Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 14 Kap 11/18
Beschluss
In der Sache
Klaus Ditschun, Am Schiffberge 11, 33605 Bielefeld
– Musterkläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Fischer, Hedwigstraße 12 b, 38118 Braunschweig, Gz.: 772/19
gegen
1) |
HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter die HCI Vertriebsverwaltung GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Christine Beckmann, Burchardstraße 8, 20097 Hamburg |
– Musterbeklagte –
2) |
HCI Treuhand GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin, die Verwaltung HCI Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Dührkop, Burchardstraße 8, 20095 Hamburg |
– Musterbeklagte –
3) |
HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, die Verwaltung HCI Treuhand Service GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kai Dührkop und Frauke Schünemann, Burchardstraße 8, 22095 Hamburg |
– Musterbeklagte –
Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte nbs partners Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Sandtorkai 41, 20457 Hamburg
Nebenintervenientin zu 1:
Kapital Kontor GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Nico Benkhofer, Kontorhaus Reichenhof, Kleine Reichenstraße 1, 20457 Hamburg
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Tillmann Schmidt-Parzefall, BOTH Rechtsanwälte, Großer Burstah 42, 20457 Hamburg, Gz.: 9/2018 SP
Nebenintervenientin zu 1:
RTC Revision Consulting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatergesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer Björn Hagedorn und Frank Fruggel, Burchardstraße 24, 20095 Hamburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld
Nebenintervenientin zu 1:
eFonds Solutions AG, vertreten durch d. Vorstand Alexander Betz, Albert-Roßhaupter-Straße 43, 81369 München
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lutz Abel Partnerschaftsgesellschaft mbB, Markgrafenstraße 36, 10117 Berlin, Gz.: 94/2020 OLGR7meeb
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 14. Zivilsenat – durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Leverenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Heldmann am 14.12.2021:
Auf den Antrag vom 07.12.2020 wird den Musterklägervertretern die besondere Gebühr nach § 41a RVG mit einem Gebührensatz von 0,1 nach dem Wert der Summe der ausgesetzten Verfahren bewilligt.
Gründe:
Nachdem der Senat im Musterentscheid vom 29.10.2021 lediglich über den § 41a RVG-Antrag der Musterklägervertreter vom 18.10.2021 entschieden hat, war nunmehr noch eine Entscheidung über den bereits am 07.12.2010 eingegangen weiteren § 41a RVG-Antrag der Musterklägervertreter zu treffen. Anders als der verspätete Antrag vom 18.10.2021 ist letztgenannter rechtzeitig gestellt worden.
In der Sache war auszusprechen, dass den Musterklägervertretern wegen ihres im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger geleisteten Mehraufwandes für den Musterkläger eine besondere Gebühr zu bewilligen ist (§ 41a Abs. 1 Satz 1 RVG). Der von den Musterklägervertretern nach Aktenlage höhere Aufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung des Musterverfahrens für die beigeladenen Kläger rechtfertigt eine 0,1-Zusatzgebühr.
Die Zusatzgebühr ist einerseits nicht vollständig zu versagen, weil die Musterklägervertreter in den Ausgangsverfahren zahlreiche Kläger mit einem ganz erheblichen Gesamtvolumen vertreten haben. Der Wortlaut von § 41a Abs. 1 Satz 2 RVG stellt auf den Anteil des Musterklägers (nicht die Beteiligung der Musterklägervertreter) am Gesamtgegenstand des Musterverfahrens ab. Der Wert des Verfahrens des Musterklägers macht nur einen vergleichsweise geringen Bruchteil des Gesamtwertes aller ausgesetzten Verfahren aus.
Andererseits waren nicht der Höchstsatz einer 0,3-Gebühr oder eine 0,2-Gebühr anzuerkennen. Der Mehraufwand der Musterklägervertreter war gegenüber dem Aufwand der Vertreter für die beigeladenen Kläger vor allem dadurch gekennzeichnet war, den im Ausgangsverfahren des Musterklägers geleisteten Vortrag in das streitgegenständliche Musterverfahren zu übertragen. Dabei haben die Musterklägervertreter bei der Begründung der Feststellungsziele in weiten Teilen schlicht auf Schriftsätze aus dem Ausgangsverfahren 333 O 202/16 Bezug genommen. Hinzu kamen im Anschluss eine Auseinandersetzung mit Hinweisen des Senats zu einzelnen Feststellungszielen sowie eine Stellungnahme zur Auswirkung der auf XI ZB 35/18 aufbauenden BGH-Rechtsprechung zur Passivlegitimation von Gründungsgesellschaftern auf das Musterverfahren.
Dr. Lohmann
Richter |
Dr. Leverenz
Richter |
Dr. Heldmann
Richter |
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