den erwirtschafteten Mitteln sollte ARRPPL eigene Anteile von MPCRRL zurückkaufen, MPCRRL wiederum sollte diese Rückflüsse an die Fondsgesellschaft auskehren, die hiervon Ausschüttungen an die Anleger vornehmen sollte.
Nach Abschluss der Entwicklung sollte MPCRRL ihre Anteile an ARRPPL an AKME verkaufen, um den ihr zustehenden Anteil am Gesamtgewinn von 71% zu realisieren; sodann sollte MPCRRL verkauft und so der Gewinn für die Fondsgesellschaft realisiert werden.
Der Musterkläger ist der Auffassung dass der Verkaufsprospekt Anl. MB 1 diverse Mängel aufweise.
1.) |
Der Prospekt sei unvollständig, da ein Hinweis auf die Eigeninteressen des Joint-Venture-Partners AKME Projects Ltd. als Eigentümerin des Grundstücks in Ludhiana fehle (hierauf beziehen sich die Feststellungsziele Nrn. 1 – 9). Zum Grundstück Ludhiana findet sich auf S. 60 des Prospekts die Angabe, dass das Grundstück noch unbebaut sei und dass in der unmittelbaren Umgebung AKME verschiedene andere Gebäude errichten wolle, so eine Schule, Grünanlagen, kleinere Sportstätten und dass AKME dort die Erschließung und den Verkauf von Grundstücken für Einfamilienhäuser plane. Hinsichtlich des Grundstücks in Ludhiana war am 21.11.2007 zwischen der ARRPPL und der Joint Investment Private Limited (Im Folgenden JPIL) ein Developement Agreement (Anl. MB 15) geschlossen worden. JPIL hielt seinerzeit 99,9% der Anteile an AKME. Nach diesem Vertrag war AKME Eigentümerin eines Areals von insgesamt 83 arces in Ludhiana, hatte jedoch eine Teilfläche von 20 acres an JPIL verkauft und JPIL bezüglich dieser Teilfläche eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt. Weiter wurde festgehalten, dass JPIL von den Behörden die Erlaubnis erhalten hatte, auf dieser Fläche ein Wohnungsbauprojekt zu entwickeln. Nunmehr übertrug JPIL mit dem Vertrag Anl. MB 15 das Recht zur Entwicklung des Wohnungsbauprojects auf der benannten Teilfläche auf ARRPPL. Als „consideration“ war ein Betrag von 47.45 crores (entsprechend 474.500.000 indische Rupien) festgesetzt. Eine Angabe zum Maß der Bebaubarkeit der Fläche (Floor Area Ratio) enthielt der Vertrag bei der Beschreibung der betroffenen „property“ nicht. Die Musterkläger ist der Auffassung, dass die Darstellung im Prospekt den Eindruck vermittele, dass AKME nur als Projektentwicklerin auftrete und hinsichtlich der Rechte am zu bebauenden Grundstück auf Erwerberseite stehe, während sie tatsächlich auch Verkäuferin der Grundstücksentwicklungsrechte gewesen sei. Aus dieser Doppelrolle habe sich ein Interessengegensatz ergeben, auf den hinzuweisen gewesen wäre. Es habe jederzeit die Gefahr bestanden, dass AKME einseitig in ihrem Interesse und zu Lasten des Joint Ventures handeln würde. Dies umso mehr, als ARRPPL der AKME auch das operative Geschäft der Grundstücksentwicklung übertragen hatte. Tatsächlich habe insbesondere für den Fall die Gefahr einer Interessenkollision bestanden, dass der Verkäufer der Entwicklungsrechte (JPIL) seinen Pflichten nicht nachkommen würde. Es liege auf der Hand, dass AKME kaum ein Interesse daran haben konnte, etwa bei von im Vertrag abweichenden Eigenschaften der Grundstücke gegen JPIL vorzugehen. Tatsächlich habe sich eben dieses Risiko in der Folge auch verwirklicht: Obwohl nach dem Vertrag Anl. MB 15 nur ein Teilbetrag von 20% der consideration (= 9,49 crores) sofort, 60% nach Vorlage detaillierter Pläne bei den Behörden und die letzten 20% nach Erteilung der Genehmigung fällig werden sollte und tatsächlich nie eine Baugenehmigung erteilt worden sei, sei gleichwohl der volle Betrag ausgezahlt worden. Nach Auskunft der Fondsgeschäftsführung (ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung 2010, dort Ziffern 2.19 und 2.20, Anl. K 3) habe AKME als Projektentwicklerin diese Zahlungen ausgelöst. Dies, obwohl die Grundstücke in Ludhiana, vor allem aber das Grundstück in Mohali zahlreiche der vertraglich zugesicherten Eigenschaften nicht aufgewiesen hätten: In Ludiana belaufe sich das genehmigte Bauvolumen nur auf eine FAR (floor area ratio) von 1,75 statt vereinbarter 2,5; auch die EIA (Environmental Impact Assessment) habe bei Zahlung noch ausgestanden (und tue es noch); das Grundstück in Mohali sei nicht Teil des Township-Projects des Verkäufers, für 3,4 acres fehle eine Genehmigung zur Nutzung als Bauland, auch hier liege die FAR bei 1,75 statt vereinbarter 2,5; Bebauungspläne für das Township seinen nicht eingereicht, der Verkäufer habe nur für 14,7 der 20 acres eine Entwicklungslizenz beantragt, die EIA-Genehmigung stehe aus. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen gem. Anl. MB 42, auf die die Musterbeklagten sich beriefen, könnten den bestehenden Interessenkonflikt schon deshalb nicht ausschließen, weil der Vertrag Anl. MB 42 am gleichen Tage unterzeichnet worden sei, wie das Development Agreement zum Grundstück Ludhiana. Tatsächlich sei das Development Agreement für Ludhiana nicht wirksam abgeschlossen worden: Nach eigenem Vortrag der Musterbeklagten seien von MPCRRL benannte Geschäftsführer erst im Februar 2008 bestellt worden; nach Ziffer 6.5 des Shareholder Agreements sei jedoch der Abschluss eines Development Agreements nur mit Zustimmung eines von MPCRRL benannten Geschäftsführers wirksam. Zudem sei MPCRRL von 2007 – 2009 tatsächlich nicht bzw. nicht dem Vertrag entsprechend in der Geschäftsführung der APPRRL vertreten gewesen. Während von vornherein die von AKME nominierten Herren Sud und Pasricha Directors der ARRPPL gewesen seien, sei der von MPCRRL benannte Herr Arnout erst am 05.02.2008 – insoweit unstreitig -, Herr Viering sogar erst am 31.03.2009 zum Director bestellt worden (ausweislich der Auszüge aus der Online Datenbank des zuständigen indischen Ministeriums – Anl. K 11 – K 13). Die vertraglichen Regelungen seien ohnehin nicht geeignet gewesen, die gegebenen Interessenkonflikte auszuräumen, da sie nur greifen könnten, wenn alle Beteiligten gutwillig seien und sich an sie halten würden. Auch die gesetzlichen Regelungen auf die die Musterbeklagten sich beriefen, würden keine weiterreichende Wirkung entfalten. Dass die MPC Synergy Real Estate AG tatsächlich ihren Überwachungsaufgaben nachgekommen sei, werde mit Nichtwissen bestritten. In Unkenntnis der „Doppelrolle“ von AKME, die tatsächlich dazu geführt habe, dass der volle Kaufpreis trotz dieser zahlreichen Mängel ausgezahlt worden sei, habe ein Anleger die dem Projekt innewohnenden Risiken nicht hinreichend beurteilen können. Nach den von der Fondsgesellschaft im Dezember 2010 erteilten Auskünften stehe fest, dass ARRPPL ohne Mitwirkung von AKME tatsächlich nicht handlungsfähig gewesen sei, wie sich insbesondere aus den Antworten zu den Fragen 2.15, 2.19. und 2.20 (Anl. K 2), aber auch aus dem Statusbericht vom 23.03.2010 (Anl. MB 26, s. 3 ff.) ergebe. |
2.) |
Der Prospekt enthalte falsche Angaben zu den im Development Agreement über das Grundstücksentwicklungsrecht in Ludhiana (Anl. MB 15) vom 21.11.2007 vereinbarten Konditionen (Feststellungsziele Nrn. 10 und 11). Die Angabe auf S. 101 des Prospektes, zu einem – bezogen auf Ludhiana – vertraglich vereinbarten Preis von € 203/m² sei falsch. Tatsächlich lasse sich aus den Angaben im Developement Agreement Anl. MB 15 für die Fläche von 20 acres (entsprechend 81.000m²) und einer consideration von 47,45 crores bei dem vertraglich zugrundelegten Kurs von 56 indischen Rupien je € ein Quadratmeterpreis von € 104,70 errechnen. Die zutreffenden Konditionen ließen sich erst – was unstreitig ist – einem zwischen JPIL und ARRPPL im Februar 2008 geschlossenen addendum zum development agreement (Anl. MB 16) entnehmen. In diesem addendum wurde die consideration auf 55,11792 crore geändert und das betroffene property definiert als Teilfläche von 12 acres, von denen auf zumindest 9,6 acres eine Bebauung mit einer „Floor Area Ratio“ von 2,5 zulässig sein sollte. Die von den Musterbeklagten behauptete Existenz eines Term Sheets aus Juni 2007, in dem die Rahmenbedingungen zum Grundstück Ludhiana bereits in dem Sinne niedergelegt gewesen seien, in dem sie dann im addendum vereinbart worden seien, werde mit Nichtwissen bestritten. Die fehlerhafte Darstellung sei auch ein aus Sicht der Anleger wesentlicher Fehler, da die Prospektverantwortlichen bei Veröffentlichung offenbar überhaupt nicht gewusst hätten, welche Konditionen denn nun tatsächlich vereinbart worden seien. Anleger mussten aber zwingend auf die Aussagen des Prospekts zur Vertragslage vertrauen können. Insoweit sei offenbar eine sachgerechte Kontrolle der Vertragstexte vor Prospektveröffentlichung nicht erfolgt. |
3.) |
Der Prospekt enthalte falsche Angaben zu den baulichen Dimensionen der Appartementanlagen in Ludhiana und Mohali (Feststellungsziele Nrn. 12 bis 15). Die Angaben auf S. 55 des Prospekts, wonach in Ludhiana voraussichtlich 836 Appartements mit einer verkaufbaren Gesamtfläche von 116.500m² und einer durchschnittlichen Appartementgröße von 139m² errichtet werden sollten, seien ebenso falsch wie die entsprechenden Angaben für Mohali (1.394 Wohnungen à 139m² bei einer Gesamtfläche von 194.000m²). Die für die Grundstücke geltende Floor Area Ratio (die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien in etwa der Geschossflächenzahl des deutschen Bauplanungsrechts entspricht) von 1,75 oder – den Vortrag der Musterbeklagten als richtig unterstellt – 2,0 lasse eine solche Appartementgröße nicht zu, hierfür wäre tatsächlich eine FAR von 2,4 erforderlich gewesen. Damit könnten die im Prospekt genannten Flächen nicht legal errichtet werden. Das Grundstück in Mohali sei zudem, wie sich aus den in der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2010 erteilten Auskünften ergebe, entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht Teil des Township-Programms des Verkäufers (Anl. K 3, TOP 3, Ziffer 2.13.2.1) Weiter sei ein Teil des Grundstücks in Mohali (3,4 von 20 acres) entgegen der ausdrücklichen Angabe auf S. 71 des Prospekts nicht für Wohnbebauung nutzbar (aaO., Ziffer 2.13.2.2). Soweit die Musterbeklagten mit einem angeblich in Indien üblichen „Loading“ argumentierten, werde die Existenz einer solchen Usance bestritten. Die Angabe der Appartementgröße sei eine aus Sicht der Anleger wesentliche Information; dass irgendwelche Gemeinschaftsflächen in die im Prospekt ausgewiesene Angabe hineingerechnet sein könnten, sei nicht zu ersehen; im Übrigen bleibe auch unklar, welchen Anteil welche Gemeinschaftsflächen denn nun ausmachen könnten. Diese Information beziehe sich auf ein Hauptmerkmal des Anlageobjekts im Sinne von § 8g Abs. 2 VerkProsG i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV a.F.. Soweit die Musterbeklagten meinten, die Angaben zu den geplanten Wohnungen seien ohnehin unerheblich, da im Prospekt nur der eigentliche Anlagegegenstand beschrieben werden müsse, wobei es sich dann nicht um die zu errichtenden Wohnungen, sondern um den zu erwerbenden KG-Anteil handele, stehe dies im Widerspruch dazu, dass der Prospekt (etwa S. 57) tatsächlich zahlreiche Einzelheiten zu der Ausstattung der Wohnungen enthalte. Selbst wenn es sich hierbei seinerzeit nicht um notwendigen Prospektinhalt gehandelt haben sollte, so hätten tatsächlich aufgenommene Angaben doch zwingend zutreffend sein müssen. |
4.) |
Der Prospekt sei unvollständig, weil er keinen Hinweis auf das für die Fondsgrundstücke vor Baubeginn noch durchzuführende Environmental Assessment enthalte und auch nicht ausweise, dass diese Genehmigung noch nicht einmal beantragt und unklar war, wann dies geschehen würde (Feststellungsziele Nrn. 16 – 23). Insoweit habe die Fondsgeschäftsführung auf der Versammlung im Dezember 2010 (aaO., Ziffer 2.13.1.1) eingeräumt, dass selbst damals noch die sog. EIA-Genehmigungen ausstanden. Ohne sogenannte EIA-Genehmigung habe nach geltendem indischen Recht (EIA-Notification des Ministry of Environment and Forests vom 14.09.2006, Anl. K 6) mit den Bau- oder Erschließungsarbeiten jedoch nicht begonnen werden dürfen. Insoweit ergebe sich die Pflicht zu einem entsprechenden Hinweis schon aus § 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV a.F.. Selbst wenn diese Norm dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie keine Enumeration der fraglichen Genehmigungen fordere, so sei dies doch jedenfalls dann anders zu sehen, wenn – wie hier – der Prospektherausgeber tatsächlich Angaben zu den erforderlichen Genehmigungen mache und sich nicht auf die Aussage beschränke, ob alle erforderlichen Genehmigungen vorlägen oder nicht. Die Information zum ausstehenden EIA sei schon nach eigenem Vortrag der Musterbeklagten wesentlich, wie sich schon aus der Korrespondenz mit ILF Advocvates (Anl. MB 58/59) ergebe. Jedenfalls aber sei wegen des Ausstehens der EIA-Genehmigung der prospektierte Baustart im 1. Quartal 2008 bei Prospektveröffentlichung schon unrealistisch gewesen, da für dieses Verfahren gem. der behördlichen EIA Notification (Anl. K 6) mindestens 3,5 Monate anzusetzen gewesen seien; dies umso mehr, als nach eigenem Vortrag der Musterbeklagten am 18.12.2007 noch erforderliche Informationen gefehlt hätten. Der Prospekt sei diesbezüglich auch unvollständig, als er keinen Hinweis auf eine mögliche Verzögerung des Baustarts wegen der noch ausstehenden Antragstellung auf Durchführung des Environmental Assessments enthalte. Ende 2007 seien – was unstreitig ist – noch nicht einmal die Anträge auf Durchführung des EIA bei der zuständigen Behörde eingereicht gewesen. Für Ludhiana sei – wiederum unstreitig – der fragliche Antrag erst am 12.06.2008, für Mohali erst im November 2008 gestellt worden. Da nach der EIA-Notification des zuständigen indischen Ministeriums (Anl. K 6) die Bescheidung eines solchen Antrages von Einreichung der notwendigen Unterlagen mindestens 105 und bis zu 195 Tage dauere, wären die Anleger auf eine mögliche Verzögerung des im Prospekt für Anfang 2008 avisierten Baustarts hinzuweisen gewesen. |
5.) |
Die Darstellung der Genehmigungssituation und damit der Baureife der einzelnen Grundstücke im Prospekt sei irreführend (Feststellungsziel Nr. 24). Wenn im Prospekt ausgeführt werde, dass genehmigte Bebauungspläne vorlägen und der Baubeginn für „Anfang 2008“ bzw. das „1. Quartal 2008“ geplant sei (Anl. MB 1, S. 15 bzw. S. 61); weiter auf S. 21 ausgeführt werde, dass Baugenehmigungen für das konkrete Design noch ausstünden und nicht prognostiziert werden könne, wann diese erteilt würden, auf S. 71 ausgeführt werde, dass die Grundstücke in Ludhiana und Mohali keine rechtlichen Beschränkungen im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeit aufwiesen, so vermittele dies jedenfalls in Zusammenschau mit der Vorgabe, dass Baubeginn Anfang 2008 bzw. im 1. Quartal 2008 sein solle, dem Anleger den Eindruck, dass das Projekt weitgehend durchgeplant sei. Dieser Eindruck werde bestärkt durch die Angabe auf S. 54, dass beabsichtigt sei, möglichst viele Appartements noch vor Baubeginn – d.h. also noch im 1. Quartal 2008 – zu verkaufen. Diese Angaben seien jedoch irreführend, da die erforderlichen Genehmigungen bei Veröffentlichung des Prospektes (und tatsächlich noch für geraume weitere Zeit) noch gar nicht beantragt gewesen seien. |
6.) |
Die Darstellung im Prospekt zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in Indien sei unzureichend und falsch (Feststellungsziel Nr. 25). Zwar treffe es zu, wenn auf S. 44 und 47 des Prospekts ausgeführt werden, dass eine Öffnung des indischen Immobilienmarktes seit dem Jahre 2005 stattgefunden habe und es für ausländische Investoren noch einige Restriktionen gäbe, so etwa, dass diese nur Projektentwicklungen tätigen dürften. Dies sei jedoch keine hinreichende Aufklärung: Tatsächlich seien Auslandsdirektinvestitionen im Rahmen der sog. FDI-Politik durchweg genehmigungsbedürftig und auch wenn für Projekte der vorliegenden Art ein „automatisches Genehmigungsverfahren“ (automatic route of approval) gegolten habe, so seien doch einige Reglungen hinsichtlich qualitativer Mindestanforderungen an die zu entwickelnde Fläche, Vorgaben zur Kapitalausstattung und zur Fertigstellung des Projekts zu 50% innerhalb von 5 Jahren sowie schließlich eine Sperrfrist von drei Jahren ab vollständiger Erbringung des Mindestkapitals, bevor eine Rückführung der Anfangsinvestition zulässig sei, zu beachten gewesen. Da bei Verstößen gegen diese Regeln empfindliche Geldstrafen drohten, sei eine Aufklärung der Anleger über diese Punkte unbedingt erforderlich gewesen. |
Mit Schriftsatz vom 15.04.2015 haben die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers einen Antrag nach dem KapMuG gestellt und zunächst beantragt einen Musterentscheid hinsichtlich der folgenden Festsstellungsziele herbeizuführen:
1.) der vom 23.11.2007 datierende und von der MPC Capital Investments GmbH veröffentlichte Prospekt für die Beteiligung an der Sachwert Rendite-Fonds Indien GmbH & Co. KG, ist in erheblichen Punkten unrichtig, irreführend und unvollständig; |
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2.) die Beklagten haften als Gesamtschuldner nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1.) genannten Kapitalanlage. |
Im diesem Schriftsatz waren die oben unter Ziffern 1 – 6 weitgehend wörtlich wiedergegebenen Rügen zur Fehlerhaftigkeit des Prospekts jeweils als Zwischenüberschriften hervorgehoben.
Die späteren Musterbeklagten sind diesem Begehren entgegengetreten: Der Feststellungsantrag zu 1 nenne keine konkreten Feststellungsziele und sei insgesamt zu unbestimmt, der Feststellungsantrag zu 2 formuliere kein zulässiges Feststellungsziel.
Mit Beschluss vom 03.07.2015 hat das Landgericht die genannten Feststellungsziele dem Senat vorgelegt und dabei im Detail unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsgeschichte hergeleitet, weshalb auch derartig weit formulierte Feststellungsziele wie vorliegend dasjenige zu Ziffer 1 zuzulassen seien.
Mit Beschluss vom 22.02.2016 hat der Senat Musterkläger und Musterbeklagte bestimmt.
Mit Rücksicht auf die Entscheidung BGH XI ZB 17/15, Beschluss vom 19.09.2017, Rnrn. 62 – 69, mit der klargestellt worden ist, dass die Feststellungsziele im Rahmen eines KapMuG-Verfahrens den gleichen Anforderungen genügen müssen, wie sie an die Bestimmtheit einer Klagschrift gestellt werden (BGH aaO., Rn. 64), wurde dem Musterkläger Gelegenheit gegeben, zulässige Feststellungsziele zu formulieren.
Mit Beschluss vom 12.07.2018 hat der Senat die vom Musterkläger mit Schriftsatz vom 29.05.2018 konkretisierten Feststellungsziele in analoger Anwendung von § 15 KapMuG zugelassen.
Der Musterkläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der vom 23.11.2007 datierende und am 08.12.2007 veröffentlichte Prospekt für die Beteiligung an der Sachwertrendite-Fonds Indien GmbH & Co. KG
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Mit Beschluss vom 26.11.2018 hat der Senat den Erweiterungsantrag des Beigeladenen Hanns-Adrian Braun zugelassen.
Er beantragt,
festzustellen, dass der Emissionsprospekt insoweit unrichtig, unvollständig und irreführend ist, als auf personelle und wirtschaftliche Verflechtungen der Musterbeklagten untereinander und mit dem MPC-Konzern, auf die wirtschaftlichen Interessen der Musterbeklagten sowie auf die bestehenden Interessenkonflikte nicht hinreichend hingewiesen wurde. |
Die Musterbeklagten beantragen,
den klägerischen Antrag und den Antrag des Beigeladenen Braun zurückzuweisen. |
Die Musterbeklagten halten daran fest, dass auch die aktuell formulierten Feststellungsziele weiterhin nicht zulässig seien und insbesondere nicht analog § 15 KapMuG zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hätten gemacht werden können.
Materiell halten sie den Verkaufsprospekt Anl. MB 1 für fehlerfrei und verweisen insoweit zunächst darauf, dass ein nach Maßgabe des IdW S 4 erstattetes Prospektprüfungsgutachten zu eben diesem Ergebnis gekommen sei.
Alle Risiken seien offengelegt und insbesondere darauf hingewiesen worden, dass zu zahlreichen relevanten Punkten nur Prognosen abgegeben werden könnten und die künftige Entwicklung ungewiss sei.
Das Fondskonzept sei darauf ausgerichtet gewesen, nach Öffnung des indischen Immobilienmarktes für ausländische Investoren an der steigenden Wohnungsnachfrage insbesondere der zunehmend wohlhabenderen indischen Mittelschicht teilzuhaben.
Die Musterbeklagte zu 1 habe sich in der Phase der Konzeptionierung des Projekts umfassend durch erfahrene Dienstleister beraten lassen. Die auch in Indien stark vertretene Fa. CB Richard Ellis (im Folgenden CBRE) sei mit der Prüfung der zu erwerbenden Grundstücke und der Verplausibilisierung des Konzepts, namentlich mit einer Markt- und Standortanalyse, einer Prognose von Bau- und Vermarktungszeiten, eine Kalkulation der Baukosten und einer Evaluation der Marktgerechtigkeit der Grundstückspreise beauftragt gewesen.
Auf den von CBRE gewonnene Erkenntnissen aufbauend habe die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young Geschäftsplanung und Prognosen erstellt.
Für die rechtliche und steuerliche Begleitung sei die auf solche Fragen – gerade auch mit Bezug zu Indien – spezialisierte Kanzlei Rödl & Partner eingeschaltet worden; schließlich sei von der indischen Anwaltskanzlei ILF Advocates eine due diligence der zu erwerbenden Grundstücke, namentlich der Eigentumsverhältnisse durchgeführt worden.
Die wegen ihrer Erfahrung vor Ort als Projektsteuerer und –manager eingesetzte AKME sei zuvor von der Kanzlei Rödl & Partner einer sehr zufriedenstellenden due diligence unterzogen worden.
Tatsächlich habe sich das Projekt bei Erstellung bzw. Billigung des Prospektes noch in einem recht frühen Stadium befunden, so werde richtig darauf hingewiesen, dass ein Großteil der erforderlichen Verträge noch zu schließen sei (Prospekt S. 22), beispielhaft seien einige dieser Verträge auf S. 71 aufgezählt. Hinsichtlich des Vorhabens Bangalore sei – wie auf S. 21, 22 und 59 des Prospekts richtig erwähnt – noch nicht einmal das Baugrundstück endgültig identifiziert gewesen.
Für Mohali habe hinsichtlich der Entwicklungsrechte erst ein Vorvertrag vorgelegen, der Kaufvertrag (Anl. MB 14) sei erst am 08.02.2008 geschlossen worden.
Das Projekt sei zunächst planmäßig angelaufen. Schon im Dezember 2007 seien Architekten mit der finalen Ausarbeitung des Bebauungskonzepts beauftragt worden, Anfang 2008 sei ein Bauzaun errichtet und die Entfernung von Pflanzen und Restbauwerken vorgenommen und mit der Planierung und Erschließung des Grundstücks begonnen worden. Anfang 2008 sei auch mit der Errichtung eines Musterappartements begonnen worden.
Gleichzeitig sei die Werbekampagne gestartet und seien auch schon die ersten Appartements verkauft worden.
Im Juni 2008 sei den Anlegern berichtet worden, dass die Genehmigung der Baupläne beantragt worden sei (Anl. MB 22).
Zu Problemen sei es erst in der Folgezeit durch Auswirkungen der Finanzkrise gekommen – die Kaufbereitschaft der indischen Bevölkerung habe abgenommen, worauf ARRPPL mit einer Verschiebung der Bautätigkeit und einer Anpassung der Planung reagiert habe.
Die geänderten Planungen hätten allerdings nicht umgesetzt werden können, da AKME jede Mitwirkung eingestellt habe.
1.) |
Der Prospekt sei hinsichtlich seiner Darstellung zur Rolle des Joint-Venture-Partners AKME Projects Ltd. zutreffend und auch nicht unvollständig, vielmehr sei umfassend auf dessen wichtige Funktion hingewiesen worden. AKME sei auf S. 50/51 korrekt beschrieben worden, auf S. 119 – 125 finde sich eine umfassende Darstellung der Funktionen des Unternehmens im Rahmen des Projektes. Die Stimmrechtsverteilung innerhalb der ARRPPL sei auf S. 26 zutreffend dargestellt. Der vom Musterkläger behauptete Interessengegensatz mit Rücksicht auf die Stellung der Muttergesellschaft JPIL als Verkäuferin der Entwicklungsrechte für Ludhiana habe tatsächlich nicht bestanden. Die Argumentation des Musterklägers lasse völlig außer Acht, dass AKME selbst € 10.000.000 – von zugesagten € 14.000.000 – tatsächlich in das Joint Venture eingebracht habe. Der Prospekt enthalte zudem Hinweise auf die von AKME in Ludhiana und Bangalore auf eigene Rechnung geführten Projekte (AKME Polis bzw. AKME Encore) (Anl. MB 1, S. 57 und 61). Eines ausdrücklichen Hinweises auf eine mögliche Wettbewerbssituation habe es damit nicht bedurft. Eine Offenlegung der Verflechtung von AKME mit JPIL sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH nicht erforderlich gewesen, diese beziehe sich nur auf die Fondsgesellschaft, die Gründungskommanditisten und deren beherrschende Gesellschafter (etwa BGH II ZR 60/80 vom 06.10.1980). Eine Verflechtung zwischen diesen Beteiligten und AKME und/oder JPIL habe aber gerade nicht vorgelegen. Aber auch materiell habe ein Interessenkonflikt nicht bestanden, da AKME und ARRPPL hinsichtlich der Grundstücksverträge keine eigene Entscheidungsbefugnis gehabt hätten, die Auswahl der Grundstücke und die Aushandlung der Konditionen hätten der Initiatorin, also der Musterbeklagten zu 1, oblegen, wie auf S. 72 und 133 des Prospektes dargestellt. Tatsächlich habe die Auswahl weitgehend bei Herrn Viering als damaligem Geschäftsführer der MPCRRL gelegen. Im Übrigen habe AKME weder nach dem Gesellschaftsvertrag der ARRPPL (Shareholders Agreement vom 21.11.2007, auszugsweise vorgelegt als Anl. MB 42) noch nach subsidiär anzuwendendem indischen Gesellschaftsrecht irgendwelche Möglichkeiten zu einer eigenmächtigen Führung der Verhandlungen über das Grundstück in Ludhiana oder gar zum eigenmächtigen Abschluss eines Vertrages „mit sich selbst“ bzw. der JPIL gehabt. Der board of directors der ARRPPL habe aus vier Personen bestanden, von denen je zwei von AKME und MPCRRL entsandt worden seien. Zwar seien die von AKME bestellten directors zur Führung der Tagesgeschäfte allein befugt gewesen, jede Ausgabe außerhalb des genehmigten Budgets im Gegenwert von ca. € 9.000,- habe aber der Zustimmung mindestens eines der von MPCRRL benannten directors bedurft. ARRPPL sei hiernach ein umfassendes Prüfungs- und Entscheidungsrecht hinsichtlich Auswahl und Durchführung der joint venture Projekte vorbehalten gewesen (Anl. MB 42, Ziffer 2.1.8 und 2.1.9); insoweit seien auch tatsächlich umfangreiche Prüfungen durch die Kanzlei Rödl & Partner und die Fa. CBRE durchgeführt worden. Zahlreiche wesentliche Geschäfte seien nach Ziffer 6.5 des Gesellschaftsvertrages (Anl. MB 42) sog. reserved matters gewesen, die nur unter Zustimmung mindestens eines der von MPCRRL gestellten directors möglich gewesen seien. Eine Durchsetzung von Ansprüchen der ARRPPL gegen JPIL (als Verkäuferin der Entwicklungsrechte in Ludhiana) habe AKME nach Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrages nicht blockieren können, wonach insoweit eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis der von MPCRRL entsandten Directors bestanden habe. Ganz ähnliche Beschränkungen seien indischem kodifizierten Gesellschaftsrecht und zudem der common law Doktrin der Fiduciary duties zu entnehmen. Es habe auch nicht die Gefahr bestanden, dass MPCRRL keine hinreichende Kenntnis von den Vorgängen bei APPRRL erlangen würde, da nach indischem Gesellschaftsrecht umfangreiche Berichtspflichten der Directors und Auditors bestanden hätten. Schließlich habe eine umfassende Kontrolle der Projekttätigkeiten durch die MPC Synergy Real Estate AG stattgefunden. Auch daraus, dass AKME in einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung zu JPIL als Verkäuferin der Grundstückentwicklungsrechte in Ludhiana gestanden habe, folge kein aufklärungspflichtiger Interessenkonflikt. Dies schon deshalb, weil die Grundstücke – entgegen den Behauptungen des Musterklägers – tatsächlich keinerlei Mängel aufwiesen, die ihrer Bebaubarkeit etwa entgegenstehen könnten. Hintergrund für das Scheitern des Projekts sei letztlich, dass AKME – wohl bedingt durch Auswirkungen der Finanzkrise – die noch erforderlichen planerischen Schritte seit dem Jahre 2009 nicht mehr weiterverfolge. Das grundsätzliche Risiko, dass ARRPPL sich in Abhängigkeit von einem Joint Venture Partner begeben habe, könne dem Prospekt – etwa auf S. 48 („Schlüsselpersonenrisiko“) ohne weiteres entnommen werden. Von einer „Alleinherrschaft der AKME bei ARRPPL oder besonderen Interessenkonflikten könne daher keinesfalls die Rede sein. Verwirklicht habe sich vorliegend vielmehr ein jedem joint Venture immanentes Risiko, dass nämlich einer von zwei gleichberechtigten Partnern seinen Pflichten nicht nachkomme – hierauf aber werde im Prospekt verschiedentlich hingewiesen (etwa S. 15, 48, 51, 119). Auch wenn das Shareholders Agreement zu ARRPPL und das Development Agreement zum Grundstück Ludhiana am gleichen Tage abgeschlossen worden seien, so habe gleichwohl AKME insoweit keine freie Hand gehabt, da schon zuvor eine umfangreiche Zusammenarbeit, aber auch eine Prüfung durch Rödl & Partner, die Fa. CBRE sowie den für MPC handelnden Herrn Viering stattgefunden hätten, die sodann zur Niederlegung der Rahmenbedingungen in einem Term Sheet vom Juli 2007 geführt hätten. Auch in der Folge habe tatsächliche eine hinreichende Kontrolle durch Vertreter der MPCRRL nach Maßgabe des Shareholder Agreements Anl. MB 42 stattgefunden. Die Herren Arnout und Viering seien am 05.02.2008 zu directors der ARRPPL im Auftrage der MPCRRL bestellt worden. Dass auch Herr Viering schon bestellt worden sei, ergebe sich aus einem Sitzungsprotokoll vom 25.11.2008 (Anl. MB 66) in dem er als „Director“ geführt werde; die vom Musterkläger vorgelegten Registerauszüge seien insoweit inhaltlich falsch. |
2.) |
Der Prospekt enthalte keine falschen Angaben zu den im Development Agreement über das Grundstücksentwicklungsrecht in Ludhiana (Anl. MB 15) vom 21.11.2007 vereinbarten Konditionen. Tatsächlich sei es lediglich zu einer Anpassung des Textes des ursprünglichen Developement agreements vom 21.11.2007 (Anl. MB 15) durch das addendum vom 15.02.2008 (Anl. MB 16) gekommen, da die beauftragte indische Anwaltskanzlei ILF Advocates bei der Ausfertigung des ursprünglichen Textes versehentlich falsche Werte für Kaufpreis und Grundstücksgröße in das Formular eingesetzt habe. Tatsächlich habe man sich bereits im Mai 2007 für das Grundstück in Ludhiana auf „Land Cost per FSI“ in Höhe von 527,22 INR/sqft : FSI geeinigt; wegen der Details des Vortrages der Beklagten zur Berechnung dieses Grundstückskaufpreises wird Bezug genommen auf S. 28 – 30 des Schriftsatzes der Musterbeklagten vom 28.04.2016. Dieser Wert sei auch von der Fa. Ernst & Young den Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu Grunde gelegt worden. Hinsichtlich der Grundstückgröße seien von den Parteien des Developement Agreements zu keinem Zeitpunkt mehr als 12 acres erwogen worden. Hieraus habe sich dann insgesamt ein Kaufpreis von 55,12 crore errechnet. Die Gutachter der Fa. CBRE seien in ihrem Gutachten vom August 2007 zu einer angemessenen Kaufpreisspanne zwischen ca. 176 und 220 €/m² für ein Grundstück von 12 acres gelangt. Den sich hieraus ergebenden Parteiwillen hätten die indischen Anwälte sodann fehlerhaft umgesetzt, offenbar indem sie von einer Fläche von nur 10,33 acres – wie sie anfänglich einmal angedacht gewesen sei – ausgegangen seien; woher der Ansatz von 20 acres im Vertragstext stamme, sei nicht recht erklärlich, möglicherweise hätten die Anwälte hier die Grundstücke in Mohali und Ludhiana verwechselt. Der Fondskalkulation hätten im Übrigen die zutreffenden Wertangaben zu Grunde gelegen, womit die fehlerhafte Ausweisung im Prospekt sich ohnehin nicht ausgewirkt habe. Ein Risiko aus der zunächst fehlerhaften Abfassung des Vertrages habe damit für die Anleger zu keiner Zeit bestanden, zumal zwischen den Vertragsparteien immer Einigkeit über die tatsächlich zutreffenden Konditionen bestanden habe und daher immer klar gewesen sei, dass die fraglichen Fehler – wie dann im Februar 2008 tatsächlich geschehen – korrigiert werden würden, worauf im Übrigen auch nach indischem Recht ohnehin ein Anspruch bestanden hätte. Tatsächlichen seien die Rahmenbedingungen zum Grundstück Ludhiana schon in einem Term sheet aus Juni 2007 niedergelegt worden. Ohnehin sei die fragliche Falschangabe im Prospekt nicht wesentlich, da die zunächst irrtümlich vertraglich niedergelegten Konditionen günstiger waren, als im Prospekt aufgeführt, da im Vertrag ein Quadratmeterpreis von € 104,70, im Prospekt ein solcher von € 203,- genannt worden sei. |
3.) |
Der Prospekt enthalte keine falschen Angaben zu den baulichen Dimensionen der Appartementanlagen in Ludhiana und Mohali Zwar treffe es zu, dass für die Territorien in Ludhiana und Mohali grundsätzlich eine FAR von 1,75 gegolten habe, weitere Geschossfläche (also eine höhere FAR) habe jedoch nach den einschlägigen Notifications der zuständigen Behörden (Anl. MB 8) hinzugekauft werden können. Da die Gebühren für die Baugenehmigung regelmäßig im Voraus fällig würden und von der zulässigen FAR abhingen, würden Projektentwickler in der indischen Praxis mit einer geringen (Regel-) FAR beginnen und diese erst später – ggf. erst kurz vor Baubeginn – aufstocken; auf diesem Wege sei eine Erhöhung der FAR auf 2,5 jederzeit möglich gewesen. Im Rahmen der Förderung von sog. Mega Housing Projects im Bundesstaat Punjab sei es möglich gewesen, mit den Behörden vertragliche Regelungen zu Bauvorhaben zu treffen, dies sei in der Form eines Letters of Intent, und eines Memorandums of agreement auch geschehen, auf deren Basis dann das bauplanungsrechtlich erforderliche CLU Certificate beantragt und erlassen worden sei. Im Letter of Intent bezogen auf das Grundstück in Ludhiana vom 28.04.2006 (Anl. MB 11) sei für residential flats eine FAR von 2,0 festgelegt worden; auf dieser Grundlage habe AKME dann am 01.06.2006 mit der Regierung des Punjab ein Memorandum of Agreement geschlossen (Anl. MB 12). Entsprechendes gelte für das Grundstück in Mohali, hier sei ein Memorandum of Agreement am 26.05.2006 geschlossen worden (Anl. MB 13). Damit sei die Angabe einer FAR von 2,0 auf S. 55 des Prospekts richtig gewesen. Auch die dort erfolgten Angaben zum Umfang der Bebauung seien korrekt gewesen. Denn tatsächlich sei es in Indien üblich, die verkaufbare Fläche nicht allein unter Anwendung der FAR zu errechnen, da auch nach indischem Recht in die FAR zahlreiche Flächen – etwa Aufzugsflächen, Treppenhäuser, Clubhäuser, Sportflächen, Gesellschaftsflächen – nicht einbezogen würden, die gleichwohl in die Verkaufsfläche als Grundlage für den Kaufpreis einberechnet würden. Es finde insoweit ein sogenanntes „loading“ im Sinne einer Hinzurechnung von 15 – 25% der sich bei schlichter Anwendung der FAR ergebenden Fläche statt. Vorliegend sei mit einem vertretbaren loading von 20% gerechnet worden. Im Übrigen sei die Situation in Deutschland nicht wesentlich anders, da z. B. bei der Berechnung der Wohnfläche eines Appartements etwa die Fläche einer Terrasse zu 50% berücksichtigt werden würde. Damit seien die Angaben zur Appartementgröße auf S. 55 des Prospekts nicht falsch. Im Übrigen sei Anlageobjekt im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV der vom Anleger erworbene Kommanditanteil und gerade nicht das zu erwerbende Grundstück oder gar die zu bauenden Appartements gewesen, womit ein Hinweis auf deren Größe ohnehin überflüssig gewesen sei. Schließlich hätte für Ludhiana und Mohali unter bestimmten Voraussetzungen sogar Anspruch auf eine FAR von 2,5 bestanden. So sei im Addendum vom 15.02.2008 (Anl. MB 16) auch eine FAR von 2,5 vereinbart worden, die mit Rücksicht auf behördliche Vorschriften aus dem Jahre 2007 (Anl. MB 8) nunmehr genehmigungsfähig gewesen sei, was sich auch daraus ergebe, dass auf S. 130 als Gegenstand des mit den einzelnen Käufern abzuschließenden Appartementbau- und –kaufvertrages der „Bau und Kauf des jeweiligen Appartements einschließlich der anteilig hinzuzurechnenden allgemeinen Einrichtungen“ beschrieben werde. Ohnehin hätte ein Hinweis auf die insoweit bestehenden indischen Gepflogenheiten für den Anleger keinen Erkenntnisgewinn gebracht, da davon auszugehen sei, dass den meisten Anlegern auch die deutschen Gepflogenheiten zur Berechnung einer Wohnfläche nicht geläufig sein würden. Zudem sei gerade für einen deutschen Anleger aus dem Hinweis auf noch fehlende Baugenehmigungen zu entnehmen, dass auch umweltrechtliche Belange noch geprüft werden müssten, da dies in Deutschland im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolge. Entgegen der Rüge des Musterklägers sei dem Prospekt nicht zu entnehmen, dass das Grundstück Mohali innerhalb eines Townships liege; tatsächlich habe das Grundstück im Geltungsbereich der entsprechenden städtebaulichen Verträge und konkret im Township TDI City, Mohali I und zwar im Dorf Ballomarja am National Highway 21 gelegen, es habe zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung im Dezember 2010 lediglich auch dessen Entwicklung gestockt. Damit sei die Angabe auf S. 59 des Prospekts richtig. Die Lage des Grundstücks, die Einbeziehung in die mit den Behörden geschlossenen städtebaulichen Verträge und auch seine grundsätzliche Bebaubarkeit ergebe sich schon aus der Präambel des Development agreements Anl. MB 14. Richtig sei, dass 3,4 der 20 acres nicht bebaut werden sollten, dies jedoch schlicht, weil sie als Grünflächen vorgesehen waren. |
4.) |
Der Prospekt sei auch nicht deshalb unvollständig, weil er keinen Hinweis auf das für die Fondsgrundstücke vor Baubeginn noch durchzuführende Environmental Assessment enthalte. Insbesondere verlange § 9 Abs. 2 Nr. 5 VemVerkProspV a.F. keine explizite Einzelaufzählung der noch einzuholenden Genehmigungen, wie sich schon daraus herleiten lasse, dass eine solche ausdrückliche Aufzählung erst seit der Novellierung der Norm zum 01.07.2012 erforderlich sei. Tatsächlich habe sich aus dem Ausstehen des EIA-Verfahrens auch kein besonderes Risiko ergeben. Dieses Verfahren habe erst auf Grundlage der Detailbauplanung betrieben werden können, da sich erst aus dieser z. B. der konkret zu erwartende Wasserverbrauch ergebe. Zudem sei auch das EIA-Verfahren mit den Behörden vorbesprochen gewesen, der Bundesstaat habe auch bereits die Umweltauswirkungen geprüft, da er das Grundstück ja selbst für Bauprojekte ausgewählt hatte. Auch wenn eine Befreiung von diesem Assessment nicht vorgesehen gewesen sei, so habe es sich doch nicht um mehr als eine Formalie gehandelt. Der Prospekt sei auch nicht deshalb unvollständig, weil er keinen Hinweis auf eine mögliche Verzögerung des Baustarts wegen der noch ausstehenden Antragstellung auf Durchführung des Environmental Assessments enthalte. Das Fehlen der EIA-Genehmigung habe auch nicht etwa den für Anfang 2008 anvisierten Baubeginn in Frage gestellt. Eine EIA-Genehmigung sei erst ab einer bestimmten Mindestgröße des Bauvorhabens erforderlich. Diese werde in Mohali und Ludhiana zwar überschritten, aber nach indischer Praxis sei es zulässig, dass ein Projektentwickler mit einer Teilbebauung in einem Maße beginne, die nach den geltenden Vorschriften eine EIA noch nicht erfordere. Der Unternehmer könne in so einem Fall eine environmental clearance beantragen, die nach Erteilung dann auf das Gesamtprojekt erweitert werde. Ein solches Vorgehen sei in Indien bei „Mega-Projekten“ üblich. Tatsächlich sei ja auch Anfang 2008 mit ersten Baumaßnahmen begonnen worden. Zudem sei eine kurzfristige Erteilung der Genehmigung auch realistisch gewesen, da etwa die Memoranda of Agreement hinsichtlich der Grundstücke in Mohali und Ludhiana die staatliche Unterstützung für alle weiteren Genehmigungen gesichert hätten. Tatsächlich sei auch schon am 21.08.2007 (Anl. MB 61, 62) ein externer Consultant (die Fa. Chilworth) für die Einholung einer „environmental clearance“ mit der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen beauftragt worden, wobei als Daten des voraussichtlichen Baubeginns für Ludhiana der 15.11.2007, für Mohali der 15.12.2007 und für Bangalore der 15.01. 2008 genannt worden seien. Insofern sei mit einer raschen Erteilung der „environmental clearance“ zu rechnen gewesen. Mit Vorarbeiten sei tatsächlich schon im August 2007 begonnen worden, am 18.12.2007 hätten nur noch wenige Angaben gefehlt. Im August 2007 habe man damit gerechnet, dass die EIA-Genehmigung binnen drei Monaten zu erlangen sein würde. Am 15.11.2007 sei dann ein weiterer Consultant (Fa. Grassroots, Anl. MB 33) hinzugezogen worden; aus der Timeline Anl. MB 63 vom 13.12.2007 ergebe sich, dass nur noch „final inputs“ gefehlt hätten. Die dann tatsächlich eingetretenen Verzögerungen hätten auf den erforderlichen Umplanungen beruht. Zudem sei die isolierte Angabe des voraussichtlichen Baustarts im 1. Quartal 2008 (S. 61 des Prospekts) ohnehin keine wesentliche Angabe, da sie bei der Beschreibung der Prospekte in keiner Weise näher spezifiziert werde und für die zu erwirtschaftende Rendite letztlich irrelevant gewesen sei, da mit einem Verkauf der Appartements ja schon vor Baustart habe begonnen werden sollen. Die Einschätzung dass die Gesamtzeitplanung des Projekts auch bei einem etwas späteren Baustart noch einzuhalten gewesen wäre, sei im Dezember 2007 realistisch gewesen. |
6.) |
Die Darstellung der Genehmigungssituation im Prospekt sei zutreffend. Bei Aufstellung und Veröffentlichung des Prospektes hätten bauplanungsrechtliche Genehmigungen für die Bebauung der Grundstücke mit Appartementanlagen vorgelegen; aufgrund städtebaulicher Verträge habe für die Grundstücke in Mohali und Ludhiana – wie näher ausgeführt unter Ziffer 3 des Beklagtenvortrages – eine FAR von 2,0 gegolten. Zur Baureife hätten aber noch weitere Genehmigungen, insbesondere die Baugenehmigungen für die Einzelobjekte ausgestanden, was im Prospekt auch richtig dargestellt werde. Für beide Grundstücke hätten bei Auflegung des Prospekts auch schon sog. CLUs – bei Projektentwicklungen erforderlich Genehmigungen für eine Nutzungsänderung hin zu Wohnbebauung – vorgelegen. Gefehlt hätten daher nur noch die Baugenehmigungen für die konkreten Objekte. Nach der Projektplanung sei vorgesehen gewesen, dass ARRPPL – unter Einschaltung noch zu beauftragender Architekten – die für die Baugenehmigungen erforderlichen Pläne erstellen und die Genehmigungen in Vollmacht der Verkäufer der Entwicklungsrechte (die ja weiterhin Eigentümer blieben) beantragen sollte. Dieser geplante Ablauf sei auf S. 128 des Prospektes auch zutreffend dargestellt worden. Insbesondere sei auf S. 71 darauf hingewiesen worden, dass Baugenehmigungen noch zu erteilen seien, während auf S. 21 klargestellt werde, dass vor deren Erteilung mit der Bebauung nicht begonnen werden dürfe. S. 128 und 129 sei die klare Zweiteilung zwischen der Ausweisung der Grundstücke als Bauland und den zusätzlich erforderlichen Genehmigungen zur Bebauung deutlich zu entnehmen. Und schließlich finde sich auf S. 29 ein klarer Hinweis, dass „Probleme bei den Baugenehmigungen“ zur Rückabwicklung der Fondsgesellschaft führen könnten. Die Formulierung „Baugenehmigungen stehen noch aus“ suggeriere auch keinesfalls, dass diese schon beantragt seien, vielmehr sei der Angabe (S. 71), dass auch Verträge mit Architekten noch geschlossen werden müssten, zu entnehmen, dass offenbar Baugenehmigungen noch nicht beantragt wurden. Nichts anderes folge aus der Angabe, dass ein Baubeginn Anfang 2008 geplant sei, denn tatsächlich sei diese Prognose realistisch gewesen. Tatsächlich sei im Dezember 2007 die Planung schon so weit fortgeschritten gewesen, dass die Erteilung der Baugenehmigung unmittelbar bevorgestanden habe. Schon im Dezember 2007 habe ein Architekturbüro für Ludhiana eine Genehmigungsplanung entworfen; nach einer Time Line Chart vom 13.12.2007 sei eine „finalisation of concept“ für Ludhiana bereits erfolgt, für Mohali und Bangalore für den 31.1. bzw. 15.02.2008, eine Erstellung von Planzeichnungen zur Vorlage bei den Behörden für Ludhiana für den 31.01., für Mohali für den 30.01., für Bangalore für den 01.03.2008 vorgesehen gewesen. Auf dieser Basis seien Darstellungen der Design Options gem. Anl. MB 65 erstellt worden, mit denen ARRPPL dann in die Vermarktung der Appartements gegangen sei und tatsächlich auch Verkaufserfolge erzielt habe. |
7.) |
Die Darstellung im Prospekt zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in Indien sei zutreffend und ausreichend. Aus der Press Note 2 für den ausländischen Kapitalverkehr hätten sich keine Risiken für das Projekt ergeben, da deren Voraussetzungen eingehalten worden seien. Die Mindestgebäudefläche von 50.000m² sei für Mohali und auch Ludhiana weit überschritten, ebenso sei die erforderliche Mindesteinlage von US-$ 5.000.000 nach der Fondskonzeption erreicht worden. Auf die mögliche Sperrfrist für die Rückführung von Kapital werde auf S. 124 korrekt hingewiesen, zudem sei nach der Konzeption der Anlage eine Rückführung des Anlagekapitals erst nach mehr als drei Jahren geplant gewesen. Auch die Fertigstellungsfrist von fünf Jahren sei danach kein Problem gewesen, gleiches gelte für das gem. der Press Note Nr. 2 bestehende Verbot eines Verkaufs unerschlossener Grundstücke – eine Erschließung sei ja gerade geplant gewesen. Ein Hinweis auf besondere Auslandsrisiken, etwa bezogen auf die Freiheit des Kapitalverkehrs finde sich auf S. 44 des Prospekts. |
Mit Schriftsatz vom 27.11.2017 hat der Beigeladene Braun zur Sache Stellung genommen.
Er bringt vor, dass der Prospekt auch insoweit fehlerhaft sei, als er die organisatorische Einbindung der Musterbeklagten zu 2 in den MPC-Konzern und die sich daraus bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach dem Treuhandvertrag ergebenden erheblichen Interessenkonflikte nicht offenlege.
Die Beschreibung der Pflichten der Musterbeklagten zu 2 im Treuhandvertrag lege aus Sicht des Anlegers die Bewertung nahe, dass die Treuhänderin tatsächlich und ausschließlich in seinem Interesse tätig werde, also ein Fall der uneigennützigen Verwaltungstreuhand vorliege.
Tatsächlich bestehe aber zwischen der Musterbeklagten zu 2 und der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag, nach dem die Geschäftsführung der Musterbeklagten zu 2 gegenüber der Mutter weisungsgebunden sei.
Weitere enge Beziehungen zum MPC Konzern bestünden nach § 7 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Musterbeklagte zu 2 auch Aufgaben der Fondsgeschäftsführung wahrnehme.
Schließlich gebe es zahlreiche personelle Verflechtungen zwischen dem MPC Konzern und der Musterbeklagten zu 2 hinsichtlich der Herren Tobias Boehncke, Ulrich Oldehaver und Nies.
Dies alles sei im Prospekt nicht hinreichend offengelegt, die Darstellung auf S. 70 sowie 83 – 84 genüge nicht für eine angemessene Information des Anlegers über die sich aus der engen Verflechtung ergebenden Risiken im Sinne der insoweit hohen Anforderungen der Rechtsprechung (BGH IVa ZR 122/85, Urteil vom 04.03.1987).
II.
Der Musterfeststellungsantrag ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
1.) |
Der vom Musterkläger angebrachte und vom Landgericht dem Senat vorgelegte Musterfeststellungsantrag ist in der Fassung des Schriftsatzes vom 29.05.2018, wie vom Senat zugelassen mit Beschluss vom 12.07.2018, hinreichend bestimmt. Die Konkretisierung der dem Senat mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 03.07.2015 vorgelegten Feststellungsziele kann hier in entsprechender Anwendung des § 15 KapMuG erfolgen. Der Senat hatte mit Beschluss vom 22.02.2016 den Musterkläger bestimmt und die vorgelegten Feststellungsziele nicht als zu unbestimmt zurückgewiesen, da er seinerzeit mit der vorlegenden Kammer der von dieser ausführlich und gestützt auf Gesetzesmaterialien und Literatur überzeugend dargelegten (insbesondere S. 4 und 5 des Vorlagebeschlusses vom 03.07.2015) Auffassung war, dass im Verfahren nach dem KapMuG auch die Fehlerhaftigkeit eines Prospektes insgesamt (d.h. ohne näher konkretisierte Rügen zu einzelnen Prospektmängeln) Feststellungsziel sein konnte. Nachdem durch die Entscheidung BGH XI ZB 17/15, Beschluss vom 19.09.2017, Rnrn. 62 – 69, klargestellt ist, dass diese Auffassung fehlerhaft ist und vielmehr die Feststellungsziele den gleichen Anforderungen genügen müssen, wie sie an die Bestimmtheit einer Klagschrift gestellt werden (BGH aaO., Rn. 64), musste dem Musterkläger Gelegenheit gegeben werden, zulässige Feststellungsziele zu formulieren. Da nach wohl herrschender Auffassung für den Musterkläger der Weg zu einer Konkretisierung der Feststellungsziele über §§ 263, 264 ZPO i.V.m. § 11 KapMuG versperrt ist, da in diesem Verfahren gerade keine Möglichkeit zu einer Änderung eines bereits eingeführten Streitgegenstandes besteht (Kölner Kommentar-Vollkommer, KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 11, Rn. 99) und auch eine Erweiterung der Feststellungsziele gem. § 15 KapMuG nicht in Betracht kommt, da vorliegend gerade kein neuer Streitgegenstand (im Sinne etwa der Feststellung eines weiteren Prospektfehlers) eingeführt werden soll, kann hier nur eine entsprechende Anwendung des § 15 KapMuG Platz greifen. Das Gesetz enthält insoweit eine offenbar planwidrige Lücke: Für den Fall, dass ein mangels Bestimmtheit unzulässiger Vorlagebeschluss vom vorlegenden Landgericht und auch vom dann zuständigen Oberlandesgericht als zulässig behandelt und erst in fortgeschrittenem Verfahrensstadium als zu unbestimmt erkannt wird, hat das Gesetz keine Vorsorge getroffen. Während im Regelverfahren – eben mangels endgültiger Fixierung des Streitgegenstandes durch einen dem Vorlagebeschluss vergleichbaren Akt – eine Behebung derartiger Mängel auf Hinweis des Gerichts noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung grundsätzlich möglich ist, findet sich – eben mangels direkter Anwendbarkeit von §§ 263, 264 ZPO bzw. § 15 KapMuG – im KapMuG keine Möglichkeit zur Behebung solcher Mängel. Die der Regelung des § 15 KapMuG zugrundeliegenden Sachverhalte und Interessenlagen sind auch der vorliegenden Situation durchaus vergleichbar: Die Norm eröffnet im laufenden KapMuG-Verfahren die Möglichkeit einer nachträglichen Erweiterung der Feststellungsziele und dies letztlich im Sinne der Prozessökonomie, nämlich um zu vermeiden, dass nach Abschluss des (nicht erweiterten) Musterverfahrens umgehend weitere klärungsbedürftige Fragen im Wege eines neuen Vorlagebeschlusses an das OLG herangetragen werden (Kölner Kommentar-Vollkommer aaO., § 15, Rn. 6). Auch im hier zu beurteilenden Sachverhalt würde eine Zurückweisung der Feststellungsanträge mangels Bestimmtheit lediglich dazu führen, dass die nunmehr angebrachten – bestimmten – Feststellungsziele erneut dem Landgericht und von diesem dem OLG vorgelegt würden. Auch die Interessen der Parteien – hier insbesondere der Musterbeklagten – stehen einer Anwendung der Norm nicht entgegen: Wenn über § 15 KapMuG sogar die Einführung tatsächlich „neuer“ Feststellungsziele in das Verfahren zulässig ist, sofern diese nur den bisherigen Zielen gleichgerichtet sind (vgl. Kölner Kommentar-Vollkommer, aaO., § 15, Rn. 15) und die Zulassung sachdienlich ist (vgl. dazu Kölner Kommentar-Vollkommer aaO., Rn. 17), muss dies erst recht gelten, wenn lediglich eine ausdrückliche Konkretisierung von Feststellungszielen erfolgt, die tatsächlich ohnehin seit Beginn des Verfahrens Gegenstand desselben waren. Wie insbesondere ein Vergleich der mit Beschluss vom 12.07.2018 zugelassenen Feststellungsziele mit dem Inhalt des Hinweisbeschlusses des Senats vom 08.07.2016 ergibt, mit dem dieser die Verfahrensgegenstände konkretisierte und dessen Inhalt keine der Parteien beanstandet hat, waren alle nunmehr explizit gerügten Prospektmängel von Beginn des Verfahrens an von Musterklägerseite vorgetragen und von Musterbeklagtenseite bestritten worden. Alle der nunmehr konkretisierten Punkte waren bereits Gegenstand des umfassenden Vortrages der Parteien und auch der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2016. Vor diesem Hintergrund kann auch die Argumentation der Musterbeklagten, dass ein Vorgehen nach § 15 KapMuG nur in Betracht komme, wenn wenigstens ein zulässiges Feststellungsbegehren bereits Verfahrensgegenstand sei, jedenfalls bezogen auf eine analoge Anwendung der Norm, nicht überzeugen. Jedenfalls in der konkret vorliegenden Situation besteht insbesondere nicht die Gefahr, dass die Zulässigkeitsvoraussetzung des Vorliegens von mindestens zehn gleichgerichteten Anträgen gem. § 6 Abs. 5 KapMuG unterlaufen würde, da nach den Feststellungen des Vorlagebeschlusses tatsächlich mindestens elf gleichgerichtete – und gleich unbestimmte – Musterverfahrensanträge beim Landgericht eingegangen waren. |
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2.) |
Einige der vom Musterkläger gerügten Mängel des Prospektes bestehen. Der Prospekt informierte unter Berücksichtigung des von ihm vermittelten Gesamtbildes des Projektes (vgl. zu den Anforderungen: BGH III ZR 14/15, Urteil vom 18.02.2016, Rn. 15) die Anleger nicht über alle wesentlichen Umstände der Anlage zutreffend, verständlich und vollständig, insbesondere nicht hinreichend über alle Risiken, die im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage stehen und das vorgestellte Anlageprojekt hätten vereiteln bzw. gefährden können.
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3.) |
Damit waren die Feststellungen gem. Ziffer 1 lit a – d des Tenors zu treffen, wobei der Senat an die exakten Formulierungen der Feststellungsanträge nicht gebunden ist (vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG-Vollkommer, 2. Aufl. 2014, § 16, Rn. 19), sondern vielmehr – wie geschehen – die Feststellungen zwecks besserer Verständlichkeit und Klarheit eigenständig formuliert hat. Im Übrigen waren die klägerischen Begehren zurückzuweisen. |
Panten | Löffler | zur Verth |
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht |
Richterin am Oberlandesgericht |
Richterin am Oberlandesgericht |
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