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Hanseatisches Oberlandesgericht: Schwere Schlappe für die Kanzlei Mattil aus München

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Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 26/​19

Verkündet am 06.08.2021

Simpson, JFAng
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Beschluss

In der Sache

Anton Binderberger, Waldstraße 8, 87719 Mindelheim

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mattil & Kollegen, Thierschplatz 3, 80538 München, Gz.: 4917/​17/​BM/​BM

gegen

1)

Schepers Schifffahrtsverwaltung GmbH & Co. KG, vertreten durch die Reederei Rudolf Schepers Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, Hermann-Ehlers-Straße 5b, 26160 Bad Zwischenahn

– Musterbeklagte –
2)

Ernst Russ AG, vertreten durch d. Vorstand, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

– Musterbeklagte –
3)

Reederei Rudolf Schepers GmbH & Co. KG, vertreten durch die Schepers Geschäftsführung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, Hermann-Ehlers-Straße 2b, 26160 Bad Zwischenahn

– Musterbeklagte –
4)

Uwe Badouin, Berliner Straße 49-51, 35102 Lohra

– Musterbeklagter –
5)

HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, HCI Vertriebsverwaltung GmbH, , diese vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Kuhlmann, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

– Musterbeklagte –
6)

HCI Treuhand GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin HCI Treuhand GmbH, , diese vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Kuhlmann, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 3:
Rechtsanwälte Hansa Partner, Kehrwieder 11, 20457 Hamburg, Gz.: 38-18

Prozessbevollmächtigte zu 2:
Rechtsanwälte nbs partners Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Sandtorkai 41, 20457 Hamburg, Gz.: 477-18

Prozessbevollmächtigte zu 4:
Rechtsanwälte Klein, (Kampnagel) Hauseingang 2, Barmbeker Straße 2-6, 22303 Hamburg

Prozessbevollmächtigte zu 5:
Rechtsanwälte nbs partners Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Sandtorkai 41, 20457 Hamburg, Gz.: 00270-17

Prozessbevollmächtigte zu 6:
Rechtsanwälte nbs partners Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Sandtorkai 41, 20457 Hamburg, Gz.: 1364-18

Nebenintervenient zu 2 und 5:
RTC Revision Treuhand Consulting GmbH, Rahlstedter Straße 32a, 22149 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld, Gz.: 000184-19/​CH/​AT

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld, Gz.: 000210-18/​CH/​JT

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 06.08.2021:

Die Musterfeststellungsanträge des Musterklägers werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden KapMuG-Verfahrens ist der am 13.08.2008 veröffentlichte Anlageprospekt zur MS „Elisabeth-S.“ GmbH & Co. KG.

Anlageobjekt sollte der 4.250-TEU-Containerschiffsneubau „Elisabeth-S.“ sein. Vorgesehen war eine Ablieferung des Schiffes durch die chinesische Bauwerft zum 31.08.2009. Bereedert durch die Reederei Rudolf Schepers GmbH & Co. KG sollte das Schiff in einem aus ca. 20 typgleichen Schiffen bestehenden 4.200-TEU-Pool der Peter Döhle Schiffahrts KG eingesetzt werden.

Das Emissionskapital lag bei € 14.400.000, die Anlage sollte im Wege der treuhänderischen Beteiligung über die HCI Treuhand GmbH erfolgen.

Die Musterbeklagten zu 1 und 3 waren Gründungsgesellschafterinnen der Objektgesellschaft mit Anteilen von € 1.000.000 bzw. € 25.000. Die Musterbeklagte zu 3 war zugleich die Vertragsreederin des Fondsschiffes, Platzierungsgarantin und mit der Bauaufsicht betraut. Die Musterbeklagte zu 1 fungierte nach den Angaben im Prospekt (S. 69) ausschließlich als Kommanditistin der Emittentin.

Bei der Musterbeklagten zu 2 handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der mit einem KG-Anteil von € 12.000 an der Emittentin beteiligten vormaligen HCI Capital AG, der Konzernmutter des damaligen HCI-Konzerns, die u. a. Alleingesellschafterin der Treuhandgesellschaft und des Emissionshauses, der HCI Hanseatische Capitalberatungs GmbH (der Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 5), war.

Letztere war ebenfalls mit € 12.000 an der Emittentin beteiligt und übernahm die Funktion der (formell erklärt – S. 5) Prospektverantwortlichen, Anbieterin und als Emissionshaus.

Die Musterbeklagte zu 6 ist die Rechtsnachfolgerin (in der Folge wird zur Vereinfachung nur noch von der Musterbeklagten zu 6 gesprochen) der HCI Treuhand GmbH, Bremen, die ebenfalls mit einem Anteil von € 1.000 an der Emittentin (der MS „Elisabeth-S.“ GmbH & Co. KG) beteiligt war und als Treuhänderin des Fonds fungierte.

Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft lag bei der MS „Elisabeth-S.“ Verwaltungs GmbH, deren Gesellschafter zu 50% Mitglieder der Familie Scheepers, zu weiteren 50% die Musterbeklagte zu 5 waren; die Geschäftsführung lag bei Rudolf, Jan und Katrin Scheepers.

Mit Beschluss vom 05.02.2019 hat das Landgericht Hamburg dem Senat die folgenden Feststellungsziele zum Zwecke des Musterentscheids vorgelegt:

1. Es wird festgestellt, dass der am 13.08.2008 von der HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH, aufgrund einer formwechselnden Umwandlung seit 2012 firmierend als HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg, aufgestellte und am 20.09.2008 veröffentlichte Verkaufsprospekt für den Erwerb einer Beteiligung an der MS „Elisabeth-S.“ GmbH & Co. KG in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend ist, da in dem Verkaufsprospekt

a. der durch Poolvertrag vom 22.07.2007 gebildete 4.200-TEU-Pool der Peter Döhle Schiffahrts-KG, in welchem das Fondsschiff MS „Elisabeth-S.“ nach Ablieferung im Jahre 2009 eingesetzt wurde, ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand darstellt und die in Bezug auf die Einpoolung des Fondsschiffes und den Poolvertrag enthaltenen Prospektangaben für eine ordnungsgemäße Aufklärung unzureichend sind;

b. nicht bzw. nicht ausreichend über die tatsächliche Höhe der Einnahmen der MS „Elisabeth-S.“ aus dem Einnnahmepool aufgeklärt wird, indem im Prospekt

aa) nicht dargestellt wird, wie und aus welchen konkreten Faktoren sich die Einnahmen der Poolschiffe im Allgemeinen und der MS „Elisabeth-S.“ im Besonderen berechnen und wie diese ermittelt werden;

bb) nicht die relevanten Poolfaktoren, wie die Zusammensetzung des Pools, Aufnahmebedingungen für weitere Poolmitglieder, Fahrtgebiete der einzelnen Poolschiffe und die Beteiligungsschlüssel nicht bzw. nicht ausreichend dargestellt werden;

cc) nicht die historischen Pooleinnahmen dargestellt werden, obwohl der 4.200-TEU Pool der Peter Döhle Schiffahrts-KG, in welchem das Fondsschiff beschäftigt werden sollte, bereits bei Prospekterstellung existierte und die Daten vorlagen,

dd) nicht über die erheblichen Einschränkungen der unternehmerischen Chancen durch die Poolmitgliedschaft aufgeklärt wird;

c. nicht über das laut Prospekt relevante Marktumfeld und dessen Entwicklung aufgeklärt wird, indem im Prospekt,

aa) die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportvolumen) und Nachfrage (Flottenwachstum) derart selektiv wiedergegeben wurden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot- Nachfrage- Verhältnis sind, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Segmenten ermöglicht hätten, und so ein positiveres, aber falsches Bild von der Kapitalanlage vermittelt wird;

bb) nicht auf das bevorstehende Überangebot an Transportkapazität und damit auf eine negative Marktentwicklung hingewiesen wird, obwohl hierfür bei Prospekterstellung bereits deutliche Hinweise vorlagen;

d. Risiken verschwiegen oder unzureichend dargestellt werden, indem im Prospekt

aa) die kapitalmäßigen und/​oder personellen Verflechtungen nicht ausreichend und bestehende Angaben lediglich im Prospekt verstreut unter der Rubrik „Vertragspartner“ durch zahlreiche Querverweise, welche einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht dienlich sind, dargestellt werden;

bb) nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Anbieterin und Prospektverantwortliche mit der Poolmanagerin vor Prospektveröffentlichung Gemeinschaftsunternehmen gegründet hatte und hierdurch Interessenkonflikte zu Lasten der Fondsgesellschaft entstehen können;

cc) nicht über kartellrechtliche Risiken aufgeklärt wird, welche sich in Unternehmenszusammenschlüssen (Joint-Venture Unternehmen) der vormaligen HCI Capitalberatungsgesellschaft mbH und der Peter Döhle Schiffahrts-KG bei der HELLESPONT HAMMONIA GmbH & Co. KG bzw. deren Tochterunternehmen NAUTICA GmbH & Co. KG und NIKE GmbH & Co. KG und der HAMMONIA Reederei GmbH & Co. KG begründeten;

dd) kein Risikohinweis auf die Gefahren für die wirtschaftliche Umsetzung des Fondsvorhabens im Zusammenhang mit der möglichen Ausübung von Schiffsgläubigerrechten erfolgt;

ee) kein Risikohinweis auf die Gefahr einer Herausgabe und Offenlegung von Anlegerdaten erfolgt;

ff) das Maximalrisiko der Beteiligung irreführend und verharmlosend dargestellt wird;

gg) unzureichend auf die eingeschränkte Fungibilität der Kommanditanteile hingewiesen wird;

hh) kein Risikohinweis über die Folgen einer möglichen Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters erfolgt;

ii) unzureichend über den besonders und ungewöhnlich hohen Weichkostenanteil informiert wird;

jj) kein Risikohinweis über die Haftungsrisiken gem. §§ 30, 31 GmbHG erfolgt;

e. irreführende Angaben enthält, indem der Prospekt

aa) den Eindruck erweckt, es handele sich bei dem im Prospekt verwendeten Begriff „Ausschüttungen“ tatsächlich um Auszahlungen, die auf Gewinnen basieren, es sich jedoch vielmehr um Entnahmen von den jeweiligen Kapitalkonten handelt, welche konzeptionsgemäß die Kommanditistenhaftung wiederaufleben lassen;

bb) den Eindruck erweckt, dass ein Gutachter das Fondsschiff vor Übergabe gesichtet und begutachtet habe und die prospektierten Angaben zum Gutachten tatsächlich auf voraussichtlichen Schiffsdaten basierten;

cc) den Eindruck erweckt, dass die Platzierungsgarantie tatsächlich werthaltig sei;

f. die Darstellung der Kapitalanlage im Verkaufsprospekt nach einer Gesamtschau unvertretbar positiv erfolgt;

g. die Renditeprognosen im Prospekt nicht auf realistischer Tatsachengrundlage basierten; und daher über wesentliche Umstände nicht aufgeklärt wird und deshalb jeweils ein Prospektfehler vorliegt.

2. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagten zu 1) bis 3) im Hinblick auf den Erwerb der Fondsbeteiligungen im Hinblick auf die Treugeber der MS „Elisabeth-S.“ GmbH & Co. KG im Allgemeinen und der Klagepartei im Besonderen Haftungsschuldnerinnen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne sind.

3. Es wird festgestellt, dass aus dem schlichten Ausbleiben von prospektierten und prognostizierten Ausschüttungen nicht auf eine Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis der Treugeber der MS „Elisabeth-S.“ GmbH & Co. KG im Allgemeinen und der Klagepartei im Besonderen von den unter Ziffer I genannten Prospektfehler geschlossen werden kann.

Mit Beschluss des Senats vom 07.01.2021 wurden die folgenden Feststellungsziele ergänzend zu gelassen:

1.h: Der Prospekt ist ferner fehlerhaft, weil die kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der finanzierenden HSH Nordbank und der HCI Capital AG (nunmehr Ernst Russ AG) und die wirtschaftlichen Verbindungen der HSH Nordbank und zur HCI Capital AG (nunmehr Ernst Russ AG)und die daraus resultierenden Interessenkollisionen nicht dargestellt sind.

1.j: Der Prospekt ist fehlerhaft, weil darin die Liquiditätsnot der wirtschaftlich und personell verflochtenen Peter Döhle-Gruppe verschwiegen wird.

1.k: Der Prospekt ist fehlerhaft, da die darin enthaltenen Aussagen zum Fondsschiff Elisabeth S, insbesondere auf S. 31 ff. irreführend und unzureichend sind, da sich daraus nicht bzw. nicht hinreichend deutlich ergibt, dass im Prospekt der Kaufpreis des Schiffes für den Fonds bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Jahre 2006 zu Grunde gelegt wurde, obwohl im Zeitpunkt der Prospekterstellung die Kaufpreise vergleichbarer Schiffe erheblich gesunken waren, und der Prospekt insgesamt ein fehlerhaftes Bild über das Fondsschiff und dessen Wert vermittelt.

1.l: Der Prospekt ist fehlerhaft, da darin die Marktlage falsch dargestellt ist, insbesondere die Überkapazitäten verschwiegen werden, die kurz- und mittelfristigen Prognosen unberücksichtigt geblieben sind, und die aktuellen Marktentwicklungen verschwiegen wurden, so dass sich ein unzutreffend positives Bild ergab und damit die Prognoseberechnungen nicht auf realistischer Tatsachengrundlage basierten.

1.m.bb: Der Prospekt ist fehlerhaft, weil die darin dargestellte Leistungsbilanz, insbesondere S. 27 f. des Prospektes fehlerhaft ist, da durch die Verwendung des Begriffes „Ausschüttungen“ bei Vorgängerfonds der HCI-Gruppe der fehlerhafte Eindruck erweckt wird, als handele es sich um Erfolge der HCI-Gruppe in Form von auf Gewinnen basierenden Auszahlungen, tatsächlich handelte es sich jedoch um einlagenrückgewähr gem. § 172 Abs. 4 HGB, die jederzeit rückforderbar waren.

1.m.cc: Der Prospekt ist fehlerhaft, weil nicht hinreichend über die zusätzlichen Zahlungsrisiken informiert wird, die sich aus einem Überschreiten der 105%-Klausel des in ausländischer Währung laufenden Finanzierungsvertrages ergeben.

1.n: Der Prospekt ist fehlerhaft, weil darin irreführende Angaben zum Wert des Schiffes zum geplanten Laufzeitende des Fonds im Jahre 2021 ins Blaue hinein gemacht werden.

Weiter wurde das Feststellungsziel zu 2 dahingehend erweitert, dass es sich auch auf die Musterbeklagten zu 5 und 6 bezieht.

Mit Beschluss des Senats vom 22.03.2021 wurde weiter das folgende Feststellungsziel zugelassen:

1. o: Der Prospekt ist ferner fehlerhaft, weil die Angaben zu den Schiffsbetriebskostensteigerungen des Schiffs des Fonds HCI Elisabeth-S in der tabellarischen Darstellung S. 40, 41 des Prospektes unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

II.

A.)

Der Musterkläger verfügt für die angebrachten Feststellungsanträge über das erforderliche Feststellungsinteresse, allerdings nur soweit er seine Anträge gegen die Musterbeklagte zu 6 richtet.

Der Senat versteht die Entscheidung des BGH in Sache BGH XI ZB 35/​18 vom 19.01.2021 dahingehend, dass einem KapMuG-Antrag, der sich gegen Musterbeklagte richtet, die aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden sollen, dann das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn hinsichtlich dieser Beklagten die allgemeine Prospekthaftung durch die spezialgesetzliche gem. §§ 13 VerkProspG i.V.m. 44 ff. BörsG a. F. verdrängt wird, diese also Prospektverantwortliche im Sinne des § 44 BörsG a.F. sind.

Wie sich zweifelsfrei aus Feststellungsziel 2 ergibt, erstrebt der Musterkläger die Feststellung der unter Feststellungsziel 1 genannten Prospektfehler, um die Musterbeklagten zu 1 – 4 und 6 aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch zu nehmen.

1.)

Die Musterbeklagten zu 1 und 3 bringen vor, dass sie neben ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafter der Prospektgesellschaft auch Prospektverantwortung getragen hätten.

Die Musterbeklagte zu 1 habe als Vertragsreederin eine wesentliche Funktion übernommen, beide Musterbeklagte hätten über ihre erheblichen Beteiligungen auch erhebliche gesellschaftsrechtlich verankerte Einflussnahmemöglichkeiten gehabt.

Weiter seien Rudolf, Jan und Katrin Schepers sowohl Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft, als auch der Musterbeklagten zu 1 und 3, womit sie maßgeblichen Einfluss auf die Schiffsgesellschaft hätten ausüben können.

Ob und inwieweit die Musterbeklagten tatsächlich Einfluss auf die Gestaltung des Prospektes genommen hätten, sei unerheblich, es genüge, dass sie ihn gekannt hätten und er mit ihrem Wissen veröffentlicht worden sei.

Gleiches gelte auch für die Musterbeklagte zu 6, die als Treuhänderin wesentlichen Einfluss auf die Abwicklung des Fondsprojektes gehabt und zudem auch ein wesentliches eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt habe, da sie sowohl für ihre Dienste als Treuhänderin, als auch für verschiedene Serviceleistungen eine erhebliche Vergütung bezogen habe. Zudem sei sie schon seit 1985 – eben als Treuhandgesellschaft – integraler Bestandteil der Schiffsfondsprojekte der HCI-Gruppe.

2.)

Der Musterkläger ist der Auffassung, dass keiner der Musterbeklagten zu 1 – 4 und 6 als Prospektveranlasser eingestuft werden könne. Keiner von ihnen habe eine beherrschende Einflussnahme auf die Konzeptionierung des Fonds ausgeübt bzw. ausüben können.

3.)

Allerdings handelt es sich bei den Musterbeklagten zu 1 – 3 und 5 um Prospektverantwortliche im Sinne der §§ 13 VerkProspG.

Der Senat versteht die o.g. Entscheidung des BGH vom 19.01.2021 dahingehend, dass nicht schlicht die Eigenschaft als Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft zur Anwendung der §§ 13 VerkProspG i.V.m. 44 ff. BörsG und damit der Verdrängung der Prospekthaftung im weiteren Sinne führt, sondern vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob ein als Musterbeklagter in Anspruch genommener Gründungsgesellschafter tatsächlich als „Prospektveranlasser“ anzusehen ist.

Dies ist hier offensichtlich für die Musterbeklagte zu 5, deren Rechtsvorgängerin im Prospekt formell als Prospektverantwortliche bezeichnet wird, was auch der Musterkläger nicht anzweifelt.

Bei der Musterbeklagten zu 2 handelt es sich hingegen um ein „Unternehmen, von dem die wirtschaftliche Initiative ausgeht, das hinter dem Prospekt steht und sein eigentlicher Urheber ist“, nämlich die Konzernmutter des (vormaligen) HCI-Konzerns, die kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Leistungsmacht – insbesondere auch als Alleingesellschafterin der Musterbeklagten zu 5 – die Geschäfte des Konzerns beherrschte. D.h., sie stand (und steht) hinter der Geschäftsleitung des Emissionshauses; Intention der gesetzlichen Neuregelung zu § 44 BörsG a.F. war aber gerade die Erfassung von Konzernmuttergesellschaften (vgl. BGH aaO., Rn. 24).

Bei einer Gesamtwürdigung der gegebenen Verflechtungen sind nach Auffassung des Senats hier auch die Musterbeklagten zu 1 und 3 als Prospektverantwortliche einzustufen.

Die Musterbeklagte zu 3 ist zwar nur mit einem nicht sonderlich hohen KG-Anteil an der Emittentin beteiligt, sie erbringt als Vertragsreederin jedoch eine für das Gelingen des Fondsprojekts ganz zentrale Leistung, was im Prospekt auch deutlich herausgestellt wird (S. 29), und bringt ihr Engagement zudem durch die Abgabe einer Platzierungsgarantie zum Ausdruck, was zugleich verdeutlich, dass sie – anders als die Musterbeklagte zu 6 (dazu sogleich) im Lager der Fondsinitiatoren und nicht etwa der Anleger steht, wie sich auch daraus ergibt, dass sie – wie die Musterbeklagte zu 5 – für den Bezug eines Vorabgewinns bei Erreichung einer bestimmten Rendite vorgesehen war (S. 25).

Der Musterbeklagten zu 1 hingegen ist zwar im Gesamtkonstrukt keine maßgebliche Funktion zugewiesen, sie ist jedoch mit einem erheblichen Anteil von € 1.000.000 an der Emittentin beteiligt. Ihr Engagement mit ca. 7% des Gesamtvolumens des Fonds dokumentiert nach außen sehr deutlich die Position der Scheepers-Gruppe als (Mit-) Initiatoren des Projektes, was im übrigen auch sehr deutlich durch die wesentliche Rolle betont wird, die Mitgliedern der Familie Scheepers zukommt: Rudolf, Jan und Katrin Scheepers sind nach den Angaben auf S. 68 des Prospektes Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementärin der Emittentin, zudem Kommanditisten des Vertragsreeders, Geschäftsführer von dessen Komplementärin, Kommanditisten der Schepers Schifffahrtsverwaltung GmbH & Co. KG und Geschäftsführer/​Gesellschafter von deren Kommanditistin.

Bei Gesamtwürdigung all‘ dieser Umstände stellen sich auch die Musterbeklagten zu 1 und 3 als „Hintermänner“ des Fondsprojektes und damit Prospektverantwortliche im Sinne von §§ 13 VerkProsG, 44 BörsG a.F. dar.

Anders verhält sich dies hinsichtlich der Musterbeklagten zu 6, sie kommt nach den o.g. Kriterien nicht als Prospektverantwortliche in Betracht.

Vorliegend spricht schon die im Prospekt geschilderte Funktion der HCI Treuhand GmbH, die hiernach in aller erster Linie die Interessen der Treugeber und gerade nicht der anderen am Projekt beteiligten Gesellschaften oder auch der HCI-Gruppe insgesamt wahrzunehmen hatte, deutlich gegen die Einstufung als Prospektverantwortliche. Vor diesem Hintergrund kann auch aus der Einbindung in die Konzernstruktur der HCI-Gruppe nichts anders hergeleitet werden, da dies nichts daran ändert, dass die Treuhänderin nach den expliziten Angaben im Prospekt als Interessenwahrerin der Treugeber geschildert wurde.

Zudem war sie nur mit einem geringen Anteil von nur € 1.000 als Kommanditistin an der Emittentin beteiligt und – anders als im vom BGH beurteilten Sachverhalt – auch nicht und schon gar nicht zu einem erheblichen Anteil an der Komplementärin der Fondsgesellschaft beteiligt und hatte somit keinerlei gesellschaftsrechtlich begründeten Einfluss auf deren Führung.

Auch aus dem wirtschaftlichen Interesse der Musterbeklagten zu 6 an der Durchführung des Fondsprojektes kann hier nicht auf ihre Prospektveranlassung geschlossen werden: Den wesentlichen Teil ihrer Vergütung sollte sie (S. 89 des Prospektes, § 9 des Treuhandvertrages) als Fixum für die Erbringung von Treuhandleistungen und nicht etwa aus einer Gewinnbeteiligung oder ähnlichem beziehen. Ebenso pauschaliert ist ihr Entgelt für „Mehraufwand“ in der Platzierungsphase. Und selbst der ihr zustehende Anteil am Verkaufserlös des Fondsschiffes ist allenfalls indirekt an das vom Fonds erzielte Ergebnis gekoppelt, da Berechnungsbasis für diesen Vorabgewinn gerade nicht das Ergebnis des Fonds, sondern vielmehr der Verkaufserlös des Schiffes sein sollte (§ 14 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages, S. 84), der nicht vom erzielten Ergebnis abhängt. Dass die Treuhandgesellschaft in das Gesamtkonzept der Konzernmutter zur Generierung möglichst hoher Erlöse eingebunden war, macht sie nicht zur Prospektverantwortlichen – bildlich gesprochen ist sie keinesfalls „Hintermann“, sondern wird allenfalls „vorgeschoben“, um ihre Rolle als Dienstleister wahrzunehmen.

Dass die Musterbeklagte zu 6 im Rahmen der Konzeptionierung des Schiffsfonds oder gar der Erstellung des Prospektes eine tragende oder auch nur einflussreiche Rolle gespielt hätte, ist nicht einmal behauptet worden – danach aber ist davon auszugehen, dass sie auch tatsächlich die Rolle gespielt hat, die ihr nach den Angaben im Prospekt aus Sicht der Anleger allein zukommen sollte und durfte – auf Erstellung und Inhalt des Prospektes oder auch auf die Konzeptionierung des Fonds und seiner wesentlichen wirtschaftlichen Parameter (etwa: welches Schiff – zu welchem Preis – welche Reeder – welche Finanzierungsstruktur?) hat sie hiernach keinerlei Einfluss gehabt.

Nur in diesem Sinne ist sie auch von Seiten der Initiatoren des Projektes im Prospekt dargestellt worden (S. 27), wonach die Treuhandgesellschaft die Beteiligung „für die einzelnen beitretenden Anleger … verwaltet und überwacht.“

Nichts anderes folgt daraus, dass die Treuhandgesellschaft auch noch bestimmte Dienstleistungen nach Maßgabe des „Servicevertrages“ erbringt. Schon im Ansatz handelt es sich hierbei (S. 91 ff. des Prospektes) schlicht um einen synallagmatischen Vertrag, mit dem die Treuhänderin bestimmte – wohl wichtige, wenn auch teils unscharf umschriebene (etwa: „Mitwirkung“ bei Verkauf des Schiffes und Liquidation der Gesellschaft) – Aufgaben gegen Entgelt übernimmt. Einen Rückschluss auf die Einbindung in die Konzeptionierung des Fonds oder gar eine Rolle als „Hintermann“ und eigentlich oder doch wenigstens mit „treibende Kraft“ lässt all‘ dies nicht zu.

Der Musterbeklagte zu 4 ist zwar nicht als Prospektverantwortlicher anzusehen, kommt aber als Adressat der Prospekthaftung im weiteren Sinne gleichwohl nicht in Betracht, da er nicht Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft ist und offenkundig in einem der ausgesetzten Verfahren aus Anlageberatung oder – Vermittlung in Anspruch genommen wird. Da die Auslegung des Klagvorbringens zweifelsfrei ergibt, dass klägerseits die Feststellung von Prospektfehlern zum Zwecke eines Vorgehens gegen Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung im weiteren Sinne begehrt wird, fehlt den klägerischen Anträgen im Hinblick auf den Musterbeklagten zu 4 das Rechtsschutzbedürfnis.

B.)

Der Musterkläger hält den Anlageprospekt in vielerlei Hinsicht für fehlerhaft; der Senat folgt dem nicht.

1.)

Feststellungsziel 1a

Es wird festgestellt, dass der am 13.08.2008 von der HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH, aufgrund einer formwechselnden Umwandlung seit 2012 firmierend als HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg, aufgestellte und am 20.09.2008 veröffentlichte Verkaufsprospekt für den Erwerb einer Beteiligung an der MS „Elisabeth-S.“ GmbH & Co. KG in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend ist, da in dem Verkaufsprospekt

a. der durch Poolvertrag vom 22.07.2007 gebildete 4.200-TEU-Pool der Peter Döhle Schiffahrts-KG, in welchem das Fondsschiff MS „Elisabeth-S.“ nach Ablieferung im Jahre 2009 eingesetzt wurde, ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand darstellt und die in Bezug auf die Einpoolung des Fondsschiffes und den Poolvertrag enthaltenen Prospektangaben für eine ordnungsgemäße Aufklärung unzureichend sind.

a)

Der Musterkläger bringt vor, dass es sich bei dem Einsatz des Schiffes in dem o.g. Pool um einen wesentlichen Umstand der Anlage handele, was sich schon daraus ergebe, dass der Prospekt selbst auf S. 74 darauf hinweise, dass die Ertragslage der Objektgesellschaft wesentlich von der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Poolvertrages abhänge.

Schon hieraus ergebe sich, dass der Abdruck des Poolvertrages, der nach den Angaben S. 74 bei Veröffentlichung des Prospektes bereits abgeschlossen gewesen sei, im Prospekt erforderlich gewesen wäre.

Zudem wäre über die in der Vergangenheit von dem schon längere Zeit im Betrieb stehenden Pool erreichten Poolraten, seine konkrete Zusammensetzung und die Ermittlung der Pooleinnahmen aufzuklären gewesen.

Stattdessen fänden sich über den ganzen Prospekt verteilt unzusammenhängende und unzureichende Ausführungen zum Pool: Auf S. 7 seien nur die Tatsache der geplanten Beschäftigung der „Elisabeth“ im Pool und die kalkulierte Poolrate von $ 27.700 p.d. mitgeteilt. Weiter sei der Liquiditätsprognose zu entnehmen, dass von 2012 – 2021 mit nahezu konstanten Nettopooleinnahmen von € 7.163.000 – 7.713.000 gerechnet worden sei. Unzureichend sei auch die oberflächliche Darstellung des Poolvertrages auf S. 56.

b)

Die Musterbeklagten treten dem entgegen.

Sie meinen zunächst, dass ein Abdruck des kompletten Poolvertrages den Prospekt überfrachtet haben würde, zumal dann konsequenter Weise auch die weiteren für das Fondsprojekt wesentlichen Verträge – namentlich der Bau- und der Bereederungsvertrag sowie die Darlehensverträge hätten abgedruckt werden müssen.

Die wesentlichen Fakten seien angegeben und auch keineswegs „zusammenhanglos verteilt“, sondern genau dort, wo sie hingehörten. Für den durchschnittlichen, mit der Fachsprache nicht vertrauten Anleger sei der Abdruck des gesamten Poolvertrages nicht hilfreich, für ihn seien allein die zu erzielenden Nettopoolraten sowie die zu erwartenden Ausschüttungen wesentlich und hierüber werde aufgeklärt.

Über schon erzielte Poolraten des 4.200-TEU-Pools habe nicht aufgeklärt werden können, da dieser Pool ausweislich der Darstellung S. 56 tatsächlich erst nach Prospekterstellung habe in Kraft treten sollen.

c)

Ein Prospektfehler liegt nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Anlageprospekt dem Anleger alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Informationen richtig und vollständig zu liefern, wobei es nicht nur auf die korrekte und hinreichend vertiefte Darstellung der einzelnen Umstände des Anlageprojektes ankommt, sondern insbesondere dem Anleger auch ein zutreffendes Gesamtbild von Chancen und Risiken der Anlage vermittelt werden muss. Soweit – wie regelmäßig – in einem Prospekt Prognosen über die künftige Entwicklung der Anlage bzw. der Rahmenbedingungen hierfür enthalten sind, müssen diese – was auch praktisch nicht zu leisten wäre – nicht „richtig“ in dem Sinne sein, dass sie ex post betrachtet die tatsächliche Entwicklung zutreffend vorhergesagt haben, sie müssen vielmehr aus der ex ante Sicht „vertretbar“ und auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt sein.

Nach diesen Maßstäben ist die Darstellung des Pools, in dem das Schiff betrieben werden sollte, ausreichend.

Mit Rücksicht darauf, dass in Feststellungsantrag 1.b.aa – dd konkrete Mängel im Hinblick auf einzelne Ausgestaltungen des Pools bzw. deren (fehlende) Darstellung im Prospekt gerügt werden, versteht der Senat das vorliegende Feststellungsziel dahingehend, dass der Kläger eine fehlende und in sich schlüssige Gesamtdarstellung des Pools beanstandet.

In der Tat finden sich im Prospekt nur knappe Erläuterungen zum Pool – auf S. 7 ist in der tabellarischen Kurzdarstellung des Anlageprojektes nur erwähnt, dass die Elisabeth S in dem besagten Fonds laufen soll, dieser voraussichtlich aus 20 typgleichen Schiffen bestehen soll und durchgehend mit einer Nettopoolrate von $ 27.700 p.d. gerechnet wurde. Die textliche Darstellung auf S. 56 lässt erkennen, dass der Poolmanager eine Provision von 1 ¾% erhalten soll, es wird der grundsätzliche Abrechnungsmodus (Einnahmen ./​. Ausgaben aller Schiffe : durch Einsatztage des jeweiligen Schiffes) erläutert, schließlich finden sich Angaben zu Inkrafttreten des Poolvertrages, Kündigung und Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. S. 29/​30 wird zusätzlich ausgeführt, dass der Poolvertrag schon 2007 abgeschlossen wurde und der Pool weitere 2009/​2010 abzuliefernde 4.250-TEU-Schiffe enthalten werde; schließlich finden sich Angaben zum Rating der Charterer der im Pool befindlichen Schiffe.

Dem Text S. 40 schließlich ist zu entnehmen, mit wie vielen Einsatztagen pro Jahr für die Elisabeth S kalkuliert wurde.

Eine umfassendere Darstellung war nach Auffassung des Senats nicht erforderlich: Aus Sicht des Anlegers sind bezogen auf den Pool entscheidend die Informationen über die Einbringung des Fondsschiffes an sich, die grundlegende Ermittlung der aus dem Pool erzielten Erlöse und zur Laufzeit des Pools, denn hierbei handelt es sich um die für die Frage, welche Einnahmen das Schiff wird erzielen können, maßgeblichen Umstände.

Dass die Einzeldarstellungen teilweise verwirrend sind (dazu im Detail s.u. zu Feststellungsziel 1.b.bb), ändert hieran nichts.

Auch wenn das Argument der Beklagten, dass ein Abdruck des Poolvertrages den Prospekt überfrachtet hätte, absolut nicht überzeugen kann, da der Prospekt ohnehin auf S. 79 – 91 schon einen umfassenden Abschnitt zum „Vertragswerk“ enthält und nicht dargelegt ist, dass der Abdruck einiger weiterer Verträge den Prospekt unverhältnismäßig aufgebläht hätte, so war eine solche umfassende Darstellung doch nicht zwingend erforderlich, da – wie ausgeführt – ein zutreffender Gesamtüberblick gegeben wurde.

2.)

Feststellungsziel 1.b

…, nicht bzw. nicht ausreichend über die tatsächliche Höhe der Einnahmen der MS „Elisabeth-S.“ aus dem Einnnahmepool aufgeklärt wird, indem im Prospekt

aa) nicht dargestellt wird, wie und aus welchen konkreten Faktoren sich die Einnahmen der Poolschiffe im Allgemeinen und der MS „Elisabeth-S.“ im Besonderen berechnen und wie diese ermittelt werden;

bb) nicht die relevanten Poolfaktoren, wie die Zusammensetzung des Pools, Aufnahmebedingungen für weitere Poolmitglieder, Fahrtgebiete der einzelnen Poolschiffe und die Beteiligungsschlüssel nicht bzw. nicht ausreichend dargestellt werden;

cc) nicht die historischen Pooleinnahmen dargestellt werden, obwohl der 4.200-TEU Pool der Peter Döhle Schiffahrts-KG, in welchem das Fondsschiff beschäftigt werden sollte, bereits bei Prospekterstellung existierte und die Daten vorlagen,

dd) nicht über die erheblichen Einschränkungen der unternehmerischen Chancen durch die Poolmitgliedschaft aufgeklärt wird;

a)

Neben einer schlüssigen Gesamtdarstellung zum Einnahmepool vermisst der Musterkläger eine Reihe von aus seiner Sicht unentbehrlichen Einzelinformationen zum Pool.

aa)

Ein durchschnittlicher Anleger könne der Darstellung S. 40 und 56 nicht entnehmen, woraus sich die Einnahmen des Pools denn nun zusammensetzten. Es bleibe schon offen, was genau unter den „Erlösen der Reederei“ zu verstehen sei. Dem Text S. 41 sei nur zu entnehmen, dass die Bruttopoolrate (incl. der 4%-tigen Vertragsreedervergütung) durch einen Aufschlag von 5% auf die Nettopoolrate ermittelt worden sei, die aber ihrerseits ein vollkommen unbegründeter Schätzwert sei; sie sei als Pauschbetrag völlig aus der Luft gegriffen. Unklar bleibe auch das Verhältnis zur Darstellung S. 56, wo mit den „Schiffsreisekosten“ ein nicht näher definierter Abzugsposten auftauche.

Unverständlich sei auch, dass nach S. 56 die Reiseüberschüsse offenbar nicht an die Fondsgesellschaft, sondern an den Reeder ausgezahlt würden und sich nichts dazu finde, wie dieser – gem. S. 7 die Reederei Rudolf Schepers GmbH & Co. KG – die Erlöse an die Schiffsgesellschaft weiterleite oder verteile.

bb)

Die Darstellung S. 29/​30 liefere zur Zusammensetzung des Pools nur nichtssagende Informationen, indem nur von der Einbringung baugleicher Schiffe und den Dynamar-Ratings nicht individualisierter Charterer die Rede sei. Nirgendwo sei ausgeführt, welche Schiffe bei Prospektlegung am Pool beteiligt gewesen seien, welche Aufnahmekriterien es gebe, welche Ausfalltage die fraglichen Schiffe bislang gehabt hätten, wie die Fluktuation im Pool gewesen sei.

Ähnlich nichtssagend seien die Angaben zu Charterern – schlimmstenfalls hätten 17 der 20 Schiffe an den Charterer mit dem schlechtesten Rating verchartert sein können.

cc)

Unzureichend sei auch die Darstellung zur geplanten Nettopoolrate von durchgehend $ 27.700 p.d.. Die Darstellung des Zeitchartermarktes von 2002 – 2008 sei insoweit untauglich, zum einen, da sie sich auf „ungepoolte“ Schiffe beziehe, zum anderen, weil sie die absolute Boomphase 2004/​2005 umfasst habe.

Ein zutreffendes Bild habe dem Anleger nur durch die Darstellung der im Peter Döhle 4.200-TEU-Pool tatsächlich erzielten Poolraten vermittelt werden können.

dd)

Schließlich fehle ein Hinweis auf die umfangreichen, mit der Poolmitgliedschaft verknüpften unternehmerischen Risiken.

So werde verschwiegen, dass der Neubau Elisabeth-S. mit der Einbindung in den Pool auch das Risiko deutlich älterer und wartungsintensiverer Schiffe mit übernehmen würde. Weiter werde nicht auf das Risiko hingewiesen, dass möglicherweise durch die Poolmitgliedschaft die Möglichkeit zum Abschluss von kidnap & ransom-Versicherungen entfalle und Pooleinnahmen möglicherweise mit Versicherungssteuer belastet werden könnten. Tatsächlich hätten die Finanzverwaltungen in Deutschland teilweise von Pools Versicherungssteuern eingefordert, erst mit einem Gesetz aus dem Jahre 2013 sei dies ausgeschlossen worden.

Schließlich berge die Poolmitgliedschaft das Risiko von Interessengegensätzen zwischen Poolmanagement und Schiffsgesellschaft – der Prospekt weise S. 14 jedoch nur auf das „off-hire“-Risiko hin.

Auch die Veräußerung der Schiffe sei durch die bestehen bleibende Poolmitgliedschaft erschwert worden.

Letztlich lasse sich dem Prospekt nicht entnehmen, dass die Pool-Schiffe eine Schicksalsgemeinschaft bildeten, welche aufgrund ihrer Beschäftigung im selben Marktsegment die Risiken nicht senke, sondern vielmehr erhöhe – ein Nachfrageeinbruch im Segment der 4.200-TEU-Schiffe würde schließlich alle Poolmitglieder getroffen haben.

b)

Die Beklagten halten die Angaben des Prospekts zum Pool für ausreichend.

aa)

Eine vertieftere Erläuterung der verwandten Begrifflichkeiten sei nicht erforderlich gewesen. Wie Netto- und Bruttopoolraten berechnet seien, sei S. 40/​41 zutreffend dargestellt. Es sei zu erkennen, dass die S. 56 erwähnten Reiseüberschüsse den Netto-Poolraten entsprächen; dass der Begriff der Schiffsreisekosten nicht erläutert werde, sei unerheblich, da für den Anleger nur die Netto-Pooleinnahmen maßgeblich seien.

Eine nähere Beschreibung der „Schiffsreisekosten“ sei hier entbehrlich, da diese vom Charterer zu tragen seien.

Soweit S. 56 der Begriff des Reeders auftauche, sei damit nicht der auf S. 7 erwähnte Reeder der Einschiffsgesellschaft, sondern vielmehr der/​ bzw. die Reeder im Sinne des Poolvertrages gemeint, bei denen es sich also um die Objektgesellschaft und die Schiffsgesellschaften der weiteren Poolschiffe handele.

bb)

Die Darstellung zu Poolmitgliedern und Charterern sei nicht zu beanstanden, mehr sei nicht erforderlich gewesen; weitere Detailangaben würden den Prospekt überfrachtet haben, ohne für schiffsunerfahrene Anleger einen Informationsgewinn geliefert zu haben.

Insbesondere sei für den einzelnen Anleger nicht relevant, mit welchem Verteilungsschlüssel das Fondsschiff am Pool partizipiere, da für ihn nicht nachvollziehbar wäre, wie sich dies auf die für ihn wesentlichen Nettopoolraten auswirken würde. Gleiches gelte für eine nähere Beschreibung der Zusammensetzung des Pools. Eine Detaildarstellung der voraussichtlichen Fahrtgebiete sei faktisch nicht möglich gewesen, da diese vom Einsatz des Schiffes durch den jeweiligen Charterer abhingen.

cc)

Der Ansatz einer Nettopoolrate von $ 27.700 p.d. sei vor dem Hintergrund eines Durchschnittsratenniveaus von mehr als $ 35.000 p.d. – wie dargestellt S. 35 – fehlerfrei erfolgt. Der Einbruch der Raten im Gefolge des Lehman-Crashs sei nicht vorherzusehen gewesen.

Historische Poolraten habe es nicht gegeben, da der Poolvertrag (wie S. 56 ausgewiesen) bei Prospektveröffentlichung noch nicht in Kraft gewesen sei. Die für den Prospekt gewählte Darstellung des Gesamtmarktes und insbesondere der Charterratenentwicklung über die letzten 6 ½ Jahre sei besser geeignet, um dem Anleger eine Vorstellung von Risiken und Erfolgsaussichten der Beteiligung zu vermitteln. Tatsächlich habe – wie von Klägerseite nach der entsprechenden Erklärung der Musterbeklagten im Termin vom 09.04.2021 (S. 4 unten des Sitzungsprotokolls) nicht mehr bestritten – ein Vorläuferpool nicht bestanden, der 4.200-TEU-Pool sei neu gegründet worden.

dd)

Die Mitgliedschaft im Pool habe als vorteilhaft und risikominimierend dargestellt werden dürfen.

Auf das Risiko der – bestrittenen – Mitgliedschaft älterer Schiffe im Pool habe nicht hingewiesen werden müssen, da auch das Fondsschiff selbst im Laufe der Zeit ja ein „älteres“ Schiff gewesen sein würde.

Eine Erschwerung der Veräußerbarkeit des Schiffes sei mit dem Poolmitgliedschaft nicht verbunden gewesen, da zum einen der Poolvertrag ohnehin jährlich kündbar gewesen sei, zum anderen die Poolmitgliedschaft nur dann bestehen bleibe, wenn der laufende Chartervertrag bei Verkauf mitübertragen würde.

Ein Risiko der Belastung mit Versicherungssteuer habe tatsächlich nicht bestanden; im Übrigen sei die Frage erst nach einer im Jahre 2010 erfolgten Zuständigkeitsänderung hinsichtlich der Erhebung der Versicherungssteuer von Landes- auf Bundesbehörden diskutiert worden.

Hinsichtlich behaupteter Interessenkollisionen seien die Risikohinweise auf S. 14 f. ausreichend, insbesondere ergebe sich dort auch, dass die Mitgliedschaft zur Teilnahme an Mindereinnahmen anderer Poolschiffe führen könne.

c)

Die beantragten Feststellungen sind nicht zu treffen.

aa)

Allerdings ist die Darstellung zur Berechnung der Poolraten S. 40/​41 und 56 durchaus nicht aus sich heraus verständlich und ohne Erläuterung der uneinheitlichen Begrifflichkeiten einigermaßen wirr, hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen aus Sicht eines potentiellen Anlegers wesentlichen Mangel des Prospektes.

Wie sich die S. 40 erwähnten „Nettopooleinnahmen“ genau zu den S. 56 beschriebenen „Reiseüberschüssen“ verhalten, ist durchaus unklar, ohne weitere Informationen ist nicht zu erkennen, dass die Begriffe – so der Beklagtenvortrag – synonym sein sollen.

Gleiches gilt vom S. 56 verwandten Begriff der Reederei – dass hier nicht der Vertragsreeder im Sinne der Darstellung S. 7 gemeint sein soll, liegt zwar nicht ganz fern, ist aber gleichfalls nicht eindeutig dem Text zu entnehmen.

Gleichwohl liegt kein wesentlicher Mangel des Prospektes vor – aus Sicht des Anlegers ist die entscheidende Information, dass eine Nettopoolrate von durchgängig $ 27.700 angesetzt wurde. Dies aber ist S. 40, r. Sp., letzter Absatz klar ausgeführt, demgegenüber ist irrelevant, wie exakt dieser erwartete Nettobetrag sich aus den von dem Schiff bzw. den Poolschiffen erwirtschafteten Erlösen ableitet – aus Sicht des Anlegers ist das Resultat entscheidend, nicht der exakte Weg zu dessen Ermittlung. Aus dem gleichen Grunde ist auch der uneindeutig verwandte Begriff der Reederei unschädlich – S. 40 ist zu erkennen, dass jedenfalls $ 27.700 p.d. „ankommen“ sollten – von welcher Reederei auch immer an die Fondsgesellschaft gezahlt.

bb)

Weitere Detailangaben zur Zusammensetzung des Pools und seiner näheren Ausgestaltung waren nicht erforderlich.

Für den aufmerksamen Leser war nicht zu verkennen, dass der Pool aus 20 in den Jahren 2009/​2010 erst noch abzuliefernden Schiffen bestehen sollte, die im Wesentlichen baugleich, insbesondere sämtlich nahezu gleichgroß sein würden (S. 29/​30). Dass daneben noch weitere Informationen zu den Schiffen aus Sicht des Anlegers wesentlich gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich: Allerdings ist davon auszugehen, dass bei Prospektlegung bereits bekannt war, welche Schiffe voraussichtlich dem Fonds beitreten würden – anders sind die relativ genauen Größenangaben (4.178 – 4.258 TEU – S. 29) nicht zu erklären, zudem mussten bei avisierten Ablieferungen in 2009 und 2010 die Bauverträge der fraglichen Schiffe im August 2008 längst geschlossen gewesen sein. Es hätte für den Anleger jedoch keinen wesentlichen Informationsgewinn bedeutet, wenn die technischen Daten aller in Betracht kommender Schiffe referiert worden wären – nach dem Text S. 30 sollten sie ja ohnehin im Wesentlichen baugleich sein; dass tatsächlich auch deutlich abweichende Schiffe ins Auge gefasst gewesen seien, ist schon nicht vorgetragen worden.

Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der aus Sicht des Klägers fehlenden Angaben zu Charterern: Auch hier ist – da ansonsten die Angaben zum Rating der Charterer S. 30, l. Sp., 3 Absatz nicht möglich gewesen wären – offenkundig, dass jedenfalls ein Teil der Charterer bereits feststand. Wiederum ist jedoch nicht zu erkennen, weshalb eine Benennung der Charterer für den Anleger einen wesentlichen Informationsgewinn bedeutet hätte. Maßgeblich war zur Sicherstellung der Einnahmen aus dem Pool die Bonität der Charterer – insoweit aber ist mit dem Dynamar-Rating das wesentliche Kriterium offengelegt.

cc)

Soweit der Musterkläger die Ableitung der angesetzten Nettopoolrate aus den bei Prospektlegung aktuellen Zeitcharterraten für unvertretbar hält, folgt der Senat dem nicht: Dass die Darstellung der Entwicklung der Charterraten S. 35 unzutreffend wäre, behauptet der Kläger nicht, auch dass der Durchschnittswert im Bereich von $ 35.000 p.d. und die im Sommer 2008 aktuelle Rate bei $ 28.000 p.d. lag, beanstandet er nicht.

Dass der Durchschnittswert auch von der Einbeziehung der Boomphase 2004/​2005 geprägt war, war für den aufmerksamen Leser ohne weiteres ersichtlich.

Damit ist nicht schlüssig dargetan, weshalb der Ansatz einer nachhaltigen Charterrate knapp unterhalb des aktuellen Wertes und gut 20% unter dem 6-jährigen Mittel unvertretbar gewesen sein sollte.

Ob eine Ableitung der prognostizierten Charterrate aus historischen Ergebnissen des Peter Döhle 4.200-TEU-Pools sachgerecht gewesen wäre oder jedenfalls eine Offenlegung der historischen Ergebnisse geschuldet gewesen wäre, kann offenbleiben – der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass solche historischen Ergebnisse überhaupt existierten; er ist dem Vortrag der Beklagten, wonach der Poolvertrag bei Prospektlegung noch nicht einmal in Kraft war, nicht substantiiert entgegengetreten bzw. hat insoweit jedenfalls keinen Beweis angeboten.

dd)

Die Aufnahme weiterer Risikohinweise in Bezug auf die Poolmitgliedschaft war nicht erforderlich.

Der Hinweis S. 30, l. Sp. 2. Absatz, wonach Ziel der Mitgliedschaft im Pool die Gewährleistung hoher Einnahmesicherheit ist und ein Vorteil in der Möglichkeit einer gemeinsamen Vermarktung der Tonnage besteht, ist sachlich richtig – dass das Ziel der Mitgliedschaft in Herstellung von Einnahmesicherheit besteht, kann man nicht leugnen, dass dieses Ziel verfehlt werden kann, ergibt sich aus dem Risikohinweis S. 14/​15. Dass ein gemeinsames Marketing Synergieeffekte bietet, bestreitet der Kläger nicht.

Eines Hinweises auf eine mögliche Belastung mit Versicherungssteuer bedurfte es nicht – dabei kann dahinstehen, ob diese Gefahr jemals so realistisch war, dass ein Hinweis geschuldet gewesen wäre, jedenfalls hat die Klägerseite schon nicht dargelegt, dass schon vor Veröffentlichung des Prospektes von Seiten der Finanzbehörden der ernsthafte und publik gewordene Versuch einer entsprechenden Besteuerung von Pooleinnahmen unternommen worden wäre.

Ein Risiko aus der Mitgliedschaft älterer und damit ggf. in Betrieb und Unterhaltung kostenintensiverer Schiffe bestand nach den – vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen – Angaben im Prospekt nicht, wonach dem Pool durchweg nur neue Schiffe angehören sollten (S. 41, l. Sp., 1. Absatz).

Ob eine Veräußerung des Schiffes durch die Poolmitgliedschaft erschwert würde, kann offenbleiben – der Fonds war auf einen Verkauf des Schiffes zum Ende seiner Laufzeit nach 12 Jahren ausgelegt, insoweit aber hätte der Poolvertrag problemlos rechtzeitig gekündigt werden können.

Weshalb die Mitgliedschaft im Pool dem Abschluss bestimmter Versicherungen entgegenstehen sollte, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb eine Pool-Mitgliedschaft dem Abschluss einer reisebezogenen kidnap & ransom-Versicherung entgegenstehen sollte.

Weshalb hinsichtlich der vorgesehenen Poolmanagerin, der Peter Döhle Schifffahrts KG (vgl. S. 56, mittl. Sp., letzter Absatz), ein besonderes Risiko von Interessengegensätzen zwischen dieser und der Objektgesellschaft bestanden haben sollte, ist nicht ersichtlich – als Befrachtungsmaklerin und Poolmanagerin liefen ihre Interessen und die der Eigner der einzelnen Schiffe grundsätzlich gleich, auch sie musste an einem möglichst guten Resultat des Pools interessiert sein. Dass die Gefahr der Bevorzugung anderer Eigner durch die Poolmanagerin – etwa aufgrund von Verflechtungen – bestanden haben könnte, hat der Kläger nicht dargelegt. Damit genügte insoweit der allgemeine Hinwies auf aus Interessenkonflikten folgende Risiken (s. 13, r. Sp.).

Soweit die Klägerseite die Verpflichtung der Musterbeklagten zur Vorlage des im Text des Prospektes erwähnten Poolvertrages beantragt hat, liegen weder die Voraussetzungen des § 421 ZPO vor, noch hat die Klägerin das Bestehen eines materiellrechtlichen Vorlageanspruches im Sinne des § 422 ZPO dargelegt.

3.)

Feststellungsziel 1.c

Dieses Feststellungsziel ist klägerseits nicht begründet worden.

4.)

Feststellungsziel 1.d.aa

…, Risiken verschwiegen oder unzureichend dargestellt werden, indem im Prospekt die kapitalmäßigen und/​oder personellen Verflechtungen nicht ausreichend und bestehende Angaben lediglich im Prospekt verstreut unter der Rubrik „Vertragspartner“ durch zahlreiche Querverweise, welche einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht dienlich sind, dargestellt werden.

a)

Der Kläger meint, dass ein Hinweis darauf erforderlich gewesen sei, dass die Döhle-Gruppe, die über Konzerngesellschaften für das Poolmanagement und als Befrachtungsmakler für die Elsabeth-S. vorgesehen war, zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung Mehrheitsgesellschafterin der HCI Capital AG gewesen sei, deren Konzerntöchter verschiedene wesentliche Funktionen bei der Durchführung des Fondsprojektes übernommen hätten. Die Beteiligung der Döhle-Gruppe habe sich auf mindestens 20,1% belaufen, wie S. 67 des Prospektes ausgewiesen.

Vor diesem Hintergrund hätten konkrete Interessenkonflikte gedroht und der allgemeine Risikohinweis (S. 13 – s.o.) nicht genügt.

Die umfassenden kapitalmäßiger Verflechtungen aller am Projekt beteiligten Gesellschaften des HCI-Konzerns untereinander und damit auch mit der Döhle-Gruppe, sowie die ebenfalls weitreichenden Verflechtungen über die Person des Herrn Jochen Thomas Döhle als Aufsichtsratsmitglied der HCI Capital AG seien nicht hinreichend ersichtlich.

Die bestehenden Interessenkollisionen hätten die Gefahr der Beschäftigung schlechterer und älterer Schiffe im Pool, der Vereinbarung nicht marktgerechter Vergütungen und der Täuschung der Anleger im Rahmen der Prognoserechnung mit sich gebracht.

Dies werde bestätigt durch weitere personelle Verflechtung bezogen auf Unternehmen der Döhle-Gruppe und der HCI-Gruppe, namentlich des Herrn Christoph Döhle und der Frau Dr. Bornheim.

Auch die HCI Capitalberatungs GmbH und die Döhle-Gruppe seien seit den Jahren 2002/​2005 durch die Gründung von Joint Ventures miteinander verbunden gewesen.

Schließlich ergebe sich aus dem Geschäftsbericht der HCI Capital AG aus dem Jahre 2007 (Anl. K 9), dass die HCI-Gruppe sich mit Schiffsbestellungen in Höhe von mehr als € 3.000.000.000 restlos übernommen hatte und mehr als € 1.000.000.000 Eigenkapital habe einwerben müssen, was vor dem Hintergrund der anlaufenden Subprime-Krise und der damit restriktiveren Darlehensvergabe durch die Banken besonders bedrohlich gewesen sei.

Insoweit reichten die Angaben unter Ziffer XI. „Vertragspartner“ im Prospekt nicht aus.

b)

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Verflechtungen der beteiligten Unternehmen hinreichend offengelegt worden seien.

Sie bestreiten, dass die Döhle-Gruppe im August 2008 Mehrheitsgesellschafterin der HCI Capital AG gewesen sei. Die Beteiligung sei im Prospekt mit 20,1% (S. 67) zutreffend angegeben worden.

Im Übrigen seien alle wesentlichen Verflechtungen S. 66 – 70 korrekt offengelegt worden. Zudem sei das Augenmerk der Anleger im Risikokapitel (S. 13, r. SP. oben) auf das Problem von aus Verflechtungen resultierenden Interessenkonflikten gelenkt worden.

c)

Ein Prospektfehler liegt nicht vor, die Darstellung im Prospekt zu bestehenden Verflechtungen ist ausreichend.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist: „Erforderlich … eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile“ (BGH, Urteil vom 21. September 2010 – XI ZR 232/​09, ZIP 2010, 2140 Rn. 29).

Dem wird durch über die Angaben zu den „Vertragspartnern“ (S. 66 – 70) Genüge getan.

Der Kläger hat schon nicht dargelegt, konkret welche aufklärungspflichtige Verflechtung der beteiligten Gesellschaften nicht auf S. 67 – 70 des Prospektes offengelegt wäre.

Die Beteiligung der Döhle-Gruppe an der HCI Capital AG ist S. 67 ausgewiesen; dass die Nennung von 20,1% falsch wäre, hat der Kläger schon nicht unter Beweis gestellt; im Übrigen würde auch dann kein Prospektfehler vorliegen, wenn die Beteiligung etwas höher gelegen haben sollte; jedenfalls solange die Beteiligung nicht über 25% lag, wäre dies qualitativ nicht anders zu beurteilen als der S. 67 genannte Anteil von 20,1%.

Die Funktion des Herrn Jochen Thomas Döhle als Aufsichtsratsmitglied der HCI Capital AG und des Herrn Christoph Döhle sowie der Frau Dr. Bornheim war nicht aufklärungspflichtig: Für Herrn Jochen Thomas Döhle schon mit Rücksicht darauf, dass er nur Mitglied des Aufsichtsrates und damit ohne direkten Einfluss auf das operative Geschäft der HCI Capital AG war; hinsichtlich Herrn Christoph Döhle und Frau Dr. Bornheim ist nicht dargelegt, dass sie neben der offengelegten (Christoph Döhle – S. 69 unten) bzw. behaupteten Stellung als Geschäftsführer der Peter Döhle Schifffahrts-KG noch weitere Funktionen bei anderen Gesellschaften mit Bezug zur Fondsgesellschaft wahrgenommen hätten.

Der Vortrag zu Joint Ventures der HCI Capitalberatungs GmbH und der Peter Döhle Schifffahrts KG ist gänzlich unsubstantiiert (dazu im Detail sogleich zu Feststellungsziel 1.d.bb), es ist nicht ersichtlich, inwieweit aus solchen gemeinsamen Unternehmungen aufklärungspflichtige Interessenkonflikte erwachsen sollten; die (mittelbare) kapitalmäßige Verbindung ist über den Ausweis der Beteiligung der Peter Döhle Gruppe an der HCI Capital AG (S. 67) für den aufmerksamen Prospektleser ersichtlich.

Der Vortrag zu offenen Projekten der HCI Capital AG im Jahre 2007 im Umfang von € 3.000.000.000 bzw. einem EK-Bedarf von € 1.000.000.000 weist keinerlei Bezug zu Feststellungsziel 1.d.aa auf.

Auch die Platzierung der Hinweise ist nicht zu beanstanden: Die Voranstellung eines Kapitels mit Risikohinweisen entspricht der Regelung des § 2 Abs. 2 S. 4 VermVerkProspV; eine Einfügung der konkreten Hinweise auf bestehende Verflechtungen hätte – schon allein mit Rücksicht auf den Umfang dieser Ausführungen – das Risikokapitel nicht nur überfrachtet, sondern vielmehr so aufgespalten, dass es der gesetzlichen Intention einer konzentrierten Darstellung aller Risiken nicht mehr genügt haben würde.

5.)

Feststellungsziel 1d.bb und cc

…, nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Anbieterin und Prospektverantwortliche mit der Poolmanagerin vor Prospektveröffentlichung Gemeinschaftsunternehmen gegründet hatte und hierdurch Interessenkonflikte zu Lasten der Fondsgesellschaft entstehen können;

…, nicht über kartellrechtliche Risiken aufgeklärt wird, welche sich in Unternehmenszusammenschlüssen (Joint-Venture Unternehmen) der vormaligen HCI Capitalberatungsgesellschaft mbH und der Peter Döhle Schiffahrts-KG bei der HELLESPONT HAMMONIA GmbH & Co. KG bzw. deren Tochterunternehmen NAUTICA GmbH & Co. KG und NIKE GmbH & Co. KG und der HAMMONIA Reederei GmbH & Co. KG begründeten.

a)

Der Musterkläger bringt vor, dass im Prospekt über seit dem Jahre 2003 bestehende kartellrechtliche Risiken und Interessenkonflikte habe aufgeklärt werden müssen, die sich aus der Gründung zweier Joint Ventures durch die HCI Capitalberatungs GmbH und die Peter Döhle Schifffahrts KG ergeben hätten.

So hätten die beiden vorgenannten Unternehmen im Oktober 2003 als Joint Venture die Hammonia Reederei GmbH & Co. KG als Bereederungsgesellschaft für Schiffe von HCI Fondsgesellschaften und zur Kooperation bei Schiffsneubauten gegründet.

Weiter sei im September 2005 – unter Beteiligung weiterer Partner – von den genannten Unternehmen die Hellespont Hammonia GmbH & Co.KG gegründet worden, die die Entwicklung und Realisierung von Neubauprojekten bezüglich Tankschiffen habe betreiben sollen.

Insoweit wäre nach Auffassung des Klägers bei Gründung dieser Unternehmen jeweils ein – tatsächlich versäumter – Antrag nach § 35 GWB erforderlich gewesen. Damit hätten Bußgeldbescheide des BKart-Amtes und ggf. auch Prospekthaftungsansprüche aus betroffenen Fondsgesellschaften gedroht, die auch die Fondsgesellschaft bzw. mit dieser verbundene Unternehmen in Mitleidenschaft hätten ziehen können.

b)

Die Beklagten halten auch insoweit die Angaben im Prospekt für ausreichend; sie sehen schon keinen hinreichenden Bezug der beiden Joint Ventures zum vorliegend zu beurteilenden Fondsprojekt.

Das behauptete kartellrechtliche Risiko habe tatsächlich im Jahre 2008 nicht bestanden, die Beteiligten hätten schon 2005 alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Die Führung der Joint Ventures begründet keine Aufklärungspflicht im Sinne des o.g. Obersatzes der ständigen BGH-Rechtsprechung: Der Kläger behauptet schon keine hiernach aufklärungspflichtigen Verflechtungen.

Eine Offenlegungspflicht folgt auch nicht aus drohenden Interessenkonflikten: Weshalb die genannte Zusammenarbeit der Unternehmen bzgl. anderer Schiffe bzw. anderer Fonds bzw. in der Entwicklung von Tankschiffsprojekten hinsichtlich des Fondsschiffs relevante Interessenkonflikte begründen sollte, ist nicht ersichtlich.

Auch aus dem behaupteten Verstoß gegen § 35 GWB im Zusammenhang mit der Gründung dieser Joint Ventures begründet keine Aufklärungspflicht: Es ist jedenfalls nicht dargelegt, dass evtl. drohende Bußgelder so erheblich hätten sein können, dass sie die beiden Mutterkonzerne oder auch betroffene, mit den beiden Gesellschaften zusammenarbeitende Fondsgesellschaften, in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten bringen können – nur dann aber könnte sich eine Pflicht zur Offenlegung im vorliegenden Anlageprospekt einer Gesellschaft ergeben, die mit den beiden Joint Ventures gerade nicht zusammenarbeitete. Im Übrigen ist der Kläger insoweit auch darlegungs- und jedenfalls beweisfällig – er ist dem Vorbringen der Musterbeklagten zu 2, 5 und 6 wonach alle erforderlichen Genehmigungen 2004/​05 eingeholt worden seien, nicht substantiiert bzw. unter Beweisantritt entgegengetreten.

6.)

Feststellungsziel 1.d.dd

…, kein Risikohinweis auf die Gefahren für die wirtschaftliche Umsetzung des Fondsvorhabens im Zusammenhang mit der möglichen Ausübung von Schiffsgläubigerrechten erfolgt.

a)

Der Musterkläger meint, dass im Prospekt auf die aus sog. Schiffsgläubigerrechte – etwa aus § 596 HGB – für die Anleger folgende Risiken habe hingewiesen werden müssen. Insbesondere Bunkerforderungen könnten sich rasch auf erhebliche Beträge summieren und damit einen Zugriff des jeweiligen Gläubigers auf das Schiff eröffnen.

b)

Die Musterbeklagten halten Schiffsgläubigerrechte nicht für aufklärungspflichtig. Die durch sie eröffneten Risiken stellten sich letztlich aus Unterfall des Risiko eines mangelnden Leistungsvermögens von Vertragspartnern – etwa wenn Bunker durch einen Charterer nicht bezahlt werden könne – dar, worauf S. 15 („Vertragspartner“) ausreichend hingewiesen worden sei.

c)

Ein Prospektfehler liegt nicht vor.

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach auf sog. „Schiffsgläubigerrechte“ nicht ausdrücklich hingewiesen werden muss.

Über sogenannte Schiffsgläubigerrechte muss im Prospekt zu einer geschlossenen Schiffsbeteiligung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht aufgeklärt werden; zur Begründung wird Bezug genommen auf die vollständig zutreffende Argumentation des Oberlandesgerichts Frankfurt in Sachen 3 U 152/​17, Beschluss vom 15.11.2018, Rn. 43.

7.)

Feststellungsziel 1.d.ee

…, kein Risikohinweis auf die Gefahr einer Herausgabe und Offenlegung von Anlegerdaten erfolgt.

a)

Der Kläger meint, dass im Prospekt darauf habe hingewiesen werden müssen, dass die Treuhänderin anderen Gesellschaftern und Treugebern gegenüber zur Herausgabe der über den jeweiligen Anleger gespeicherten Daten verpflichtet gewesen sei.

b)

Die Musterbeklagten verweisen auf § 11 Abs. 3 des Treuhandvertrages und die Zustimmung zur Datenweitergabe an Dritte gem. § 11 Abs. 4 des Treuhandvertrages.

c)

Im Übrigen werde hier nur auf eine Selbstverständlichkeit verwiesen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehöre es zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte, seinen Vertragspartner zu kennen – damit aber habe jedem Anleger klar sein müssen, dass allen anderen Anlegern, genau wie ihm selbst, ein Recht auf Mitteilung der fraglichen Daten zugestanden habe.

d)

Ein Prospektmangel liegt nicht vor.

Insoweit kann dahinstehen, ob schon 2008 ersichtlich war, dass entsprechende Auskunftsrechte auch von Mitanlegern bestehen könnten – jedenfalls ist die Zustimmung zur Datenweitergabe in § 11 Abs. 4 des Treuhandvertrages (Prospekt S. 90) so weit formuliert, dass sie auch diesen Fall problemlos abdeckt – auch Mitanleger können als „in die Platzierung des Eigenkapitals einbezogene Parteien“ angesehen werden, da sämtliche Anleger untereinander mit Zeichnung in eine gesellschaftsrechtlich strukturierte rechtliche Beziehung zu einander treten.

8.)

Feststellungsziel 1.d.ff

Dieses Feststellungsziel wurde klägerseits nicht begründet.

9.)

Feststellungsziel 1.d.gg

…, unzureichend auf die eingeschränkte Fungibilität der Kommanditanteile hingewiesen wird.

a)

Der Musterkläger hält den entsprechenden Risikohinweis auf S. 18, mittl. Sp. für unzureichend.

Er lasse nicht erkennen, dass keinerlei organisierter Markt für Fondsanteile existiere und auch keine Möglichkeit zur Rückgabe der Anteile an die Fondsgesellschaft bestehe.

b)

Die Musterbeklagten halten den Hinweis für ausreichend.

c)

Die Feststellung ist nicht zutreffen.

Die Passage S. 18, mittl. Sp. lässt für jeden Anleger deutlich erkennen, dass ein Verkauf zum einen nicht jederzeit möglich ist und zudem mit einem erheblichen Verlust verbunden sein kann.

10.)

Feststellungsziel 1.d.hh

…, kein Risikohinweis über die Folgen einer möglichen Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters erfolgt.

a)

Der Kläger vermisst einen Hinweis darauf, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters der Fondsgesellschaft die KG sich kraft Gesetzes in eine oHG verwandele und die Anleger mithin zu Vollhaftern würden; weiter fehle ein Hinweis auf das aus § 134 InsO folgende Risiko einer Rückzahlung von nicht durch Gewinne gedeckten Ausschüttungen.

b)

Die Beklagten halten solche Hinweise für nicht geschuldet. Im Übrigen finde sich für den Fall der Insolvenz der Vollhafterin in § 21 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ein Regularium, nach dem eine Umwandlung in eine OHG verhindert werden konnte.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen: Zwar könnte es in der Tat zu der klägerseits beschriebenen Rechtsfolge kommen, jedoch nur, wenn entgegen der Regelung des § 21 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bei Insolvenz der Vollhafterin keine neue Komplementärin gewählt würde und gleichwohl die Gesellschafter die Gesellschaft werbend fortführen sollten – auf dieses ganz fernliegende Risiko, dass im Übrigen ein pflichtwidriges und gegen ihre eigenen Interessen gerichtetes Handeln der Gesellschafter voraussetzen würde, musste nicht hingewiesen werden.

Der Vortrag des Klägers zu § 134 InsO steht in keinerlei Beziehung zu einem Feststellungsantrag.

11.)

Feststellunsgziel 1.d.ii

…, unzureichend über den besonders und ungewöhnlich hohen Weichkostenanteil informiert wird.

a)

Der Musterkläger trägt vor, dass die Weichkosten mit 31,03% des Eigenkapitals unvertretbar hoch seien, hierauf habe hingewiesen werden müssen.

b)

Die Musterbeklagten verweisen darauf, dass alle Kostenpositionen im Prospekt deutlich ausgewiesen seien; im Übrigen rechne der Kläger die Liquiditätsreserve von mehr als € 500.000 zu Unrecht zu den „Weichkosten“; bei dieser aber handele es sich um einen Sicherheitspuffer, der nicht den Vertriebskosten zuzurechnen sei.

c)

Ein Prospektfehler liegt nicht vor.

Alle fraglichen Kostenpositionen sind im Prospekt (S. 9) klar ersichtlich ausgewiesen und auf S. 37/​38 zutreffend erläutert worden – damit kann nicht davon die Rede sein, dass die nicht in das Anlageobjekt fließenden Mittel für den Anleger nicht ersichtlich gewesen wären, wobei offenbleiben kann, ob die „Liquiditätsreserve“ zu diesen Kosten hinzuzurechnen ist oder nicht, jedenfalls ist auch sie für den Anleger ohne Weiteres zu erkennen.

Der Vortrag des Klägers, dass die Weichkosten unvertretbar hoch seien, ist unschlüssig – er legt in keiner Weise dar, weshalb der fragliche Betrag unvertretbar hoch gewesen sei, insbesondere fehlt jeder Vortrag dazu, dass und weshalb das Anlage-Projekt eben wegen eines hohen „Weichkostenanteils“ nicht erfolgreich habe durchgeführt werden können.

12.)

Feststellungsziel 1.d.jj

…, kein Risikohinweis über die Haftungsrisiken gem. §§ 30, 31 GmbHG erfolgt.

a)

Der Musterkläger ist der Auffassung, dass im Prospekt auf die sich aus §§ 30, 31 GmbHG ergebenden Risiken habe hingewiesen werden müssen.

Er ist der Auffassung, dass wenn schon auf das Risiko aus § 172 Abs. 4 HGB hinzuweisen sei, dies erst recht für eine mögliche Haftung der Anleger für an sie erfolgte Ausschüttungen nach §§ 30, 31 GmbHG gelten müsse.

b)

Die Beklagten meinen, dass insoweit keine Aufklärungspflicht besteht, da es sich hier um ein allgemeines Lebensrisiko handelt.

c)

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach eine Aufklärungspflicht insoweit nicht besteht.

Nach dem eindeutigen Normtext statuiert § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG ein Auszahlungsverbot, sofern die Auszahlung das Stammkapital der GmbH angreifen würde, d.h. eine Haftung nach diesen Vorschriften kann nur eintreten, wenn diesem Verbot zuwidergehandelt wird, was wiederum voraussetzt, dass die vertretungsberechtigten Personen, die die fraglichen Zahlungen auslösen, pflichtwidrig handeln – auf ein Risiko pflichtwidrigen Handelns muss jedoch nicht gesondert hingewiesen werden: Es versteht sich von selbst, dass pflicht- bzw. gesetzeswidriges Verhalten der Geschäftsführer der die Geschäfte der Objektgesellschaft führenden Komplementär-GmbH Risiken für die Anleger bis hin zum Totalverlust begründen können, etwa, wenn unter Nutzung der Vertretungsbefugnisse Vermögen veruntreut wird.

13.)

Feststellungsziel 1.e.aa

…, irreführende Angaben enthält, indem der Prospekt den Eindruck erweckt, es handele sich bei dem im Prospekt verwendeten Begriff „Ausschüttungen“ tatsächlich um Auszahlungen, die auf Gewinnen basieren, es sich jedoch vielmehr um Entnahmen von den jeweiligen Kapitalkonten handelt, welche konzeptionsgemäß die Kommanditistenhaftung wiederaufleben lassen.

a)

Der Musterkläger bringt vor, dass im Prospekt nicht hinreichend klar darauf hingewiesen wird, dass die Anleger aus Liquidität – und nicht aus Gewinnen – stammende Ausschüttungen ggf. zurückzahlen müssen. Dies umso mehr, als nach der prognostizierten Ergebnisdarstellung auf Anlegerebene (Tabelle 11, S. 44) tatsächlich für die Jahre von 2010 – 2015 mit Ausschüttungen zu Lasten des Eigenkapitals geplant worden sei.

b)

Die Musterbeklagten halten die Darstellung auf S. 42, 44 und 53 für ausreichend.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Der Prospekt enthält auf S. 16, r. Sp., vorletzter Absatz einen klaren Hinweis auf die möglicherweise nach § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebende Haftung und weist hier auch darauf hin, dass den prospektierten Ausschüttungen in der Betriebsphase nur zum Teil kumulierte Gewinne gegenüberstehen. Zudem wird S. 42, l. Sp., vorletzter Absatz eindeutig klargestellt, dass die Ausschüttungen teilweise zu einer Einlagenrückgewähr führen werden, der aufmerksame Leser kann weiter der Tabelle 11 auf S. 44 entnehmen, welchen Umfang diese Rückgewähr nach den Planungen haben sollte. Schließlich wird das mögliche Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung auf S. 53 nochmals ausdrücklich und gut verständlich geschildert.

Mehr ist nicht erforderlich, insbesondere wird diese eindeutige Darstellung nicht dadurch unklar, dass im Glossar (S. 93) bei der Definition des Begriffes „Ausschüttung“ nicht nochmals auf dieses Risiko hingewiesen wird, wobei auch zu beachten ist, dass diese Definition auch nur von der „Verteilung liquider Mittel“ und gerade nicht von der Verteilung von Gewinnen spricht.

14.)

Feststellungsziel 1.e.bb

…, den Eindruck erweckt, dass ein Gutachter das Fondsschiff vor Übergabe gesichtet und begutachtet habe und die prospektierten Angaben zum Gutachten tatsächlich auf voraussichtlichen Schiffsdaten basierten.

a)

Der Musterkläger meint, dass die Darstellung S. 31 dem Anleger suggeriere, dass der erwähnte Schiffssachverständige das Fondsschiff und dessen Bauentwicklung tatsächlich besichtigt habe.

b)

Die Musterbeklagten verweisen darauf, dass das Schiff nach den Angaben im Prospekt bei Prospektlegung noch im Bau war, womit offenkundig sei, dass der Gutachter das Schiff allenfalls im Rohbau besichtigt haben könnte.

c)

Der Klagvortrag ist unschlüssig – da der Sachverständige ersichtlich den Wert des fertiggestellten Schiffes ermittelt hat (S. 31, r. Sp., vorl. Absatz), dieses jedoch erst mehr als ein Jahr nach Erstellung des Prospektes abgeliefert werden sollte (S. 6, letzte Zeile), ist für jeden Leser evident, dass das Gutachten nicht aufgrund einer Besichtigung des fertigen Schiffes erfolgt sein konnte.

Bei einem Serien-Neubau einer eingeführten Werft ist nach Auffassung des Senats ohnehin ein Hinweis darauf, dass der Sachverständige das Schiff nicht besichtigt und die Bewertung anhand der technischen Daten vorgenommen hat, entbehrlich, da es auch für den Leser sehr naheliegt, dass in einem solchen Fall eine Besichtigung keinen Erkenntnisgewinn bringen würde und daher entbehrlich ist – dies muss erst recht bei einem noch mehr als ein Jahr vor Ablieferung stehenden Schiff gelten.

15.)

Feststellungsziel 1.e.cc

…, den Eindruck erweckt, dass die Platzierungsgarantie tatsächlich werthaltig sei.

a)

Der Kläger hält den Hinweis auf die von der HCI Capital AG und der Reederei Rudolf Schepers GmbH & Co. KG zu stellenden Platzierungsgarantien für irreführend, da die Garanten aufgrund der Vielzahl der von ihnen gegebenen Garantien niemals in der Lage gewesen sein würden die Garantie zu bedienen, insbesondere, wenn sie bei mehreren Fonds in Anspruch genommen würden.

b)

Die Musterbeklagten verweisen drauf, dass bei Prospektveröffentlichung nichts darauf hingedeutet hätte, dass die S. 56/​57 erwähnten Garantien etwa nicht werthaltig sein könnten.

Im Übrigen habe die HCI Capital AG per 31.12.2005 bei einem Eigenkapitalausweis von € 141.500.000 lediglich Bürgschaftsverpflichtungen von ca. € 123.500.000 passiviert. Damit könne von einer Wertlosigkeit der Garantie nicht die Rede sein. Weiter sei auf S. 27 des Prospektes zutreffend erwähnt, dass die HCI-Gruppe noch nie aus einer Platzierungsgarantie in Anspruch genommen worden sei und weiter auf das gute Rating durch den Verein Creditreform hingewiesen worden (S. 57).

c)

Ein Prospektfehler besteht nicht.

Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass im Moment der Prospektveröffentlichung absehbar gewesen wäre, dass die Garanten aus mehreren von ihnen gegebenen Garantien in Anspruch genommen werden könnten. Dass die Garantinnen nicht in der Lage gewesen wären, ggf. die zu Gunsten der Objektgesellschaft der Elisabeth S. gestellten Garantien zu bedienen, ist nicht dargetan. Auf die zweifelhafte Argumentation der Beklagten, dass aufgrund des hohen EK-Ausweises der HCI-Capital AG die Platzierungsgarantie werthaltig sei, was über die hinreichende Liquidität bei Ziehung von Garantien nichts aussagt, kommt es damit nicht an.

16.)

Feststellungsziel 1. f

…, die Darstellung der Kapitalanlage im Verkaufsprospekt nach einer Gesamtschau unvertretbar positiv erfolgt.

a)

Der Musterkläger hält das vom Prospekt vermittelte Gesamtbild des Fondsprojektes für unvertretbar positiv.

b)

Die Musterbeklagten halten dieses Feststellungsziel schon für nicht hinreichend bestimmt, treten ihm aber auch inhaltlich entgegen. Sie meinen, dass die Gesamtaussage nicht zu beanstanden sei.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Allerdings ist das Feststellungsziel (noch) hinreichend bestimmt, es trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der Rechtsprechung in der Tat nicht nur die Einzeldarstellungen eines Anlageprospektes mangelfrei sein müssen, sondern dieser auch keinen unzutreffenden Gesamteindruck vermitteln darf.

Dies hat der Kläger jedoch nicht schlüssig dargelegt.

Wie bereits (s.o.) bzw. in der Folge ausgeführt, greift keine der Rügen des Musterklägers hinsichtlich einzelner Aussagen des Prospektes durch. Insoweit ist die Aufzählung der Einzelrügen (S. 72 des klägerischen Schriftsatzes vom 30.04.2020, letzter Absatz – S. 73 oben –) bzw. auch ansonsten nicht vorgetragener Mängel (Zwischengewinne)) nicht geeignet zu belegen, dass der Prospekt ein unzutreffend positives Gesamtbild vermittelt.

Weshalb eine Gesamtschau aller Umstände unvertretbar positiv sein sollte, legt der Kläger gerade nicht dar.

17.)

Feststellungsziel 1.g

…, die Renditeprognosen im Prospekt nicht auf realistischer Tatsachengrundlage basierten.

a)

Der Musterkläger ist der Auffassung, dass die Prognose einer Nettopoolrate von $ 27.700 im Prospekt keine tragfähige Basis habe. Der Darstellung S. 35 sei zu entnehmen, dass die aktuelle Nettocharterrate bei $ 28.000 p.d. liege, der mehrjährige Durchschnitt bei $ 35.120 p.d.; auf S. 32 werde zudem angegeben, dass ein Marktanalyst die fraglichen Angaben verfasst habe. Dies vermittele ein unzutreffendes Bild.

So habe nach einem Bericht der HCI Treuhand die durchschnittliche Charterrate im Jahre 2016 bei weniger als $ 4.000 p.d. gelegen – tatsächlich seien die prognostizierten Raten nie zu erreichen gewesen, sie seien völlig aus der Luft gegriffen.

Gleiches gelte für die prognostizierten Ausschüttungen.

Denn es sei bei Prospekterstellung schon bekannt gewesen, dass die Charterraten um 30 – 40% fallen würden.

So habe HCI selbst in der Leistungsbilanz 2007 (Anl. K7b) berichtet, dass manche Marktteilnehmer eine deutliche Verschlechterung des Marktumfeldes in Bulk- und Containerschifffahrt erwarteten.

Der bei Prospektveröffentlichung aktuelle IWF-Report aus dem Januar 2008 habe einen Einbruch des Wachstums der Weltwirtschaft um 20% vorausgesagt. Zudem werde die seit Sommer 2007 grassierende Sub-Prime-Krise nicht erwähnt.

Weiter fehle ein Hinweis darauf, dass für das Fondsschiff und auch die anderen Poolschiffe noch keine Charterverträge geschlossen worden seien. Ebenso fehle ein Hinweis auf die Möglichkeit von Untervercharterungen und die daraus folgenden Risiken, insbesondere aus Schiffsgläubigerrechten.

Weiter werde im Prospekt nicht über die erwartete Flottenentwicklung und das daraus drohende Überangebot an Tonnage unterrichtet. Im Jahre 2007 habe der Auftragsbestand an Handelsschiffen einen Höchststand erreicht. Auf Grund dessen habe etwa der Verband für Schiffbau und Meerestechnik eine Aufdeckung von Überkapazitäten und einen Nachfragerückgang erwartet (wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf S. 81/​82 des klägerischen Schriftsatzes vom 30.04.2020 – Bl. 398/​399 d.A.).

Über den erwarteten Angebotsüberhang habe aufgeklärt werden müssen. Die Darstellung auf S. 33 des Prospektes, wonach Clarksons nach einem Nachfragewachstum in 2007 von 10,5% für 2008 und 2009 mit Wachstumsraten von 9,1 und 9,7% rechne, sei damit fehlerhaft.

Auch die Gewinnentwicklung in der Seeschifffahrt sei nicht richtig dargestellt. So hätten etwa die Gewinne bei VLCCs in der Vergangenheit stark geschwankt und seit 2012 nicht mehr genügt, um die Kosten zu decken.

Die kommende Marktwende sei bekannt gewesen, hierauf habe hingewiesen werden müssen. In der Fachpresse hätten sich zahlreiche entsprechende Hinweise gefunden (wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf S. 87 – 90 des klägerischen Schriftsatzes vom 30.04.2020 – Bl. 404 – 407 d.A.).

Schließlich fehle in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf den sog. „Kaskadeneffekt“: Bei Prospektveröffentlichung sei absehbar gewesen, dass in naher Zukunft in erheblicher Zahl Schiffe der Post-Panamax-Klasse zulaufen würden und insoweit zu erwarten gewesen sei, dass diese Schiffe Einheiten von der Größe des Fondsschiffes zunehmendem Konkurrenzdruck aussetzen würden. Insofern sei auch der Hinweis auf S. 32, dass die Elisabeth-S. auch den Panamakanal passieren könne, irreführend, da 2008 bereits bekannt gewesen sei, dass in absehbarer Zeit auch deutlich größere Schiffe den Kanal, dessen Ausbau 2007 begonnen habe, würden passieren können.

b)

Die Musterkläger halten alle Prognosen für vertretbar, die Schifffahrtskrise und der folgende Einbruch der Charterraten seien im Sommer 2008 noch nicht vorhersehbar gewesen.

Die Darstellung der Entwicklung der Weltwirtschaft sei keineswegs veraltet, denn im Prospekt werde auf Daten des IWF aus dem April 2008 Bezug genommen (S. 32, Fußnote 2).

Die Darstellung der Charterratenentwicklung in textlicher und graphischer Form auf S. 35 sei sachlich richtig.

Entgegen der Behauptung des Klägers habe für das Fondsschiff bei Prospektveröffentlichung bereits ein Chartervertrag bestanden. Auf die Möglichkeit von Subchartern habe nicht hingewiesen werden müssen.

Der Ansatz zu den Einsatztagen und den Schiffsbetriebskosten sei realistisch, zudem sei auf S. 11 hervorgehoben, dass eine Überschreitung der Ansätze möglich sei.

Auch die Darstellung der Flottenentwicklung sei nicht zu beanstanden: Der Kläger habe schon nicht dargelegt, dass mit dem Aufbau einer maßgeblichen Übertonnage zu rechnen gewesen sei. S. 33 sei zudem zu erkennen, dass die Schiffsablieferungen das erwartete Umschlagswachstum übersteigen würden, da angegeben werde, dass einem erwarteten Umschlagswachstum von 9,1 bzw. 9,7% weitere Containerschiffsablieferungen von 14,8 bzw. 13,9% (ohne Verschrottungen) gegenüberstehen würden; weiter sei dem Text S: 33, letzter Absatz, und der nebenstehenden Abb. 2 zu entnehmen, dass ab 2009 mit einem Umschlagswachstum von nur 7% p.a. gerechnet worden sei. Einer gesonderten Darstellung und Prognose gerade bezogen auf das Marktsegment von 4.000 – 4.999 TEU habe es nicht bedurft, die insoweit gegebene Analyse, S. 34 l. Sp., sei ausreichend, da nicht ersichtlich gewesen sei, dass sich gerade dieses Segment wesentlich abweichend vom Gesamtmarkt entwickeln könnte. Ohnehin argumentiere der Kläger hier weithin mit erst ex post erhobenen Daten.

Der damit richtig dargestellten Entwicklung von Angebot und Nachfrage sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die Charterraten mit $ 27.700 p.d. weit unter dem mehrjährigen Durchschnitt von $ 35.120 p.d. angesetzt worden sei. Die auf erst ex-post bekannte Daten abstellende Begründung des Klägers liege neben der Sache. Warum die angesetzte Rate ex ante unvertretbar gewesen sein sollte, führe der Kläger nicht aus. Im Übrigen werde etwa auf S. 40 darauf hingewiesen, dass die Prognoserechnung auf zahlreichen Annahmen beruhe und mit Abweichungen zu rechnen sei.

Ebenso irrelevant sei die Argumentation mit der Gewinnentwicklung bei VLCCs.

Eine „Marktwende“ sei im Sommer 2008 tatsächlich noch nicht absehbar gewesen.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Charterratenprognose nicht vertretbar gewesen wäre.

Der Kläger behauptet nicht, dass die Darstellung der Entwicklung der Charterraten auf S. 35 des Prospektes sachlich falsch gewesen wäre – damit aber steht fest, dass die prognostizierte Nettopoolrate von $ 27.700 p.d. unter Berücksichtigung der Provision des Poolmanagers von 1,75% nahezu genau der bei Prospektveröffentlichung aktuellen Rate von $ 28.000 p.d. entsprach und zugleich um ca. 20% unter dem Durchschnitt der Jahre seit 2002 liegt. Dies aber spricht zunächst einmal für die Vertretbarkeit der Rate, die sich ausgehend von diesen Daten als eher vorsichtige Fortschreibung in die Zukunft darstellt.

Dass im Sommer 2008 eine solche Prognose unvertretbar gewesen wäre, da der kommende Einbruch der Charterraten im Zuge der Schifffahrtskrise absehbar gewesen sei, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Soweit der Kläger hier mit erst ex-post erhobenen Daten argumentiert, ist dies von vornherein unbehelflich: Insbesondere der Hinweis darauf, dass im Jahre 2016, also acht Jahre nach Prospektveröffentlichung, die Raten bei nur einem Siebtel des prognostizierten Betrages gelegen hätten, ist für die Frage der Voraussehbarkeit dieser Entwicklung offenkundig bedeutungslos.

Auch die klägerseits zitierten sonstigen Veröffentlichungen sind jedenfalls nicht eindeutig im Sinne seiner Argumentation: Dass HCI selbst in der Leistungsbilanz 2007 von seitens einiger Marktteilnehmer erwarteter Marktabschwächungen berichtete, sagt noch nichts dazu aus, ob dieser Umstand nicht bereits hinreichend dadurch abgebildet wurde, dass eben nur der aktuellen Ratenbetrag der Prognose zugrundegelegt wurde und nicht der weit höhere mehrjährige Durchschnittswert.

Soweit der Kläger sich auf eine Veröffentlichung des IWF aus dem Januar 2008 beruft, führt auch dies nicht weiter, da nach seinem eigenen Vortrag der IWF nicht etwa eine Krise, sondern lediglich eine Abschwächung des Wachstums um 20% vorhersagte.

Eines gesonderten Hinweises auf die Sub-Prime-Krise bedurfte es nicht: Zum einen war diese seit dem Konkurs der ersten Hypothekenbanken in den USA im Frühjahr 2007 auch für jeden deutschen Zeitungsleser allgemeinkundig, zum anderen legt der Kläger in keiner Weise dar, welche konkreten Auswirkungen diese Krise auf die Entwicklung des Welthandels und konkret auf den Seetransport hatte bzw. aus der Sicht des Sommers 2008 haben konnte. Dass im Sommer 2008 – also noch vor dem Zusammenbruch von Lehman-Brothers – eine Wirtschaftskrise des katastrophalen Umfanges, wie ihn die Finanzkrise vor allem im Jahre 2009 annahm, vorhersehbar gewesen wäre und dass weiter auch erkennbar gewesen wäre, dass hieraus eine derart tiefe Krise der Schifffahrt folgen könnte, wie sie im Laufe des Jahres 2009 eintrat, belegt der Kläger nicht. Seine beiden Zitate aus der Financial Times aus dem Jahr 2008 belegen nur, dass im Sommer 2008 durchaus mit fallenden Raten zu rechnen war – dies stützt jedoch noch nicht seine Auffassung, dass ein weiteres Absacken unter das aktuelle Niveau sicher und vor allem absehbar bevorgestanden hätte, denkbar war auch, dass insoweit eine maßgebliche Korrektur bereits stattgefunden hatte, da – wie dem Chart S. 35 zu entnehmen – die Raten schon um nahezu 50% seit ihrem Höchststand 2004/​2005 zurückgegangen waren. Damit konnte auch die Annahme sehr nahe liegen, dass die – wie vom Kläger wieder mit Presseveröffentlichungen belegt – in den Jahren 2005 und 2006 sowie Anfang 2007 erwarteten Marktkorrekturen bereits eingetreten waren.

Der Vortrag des Klägers zu fehlenden Hinweisen auf nicht geschlossene Charterverträge bzw. die Möglichkeit von Subchartern hat keinerlei Bezug zu dem vorliegenden Feststellungsziel.

Irrelevant ist – abgesehen davon, dass die vom Kläger hervorgehobene stark negative Entwicklung wiederum erst nach 2008 eintrat und er mit ex-post (2012) erhobenen Daten arbeitet – sein Vortrag zur Entwicklung der Gewinne in der Seeschifffahrt: Der Vortrag zum sehr speziellen Element des VLCCs ist für die Bewertung der Chancen des 4.250-TEU-Fondsschiffes ohne jede Aussagekraft.

Schließlich ist auch sein Vortrag zur Darstellung der Entwicklung von Angebot und Nachfrage letztlich nicht schlüssig: Dass die im Prospekt berichteten Clarksons-Prognosen zu einem Wachstum des Containerumschlages in 2008 und 2009 mit 9,1 und 9,7% sachlich falsch gewesen seien, behauptet der Kläger schon nicht. Auch die im Text genannten Zahlen für den für 2008 und 2009 erwarteten Zufluss an weiterer Containertonnage (S. 33, 3. Absatz am Ende) greift er nicht an. Damit aber war das sich ergebende Delta im Sinne eines stärkeren Wachstums an Tonnage für jeden Prospektleser ersichtlich. Entscheidend ist nach Auffassung des Senats hier, dass hier die Zahlen zum erwarteten Wachstum von Angebot und Nachfrage im unmittelbaren sachlichen und textlichen Zusammenhang stehen und damit das sich ergebende Delta tatsächlich auf den ersten Blick zu erkennen ist: Keinem aufmerksamen Leser kann entgehen, dass in 2008 die Flotte um erhebliche 5,7% und in 2009 immer noch um 4,2% stärker wachsen sollte, als die Nachfrage. Eines ausdrücklichen Ziehens dieser Differenz oder auch – wie der Kläger meint – einer graphischen Darstellung des Tonnageüberhanges bedurfte es damit nicht. Anders als bei mehreren gerichtsbekannten anderen Schiffsfondsprospekten – auch aus dem Hause HCI – wird hier der aus Sicht des Anlegers bedenkliche Überhang gerade nicht dadurch verschleiert, dass das Wachstum der Nachfrage bezogen auf den Gesamtmarkt, das Wachstum der Flotte aber nur bezogen auf das Marktsegment des Fondsschiffes dargestellt wird, vielmehr bleibt die Darstellung hier konsistent.

Eines gesonderten Hinweises auf den sog. „Kaskadeneffekt“ bedurfte es hier nicht: Allerdings geht auch der Senat davon aus, dass tatsächlich ein Skaleneffekt existiert, der bei steigender Schiffsgröße die Kosten je transportiertem Container senkt und damit geeignet ist, kleinere Schiffe erhöhtem Wettbewerbsdruck auszusetzen.

Ein expliziter Hinweis auf diesen eher schlichten betriebswirtschaftlichen Erfahrungssatz bedurfte es im Prospekt – jedenfalls neben dem vorhandenen Hinweis auf einen Überhang des Flottenwachstums – jedoch nicht; auch der Kläger hat gerade nicht dargelegt, dass im Jahre 2008 quantifizierbar gewesen wäre, wie konkret sich dieser Effekt auf die Beschäftigungschancen von Schiffen der Größenklasse des Fondsschiffes auswirken würden (die von ihm herangezogenen Berichte Anl. K 28/​K 29 stammen aus 2011 bzw. 2014 und liefern gleichwohl keine Einschätzung zu konkreten Auswirkungen dieses Effektes auf Raten und Beschäftigung kleinerer Schiffe).

Schließlich ist auch der Hinweis auf die Möglichkeit eines flexiblen Einsatzes der Elisabeth-S. nicht in dem Sinne fehlerhaft, dass damit die Charterratenprognose nicht mehr vertretbar gewesen wäre: Allerdings trifft es zu, dass im Jahre 2008 der Hinweis auf die Fähigkeit zur Passage des Panamakanals nicht mehr ganz unproblematisch war, da dessen Ausbau jedenfalls in die Wege geleitet war. Andererseits wird hier (S. 32, l. Sp., 2. Absatz) gerade nicht hervorgehoben, dass im Gegensatz zum Fondsschiff größere Schiffe den Kanal nicht passieren können, zum anderen steht diese Aussage im Zusammenhang mit der zutreffenden Angabe, dass das Schiff auch Häfen mit begrenztem Tiefgang anlaufen könne.

18.)

Feststellungsziel 1.h

…, weil die kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der finanzierenden HSH Nordbank und der HCI Capital AG (nunmehr Ernst Russ AG) und die wirtschaftlichen Verbindungen der HSH Nordbank und zur HCI Capital AG (nunmehr Ernst Russ AG) und die daraus resultierenden Interessenkollisionen nicht dargestellt sind.

a)

Der Kläger bringt vor, dass die – unstreitig im Prospekt nicht namentlich erwähnte – finanzierende HSH Nordbank die Finanzierung bereits im Jahre 2006 angeboten habe.

Seit 2010 sei die Bank auch kapitalmäßig an der HCI Capital AG beteiligt; zu dieser Beteiligung sei es im Zuge von Restrukturierungsmaßnahmen gekommen, die erforderlich geworden seien, nachdem die HCI-Gruppe im Gefolge der Finanzkrise und folgend Schifffahrtskrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Im Ergebnis seien Darlehensforderungen der HSH Nordbank in Eigenkapital umgewandelt worden.

Dass es hierzu kommen würde, habe sich schon im Jahre 2007 abgezeichnet; so sei im Geschäftsbericht der Bank für 2007 über einen treuhänderischen Erwerb von Aktien der HCI Hammonia Shipping AG im Gegenwert von ca. € 7.500.000 berichtet worden.

Auf diese dauerhafte Geschäftsbeziehung und das Geklüngel der beteiligten Firmen habe im Prospekt hingewiesen werden müssen.

Insoweit sei auch der Hinweis auf S. 27 des Prospektes falsch, dass es sich bei HCI um ein bankenunabhängiges Emissionshaus gehandelt habe.

b)

Die Beklagten sind der Auffassung, dass eine aufklärungspflichtige Beziehung der Musterbeklagten zu 2 zur HSH Nordbank nicht bestanden habe.

Zu der Beteiligung der Bank an der HCI Capital AG sei es erst nach Prospektveröffentlichung gekommen. Auch der nur treuhänderische Erwerb von Aktien einer HCI Konzerngesellschaft sei nicht aufklärungspflichtig.

c)

Ein Prospektfehler liegt nicht vor.

Wie schon ausgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH „erforderlich … eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 21. September 2010 – XI ZR 232/​09, ZIP 2010, 2140 Rn. 29).

Hierunter lässt sich grundsätzlich die sich aus der Fremdkapitalstellung durch eine Bank im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes begründete Rechtsbeziehung nicht subsumieren, da es sich hierbei um ein schlichtes vertragliches Austauschverhältnis handelt, womit eine Benennung der Fremdkapitalgeberin im Prospekt nicht erforderlich war, auch wenn – wie hochgradig wahrscheinlich – bei Prospektveröffentlichung bereits festgestanden haben sollte, dass die Finanzierung durch die HSH Nordbank erfolgen würde.

Aus diesem Grunde ist auch unerheblich, dass die HCI-Gruppe im Sommer 2008 in vielfältigen Geschäftsbeziehungen zur HSH Nordbank stand: Dass die HCI-Gruppe als wesentliche Emittentin von Schiffsbeteiligungen zu dem seinerzeit in Deutschland (und wohl sogar weltweit) führenden Schiffsfinanzierungsinstitut in umfangreicher Geschäftsbeziehung stand, ändert nichts daran, dass es sich hierbei nicht um eine Verflechtung im Sinne der Rechtsprechung des BGH handelte, vielmehr ist daran festzuhalten, dass es hier um gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Bank ging, die keine aufklärungspflichtigen Interessenkonflikte begründen konnte.

Dass eine Bank ein erhebliches Interesse daran haben muss, dass ein Unternehmen, dem sie in erheblichem Umfang Kredite herausgereicht hat, nicht insolvent wird, woraus diesem im Krisenfall eine gewisse Verhandlungsmacht erwächst, wie der vorgetragene debt-equity-swap aus dem Jahre 2010 sehr deutlich macht, lässt ebenso den Rückschluss auf aufklärungspflichtige Interessenkonflikte nicht zu, sondern legt eher einen Interessengleichlauf oder doch jedenfalls das Fehlen erheblicher Interessengegensätze zwischen Bank und Objektgesellschaft bzw. deren Anlegern nahe – auch letztere konnten an einem Zusammenbruch der HCI-Gruppe kein Interesse haben.

Dass die zu einer Beteiligung der Bank an der HCI Capital AG führende Umwandlung der Schulden in Eigenkapital erst 2010 stattfand, ist unstreitig, dass sie im Sommer 2008 vorhersehbar gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt – dies würde wiederum vorausgesetzt haben, dass zum einen – wie nicht (s.o.) – die Schifffahrtskrise und zum anderen auch die offenkundig existenzbedrohenden Folgen derselben für die HCI-Gruppe und die HSH Nordbank schon im Sommer 2008 sicher vorauszusagen gewesen wären.

Die vorgetragene treuhänderische Beteiligung an der HCI Hammonia Shipping AG in den Jahren 2007/​2008 begründet gleichfalls keine Offenlegungspflicht – die HCI Hammonia Shipping AG war an dem vorliegend zu beurteilenden Fondsprojekt in keiner Weise beteiligt. Zudem hat der Kläger auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beteiligung der HSH Nordbank – die er selbst als treuhänderisch bezeichnet – überhaupt geeignet war, einen aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt zu begründen. Wie allgemeinkundig (https:/​/​www.hammonia-schiffsholding.de/​index.php_​nav_​main= unternehmen&nav_​main_​sub=historie.html) war die HSH Nordbank lediglich gemeinsam mit der Nord-LB offenbar managing bank im Rahmen des IPO der HCI Hammonia AG; dass sie darüber hinaus ein Eigeninteresse verfolgt hätte, ist nicht dargetan, offenkundig hatten lediglich Unternehmen der HCI-Gruppe Beteiligungen aus ihrem Portfolio in die AG eingebracht, die als Investitionsvehikel im Bereich der Schifffahrt für institutionelle Anleger dienen sollte (https:/​/​www.hammonia-schiffsholding.de/​index.php_​nav_​main=unternehmen&nav_​ ma).in_​sub=historie.html).

Der Vortrag des Klägers zum „Geklüngel“ der HCI-Gruppe mit der HSH Nordbank ist komplett ohne Substanz.

Damit ist auch die Aussage, dass die HCI ein „bankenunabhängiges Emissionshaus“ sei (S. 27, l. Sp. oben) nicht sachlich falsch – eine Kapitalbeteiligung der HSH Nordbank bestand bei Prospektlegung nicht. Ein verständiger Anleger konnte die Aussage auch nicht dahingehend verstehen, dass die „HCI“ etwa wirtschaftlich komplett bankenunabhängig war – schon der vorliegende Prospekt lässt erkennen, dass das Projekt zu einem wesentlichen Teil fremdkapitalbasiert war, damit aber drängte sich auf, dass eine „Abhängigkeit“ von Banken jedenfalls insoweit bestand, als man deren Anforderungen im Rahmen der Darlehensaufnahme entsprechen musste.

19.)

Feststellungsziel 1.j

…, weil darin die Liquiditätsnot der wirtschaftlich und personell verflochtenen Peter Döhle-Gruppe verschwiegen wird.

a)

Der Musterkläger behauptet, dass die Döhle-Gruppe, die als Befrachtungsmaklerin und Pool-Manager für das Fondsschiff wichtige Funktionen für das Gelingen des Fonds-Projekts habe übernehmen sollen und die zudem 20,1% an der HCI Capital AG gehalten habe, sich im Jahr 2008 bereits in massiver Liquiditätsnot befunden habe und will dies durch einen Artikel aus der Zeit vom Januar 2010 (Anl. K 12) belegen.

b)

Die Beklagten bestreiten, dass sich die Döhle-Gruppe im Jahre 2008 in Liquiditätsschwierigkeiten befunden habe. Sie habe allerdings seinerzeit KfW-Hilfen beantragt, Voraussetzung für die Aufnahme in das fragliche Programm sei jedoch gerade gewesen, das das fragliche Unternehmen grundsätzlich wettbewerbsfähig gewesen sei und positive Zukunftsaussichten gehabt habe.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Es kann offenbleiben, ob es aufklärungspflichtig gewesen wäre, wenn die „Döhle-Gruppe“ sich im Jahre 2008 in Liquiditätsschwierigkeiten befunden habe sollte.

Denn der Klägervortrag ist insoweit nicht schlüssig – es fehlt jedes Vorbringen zur tatsächlich wirtschaftlichen Lage der „Döhle-Gruppe“, welche konkreten Firmen damit auch gemeint sein mögen. Der Kläger beschränkt sich auf die entsprechende Behauptung und legt im Übrigen einen Artikel aus Januar 2010 vor, der sich im wesentlichen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten des HCI-Konzerns im Jahre 2009 beschäftigt.

Der Kläger hat sich nicht einmal bemüht, aus öffentlich zugänglichen Quellen auch nur irgendetwas zur Lage der „Döhle-Gruppe“ im Jahre 2008 vorzubringen.

Bei dieser Sachlage wäre die Erhebung des angebotenen Beweises reine Ausforschung.

20.)

Feststellungsziel 1.k

…, da die darin enthaltenen Aussagen zum Fondsschiff Elisabeth S, insbesondere auf S. 31 ff. irreführend und unzureichend sind, da sich daraus nicht bzw. nicht hinreichend deutlich ergibt, dass im Prospekt der Kaufpreis des Schiffes für den Fonds bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Jahre 2006 zu Grunde gelegt wurde, obwohl im Zeitpunkt der Prospekterstellung die Kaufpreise vergleichbarer Schiffe erheblich gesunken waren, und der Prospekt insgesamt ein fehlerhaftes Bild über das Fondsschiff und dessen Wert vermittelt.

a)

Der Kläger beanstandet, dass sich im Prospekt keine Angaben dazu fänden, wann das Schiff bestellt, zu welchem Kaufpreis es erworben und von wem es gekauft worden sei.

So sei verschleiert worden, dass das Schiff nicht etwa 2008, sondern – wie unstreitig – schon im Jahre 2006 von der HCI-Gruppe bestellt worden sei, also zu einem Zeitpunkt, als die Prognosen für den Containermarkt noch hervorragend gewesen seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass für das Schiff ein Kaufpreis gezahlt worden sei, der weit über den 2008 aktuellen Kaufpreisen gelegen habe. Die HCI-Gruppe, der die finanzierende HSH-Nordbank im Nacken gesessen habe, sei es darum gegangen, Anlegergelder für das viel zu teuer bestellte Schiff einzusammeln.

Es werde dem Anleger vorgegaukelt, dass der Kaufpreis von $ 59.140.000 auf Marktniveau gelegen habe; die Darstellung der Neubaupreise S. 34 sei nicht zu entnehmen, dass die Preise 2008 absehbar einbrachen.

Der Verweis auf ein Schiffsgutachten auf S. 31 spiegele daher unzutreffend vor, dass es sich bei dem Schiff mit einem Wert von $ 70.000.000 um ein „Schnäppchen“ gehandelt habe, da der Wert $ 10.700.000 über dem Kaufpreis gelegen habe. Dies aber sei unzutreffend gewesen, da abzusehen gewesen sei, dass die Charterraten verfallen würden.

Auch eine Nutzung von 25 Jahren ab Indienststellung sei nicht realistisch gewesen. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Marktpreis für Schiffe im Jahre 2008 ganz besonders hoch gewesen sei.

b)

Die Beklagten weisen darauf hin, dass das Bestelldatum des Schiffes auf S. 56 erwähnt und dort auch der Baupreis mit $ 58.842.500 beziffert sei. Die genaue Zusammensetzung des Kaufpreises sei in Tabelle 2 auf S. 37 zu finden.

Die Bewertung mit $ 70.000.000 sei nicht zu beanstanden, die Darstellung zur Entwicklung der Neubaupreise auf S. 34 sachlich zutreffend.

Die prognostizierte maximale Verwendungsdauer habe mit der Angemessenheit des Kaufpreises nichts zu tun.

c)

Der Klägervortrag ist erneut unschlüssig.

Angaben zum Baupreis und zum Datum der Bestellung finden sich S. 56, der Anschaffungspreis ist in der Tabelle 3 auf S. 37 verständlich aufgeschlüsselt.

Der Kläger bringt nichts dazu vor, weshalb der Wert von $ 70.000.000 fehlerhaft angegeben sei sollte – insbesondere ist er der Darstellung der Entwicklung der Neubaupreise für 3.400 – 3.600 und 4.600 – 4.800 TEU-Schiffe (Abb. 4, S. 34) nicht entgegengetreten. Damit aber kann davon ausgegangen werden, dass die auf Daten von Clarksons basierende Darstellung zutreffend ist – dann aber liegt sehr nahe, dass für ein 4.250-TEU-Schiff die marktüblichen Neubaupreise im Jahre 2008 zwischen den ausgewiesenen Preisen gelegen haben dürfte, die 2008 für 3400/​3.600 TEU-Schiffe mit ca. $ 65.000.000, für 4.600/​4.800 TEU-Schiffe mit ca. 82.000.000 angegeben wurden – damit aber dürfte ein Wert von $ 70.000.000 realistisch gewesen sein.

Eben mit dieser Darstellung wurde dem aufmerksamen Anleger auch verdeutlicht, dass die Preise für Neubauschiffe seit 2002 deutlich angestiegen waren.

Warum eine Nutzungsdauer von 25 Jahren für ein Neubauschiff nicht realistisch gewesen sein sollte, legt der Kläger nicht dar.

Schließlich wurde schon ausgeführt, dass die krisenhafte Entwicklung des Jahres 2009 und mit ihr der Wertverfall des Fondsschiffes im Jahre 2008 nicht vorhersehbar gewesen war.

Soweit die Klägerseite die Verpflichtung der Musterbeklagten zur Vorlage des im Text des Prospektes erwähnten Schiffsgutachtens des Sachverständigen Oppermann beantragt hat, liegen weder die Voraussetzungen des § 421 ZPO vor, noch hat die Klägerin das Bestehen eines materiellrechtlichen Vorlageanspruches im Sinne des § 422 ZPO dargelegt.

21.)

Feststellungsziel 1.l

…, da darin die Marktlage falsch dargestellt ist, insbesondere die Überkapazitäten verschwiegen werden, die kurz- und mittelfristigen Prognosen unberücksichtigt geblieben sind, und die aktuellen Marktentwicklungen verschwiegen wurden, so dass sich ein unzutreffend positives Bild ergab und damit die Prognoseberechnungen nicht auf realistischer Tatsachengrundlage basierten.

a)

Der Musterkläger meint, es fehle ein Hinweis, dass die Kaufpreise für Containerschiffe seit Juli 2008 immens gesunken seien.

Weiter ergebe sich aus dem Geschäftsbericht der HCI Capital AG für 2008 (Anl. K 7a, dort S. 14/​15), dass in der aktuellen Krise die Frachtraten stark gesunken seien, konkret sich in wenigen Monaten halbiert hätten; S: 33/​34 sei weiter zu entnehmen, dass dieser Rückgang schon im 1. Halbjahr 2008 eingetreten sei. Auch hierauf werde nicht hingewiesen, vielmehr hebe der Prospekt S. 32/​33 (vor allem Abb. 1 und 2) die positiven Erwartungen hinsichtlich der Entwicklung des Welthandels hervor.

Es fehle eine Darstellung der Entwicklung des Angebotes an Schiffen, zu den Überkapazitäten am Schiffsmarkt sei dem Prospekt nichts zu entnehmen.

b)

Die Beklagten bestreiten, dass bei Prospektlegung vorhersehbar gewesen sei, dass die Charterraten sich aufgrund bestehender bzw. aufbauender Überkapazitäten negativ entwickeln würden.

Der Howe Robinson Container Index sei erst nach Prospektveröffentlichung, maßgeblich erst nach dem Insolvenzantrag von Lehman Brothers im 4. Quartal 2008 drastisch verfallen.

Der Geschäftsbericht der HCI Capital AG für 2008 sei irrelevant, da erst im Jahr 2009 erschienen.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Allerdings ist die Verteidigung der Beklagten, dass der Geschäftsbericht der HCI Capital AG für 2008 erst im Frühjahr 2009 vorgelegen habe nicht erheblich, da die Beklagten sicherlich nicht behaupten wollen, die in diesem Bericht geschilderten Abwärtsentwicklungen der Charterraten im 1. Halbjahr 2008 nicht zeitnah wahrgenommen zu haben.

Gleichwohl liegt hier ein Prospektfehler nicht vor, die Entwicklung der Charterraten ist auf S. 35 zutreffend dargestellt, insbesondere dem Chart Abb. 5 ist der deutliche Verfall der Raten seit Ende 2007 deutlich zu entnehmen.

Dass ein weiterer Verfall absehbar gewesen wäre, hat der Kläger nicht schlüssig belegt; insbesondere ist nicht dargelegt, dass den Prospekterstellern bestehende bzw. sich aufbauende Überkapazitäten bekannt gewesen seien – tatsächlich fehlt zur Flotte (Bestand und insbesondere absehbare Entwicklung) jedweder Vortrag des Klägers.

22.)

Feststellungsziel 1.m.bb

…, weil die darin dargestellte Leistungsbilanz, insbesondere S. 27 f. des Prospektes fehlerhaft ist, da durch die Verwendung des Begriffes „Ausschüttungen“ bei Vorgängerfonds der HCI-Gruppe der fehlerhafte Eindruck erweckt wird, als handele es sich um Erfolge der HCI-Gruppe in Form von auf Gewinnen basierenden Auszahlungen, tatsächlich handelte es sich jedoch um Einlagenrückgewähr gem. § 172 Abs. 4 HGB, die jederzeit rückforderbar waren.

a)

Der Musterkläger meint, die Darstellung der Ergebnisse der HCI-Schiffe 1999 – 2006 (S. 28, Abb. 1) sei fehlerhaft – indem dort „Ausschüttungen“ dargestellt würden, werde den Anlegern vorgespiegelt, dass es sich um Gewinne handele, ohne Hinweis darauf, ob/​das es sich um Einlagenrückgewähr handele, die mit der möglichen Rückforderung gem. § 172 Abs. 4 HGB belastet gewesen seien.

b)

Die Beklagten verweisen darauf, dass im vorliegenden Prospekt nicht etwa herausgestellt mit den Barausschüttungen geworben worden sei und im Übrigen die Anleger im Prospekt (insbesondere auf S. 53) auf das Risiko aus § 172 Abs. 4 HGB deutlich hingewiesen worden seien.

Im Übrigen werde auch darüber aufgeklärt, dass es auch Emissionen gegeben hatte, bei denen die prognostizierten Ausschüttungen auf das Kommanditkapital um bis zu 16% verfehlt worden seien.

c)

Ein Prospektfehler liegt nicht vor.

Dem aufmerksamen Leser des vorliegenden Prospektes musste auffallen, dass „Ausschüttungen“ hier keinesfalls als „Gewinne“ verstanden werden durften – so ist dem Glossar zu entnehmen, dass Ausschüttungen aus Liquidität erfolgen und es sich handels- und steuerrechtlich um Entnahmen handelte. Gleiches war in der Prognoserechnung, insbesondere S. 44, Tabelle 11 dargestellt, damit aber lag sehr nahe, dass es sich auch bei dem S. 28 dargestellten Ergebnis der Schiffe der Emissionsjahre 1999 – 2006 ähnlich verhalten könnte.

Damit kann dahinstehen, ob der Hinweis, dass 18 von 248 Emissionen die prospektierten Ausschüttungen nicht hatten leisten können tatsächlich als (ernsthafter) Risikohinweis aufgefasst werden kann.

23.)

Feststellungsziel 1.m.cc

…, nicht hinreichend über die zusätzlichen Zahlungsrisiken informiert wird, die sich aus einem Überschreiten der 105%-Klausel des in ausländischer Währung laufenden Finanzierungsvertrages ergeben.

a)

Der Kläger meint, dass der Prospekt nicht hinreichend über die Risiken aufklärt, die sich aus der Valutierung des Schiffshypothekendarlehens in US-$ bzw. Yen ergäben; der Hinweis auf S. 11 genüge insoweit nicht, da die 105%-Klausel nicht erwähnt werde.

b)

Die Beklagten verweisen darauf, dass sich auf S. 57 und insbesondere auf S. 16 ein expliziter Hinweis auf die 105%-Klausel findet.

c)

Der Klägervortrag ist unschlüssig. Der vermisste Risikohinweis findet sich auf S. 16 und 57, wo auch deutlich gemacht wird, dass die Auslösung der Klausel die Bank zur Einforderung zusätzlicher Tilgungen berechtigt.

24.)

Feststellungsziel 1.n

…, weil darin irreführende Angaben zum Wert des Schiffes zum geplanten Laufzeitende des Fonds im Jahre 2021 ins Blaue hinein gemacht werden.

a)

Der Musterkläger rügt, dass dem Prospekt nicht zu entnehmen sei, woraus sich der prognostizierte Wert des Schiffes bei Laufzeitende 2021 herleite; der Nettoverkaufserlös von $ 25.030.000 sei offenbar ins Blaue hinein geschätzt worden.

b)

Die Beklagten verweisen auf S. 41 des Prospektes wo offengelegt sei, das schlicht 50% der Anschaffungskosten angesetzt worden seien. Dass alle Prognosen mit Unsicherheiten behaftet seien, sei ebenfalls im Prospekt klargestellt.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Das Risiko eines Verkaufs unter dem prognostizierten Wert ist S. 12 deutlich hervorgehoben. Dass die Schätzung schlicht auf dem Ansatz des halben Kaufpreises basiert, ist S. 41 zu erkennen.

Mehr ist nicht erforderlich, insbesondere ist der Prospektersteller nicht gezwungen für einen Verkauf nach 12 Jahren Betriebszeit ein – kaum sehr aussagekräftiges – Gutachten einzuholen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn etwa – wie wohl vorliegend geschehen – schlicht mit einer ratierlichen Abschreibung von 4% gerechnet wird, da eine Nutzungsdauer von 25 Jahren für ein Containerschiff zwar lang, aber nicht unvertretbar ist.

25.)

Feststellungsziel 1.o

Der Prospekt ist ferner fehlerhaft, weil die Angaben zu den Schiffsbetriebskostensteigerungen des Schiffs des Fonds HCI Elisabeth-S in der tabellarischen Darstellung S. 40, 41 des Prospektes unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

a)

Der Musterkläger hält die Eskalation der Betriebskosten wie angeben in der Liquiditätsvorschau S. 40 und erläutert auf S. 41 mit 4% für 2011 – 2013 und 2,5% ab 2014 für unvertretbar niedrig.

Eine Studie der HSH-Nordbank sei im März/​November 2007 (Anl. K 19 und Anl.K 19a) zu dem Resultat gelangt, dass die Kosten in den Jahren 2005 – 2006 um 10% gestiegen seien, wobei für diese Studie die Jahresabschlüsse von 192 Containerschiffen aus dem Jahre 2006 ausgewertet worden seien. Insbesondere die Personal- aber auch die Betriebskosten seien sehr stark gestiegen, wobei die Spannen je nach untersuchter Größenklasse bei 50% gelegen hätten. Über diese Studie und ihre Resultate sei in der Fachpresse (Anl. K 20) schon im Frühjahr 2008 berichtet worden. Auch andere Quellen (Anl. K 21 – K 22 b) hätten schon 2005 – 2007 auf deutliche Kostensteigerungen hingewiesen.

Die Aussagen der Studie 2007 seien durch die Studie für 2008 (Anl. K 25) bestätigt worden.

Schließlich sei im Prospekt verschwiegen worden, dass Mehrkosten für das Fahren einiger Mitglieder des Pools unter deutscher Flagge anfallen würden.

b)

Die Musterbeklagten halten die der Angabe der Betriebskosten S. 40/​41 des Prospektes zu Grunde liegende Prognose für jedenfalls vertretbar. Von der klägerseits vorgelegten Studie der HSH-Nordbank habe man im Sommer 2008 keine Kenntnis gehabt.

Zudem bilde die Studie nach ihrem Inhalt tatsächlich nur 17% des Marktes ab und sei damit nicht repräsentativ. Weiter sei die Studie schon wegen der – auch klägerseits zugestandenen – erheblichen Schwankungsbreiten von 50% nicht geeignet, einen Prospektfehler zu belegen. Dies umso mehr, als S. 40 des Prospektes eindeutig darauf hingewiesen werde, dass bei den in dem folgenden Abschnitt mitgeteilten Prognosen mit Abweichungen zu rechnen sei und S. 11 explizit darauf hingewiesen werde, dass mit einer Überschreitung der für die Betriebskosten angesetzten Werte möglich sei.

Die Argumentation des Klägers lasse zudem ausser Acht, dass es sich bei dem Fondsschiff um einen modernen Neubau gehandelt habe und das weiter – gerade bei Schmier- und Betriebsstoffen starke zyklische Bewegungen der Preise festzustellen seien.

Auf S. 11 des Prospektes werde auch darauf hingewiesen, dass es möglich sei, dass zur Erhaltung des Vorteils der Tonnagebesteuerung eine Umflaggung unter deutsche Flagge und damit Kostensteigerungen erforderlich würden.

Der Kläger blende im Übrigen aus, dass das Fondsschiff von 2009 – 2018 tatsächlich zu Kosten betrieben worden sei, die insgesamt – wie unstreitig geblieben – um € 2.855.000 hinter den prognostizierten Werten zurückgeblieben seien. Damit aber seien die im Prospekt enthaltenen Prognosen, die auf langjährigen Erfahrungswerten insbesondere der Reederei beruht hätten, eindeutig bestätigt worden.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Der Musterkläger hat letztlich nicht schlüssig dargelegt bzw. nicht jedenfalls nicht unter Beweis gestellt, dass die Prognose von Kostensteigerungen von nicht mehr als 4% 2011 – 2013 bzw. 2,5% ab 2014 aus der Sicht des Sommers 2008 unvertretbar gewesen seien.

Allerdings können Studien, wie diejenigen der HSH-Nordbank aus dem Jahre 2007 (Anl. K 19 und K19a), sehr wohl Anhaltspunkte dafür liefern, welche Eskalationswerte sachgerecht waren, da selbstverständlich solche Werte nur aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitet werden können.

Insoweit ist die Feststellung, dass in 2004/​2005 die Kosten über alle Schiffsklassen hinweg im Schnitt um 9% (Anl. K 19, S. 6 oben) gestiegen seien, sehr wohl geeignet, um Zweifel an der Prognose im Prospekt zu wecken.

Ebenso ist jedoch zu beachten, dass das Datengerüst der Studie eben nur zwei Jahre zurückreicht, also die Ableitung längerfristiger Entwicklungen gerade nicht zulässt. Weiter wird (aaO., S. 6, 1. Absatz a.E. und 2. Absatz) darauf verwiesen, dass ältere Schiffe höhere Kosten verursachen und größere Schiffe geringere Kosten je TEU auslösen. Insbesondere aber weist die Studie auch darauf hin, dass bei den erhobenen Betriebskosten ganz erhebliche Spannbreiten festgestellt wurden (wie etwa der Angabe des Medianwertes S: 30 Anl.K 19 zu entnehmen), es also auch Schiffe gab, deren Betriebskostensteigerung deutlich unter dem Medianwert lag (wie S. 30, Abb. 19 Anl K19 gerade für die hier relevante Schiffsgröße von 4.000 – 5.500 TEU ausgewiesen).

Damit aber kann nicht ohne Weiteres das Gesamtergebnis der Studie auf das Fondsschiff übertragen werden: Bei diesem handelte es sich um ein (nach Maßstäben des Jahres 2008) eher großes Schiff und zudem und vor allem um einen modernen Neubau.

Bei dieser Sachlage hätte es der Klägerseite oblegen, konkreter zu den behaupteten Erfahrungen der Prospektersteller vorzutragen, auf denen nach Beklagtenvorbringen die fraglichen Prognosen beruhten – denn entscheidend ist nicht ein auf den Gesamtmarkt bzw. die Gesamtflotte bezogener Erfahrungswert, sondern vielmehr, mit welcher Kosteneskalation für das Fondsschiff zu rechnen war.

Auch wenn von Seiten der Beklagten konkreter Vortrag etwa dazu, welche konkreten Kostensteigerungen in den 2000er-Jahren bei den vom vorgesehenen Vertragsreeder betriebenen Schiffen (aufgelistet S. 29) auftraten, fehlt, so kann hier – auch wenn grundsätzlich ex post-Betrachtungen unzulässig sind – doch nicht ausgeblendet werden, dass tatsächlich und unstreitig das Fondsschiff zwischen 2009 und 2018 Betriebskosten verursacht hat, die deutlich, nämlich um mehr als 11,5% (vgl. S. 6 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2, 5 und 6 vom 01.04.2021), hinter den Prognosen des Prospektes zurückgeblieben sind – ein Umstand, der sehr nahelegt, dass den Prospekterstellern tatsächlich Erfahrungswerte vorlagen, die die Annahme einer Eskalation von nur 4 bzw. 2,5% rechtfertigten. Bei dieser Sachlage wäre es Sache des Klägers gewesen, konkret und unter Beweisantritt zu bestreiten, dass entsprechende Erfahrungswerte beim vorgesehenen Vertragsreeder vorgelegen hätten.

26.)

Feststellungsziel 2

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagten zu 1) bis 3), 5 und 6) im Hinblick auf den Erwerb der Fondsbeteiligungen im Hinblick auf die Treugeber der MS „Elisabeth-S.“ GmbH & Co. KG im Allgemeinen und der Klagepartei im Besonderen Haftungsschuldnerinnen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne sind.

a)

Der Musterkläger verweist insoweit auf die Stellung der genannten Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter (bzw. im Falle der Musterbeklagten zu 6 als Rechtsnachfolgerin einer Gründungsgesellschafterin) und seine Argumentation zur Rechtsprechung des BGH in Sachen BGH XI ZB 35/​18.

b)

Die Musterbeklagten halten dieses Feststellungsziel schon für nicht feststellungsfähig. Die Musterbeklagten zu 1 und 3 verweisen weiter darauf, dass sie kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätten. Im Übrigen nehmen sie auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung Bezug (s.o.).

c)

Der Feststellungsantrag ist unzulässig.

Zwar sind nach Auffassung des Senats derartige „abstrakte“ Rechtsfragen, wie z.B. die hier angeprochene Passivlegitimation von Musterbeklagten im Sinne der Prospekthaftung im weiteren Sinne grundsätzlich feststellungsfähig. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht insoweit – auch wenn ein Musterbeklagter, wie hier allein (s.o.) die Musterbeklagte zu 6, grundsätzlich als Adressat der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt – jedoch nur, wenn auch Prospektfehler festgestellt wurden, auf die sich die fragliche Haftung beziehen kann.

Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist dieser Feststellungsantrag auch bezogen auf die Musterbeklagte zu 6 zurückzuweisen.

27.)

Feststellungsziel 3

Es wird festgestellt, dass aus dem schlichten Ausbleiben von prospektierten und prognostizierten Ausschüttungen nicht auf eine Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis der Treugeber der MS „Elisabeth-S.“ GmbH & Co. KG im Allgemeinen und der Klagepartei im Besonderen von den unter Ziffer I genannten Prospektfehler geschlossen werden kann.

a)

Der Kläger meint, dass die Anleger nur aus dem Ausbleiben von Ausschüttungen nicht auf das Vorliegen von Prospektfehlern schließen konnten bzw. mussten.

b)

Die Musterbeklagten meinen, dass die umfangreichen, den Anlegern seit dem Jahre 2009 übermittelten Informationen (Anl. B 1-01 bis B 1-03) sehr wohl geeignet gewesen seien, im Verhältnis zu den Anlegern bezüglich der behaupteten Prospektmängel die Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB in Lauf zu setzen. Das Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen ab dem Jahre 2012 sei aus Sicht der Anleger unverkennbar gewesen und habe ihnen verdeutlicht, dass die prognostizierten Ergebnisse offenbar nicht erreicht worden seien.

c)

Es kann dahinstehen, ob die hier aufgeworfene Frage überhaupt im KapMuG-Verfahren geklärt werden kann oder aber vielmehr – da auf den Erkenntnishorizont des einzelnen Anlegers abzustellen ist – den Individualverfahren vorbehalten bleiben muss.

Jedenfalls fehlt auch für diese Frage mangels Feststellung eines Prospektfehlers durch den Senat ein Bezugsobjekt, für das geklärt werden könnte, ob bestimmte, den Anlegern übermittelte Informationen, geeignet gewesen sein könnten, die Verjährungsfrist anlaufen zu lassen.

Auch dieser Antrag ist damit schon unzulässig.

 

Panten

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

Löffler

Richterin
am Oberlandesgericht

Dr. Tonner

Richter
am Oberlandesgericht

 

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