Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 13 Kap 17/19
Beschluss
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In der Sache
Vroni Amann, Baltenstraße 6, 74081 Heilbronn
– Musterkläger – |
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen, Gz.: 1407/17/Q58/Bu/Bu
gegen
1) |
CONTI Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg
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2) |
CONTI CORONA Anlageberatungsgesellschaft mbH & Co. Vertriebs KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Bleichenbrück 10, 20354 Hamburg
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3) |
NSB Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Hamburger Str. 47-51, 21614 Buxtehude
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Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Weiss, Walter, Fischer-Zernin, Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg, Gz.: tz/0016/18/17
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beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 27.08.2021:
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1.) Die Feststellungsanträge der Musterklägerin werden zurückgewiesen.
2.) Abweichend vom Beschluss vom 21.05.2021 wird der Gegenstandswert des Verfahrens auf € 1.672.500,00 festgesetzt.
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Gründe:
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I.
Das vorliegende KapMuG-Verfahren bezieht sich auf den am 21.12.2007 veröffentlichten Prospekt zur Schiffsbeteiligung MS „CONTI DAPHNE“. Die Musterbeklagten zu 1.) bis 3.) waren Gründungsgesellschafterinnen der Beteiligungsgesellschaft CONTI 58. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“. Die Musterbeklagte zu 1) war Prospektverantwortliche und hat die Finanzierungsvermittlung, Projektierung, Planung und Koordination sowie Managementleistungen übernommen. Die Musterbeklagte zu 2) hat eine Platzierungsgarantie übernommen und war für die Platzierung der Beteiligungen zuständig. Die Musterbeklagte zu 3) war für die Bauaufsicht und die Bereederung des Schiffes verantwortlich.
Bei der MS „CONTI DAPHNE“ handelte es sich um ein nach den Angaben im Prospekt (Anl. KAP 1, S. 18) am 13.03.2008 von der zur international tätigen Schiffbaugruppe Aker Yards ASA, Oslo, Norwegen gehörenden Aker MTW Werft aus Wismar abzulieferndes 2.122 TEU-Containerschiff, das unmittelbar nach seiner Ablieferung eine 24- bis 26-monatige Festcharter bei der uruguayischen Reederei Compania Latino Americana De Navegacion S.A. (CLAN) antreten sollte (und auch tatsächlich angetreten hat). Die Reederei wurde 1992 gegründet und ist hundertprozentige Tochter der weltweit tätigen Reederei Maruba S.C.A. Für das Fondsschiff war eine Beschäftigung in einem Schiffspool vorgesehen, der aus zehn CONTI-Schiffen ähnlicher Größe bestand. Die Mindestbeteiligungssumme betrug 25.000 Euro.
Mit Beschluss vom 13.05.2019 hat das Landgericht Hamburg dem Senat die folgenden Feststellungsziele vorgelegt:
„Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprojektes zum CONTI 58. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ wird festgestellt, dass der am 21.12.2007 veröffentlichte Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ in folgenden erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend ist:
1. |
Es wird im Emissionsprospekt auf der Seite 5 mit der Formulierung „Es besteht ein Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2027 mit Rückzahlung von 100% der Beteiligung.“ fälschlich dargestellt, dass bei Ausübung eines Sonderkündigungsrechtes das eingesetzte Kapital sicher zu 100% zurückgezahlt wird. |
2. |
Es wird im Emissionsprospekt auf der Seite 11 mit der Formulierung „Sofern der Eintritt mehrerer Risiken zusammentrifft, können sie anlagegefährdend sein, d.h., es kann bei Verlust der Gesellschaftermittel zur vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaften kommen.“ das Totalverlustrisiko verharmlost. |
3. |
Mit der Aussage im Emissionsprospekt auf Seite 20 „Im Falle des Totalverlustes ist die Gesamtinvestitionssumme abgedeckt und die Gesellschafter erhalten ihre Gesellschaftsmittel zurück.“ wird fälschlich behauptet, dass im Falle eines Verlustes eines Schiffes die Versicherungsleistungen ausreichen würden, um den Anlegern ihr investiertes Kapital vollständig zurück zu zahlen. |
4. |
Es wird auf Seite 17 im Emissionsprospekt mit der Abbildung eines Charterratencharts zwischen September 2002 und September 2007 irreführend ein Durchschnittswert abgebildet, der erheblich über dem langjährigen Durchschnitt liegt, da das historische Hoch der Jahre 2004 und 2005 den Durchschnitt irreführend nach oben verfälscht. |
5. |
Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der Tatsache, dass die volatilen Durchschnittscharterraten für Containerschiffe direkten Einfluss auf die Secondhand -Preise von Containerschiffen haben, diese also ebenfalls sehr volatil schwanken. |
6. |
Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der extremen Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des Charterratenniveaus, mithin der Höhe der zu erzielenden Charterraten. |
7. |
Es wird im Emissionsprospekt verheimlicht, dass Charterraten für die Dauer einer mindestens 20jährigen Fondslaufzeit rechnerisch unkalkulierbar sind. |
8. |
Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung des sog. Kaskadeneffektes als risikoerhöhendem Umstand, sprich der Darstellung von Existenz und Folgen daraus, dass aufgrund größenbedingter Preisvorteile für den Transport eines Containers bei größeren Schiffen kleinere Schiffe aus ihren bis dahin vordergründig bedienten Fahrtgebieten in andere, regelmäßig weniger lukrative Fahrtgebiete verdrängt werden. |
9. |
Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung des Transshipment-Effektes als risikoerhöhendem Umstand, sprich den Auswirkungen auf die Anzahl der benötigten Schiffe und die Höhe des Container-Umschlags durch das „Umsteigen“ von Containern von größeren auf kleinere Schiffe (oder umgekehrt). |
10. |
Es wird im Emissionsprospekt die Tatsache verschwiegen, dass durch die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung beschlossene Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr (EWG Nr. 4056/86), zum 18.10.2008 der Preisdruck auf die Charterraten weiterwachsen musste. |
11. |
Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage im Containerschiffsbereich bestand und aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe diese weiterwachsen musste und die im Emissionsprospekt kalkulierten (Anschluss-)Charterraten daher unvertretbar hoch angesetzt waren. |
12. |
Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der Tatsache, dass das Fondsschiff zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem die Neubaupreise bis dahin historische Höhen erreichten. |
13. |
Der Anleger wird durch Angaben zu einem Schiffsschätzer auf den Seiten 5, 18 und 26 darüber getäuscht, dass ein Schiffsschätzer das Fondsschiff vor Übernahme gesichtet habe. |
14. |
Im Emissionsprospekt fehlt es im Rahmen der Darstellung von Risiken der Fremdfinanzierungen der Fondsschiffe |
a) |
an einer Darstellung, dass im Fremdfinanzierungsvertrag eine sog. Loan-to-Value-Klausel vereinbart wurde, was bedeutet, dass dann, wenn der aktuelle Wert des Schiffes den vertraglich vereinbarten Wert unterschreitet, die Bank neue Sicherheiten oder Sondertilgungen verlangen kann, |
b) |
an einer Darstellung, dass im Fremdfinanzierungsvertrag eine sog. 105%-Klausel vereinbart wurde, was bedeutet, dass die finanzierende Bank bei einer wechselkursbedingten Überschreitung des Kreditlimits um mehr als 5% die Rückführung des Kredits auch das Limit verlangen kann, |
c) |
an einer Darstellung, dass durch Basel II, sprich den EU Richtlinien 2006/48 und 2006/49, bei einer Änderung der Einnahmen (=Charterraten) oder Ausgaben (=Betriebskosten) eines Schiffes sich das Kreditausfallrisiko verändert, die Bank mehr Eigenkapital unterlegen muss, was dazu führt, dass die Bank dieses Risiko durch höhere Zinsen einpreisen muss. |
15. |
Auf den Seiten 34 und 57 des Emissionsprospektes wird irreführend mit werthaltigen Platzierungsgarantien geworben. |
16. |
Die im Emissionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen auf den Seiten 50/51 sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend. |
17. |
Es erfolgt im Emissionsprospekt kein Hinweis auf das Risiko einer Majorisierung von Stimmrechten. |
18. |
Trotz nur eingeschränkter Fungibilität der Kommanditanteile wird dem Anleger auf Seite 15 des Emissionsprospektes mit der Aussage „(…) bietet mit dem CONTI-Zweitmarkt einen umfassenden Service, der den koordinierten und systematischen Handel von CONTI-Beteiligungen ermöglicht.“ suggeriert, dass ein geregelter Zweitmarkt bestünde. |
19. |
Der Emissionsprospekt klärt nicht hinreichend über die Risiken und Besonderheiten einer Poolbeschäftigung der Fondsschiffe auf. |
20. |
Über das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte klärt der Emissionsprospekt nicht auf. |
21. |
Das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG wird im Emissionsprospekt nicht erwähnt. |
22. |
In seiner Gesamtschau zeichnet der Prospekt kein hinreichendes Bild über die tatsächlichen Risiken und Besonderheiten des CONTI Beteiligungsfonds IX. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagten
1. |
für den am 21.12.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts-GmbH und Co. KG „CONTI Daphne“ als Gründungsgesellschafter aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich sind. |
2. |
bei der Veröffentlichung des am 21.12.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts-GmbH und Co. KG „CONTI Daphne“ aufgrund der unter Ziffer I. festgestellten Prospektfehlerhaftigkeit nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft ihre vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt haben. |
3. |
verpflichtet waren, über die in Ziffer I. festgestellten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts-GmbH und Co. KG „CONTI Daphne“ aufzuklären und deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten haften.“ |
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.10.2020 (Bl. 389 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen Michael Huber. Außerdem wurden die schriftlichen Aussagen der Zeugin Susanne Hauschildt vom 06.05.2021 und 20.05.2021 verwertet und der Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 1) und 2), Herr Meyer-Glöckner, gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2021 (Bl. 490 ff. d.A.) sowie auf die schriftlichen eidesstattlichen Versicherungen der Zeugin Hauschildt nebst Anlagen (Bl. 468 ff. und Bl. 483 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
A.) Auch unter Beachtung der neuesten Rechtsprechung des BGH (BGH XI ZR 35/18, Beschluss vom 19.01.2021), der der Senat folgt, steht der Musterklägerin weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Feststellungsanträge zu, die sich (ausweislich der Argumentation S. 127 des Begründungsschriftsatzes vom 28.11.2019) auf die Feststellung einer Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne richten, denn die Musterbeklagte zu 3 ist insoweit passivlegitimiert. Bezogen auf sie findet eine Verdrängung dieses Haftungsinstituts durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung nicht statt.
1.) Allerdings handelt es sich bei der Musterbeklagten zu 1 um eine Prospektverantwortliche im Sinne der §§ 13 VerkProspG, 44 BörsG a.F. Sie hat auf S. 3 des streitgegenständlichen Prospekts als Anbieterin des Beteiligungsangebots ausdrücklich die Verantwortung für den Inhalt dieses Prospekts übernommen.
Auch die Musterbeklagte zu 2 stellt sich nach den Kriterien der aktuellen BGH-Rechtsprechung als Prospektverantwortliche dar: Sie ist Gründungsgesellschafterin mit einem Kapital von € 25.000,00 und hat den Vertrieb übernommen sowie eine Platzierungsgarantie abgegeben. Hierfür erhält sie nach dem gemäß § 14 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft (S. 65 des Prospekts) eine Vergütung, deren Höhe in dem gemäß § 7 Abs. 5.8 des Gesellschaftsvertrags abzuschließenden Vertrag geregelt ist. Damit hatte sie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Erfolg des Beteiligungsangebots, was letztlich ihre Prospektverantwortlichkeit begründet.
2.) Anders stellt sich die Sachlage hinsichtlich der Musterbeklagten zu 3 dar. Der Senat versteht die o.g. Entscheidung des BGH vom 19.01.2021 dahingehend, dass nicht schlicht die Eigenschaft als Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft zur Anwendung der §§ 13 VerkProspG i.V.m. 44 ff. BörsG und damit der Verdrängung der Prospekthaftung im weiteren Sinne führt, sondern vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob ein als Musterbeklagter in Anspruch genommener Gründungsgesellschafter tatsächlich als „Prospektveranlasser“ anzusehen ist.
Danach kommt die Musterbeklagte zu 3 hier nicht als Prospektverantwortliche in Betracht. Eine operative Rolle oder eine Beteiligung an Konzeptionierung und Prospektierung des Projekts ist nicht dargelegt. Ein gesellschaftsrechtlicher Einfluss der Gesellschaft auf das Projekt ist ebenfalls nicht dargelegt. Auch dass die CONTI Holding selbst bestimmenden Einfluss auf die Musterbeklagte zu 3 hätte, ist nicht dargelegt. Ausweislich des Organigrams auf S. 14 des Prospekts hat die CONTI Holding insoweit lediglich eine Beteiligung von 45 %.
B) Die Musterklägerin ist der Auffassung, dass der streitgegenständliche Prospekt diverse Mängel aufweise, für die die Musterbeklagten zu 1.) bis 3.) einzustehen hätten. Ein Teil der Feststellungsziele bezieht sich auf das Marktumfeld und die damit verbundenen Chancen und Risiken (Feststellungsziele 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12). Davon ist der Vorwurf umfasst, dass der Prospekt über Faktoren, die für die Charterratenentwicklung maßgeblich sind, nicht aufklärt. Die Musterklägerin meint insbesondere, dass die prognostizierte Charterrate für das Fondsschiff in Anbetracht einer Übertonnage unvertretbar hoch angesetzt wurde (Feststellungsziel 11). Darüber hinaus werden noch zahlreiche Einzelaspekte gerügt, die der Prospekt nach Auffassung der Musterklägerin irreführend darstellt oder nicht darstellt, aber nach Meinung der Musterklägerin hätte darstellen müssen (Feststellungsziele 1, 2, 3, 13, 15, 14, 16, 17, 18,19, 20).
Der Senat folgt dem in der Sache nur hinsichtlich des Feststellungsziels 11, das der Senat zudem wie aus dem Tenor ersichtlich umformuliert hat.
Feststellungsziel 1: Es wird im Emissionsprospekt auf der Seite 5 mit der Formulierung „Es besteht ein Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2027 mit Rückzahlung von 100% der Beteiligung.“ fälschlich dargestellt, dass bei Ausübung eines Sonderkündigungsrechtes das eingesetzte Kapital sicher zu 100% zurückgezahlt wird.
a) |
Die Musterklägerin meint, dass durch die in Feststellungsziel 1 zitierte Aussage von S. 5 des Emissionsprospektes fälschlicherweise die Vorstellung beim Anleger hervorrufen werde, dass bei Ausübung des Sonderkündigungsrechtes sicher ein vollständiger Mittelrückfluss stattfinde. Dem Abschnitt über Risiken könne man nicht explizit entnehmen, dass eine Rückzahlung in Höhe von 100 Prozent nicht gesichert sei. Dies sei jedoch zum Beispiel aufgrund einer zwischenzeitlichen Insolvenz der Gesellschaft keineswegs gesichert. Darauf hätte der Prospekt hinweisen müssen. |
b) |
Die Musterbeklagten treten dem entgegen und weisen darauf hin, dass der Anleger gehalten sei, den ganzen Prospekt zu lesen. So finde sich auf S. 51 im Zusammenhang mit dem Sonderkündigungsrecht der Hinweis, dass das Zusammentreffen von Abweichungen in den unterschiedlichen Bereichen Auswirkungen auf den Gesamtkapitalrückfluss haben könne. Zudem erfolge nach den Vorschriften für Fernabsatzverträge auf S. 82 des Prospektes unter der Zwischenüberschrift „Risiken der Beteiligung“ der Hinweis, dass Schiffsbeteiligungen unternehmerische Beteiligungen mit Risiken seien, die insbesondere für Anleger geeignet seien, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation imstande seien, unter Umständen auch eine unerwartete wirtschaftliche Entwicklung in Kauf zu nehmen. Auf die Vorschriften über Fernabsatzverträge im Prospekt werde der Anleger im Zeichnungsschein ausdrücklich hingewiesen. |
c) |
Die Musterklägerin hält dem entgegen, dass für die VARIO-Variante, für die das Sonderkündigungsrecht alleine eingeräumt werde, Verlustrisiken denklogisch nicht gelten könnten, wenn es zuvor uneingeschränkt heiße, dass bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts zum 31.12.2027 eine Rückzahlung von 100% der Beteiligung erfolge. Die von den Musterbeklagten zitierte Prospektaussage würde keine Einschränkung der Aussage uneingeschränkten Mittelrückflusses bedeuten, da auf S. 48 des Prospektes für die VARIO-Variante eine Rentabilitätsprognose mit dem Ergebnis erstellt werde, dass prognosegemäß insgesamt 199.014 Euro bei einer Beteiligung von 100.000 Euro bei Ausübung des Sonderkündigungsrechtes zurückfließen würden. Inwiefern eine Aussage aus den Vorschriften über Fernabsatzverträge die Prospektaussage der vollständigen Rückzahlung bei Sonderkündigung auf S. 5 des Prospektes entkräften solle, würden die Musterbeklagten nicht vortragen. |
d) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Der Prospekt führt dem Anleger hinreichend klar vor Augen, dass der Gesamtkapitalrückfluss auch in der Variante CONTI VARIO bei der Verwirklichung von Risiken nicht sicher ist. Die Rentabilitätsprognose für die Variante CONTI VARIO wird auf den S. 47 ff. vorgenommen. Die Darstellung des Abweichungsszenarios erfolgt für den Prospektleser gut nachvollziehbar im Anschluss auf S. 51 unten. Dort heißt es, wie die Musterbeklagten richtig ausführen, dass das Zusammentreffen von Abweichungen in den unterschiedlichen Bereichen Auswirkungen auf den Gesamtkapitalrückfluss haben kann. Ein durchschnittlicher Anleger wird dieser Aussage eine Einschränkung der auf den S. 47 ff. des Prospektes durchgeführten Rentabilitätsprognose entnehmen müssen, zu der auch die Rückzahlung der Einlagesumme gehört. Auch begrifflich umfasst der Gesamtkapitalrückfluss die Rückzahlung der geleisteten Einlagesumme. Die zuvor im Prospekt auf S. 51 getätigte Aussage, dass Abweichungen in den „hier“ dargestellten Bandbreiten keine Auswirkungen auf den prognostizierten Gesamtkapitalrückfluss hätten, bezieht sich eindeutig auf die auf den S. 50/51 des Prospektes vorgenommene Sensitivitätsanalyse mit negativen Abweichungen einzelner Faktoren von bis zu 10 Prozent. Die von der Musterklägerin vorgetragene Auffassung, einem durchschnittlichen Anleger würde der Prospekt suggerieren, dass auch im Falle einer Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft eine Rückzahlung der vollen Einlagesumme bei Ausübung des Sonderkündigungsrechtes sicher sei, ist abwegig. |
Feststellungsziel 2: Es wird im Emissionsprospekt auf der Seite 11 mit der Formulierung „Sofern der Eintritt mehrerer Risiken zusammentrifft, können sie anlagegefährdend sein, d.h., es kann bei Verlust der Gesellschaftermittel zur vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaften kommen.“ das Totalverlustrisiko verharmlost.
a) |
Die Musterklägerin meint, der Prospekt kläre nicht ordnungsgemäß über das Risiko des Totalverlustes auf. Der Begrifflichkeit „anlagegefährdend“ auf S. 11 des Emissionsprospektes sei nicht zu entnehmen, dass es bei der Anlage zu einem Totalverlust kommen könne. Der Prospekt verschleiere damit dieses tatsächlich bestehende Risiko. Im Übrigen behaupte der Prospekt fälschlicherweise, dass nur die kumulative Verwirklichung von Risiken anlagegefährdend sei. So könne aber bereits im Ergebnis die Verwirklichung eines einzelnen Risikos wie die Erzielung zu niedriger Charterraten ausreichen, um einen Totalverlust der Einlage der Anleger herbeizuführen. |
b) |
Die Musterbeklagten entgegnen, dass der Prospekt ausdrücklich auf das bestehende Totalverlustrisiko der Anlage hinweise. Es würden sich bereits im Abschnitt „Risiken auf einen Blick“ in den einzelnen Unterpunkten ausreichende Hinweise befinden, dass es zum Verlust der Gesellschaftermittel kommen könne. Es sei auch ohne die Verwendung des Wortes „Totalverlust“ ersichtlich, dass ein vollständiger Verlust der Mittel eintrete, wenn der Prospekt davon spreche, dass die Gesellschaftermittel verloren gingen. Die Musterbeklagten verweisen dazu auf ein Urteil des Landgerichts München, das sich ebenfalls mit Prospektfehlern des streitgegenständlichen Prospektes auseinandergesetzt hat: Landgericht München, Urteil vom 10.01.2018, Az. 35 O 10028/17, S. 27 (Anl. B 2, nachfolgend: „Daphne 2“). Außerdem werde wörtlich auf S. 12 das „Totalverlustrisiko“ angesprochen. Überdies werde nach dem vermittelten Gesamteindruck das Risiko eines Totalverlustes nicht in unzulässiger Weise verharmlost. An verschiedenen Stellen im Prospekt werde ausgeführt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit den einhergehenden Risiken handele (u.a. S. 8, 54 des Prospektes sowie S. 11, 12 des Prospektes zur Klassifizierung der Risiken). Zur Bekräftigung ihrer Auffassung führen die Musterbeklagten einen Hinweisbeschluss des OLG München an: OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 22 (Anl. B 3, nachfolgend: „Hinweisbeschluss Daphne“). Ähnlich äußere sich auch das Hanseatische Oberlandesgericht im Beschluss vom 08.01.2020, Az. 9 U 100/19, S. 4 (Anl. B 6, nachfolgend: „Hinweisbeschluss Madagaskar“) zu dem nach Auffassung der Musterbeklagten sehr ähnlich aufgebauten Prospekt CONTI Madagaskar. Weiterhin werde auch nicht dargestellt, dass die Risiken nur kumulativ anlagegefährdend sein könnten, sondern es werde auf S. 11 des Prospektes von einer grundsätzlichen Betrachtung gesprochen. Bei den einzelnen Risiken werde auch dargestellt, dass diese auch durch den möglichen „Verlust der Gesellschaftermittel“ einzeln anlagegefährdend sein könnten. Beispiele aus dem Prospekt seien zu niedrige Chartereinnahmen (S. 8) und die missglückte „Eigenkapitalplatzierung“ (S. 8). |
c) |
Die Musterklägerin erwidert, dass ein Hinweis auf den Verlust der Gesellschaftermittel schon terminologisch nicht als Hinweis auf das Totalverlustrisiko für die Anleger zu verstehen sei. Der Anleger sei lediglich Treugeber und nicht Gesellschafter. Die Erwähnung des Wortes Totalverlust auf S. 12 des Prospektes erfolge im Kontext der anlegergefährdenden Risiken und könne daher nicht den fehlenden Hinweis auf den Totalverlust bei anlagegefährdenden Risiken ersetzen. Warum das OLG München im Hinweisbeschluss Daphne die Aussage des Prospektes zum Eintritt einzelner Risiken fälschlicherweise so interpretiere, dass auch einzelne Risiken zum Totalverlust führen könnten, erschließe sich der Musterklägerin nicht. |
d) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Das Totalverlustrisiko der Anlage wird nicht verharmlost, sondern wird dem Anleger bei gründlicher Lektüre des Prospektes klar vor Augen geführt (i). Außerdem zeichnet der Prospekt das Szenario des Totalverlustes der Anlage entgegen der Auffassung der Musterklägerin nicht nur für das Zusammentreffen mehrerer anlagegefährdender Risiken (ii). Schließlich ist es auch unerheblich, dass der Anleger nur über einen Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt ist (iii). Für eine ausreichende Darstellung des Totalverlustrisikos kommt es nicht darauf an, dass der Prospekt den Begriff Totalverlust verwendet (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.01.2020, Az. 9 U 100/19, S. 4; Landgericht München, Urteil vom 10.01.2018, Az. 35 O 10028/17, S. 9). Vielmehr muss nach dem Gesamteindruck des Prospektes ein durchschnittlicher Anleger bei der Lektüre des Prospektes verstehen, dass ein vollständiger Verlust der Einlageleistung möglich ist. Und das ist hier der Fall. i) Das Totalverlustrisiko der Anlage geht aus dem Prospekt hinreichend klar hervor. Am deutlichsten wird dies auf S. 12 des Prospektes, wo sogar explizit das Wort „Totalverlust“ verwendet wird. Vollständig heißt es dort nach dem Abschnitt zu anlagegefährdenden Risiken: „Anlagegefährdende Risiken, d.h. Risiken, die über den Totalverlust der Beteiligung das Vermögen des Anlegers gefährden, …“ Der grammatikalische und logische Kontext der Verwendung des Wortes „Totalverlust“ bezieht sich eindeutig auf die zuvor genannten anlagegefährdenden Risiken. Damit wird zum einen deutlich, dass es zu einem Totalverlust der Einlage kommen kann (vgl. den zur Beteiligung CONTI Madagaskar, deren Prospekt diesbezüglich gleich formuliert ist, ergangenen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 08.01.2020, Az. 9 U 100/19, S. 4, „Hinweisbeschluss Madagaskar“), und zum anderen wird die Begrifflichkeit „Totalverlust“ damit mit der im Prospekt zuvor verwendeten Begrifflichkeit „Verlust der Gesellschaftermittel“ gleichgesetzt. Daneben enthält der Prospekt, wie die Musterbeklagten zutreffend ausführen, relevante Ausführungen dazu auf den S. 8, 54 sowie S. 11, 12 (Landgericht München, Urteil vom 10.01.2018, Az. 35 O 10028/17, S. 9 („Daphne 2“)). ii) Es ist auch nicht richtig, dass der Prospekt nur davon spricht, dass lediglich bei Eintritt mehrerer Risiken ein Totalverlust möglich ist. So heißt es zum Beispiel auf S. 8 des Prospektes, dass es unter Umständen bei niedrigeren Chartereinnahmen zum Verlust der Gesellschaftermittel kommen könne. Der Musterklägerin ist indes insofern Recht zu geben, als dass die Aussage auf S. 11 des Prospektes, die dargestellten Risiken seien einzeln betrachtet als prognosegefährdend zu qualifizieren, sich als harmloser darstellt als die Aussage, dass der Eintritt mehrerer Risiken anlagegefährdend mit der Möglichkeit des Verlustes der Gesellschaftermittel sei. Damit wird allerdings weder der durch den Prospekt vermittelte Gesamteindruck der Möglichkeit eines Totalverlustes noch das Totalverlustrisiko verharmlost. Es wird vielmehr der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zutreffende Zustand zum Ausdruck gebracht, dass die Insolvenz einer Fondsgesellschaft und der damit einhergehende mögliche Totalverlust des Anlagekapitals in der Regel mehr als eine Ursache habe (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 26; BGH, Urteil vom 9.5.2017, Az.: II ZR 344/15). iii) Sollte sich in Anlehnung an die Ausführungen der Musterklägerin (S. 5 ff. der Stellungnahme vom 15.07.2020) ein Anleger nicht als Gesellschafter angesprochen fühlen, da er rechtstechnisch durch seine Beteiligung über einen Treuhänder kein Gesellschafter sei, so wäre es auch für diesen Anleger offensichtlich, dass ein beim Treuhänder auftretender Verlust der Gesellschaftermittel wirtschaftlich auch auf ihn als Treugeber durchschlage (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.01.2020, Az. 9 U 100/19, S. 4 („Hinweisbeschluss Madagaskar“). |
Feststellungsziel 3: Mit der Aussage im Emissionsprospekt auf Seite 20 „Im Falle des Totalverlustes ist die Gesamtinvestitionssumme abgedeckt und die Gesellschafter erhalten ihre Gesellschaftsmittel zurück.“ wird fälschlich behauptet, dass im Falle eines Verlustes eines Schiffes die Versicherungsleistungen ausreichen würden, um den Anlegern ihr investiertes Kapital vollständig zurück zu zahlen.
a) |
Die Musterklägerin meint, dass die Behauptung falsch sei, die Gesellschafter würden durch die Versicherungsleistungen ihre Gesellschaftermittel zurückerhalten. „Zurückerhalten“ könne in diesem Kontext nur als vollständige Rückzahlung der Einlagesumme verstanden werden. Dies sei aber nicht gewährleistet. Von der Versicherungssumme würden nämlich im Falle eines Totalverlustes des Schiffes mehrere Kostenpunkte nicht erfasst sein. Berücksichtige man dies, sei klar, dass die Gesellschafter nicht den vollen Betrag der Einlage zurückerhalten würden. Zu diesen Posten gehörten Verbindlichkeiten für den fremdfinanzierten Teil der Gesamtinvestitionssumme (S. 36 des Prospektes), eine Vorab-Gewinnauszahlung in Höhe von 3 % der Versicherungssumme an die Beklagte zu 1) (S. 26, 28 des Prospektes) sowie etwaige Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden oder Bergungskosten für den Fall einer Havarie. Dass die Versicherung auch sämtliche Verbindlichkeiten aus der Fremdfinanzierung des Schiffes abdecke, bestreitet die Musterklägerin vorsorglich. Im Prospekt heiße es auf S. 20, dass die „Gesamtinvestitionssumme“ abgesichert sei, was auf S. 36 faktisch als die Summe sämtlicher Ausgaben auf Fondsebene legaldefiniert werde. Von der Gesamtinvestitionssumme von 46.359.500 Euro (S. 36 des Prospektes) seien der Nominalwert des Schiffshypothekendarlehens in Höhe von 22.104.500 Euro und die Anlagegelder in Höhe von 24.255.000 Euro umfasst. Die drei genannten Kostenpunkte fielen nicht darunter, sodass schon rechnerisch ausgeschlossen werden könne, dass im Falle eines Totalverlustes des Schiffes die Anleger ihre gesamte Einlage zurückerhalten würden. |
b) |
Die Musterbeklagten meinen, dass die Zurückzahlung der Gesellschaftermittel an die Anleger im Falle des Totalverlustes des Schiffes gesichert sei. Die gegenteilige Behauptung der Musterklägerin sei unbegründet ins Blaue hinein erhoben. Die für einen Prospektfehler darlegungs- und beweisbelastete Musterklägerin (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.01.2020, Az. 9 U 100/19, S. 3 („Hinweisbeschluss Madagaskar“)) werde mit der unsubstantiierten Behauptung, es sei falsch, dass durch die Versicherungsleistungen gewährleistet wäre, dass die Anleger die Gesellschaftermittel zurückerhalten würden, ihrer Darlegungslast nicht gerecht. Die Musterbeklagten würden dennoch unter Protest gegen die Darlegungs- und Beweislast Folgendes richtigstellen: Es sei die Summe aus Schiffshypothekendarlehen und Anleger-Einlagen abgesichert worden. Die Versicherungssumme sei jedes Jahr anhand der Passivseite der Bilanz der Fondsgesellschaft (Drittverbindlichkeiten und gebundenes Eigenkapital) angepasst worden. Eine von der Musterklägerin behauptete Beschränkung der Versicherungssumme auf die Gesamtinvestitionssumme habe es nicht gegeben. Die Verbindlichkeiten für den fremdfinanzierten Teil der Gesamtinvestitionssumme seien daher mit eingepreist gewesen. Das Schiffshypothekendarlehen ende im Falle des Totalverlustes des Schiffes außerordentlich, ohne dass weitere Zinsen anfallen würden. Weiterhin entspreche es auch nicht der Wahrheit, dass im Falle des Totalverlustes des Schiffes, die Beklagte zu 1.) 3 Prozent von der Versicherungssumme als Vorab-Gewinnauszahlung erhalte. Richtig sei vielmehr, dass die Beklagte für den Fall eines verbleibenden Gewinnes einen Gewinn-Vorab erhalte, der 3 Prozent der Versicherungssumme entspreche. Dieser Gewinn würde in der jährlich neu zu berechnenden Versicherungssumme als Puffer mit eingerechnet. Unterstellte man, dieser Puffer hätte nicht für den Gewinn-Vorab gereicht, hätte die Beklagte zu 1.) jedenfalls auf diesen verzichtet, um einen vollständigen Rückfluss der Gesellschaftermittel zu gewähren. Dieser sei in jedem Fall gewährleistet, da immer der Höhe nach neben den ausstehenden Gesellschaftermitteln sämtliche Drittverbindlichkeiten versichert gewesen seien. Sollten Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden oder Bergungskosten anfallen, so seien diese über die auf S. 20 des Prospektes genannte P&I-Versicherung (Protection and Indemnity) gedeckt. Auch diese Kosten würden daher eine vollständige Rückzahlung der Gesellschaftermittel nicht verhindern. Im Übrigen sei der Eintritt des Totalverlustes eines Schiffes ein höchst unwahrscheinlicher Fall. In der 50-jährigen Unternehmensgeschichte der CONTI habe es bisher bei über 130 Schiffen keinen einzigen Totalverlust eines Schiffes gegeben. |
c) |
Die Musterklägerin bestreitet, dass im Falle des Totalverlustes des Schiffes die vollständige Rückzahlung des Anlegerkapitals gesichert sei. Die Aussage der Musterbeklagten könne nur stimmen, wenn anfänglich entgegen der Angabe im Prospekt, dass die Gesamtinvestitionssumme versichert sei, eine höhere als diese versichert worden sei. Dass die Versicherungssumme jährlich anhand der Passivseite der Bilanz der Fondsgesellschaft angepasst wurde, bestreitet die Musterklägerin mit Nichtwissen. Die Musterklägerin bestreitet den Vortrag der Musterbeklagten, dass die Musterbeklagte zu 1.) im Falle des Totalverlustes des Schiffes 3 Prozent von der Versicherungssumme als Vorab-Gewinnauszahlung erhalten sollte. Das Gegenteil ergebe sich aus S. 28, 29, 33 des Prospektes. Der Vorab-Gewinn werde keinesfalls nur ausgezahlt, wenn die Anleger ihre Einlage bereits vollständig zurückerhalten hätten. Dass in die Versicherungssumme dafür ein Puffer mit eingerechnet sei, bestreitet die Musterklägerin ebenfalls mit Nichtwissen. Außerdem bestreitet die Musterklägerin, dass die Musterbeklagte zu 1) gegebenenfalls auf den Vorabgewinn verzichtet hätte, um den vollständigen Rückfluss der Gesellschaftermittel zu gewährleisten, dass neben den ausstehenden Gesellschaftermitteln sämtliche Drittverbindlichkeiten versichert gewesen seien und schließlich, dass die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden oder Bergungskosten über die auf S. 20 des Prospektes genannte P&I-Versicherung (Protection and Indemnity) gedeckt seien. Im Übrigen sei der Totalverlust des Schiffes zum Beispiel wegen Auseinanderbrechens kein ganz unwahrscheinlicher Fall (Anl. KAP 13). |
d) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Die Musterklägerin ist für ihre Behauptung, die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden oder einer Bergung sowie sämtliche Verbindlichkeiten aus der Fremdfinanzierung des Schiffes und ein 3 %iger Gewinnvorab im Fall des Totalverlusts des Schiffes seien nicht von der Versicherungssumme gedeckt, diese umfasse vielmehr lediglich die Gesamtinvestitionssumme gemäß S. 36 des Prospekts, beweisfällig geblieben. Die Aussagen der Zeugen und des Geschäftsführers der Beklagten waren dabei überwiegend bereits unergiebig, weil sie die Behauptung der Musterklägerin nicht bestätigt haben. Soweit sie ergiebig waren, weil sich eine geringfügige Versicherungslücke von ca. 1 Monat zwischen dem Zeitpunkt der Ablieferung des Schiffes und dem Zeitpunkt der Aufstockung der Versicherung ergibt, erachtet der Senat diesen Umstand als nicht wesentlich für eine Anlegerentscheidung und damit nicht als aufklärungsbedürftig. Hinsichtlich des Umfangs der Versicherungen waren die Zeugenaussagen bereits unergiebig. Die Zeugin Hauschildt hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 20.05.2021 (Bl. 484 d.A.) ausgeführt, dass die Schiffseigenerin über die P&I-Versicherung des Schiffes gegen Umweltschäden sowie hinsichtlich der Bergungskosten eines potenziellen Schiffswracks versichert sei. Die Haftungshöhe betrage 1 Milliarde USD. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Zeugin vorgelegten Schreiben der Reederei NSB vom 08.04.2008 an die Musterbeklagte zu 1) (Bl. 469 d.A.), dass der Totalverlust mit € 23,1 Mio und USD 29 Mio abgesichert ist. Diese Angaben wurden durch den (heutigen) Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 1) und 2), Herrn Meyer-Glöckner, bestätigt, der darüber hinaus ausgeführt hat, dass die Musterbeklagten bei der Bemessung der Versicherungssumme von der Passivseite der Bilanz ausgegangen seien. Abgesichert gewesen sei ein Totalverlust des Schiffes plus eines gewissen Puffers, der auch einen etwaigen Gewinnvorab gedeckt hätte. Die Versicherungssumme sei jährlich im Juni anhand der Passivseite der Bilanz angepasst worden. Dabei sei das Eigenkapital im Wesentlichen statisch; hinsichtlich des Fremdkapitals sei der jeweilige Stand unter Berücksichtigung der Tilgung und teilweise der Fremdwährung berücksichtigt worden. Auch Gewinnvorabs, die ja zu passivieren seien, seien berücksichtigt worden. Die Angaben des Geschäftsführers der Musterbeklagten zu 1) und 2) wurden wiederum durch den Zeugen Huber bestätigt. Dieser u.a. für das Betriebskostencontrolling zuständige und bei der CONTI Verwaltungsgesellschaft angestellte Zeuge hat ausgesagt, dass seine Abteilung zuständig gewesen sei für die Bestimmung der Gesamthöhe der erforderlichen Versicherungssumme. Es habe zwei Versicherungen gegeben, die Total Loss und die Loss of Hire Versicherung. Die Total Loss Versicherung habe sich an der gesamten Passivseite der Bilanz orientiert, außerdem sei ein Puffer berücksichtigt worden. Diese Aussagen bestätigen nicht die Behauptung der Musterklägerin, dass Fremdkapitalkosten, Bergungskosten und ein Gewinnvorab nicht von der Versicherung abgedeckt gewesen seien. Soweit die Zeugen und der Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 1) und 2) allerdings bestätigt haben, dass neben den Summen von € 23,1 Mio und USD 29 Mio eine Fremdwährungstranche in japanischen Yen (1.700 Mio) anfänglich noch nicht währungskongruent abgesichert gewesen sei und dies nach ca. fünf Wochen geändert worden sei, mag für diesen Zeitraum eine vollständige Absicherung aller Passivposten der Bilanz nicht vorgelegen haben, was zum einen die Zinsverbindlichkeiten und zum anderen einen möglichen Totalverlust des Schiffes betroffen haben mag. Der Senat erachtet diesen Umstand jedoch angesichts der Kürze der Zeit (und damit sehr niedrigen Zinskosten) in Verbindung der sehr geringen Wahrscheinlichkeit des Untergangs des Fondsschiffes gerade in diesem kurzen Zeitfenster für einen Umstand, der nicht so wesentlich ist, dass er den Anlegern mitgeteilt werden musste. |
Feststellungsziel 4: Es wird auf Seite 17 im Emissionsprospekt mit der Abbildung eines Charterratencharts zwischen September 2002 und September 2007 irreführend ein Durchschnittswert abgebildet, der erheblich über dem langjährigen Durchschnitt liegt, da das historische Hoch der Jahre 2004 und 2005 den Durchschnitt irreführend nach oben verfälschen.
a) |
Die Musterklägerin meint, der Emissionsprospekt zeichne zur Entwicklung der Charterraten ein unzureichendes und irreführendes Bild und kläre nur unzureichend über die Faktoren für die Entwicklung der Charterraten auf. Es sei unzureichend, nur einen Zeitraum von 2002 bis 2007 für die Entwicklung darzustellen und zudem nur Durchschnittsraten anzugeben. Durch die graphische Darstellung der Schwankungen auf S. 17 des Emissionsprospektes alleine für den Zeitraum zwischen 2002 und 2007, der ein Zeitraum bis dato nie dagewesenen Angebotsüberhanges sei, werde das Bild der historischen Durchschnittsraten verzerrt. Die Graphik vermittle den Eindruck eines kontinuierlichen Wachstums der Charterraten. Für potentielle Anleger werde deshalb nicht deutlich gemacht, dass die Charterraten über einen längeren Zeitraum betrachtet ganz erheblichen Schwanken unterliegen und kein kontinuierliches Wachstum zu erkennen sei. Dieser Hinweis sei gerade im Hinblick auf die lange Bindung der Beteiligung von 20 Jahren allerdings zur ordnungsgemäßen Aufklärung notwendig gewesen. Die Schwankungen seien zudem in ihrer Erheblichkeit nicht nachzuvollziehen, wenn nur Durchschnittswerte angegeben würden. Überdies werde die Annahme einer positiven Entwicklung der Charterraten durch die im Wachstum begriffene Weltwirtschaft ohne Erklärung zu den gesamten Faktoren und ihrer Wirkung zueinander und damit unzureichend dargestellt. Die Krisenanfälligkeit des Charterratenmarktes sei allgemein bekannt gewesen. |
b) |
Die Musterbeklagten sind unter Berufung auf die Ausführungen des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 4 f. („Hinweisbeschluss Daphne“)) der Auffassung, dass sich aus der auf S. 17 des Prospektes angegebenen Graphik deutlich ergebe, dass die Charterraten in den dargestellten fünf Jahren stark schwankten. Dem durchschnittlichen Anleger würden die starken Schwankungen so ausreichend vor Augen geführt, ohne dass es der Darstellung der Entwicklung der letzten 13 Jahre bedurft habe. Auf S. 17 des Prospektes werde weiterhin in der linken Spalte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Charterraten Ende 2006 rund 20 Prozent niedriger als zu Jahresbeginn lagen und seit Beginn des Jahres 2007 wieder ansteigen würden. Die Behauptung des Klägers, die Schwankungsbreite werde nicht ausreichend dargestellt, sei unzutreffend. Die von der Musterklägerin geforderte Darstellung der Entwicklung der Charterraten in den letzten 13 Jahren hätte die Schwankungsbreite genau so dargestellt wie die vom Prospekt gewählte Darstellungsform. Die größten Ausschläge habe es nämlich in der Zeit von 2002 bis 2005 gegeben, einer Zeit, die der Prospekt in der Graphik auf S. 17 darstelle. Die Musterbeklagten bestreiten vorsorglich die Behauptung der Musterklägerin (Bl. 42 d.A.), dass sich in den Jahren 1993 bis 2005 bei den 1.500 TEU-Schiffen die Charterraten zwischen US$ 6.050 auf US$ 29.000 pro Tag bewegten und der Durchschnittswert US$ 14.000 betragen habe. Außerdem gehe es nicht um ein 1.500 TEU-Schiff, sondern um ein 2.122 TEU-Schiff, das im Übrigen auch im Jahr 2008 abgeliefert wurde. |
c) |
Die Musterklägerin konkretisiert in der Stellungnahme vom 15.07.2020 (S. 12 f. der Stellungnahme), dass es ihr bei dem gerügten Prospektfehler nicht um die Darstellung der Schwankungsbreite der Charterraten gehe, sondern nur um die von den Prospekterstellern gewählte, für diese günstige Auswahl des dargestellten Zeitraums. |
d) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Selbst wenn man die Behauptung der Musterklägerin, der Durchschnittscharterratenwert der Jahre 2002 bis 2007 liege erheblich über dem Durchschnittscharterratenwert der Jahre 1993 bis 2005, den die Musterklägerin mit 14.000 US$ pro Tag angibt, als wahr unterstellt, liegt der geltend gemacht Prospektfehler nicht vor. Nach einer Auslegung des Feststellungsziels, bei der der Senat insbesondere die Ausführungen der Musterklägerin in der Begründung des Feststellungsziels (Bl. 39-44 d. A.) berücksichtigt hat, geht der Senat davon aus, dass es der Musterklägerin im Ergebnis darum ging, festzustellen, dass der Prospekt durch den gewählten Abschnitt und die Angabe von Durchschnittscharterraten ein irreführendes Bild über die erhebliche Schwankungsbreite der Charterraten zeichne. Dem ist allerdings nicht zu folgen. Sowohl der ausgewählte Abschnitt als auch die Berücksichtigung von Durchschnittscharterraten sind nicht irreführend. Einem durchschnittlichen Anleger wird auch bei dem gewählten Ausschnitt die Schwankungsbreite bewusst. Die Graphik gibt Charterraten zwischen knapp 10.000 US$ pro Tag über 35.000 US$ pro Tag und damit eine Schwankungsbreite von 25.000 US$ pro Tag wieder. Damit wird dem Anleger die Unsicherheit der Charterraten und ihre Abhängigkeit vom Marktgeschehen deutlich vor Augen geführt (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 4 („Hinweisbeschluss Daphne“). Einer weiteren Darstellung bedurfte es nicht. Entgegen der Ansicht der Musterklägerin wird dadurch auch nicht das Bild der historischen Durchschnittsraten verzerrt. Es kam entscheidend darauf an, dem Anleger ein realistisches Bild von der Schwankungsbreite der Charterraten und damit der Risikoanfälligkeit der Investition zu machen und das gelingt dem Prospekt auf S. 17, ohne dass es der Darstellung bis ins Jahr 1993 bedurfte. Es ist auch nicht irreführend, Durchschnittscharterraten anzugeben. Denn auch bei der Angabe von Durchschnittscharterraten wird die erhebliche Schwankungsbreite ersichtlich. |
Feststellungsziel 5: Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der Tatsache, dass die volatilen Durchschnittscharterraten für Containerschiffe direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise von Containerschiffen haben, diese also ebenfalls sehr volatil schwanken.
a) |
Die Musterklägerin meint, der Prospekt hätte über den direkten Einfluss des Charterratenmarktes auf die Secondhand-Preise von Containerschiffen aufklären müssen, da dies für den Anleger einer Sachinvestition von großem wirtschaftlichen Interesse sei und ein „Phänomen“ darstelle, das einem durchschnittlich versierten Anleger nicht bekannt sei. Der durchschnittlich versierte Anleger gehe davon aus, dass sich der Schiffswert durch allgemeinen Gebrauch beständig und verhältnismäßig verringere, wie er es zum Beispiel von einem PKW-Kauf kenne. Der Zusammenhang der Entwicklung der Secondhand-Preise mit der Entwicklung der Charterraten sei (auch) darauf zurückzuführen, dass durch tagesaktuelle Schwanken der Raten sofort verfügbare und damit gebrauchte Schiffe höhere Preise erzielen könnten. Seien die Charterraten hingegen niedrig, seien auch die Secondhand-Preise niedrig, da die sofortige Verfügbarkeit keine Rolle spiele. Das große wirtschaftliche Interesse des Anlegers an der Entwicklung der Secondhand-Preise sei durch mehrere Faktoren bestimmt. Zum einen sei ein Veräußerungserlös von rund 20 Prozent des Beschaffungswertes nach 20 Jahren Fondslaufzeit als erheblicher Posten des Gesamtkapitalrückflusses mit eingepreist. Zudem bestehe aufgrund der sog. Loan-to-Value-Klausel das Risiko, bei niedrigem Schiffswert Sondertilgungen an die Bank erbringen zu müssen. Könnten diese durch den Kreditnehmer nicht erbracht werden, könne die Bank ggf. einen Schiffsverkauf (zur Unzeit) erzwingen. Diese Faktoren seien erheblich, da die Secondhand-Preise je nach Höhe der Charterraten erheblich schwanken könnten. So führt die Musterklägerin beispielhaft an, dass der Preis für ein 10 Jahres altes 1500 TEU-Schiff mit eigenem Ladegeschirr bei guten Charterraten 31,0 Mio. US$ betrage, bei schlechten Charterraten hingegen nur 9,8 Mio. US$. |
b) |
Die Musterbeklagten meinen, dass die Behauptung der Musterklägerin, es gehe dem Anleger einer Schiffsbeteiligung um einen stabilen Sachwert, unzutreffend sei. Das Schiff sei ein Anlageobjekt, bei dem die Rendite im Vordergrund stehe. Das ergebe sich unter anderem daraus, dass das Schiff nach 20 Jahren wie im Prospekt auf S. 6 und 10 dargestellt nur noch einen Restwert in Höhe von etwa 20 Prozent der Beschaffungskosten habe. Dass die Höhe des zu erzielenden Verkaufserlöses konjunkturellen Schwankungen unterliege, ergebe sich aus S. 10 und S. 23 des Prospektes. Darüber hinaus habe nicht dargestellt werden müssen, dass der Chartermarkt direkte Auswirkungen auf die Secondhand-Preise eines Schiffes habe. Die Musterbeklagten führen ein Urteil des Landgerichts München zu dem streitgegenständlichen Prospekt an, wonach es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne, dass der Wert eines Mietobjektes unabhängig davon, ob es sich um eine Immobilie oder ein Schiff handele, davon abhängig sei, in welcher Höhe damit Einnahmen erzielt werden könnten (Landgericht München, Urteil vom 09.07.2014, Az. 3 O 28925/13, S. 12 („Daphne I“). Weiterhin gebe es eine behauptete Wechselwirkung von Charter- und Secondhandmarkt nicht, es habe lediglich der Chartermarkt Einfluss auf den Secondhandmarkt. Hinsichtlich der auf Bl. 46 d.A. von der Musterklägerin angeführten Graphik bezüglich der parallelen Entwicklung von Charter- und Secondhandpreisen weisen die Musterbeklagten darauf hin, dass die Schwankungen bei einem 20 Jahre alten Schiff im Vergleich zu dem gezeigten 10 Jahre alten Schiff viel geringer seien, da bei einem 20 Jahre alten Schiff die geringe weitere Nutzungsdauer von 5 Jahren stärker mit eingepreist werde. Die Musterbeklagten bestreiten vorsorglich die Behauptung der Musterklägerin, dass für ein zehn Jahre altes 1.500 TEU-Schiff ein Verkaufserlös zwischen US$ 9,8 Mio. und US$ 31 Mio. erzielt werden könne. Die Schwankung von 300 Prozent sei zu hoch. Außerdem gehe es hier nicht um ein 1.500 TEU- sondern um ein 2.122 TEU-Schiff. |
c) |
Die Musterklägerin erwidert zunächst, dass es für den Anleger einer Schiffsbeteiligung entgegen der Auffassung der Musterbeklagten gerade auch darauf ankomme, in einen stabilen Sachwert zu investieren. Weiter führt sie aus, dass die Angabe im Prospekt, Secondhand-Preise könnten konjunkturell schwanken, angesichts der Bedeutung des Secondhand-Preises als bedeutender Faktor im Gesamtrückfluss der Beteiligung, da 20 Prozent Veräußerungserlös angenommen werde, sowie aufgrund der Loan-to-Value-Klausel viel zu oberflächlich sei. Es sei höchstwahrscheinlich gewesen, dass der Wert des Fondsschiffes während der Laufzeit des Fonds signifikant abfiele. Fünf kleinere Schiffe wie das Fondsschiff würden auf den Langstreckenrouten durch ein größeres Schiff ersetzt werden, sodass nur wenig Einsatzmöglichkeiten für das Fondsschiff verblieben. Im Übrigen habe man den Veräußerungserlös zum Zeitpunkt der Prospektierung überhaupt nicht abschätzen können. |
d) |
Die Musterbeklagten erwidern, dass ein Absinken des Schiffswertes nicht höchstwahrscheinlich gewesen sei. Größere Schiffe hätten im Übrigen auch kleinere Schiffe nicht einfach so ersetzt, sondern in den letzten 25 Jahren, in denen die Schiffsgrößen wuchsen, hätten sich grundsätzlich neue Strukturen und Einsatzgebiete für Schiffe wie das Fondsschiff ergeben. |
e) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Der Senat schließt sich vollumfänglich den Ausführungen des Landgerichts München an, wonach es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass der Wert eines Mietobjektes unabhängig davon, ob es sich um eine Immobilie oder ein Schiff handele, davon abhängig sei, in welcher Höhe damit Einnahmen erzielt werden könnten (Landgericht München, Urteil vom 09.07.2014, Az. 3 O 28925/13, S. 12 („Daphne I“) ebenso: Landgericht München, Urteil vom 10.01.2018, Az. 35 O 10028/17, S. 17 („Daphne 2“), OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 10 („Hinweisbeschluss Daphne“). Einen gesonderten Hinweis darauf bedurfte es nicht, zumal der Prospekt durch die Aussagen auf S. 10 und 23 die Abhängigkeit des Verkaufswertes von konjunkturellen Schwankungen verdeutlicht. So heißt es auf S. 10, dass es sich bei dem kalkulierten Verkaufserlös um einen Wert handele, der von den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt des Verkaufs beeinflusst werde und niedriger liegen könne. Soweit die Musterklägerin vorträgt, dass die Verkaufsprognose nach 20 Jahren Laufzeit insgesamt nicht vorgenommen werden könne, deckt das Feststellungsziel diese Aussage nicht. |
Feststellungsziel 6: Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der extremen Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des Charterratenniveaus, mithin der Höhe der zu erzielenden Charterraten.
a) |
Die Musterklägerin meint, dass einem durchschnittlich versierten Anleger nicht klar gewesen sei, dass bereits vermeintlich kleine Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Containerschiffmarkt erhebliche Auswirkungen auf die Charterrate haben könnten. Zur Veranschaulichung führt die Musterklägerin ein Beispiel aus dem Jahr 2003 an. Die Nachfrage für Containerschiffe sei um 11,3 Prozent gestiegen und es habe ein Flottenwachstum von 8 Prozent, also eine Diskrepanz von 3,3 Prozent gegeben. Damit habe ein Anstieg der Charterraten zum Beispiel bei den 1500 TEU-Schiffen von 6.050 US$ auf 29.000 US$ korrespondiert. |
b) |
Die Musterbeklagten meinen, dass es bereits nicht verständlich sei, was „extreme Auswirkungen von Diskrepanzen“ sein sollen. Dies sei kein einklagbares Feststellungsziel und die Behauptung, „wie extrem sensibel der Chartermarkt schon auf vermeintlich kleine Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage reagiere“ (Bl. 51 d. A.), sei unzutreffend und unsubstantiiert. Außerdem bestreiten die Musterbeklagten, dass im Jahr 2003 die Nachfrage für Containerschiffe um 11,3 Prozent gestiegen sei und es ein Flottenwachstum von 8 Prozent, also eine Diskrepanz von 3,3 Prozent gegeben habe. Außerdem wird bestritten, dass damit für 1.500 TEU-Schiffe ein Anstieg der Charterraten von 6.050 US$ auf 29.000 US$ korrespondiert habe. Die Charterraten hingen zudem von weiteren Faktoren wie der Transportlänge, Staueffekten vor den Häfen und dem sog. Slow Steaming ab. |
c) |
Die Musterklägerin bestreitet, dass Charterraten auch von weiteren Faktoren wie Transportlänge, Staueffekten vor den Häfen und dem sog. Slow Steaming abhingen. |
d) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Dass ein Angebot, das größer als die Nachfrage ist, (extreme) Auswirkungen auf die Höhe der Charterraten haben kann, ist schon kein aufklärungsbedürftiger Umstand. Bei dem durchschnittlichen, vernünftigen Anleger kann man davon ausgehen, dass dieser die grundsätzlichen Spielregeln der Marktwirtschaft verstanden hat (so Landgericht München, Urteil vom 10.01.2018, Az. 35 O 10028/17, S. 16 („Daphne 2“)). Dazu gehört auch die Tatsache, dass sich die Preise anhand von Angebot und Nachfrage bestimmen. Implizit stellt dies der Prospekt auch auf S. 17 dar, indem er unter der Gesamtüberschrift „Markt für Containerschiffe“ zur Begründung der angenommenen durchschnittlichen Charterrate einerseits das Wachstum der Nachfrage auf dem Containerschiffmarkt, andererseits das Wachstum des Angebots in dem Größensegment des Fondsschiffes angibt. |
Feststellungsziel 7: Es wird im Emissionsprospekt verheimlicht, dass Charterraten für die Dauer einer mindestens 20jährigen Fondslaufzeit rechnerisch unkalkulierbar sind.
a) |
Die Musterklägerin meint, dass die Volatilität des Charterratenmarktes keine seriöse Prognose über die Entwicklung der Charterraten über einen Zeitraum von 20 Jahren zulasse und der Prospekt über diesen Umstand hätte aufklären müssen. |
b) |
Die Musterbeklagten meinen, dass eine Prognose, sogar eine optimistische, durchaus habe getroffen werden dürfen. Voraussetzung sei lediglich, dass die die Erwartung stützenden Tatsachen sorgfältig ermittelt würden und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus der damaligen Sicht vertretbar sei (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.01.2020, Az. 9 U 100/19, S. 5 f., „Hinweisbeschluss Madagaskar“). Die Musterbeklagten bestreiten vorsorglich die Richtigkeit der Graphiken, die die Musterklägerin auf Bl. 41 und 53 d.A. zur Entwicklung der Charterraten für Containerschiffe von Januar 1993 bis Januar 2015 vorlegt. Problematisch für eine positive Prognose sei es nur, wenn sich die Charterraten langfristig nach unten entwickelten. Dass dies im Dezember 2007 so gewesen sein solle, sei weder vorgetragen, noch habe es hierfür Anhaltspunkte gegeben. Die Schwankungsbreite der Charterraten werde dem Anleger auf S. 17 des Prospektes ordnungsgemäß offengelegt. Zur Unterstützung der Vertretbarkeit der Prognose des Prospektes legen die Musterbeklagten als Anl. B7 einen Marktreport des Fondshaus Hamburg für das 1. Halbjahr 2007 vor, in dem auf S. 6 ein Charterratenindexverlauf mit Startpunkt Juli 2002 und Endpunkt Juli 2007 unter anderem für Containerschiffe und auf S. 17 Zeitcharterraten für Containerschiffe des Sub-Panamax-Segmentes seit 1998 enthalten sind. Die Zeitcharterraten für 2.500 TEU-Containerschiffe mit Bordkränen betrügen mit erheblichen, auf der Graphik erkennbaren Schwankungen, im Durchschnitt US$ 24.500 am Tag und für 2.050 TEU-Containerschiffe ohne Bordkräne im Durchschnitt US$ 19.750 am Tag. |
c) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Es liegt schon dshalb kein Prospektfehler vor, weil der Prospekt gar nicht vorgibt, die Charterraten für die nächsten 20 Jahre rechnerisch kalkulieren zu können. Er macht hinreichend deutlich, dass es sich um eine Prognose handelt, dass also die zukünftige Entwicklung nur nach einer gewissen Wahrscheinlichkeit so wie angegeben aussieht. Mitnichten beansprucht der Prospekt für seine „Vorhersage“ einen Grad an Gewissheit, der es ermöglicht, eine rechnerische Kalkulation vorzunehmen. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass der Prospekt auf S. 8 von der „Kalkulation“ von Pooleinnahmen spricht. Kalkulation meint lediglich, dass mit der prognostizierten Charterrate für die Rentabilitätsprognose kalkuliert wird. Durch die nachfolgende Einschränkung, dass die Chartereinnahmen auch geringer ausfallen könnten, wird der Charakter als Prognose auch deutlich. Dass die Charterraten großen Schwankungen ausgesetzt sind, wird aus der Graphik auf S. 17 des Prospektes hinreichend deutlich. Der Prospekt durfte diese Prognose auch so wie durchgeführt vornehmen. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Anlageprospekt dem Anleger alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Informationen richtig und vollständig zu liefern, wobei es nicht nur auf die korrekte und hinreichend vertiefte Darstellung der einzelnen Umstände des Anlageprojektes ankommt, sondern insbesondere dem Anleger auch ein zutreffendes Gesamtbild von Chancen und Risiken der Anlage vermittelt werden muss. Soweit – wie regelmäßig – in einem Prospekt Prognosen über die künftige Entwicklung der Anlage enthalten sind, müssen diese – was auch praktisch nicht zu leisten wäre – nicht „richtig“ in dem Sinne sein, dass sie ex post betrachtet die tatsächliche Entwicklung zutreffend vorhergesagt haben, sie müssen vielmehr aus der ex ante Sicht „vertretbar“ und auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt sein. Ausgehend von diesen Maßstäben durfte der Prospekt hier eine Prognose vornehmen. Zu ihrer Begründung wird eine hinreichende Tatsachengrundlage angegeben (Durchschnittscharterrate der letzten Jahre, Prognose des Nachfragewachstums, geringes Angebotswachstum in der Größenklasse des Fondsschiffs und durchschnittliche Charterrate 2008 für den Schiffspool des Fondsschiffes, S. 16 f. des Prospektes). |
Feststellungsziel 8: Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung des sog. Kaskadeneffektes als risikoerhöhendem Umstand, sprich der Darstellung von Existenz und Folgen daraus, dass aufgrund größenbedingter Preisvorteile für den Transport eines Containers bei größeren Schiffen kleinere Schiffe aus ihren bis dahin vordergründig bedienten Fahrtgebieten in andere, regelmäßig weniger lukrative Fahrtgebiete verdrängt werden.
a) |
Die Musterklägerin meint, dass der Prospekt über den sog. Kaskadeneffekt hätte aufklären müssen. Der Kaskadeneffekt betreffe auch das Fondsschiff. Von einem hohen Wachstum in den oberen Größenklassen habe man zum Zeitpunkt der Prospekterstellung am 21.12.2007 schon sicher ausgehen können. Die Auswirkungen des Effekts wirkten sich negativ auf die Beschäftigungsmöglichkeit und auf die erzielbaren Charterraten aus. Selbst wenn sich nicht das weitere Ansteigen der maximalen Schiffsgröße abgezeichnet habe, wirke sich der Kaskadeneffekt so aus, dass kostengünstigere, größere Schiffe die kleineren Schiffe verdrängten. Wegen des Kaskadeneffektes hätten Reserven gebildet und vorgehalten werden müssen, um Markteinbrüche überstehen zu können. Durch die Verdrängung würden die Eigenkapitalrendite und die Ausschüttungen an die Anteilseigner während der gesamten Laufzeit sinken und das Totalverlustrisiko erheblich ansteigen. Die Bestellung großer eigener Schiffe sei für die großen Reedereien wie Maersk, MSC oder CMA CGM nur mit einem geringeren Risiko verbunden, wohingegen das Risiko aus dem Zulauf großer Schiffe bei den Non-Operating Reedereien läge. |
b) |
Die Musterbeklagten meinen, dass es sich um den beim Kaskadeneffekt vorliegenden Verdrängungsmechanismus um ein jedem Wettbewerb immanentes Risiko handele, über das nicht aufgeklärt werden müsse. Die Musterbeklagten bestreiten vorsorglich, dass sich in den letzten 50 Jahren die maximale Schiffsgröße um 1.400 Prozent erhöht habe. Es sei auch unzutreffend, dass ein großes Schiff die jeweilige Ladungseinheit billiger transportieren könne als ein kleines Schiff. Das gelte jedenfalls nicht für kürzere Strecken. Im Übrigen habe eine Verdrängung des streitgegenständlichen kleineren Schiffes nicht gedroht. Dieses sei aufgrund der drei schiffsseitigen Kräne und seiner Größe sehr vielseitig und auch in Häfen einsetzbar, in die größere Schiffe aufgrund ihrer Größe gar nicht einfahren könnten. Die Behauptung der Musterklägerin (Bl. 64 d.A), die Bestellung großer eigener Schiffe sei für die großen Reedereien wie Maersk, MSC oder CMA CGM nur mit einem geringeren Risiko verbunden, wohingegen das Risiko aus dem Zulauf großer Schiffe bei den Non-Operating Reedereien lägen, werde vorsorglich bestritten. |
c) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Die seitens der Musterklägerin aufgestellte Anforderung über den Kaskadeneffekt aufzuklären, geht über das hinaus, was erforderlich ist, um die mit dem angebotenen Beteiligungsobjekt verbundenen Risiken richtig, verständlich und vollständig darzustellen. Es handelt sich, wie die Musterbeklagten zu Recht unter Berufung auf das OLG München meinen, beim Kaskadeneffekt um einen Verdrängungsmechanismus, der als Risiko jedem Wettbewerb immanent und deshalb nicht aufklärungsbedürftig ist (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 23 f. („Hinweisbeschluss Daphne“)); Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.07.2017, Az. 333 O 210/16). Der Prospekt macht hinreichend deutlich, dass es sich bei einer Anlage um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die mit entsprechenden Risiken des Tätigwerdens am Markt behaftet ist. Ganz prominent erfolgt der Hinweis in der Anmerkung zu den Risiken auf S. 9 des Prospektes und wird unter anderem auf S. 11 zur Frage der Fungibilität wiederholt. |
Feststellungsziel 9: Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung des Transshipment-Effektes als risikoerhöhendem Umstand, sprich den Auswirkungen auf die Anzahl der benötigten Schiffe und die Höhe des Container-Umschlags durch das „Umsteigen“ von Containern von größeren auf kleinere Schiffe (oder umgekehrt).
a) |
Die Musterklägerin meint, dass der Prospekt über den sog. Transshipment-Effekt hätte aufklären müssen. Dieser Effekt wirke für die streitgegenständliche Anlage risikoerhöhend. Es entstünden durch die Senkung der Reisedauer der einzelnen Schiffe mehr Schiffskapazitäten, wodurch faktisch das Angebot an Tonnage steige. Dies fördere eine Diskrepanz von Angebot und Nachfrage und erhöhe damit das Risiko niedriger Charterraten. |
b) |
Die Musterbeklagten meinen unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 23 („Hinweisbeschluss Daphne“)), dass die Aufklärung über die Tatsache des Transshipments und dessen Einfluss auf den Containerschiffmarkt über die Anforderungen hinausgehe, was erforderlich sei, um die mit den angebotenen Beteiligungsobjekten verbundenen Risiken richtig, verständlich und vollständig darzustellen. Ergänzend führen sie aus, dass das Transshipment kein neues Phänomen sei, sondern das Bestreben, Transportwege effektiv zu gestalten, bestehe, seitdem es den Transport gebe. Der Markt habe sich daran angepasst und ein Absinken der Charterraten sei daher nicht zu erwarten. Im Übrigen bestreiten die Musterbeklagten weite Teile des musterklägerischen Vortrags. Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Seiten 24-26 der Stellungnahme der Musterbeklagten vom 27.02.2020 zu den Musterverfahrensanträgen (Bl. 206-208 d.A.). |
c) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Zum einen geht die Anforderung der Musterklägerin, über diesen Effekt aufzuklären, über das hinaus, was erforderlich ist, um die mit dem angebotenen Beteiligungsobjekt verbundenen Risiken richtig, verständlich und vollständig darzustellen. Zum anderen hätte der Transshipment-Effekt für das Fondsschiff eher positive Auswirkungen. Der Senat hält den Transshipmenteffekt, dessen Bestehen überhaupt, jedenfalls aber in den Einzelheiten zwischen den Parteien streitig ist, nicht für aufklärungsbedürftig. Zum einen sprengte es den Rahmen eines verständlichen Prospektes, wie die erläuternden Ausführungen der Musterklägerin auf den S. 53 bis 63 der Stellungnahme vom 28.11.2019 (Bl. 78 bis 88 d. A.) exemplarisch zeigen. Zum anderen ist den Musterbeklagten insoweit Recht zu geben, als dass der Transshipment-Effekt Beispiel eines dem Wettbewerb immanenten Bestrebens nach Effizienz und damit als grundsätzlich bekanntes Risiko unternehmerischer Beteiligungen nicht aufklärungsbedürftig ist. Denn die von der Klagepartei zusätzlich geforderten Informationen zu den grundsätzlichen Folgen des Transshipment verschaffen dem Anleger keinen darüber hinausgehenden Erkenntnisgewinn über die Risiken und Nachteile der konkreten Beteiligung. Sie würden durch ihre Länge es für den Anleger eher schwieriger machen, ein Gesamtbild über die beabsichtigte Beteiligung zu gewinnen. Zudem sollte das Fondsschiff, wie sich aus der Beschreibung des Einsatzfeldes im Prospekt (S. 5 des Prospektes) ergibt, vom Transshipment profitieren: „Schiffe dieser Größenordnung sind sog. Feederschiffe und werden vorwiegend auf Strecken eingesetzt, auf denen das Ladungsaufkommen und/oder die Besonderheiten des Fahrtgebiets den Einsatz größerer Schiffe nicht zulassen. Sie dienen dazu, weltweit Häfen auf kurzer Distanz miteinander zu verbinden, insbesondere dort, wo die Ladung der großen Schiffe zu verteilen ist.“ (Mit der gleichen Beurteilung auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 26 („Hinweisbeschluss Daphne“)). |
Feststellungsziel 10: Es wird im Emissionsprospekt die Tatsache verschwiegen, dass durch die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung beschlossene Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr (EWG NR. 4056/86) zum 18.10.2008 der Preisdruck auf die Charterraten weiterwachsen musste.
a) |
Die Musterklägerin meint, dass durch die Verabschiedung einer EU-Regelung vom 14.12.2005 das sog. Konferenzsystem zum 18.10.2008 verboten worden sei. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei das Risiko dadurch sinkender Charterraten bekannt und in Anlageprospekten wie dem streitgegenständlichen aufklärungsbedürftig gewesen. Die Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung bedeute, dass keine Frachtraten-, mengen und dienstabsprachen der Reedereien mehr zugelassen würden. Die Abschaffung habe zu mehr Wettbewerb und einer Verringerung der Frachtraten führen sollen. Die Höhe der Charterraten stehe im unmittelbaren Zusammenhang zu den Frachtraten. Das Chartergeschäft könne nur wirtschaftlich betrieben werden, wenn Charterraten unterhalb der Frachtraten liegen. Mit der bezweckten Verringerung der Frachtraten gehe also auch denklogisch eine Verringerung der Charterraten einher. Es bestehe jedenfalls die sehr konkrete Gefahr, was diesen Umstand als risikoerhöhenden Umstand aufklärungsbedürftig mache. Es sei daher klar absehbar gewesen, dass ab 18.10.2008 Schiffe beschäftigungslos werden würden, die Frachtraten und in deren Folge auch die Charterraten sinken würden. Die Meinungen über die Auswirkungen der Abschaffung des Konferenzsystems seien auch in der Linienschifffahrt nie geteilt gewesen. |
b) |
Die Musterbeklagten halten den Umstand ebenfalls unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 13 f. („Hinweisbeschluss Daphne“)) nicht für aufklärungspflichtig. Sie bestreiten auch hier weite Teile des musterklägerischen Vortrags und stellen ihn als unzutreffend und unsubstantiiert dar. Insbesondere sei unzutreffend, dass mit dem 12.12.2005 bereits das Verbot erfolgt sei, da es sich lediglich um einen Vorschlag (für eine Verordnung des Rates) zur Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen gehandelt habe. Außerdem habe es keine existenziellen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen gegeben. Genauso wenig sei der Verfall der Frachtraten, Charterraten und damit Einkünfte der Schiffsfonds gesetzlich am Dezember 2005 manifestiert worden. Es sei auch nicht politisch eine Ratenreduzierung zur Transportkostenverbilligung gewollt worden. Von Dezember 2005 bis September 2008 hätten sich die Raten auf einem konstanten Niveau bewegt, das erst durch die im September einsetzende Weltwirtschafts- und die dadurch ausgelöste Schifffahrtskrise erschüttert worden sei. Die Reporte Markt für Containerschiffe von ISL und FHH (Anl. B 8 und B 9) hätten im Jahre 2007 die Abschaffung die Gruppenfreistellungsverordnung nicht erwähnt. Sie sei daher für deren Untersuchungen und Prognosen nicht relevant gewesen. Weiterhin bestreiten die Musterbeklagten, dass es klar absehbar gewesen sei, dass ab dem 18.10.2008 Schiffe freigesetzt würden und die Frachtraten und in deren Folge auch die Charterraten sinken würden. |
c) |
Die Musterklägerin bestreitet, dass die EU-Regelung für Untersuchungen und Prognosen keine Bedeutung habe. Es sei überdies falsch, dass sich die Raten von Dezember 2005 bis September 2008 auf einem konstanten Niveau bewegt hätten. |
d) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Selbst wenn man mit der Musterklägerin annehmen sollte, dass die Abschaffung der Verordnung zu einer zukünftigen Verringerung der Charterraten führen konnte, war ein separater Hinweis im Prospekt auf die Abschaffung nicht geboten (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 26). Das Rechtsänderungsrisiko ist kein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage (OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2016, Az. 34 U 254/15, Rn. 61). Ein expliziter Hinweis über die mögliche Abschaffung verschafft dem Anleger keinen maßgeblichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn und ermöglicht es ihm auch nicht, die Risiken der Beteiligung, die ihm durch den Prospekt bereits erklärt worden sind, genauer zu erfassen. Bei der Abschaffung handelt es sich vielmehr lediglich um eine Tatsache, die im Rahmen der Charterratenprognose zu berücksichtigen war, sofern sie darauf Auswirkungen haben konnte, etwa weil das Fondsschiff oder die Poolschiffe nur oder vorwiegend im Schiffsverkehr von oder nach Häfen der EU eingesetzt werden sollte. Ob Auswirkungen dieser Art möglich waren, ist zwischen den Parteien streitig. Allerdings trägt die Musterklägerin konkrete Auswirkungen auf die Ertragslage des Schiffes nicht vor, zumal die angebliche Preisstabilität der Vergangenheit nicht mit der unstreitigen Volatilität des Marktes in Einklang zu bringen wäre, die MS CONTI Daphne zumindest für die ersten zwei Jahre ab Ablieferung fest verchartert war und ein Einsatz nicht nur in der europäischen Union, sondern weltweit erfolgen sollte. Dass eine Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Prognose zur Charterratenentwicklung nicht erfolgte, wird von der Musterklägerin schon nicht vorgetragen. |
Feststellungsziel 11: Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage im Containerschiffsbereich bestand und aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe diese weiterwachsen musste und die im Emissionsprospekt kalkulierten (Anschluss)Charterraten daher unvertretbar hoch angesetzt waren.
a) |
Die Musterklägerin meint, dass die bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bestehende und weiter zu erwartende Übertonnage ein wesentlicher Umstand sei, der im Prospekt als risikoerhöhender Umstand für die Charterratenprognose hätte angegeben und berücksichtigt werden müssen. Sie ist der Auffassung, dass bereits vor der Prospekterstellung aufgrund der Erwartung weiter steigender Überkapazitäten die Charterraten gesunken seien. Da im Prospekt nur die Prognose zur Entwicklung des Nachfragewachstums enthalten sei, dass der Containermarkt sich in den Jahren von 2006 bis 2016 in etwa verdoppeln würde (S. 16 f. des Prospektes), hätten die Anleger folgerichtig davon ausgehen müssen, dass für einen langfristigen Zeitraum aufgrund der steigenden Nachfrage mit einer positiven Charterratenentwicklung zu rechnen sei. Aus den Orderbüchern habe sich aber schon zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches Wachstum des Angebots an Containerschiffen ergeben. Die in „The Drewry Container Market Review – 2005/06“ (Anl. KAP 2) und 2006/07 (Anl. KAP 3) abgebildeten Orderbücher würden schiffsgrößenübergreifend für 2006 bis 2009 im Vergleich zu 2005 eine Steigerung von 59,8 Prozent und für 2007 bis 2010 im Vergleich zu 2006 eine Steigerung von 51,63 Prozent (unter Ausklammerung der in der Tabelle ebenfalls angegebenen Jahre ab 2011, für die noch kaum Bestellungen vorlagen) der Tonnage angeben. Durchschnittlich wachse das Angebot in den Jahren 2007 bis 2010 daher um 12,908 Prozent. Dabei sei sogar noch gar nicht berücksichtigt, dass in der Zeit der Prospekterstellung die Ist-Zugänge an Tonnage stets deutlich höher gewesen seien, als die Orderbücher 5 Jahre im Voraus angegeben hätten. Bei dem Tonnagewachstum sei außerdem nicht nur die Größenklasse des Fondsschiffes zu berücksichtigen. Das Fondsschiff stünde nämlich nicht nur mit den Schiffen desselben Größensegments im Wettbewerb um zu transportierende Güter. Die Musterklägerin rügt, dass der Prospekt das Wachstum der Nachfrage nicht zutreffend wiedergebe. Gemäß S. 19 des Prospektes werde ein Handelszuwachs von 7,1 Prozent bis 7,4 Prozent pro Jahr und ein Wachstum des Containerumschlags zwischen 7 Prozent und 10 Prozent angenommen. Das Wachstum des Containerumschlags sei aber nicht eins zu eins auf das Wachstum der Nachfrage an Containerschiffen zu übertragen. Von dem Wachstum des Containerumschlags seien 25 Prozent auf Transshipment-Vorgänge zurückzuführen, was der Prospekt ebenso verschweige, wie dass die veröffentlichten Umschlagszahlen auch Leercontainer-Umschläge von etwa 25 Prozent umfassten. Drewry würde deshalb auch die Containerumschlagszahlen nach diesen Faktoren getrennt erfassen. Der durchschnittliche jährliche Mehrbedarf an Neutonnage würde selbst bei Außerachtlassen der Leercontainertransporte aber Berücksichtigung des Transshipment-Effektes 6 Prozent betragen, sodass eine Übertonnage für die Jahre 2007 bis 2010 von jährlich ca. 7 Prozent zu erwarten gewesen sei. Führte man sich vor Augen, welche Folgen die Charterratenentwicklung in den Jahren 2003 und 2004 gehabt habe bei einer Wachstumsdiskrepanz von lediglich 4,5 Prozent, stünde aufgrund marktwirtschaftlicher Grundsätze und Kenntnis der historischen Entwicklung in den vergangenen 13 Jahren fest, dass die Charterraten aufgrund der Übertonnage signifikant fallen müssten. Die kurzzeitige Erholung der Charterraten im Jahr 2007 sei auf das sog. Slow Steaming, also die Reduzierung der Reisegeschwindigkeit zur Kostensenkung aufgrund steigender Ölpreise zurückzuführen. Dadurch sei das Angebot an Transportfläche künstlich verknappt und damit die bereits bestehende Übertonnage für eine Weile lang kompensiert worden. Dieser Effekt sei im Jahr 2008 verpufft. Bereits im Frühjahr 2008, vor der Lehman-Pleite im September 2008, sei ein starker Verfall der Charterraten zu beobachten gewesen, sodass die negative Entwicklung der Charterraten ein „hausgemachtes“ Problem der Übertonnage sei und nicht primär auf die Finanzkrise 2008 zurückzuführen sei. Das zeige auch der Howe Robinson Index (Anl. KAP 6), der die weltweite Preisentwicklung am Charterratenmarkt für die Containerschifffahrt abbilde und bereits vom 31.03.2007 von 1.383 Punkten auf 1.003,7 Punkte am 30.09.2008 und damit um ca. 28 Prozent gefallen sei. Bereits in der Clarkson-Prognose 2006 sei von einem Angebotsüberhang in den Jahren 2006 und 2007 von jeweils 3 Prozent und in den darauffolgenden Jahren von jeweils 2 Prozent ausgegangen worden. Den Musterbeklagen sei bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bekannt gewesen, dass mit einem dem starken Angebotswachstum entsprechenden Nachfragewachstum nicht zu rechnen sei. Es habe bereits seit 2006 in der Branche eine offene Diskussion darüber gegeben, dass die Schiffsflotte deutlich zu schnell wachse (zum Beispiel in Barry Rogliano Salles (BRS), Shipping and Shipbuilding Markets 2006 – Der Containerschiffsmarkt 2005, Anl. KAP 7). Die im Prospekt prognostizierte Entwicklung der Charterraten sei vor diesem Hintergrund unvertretbar gewesen. |
b) |
Die Musterbeklagten sind der Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung eine konkret absehbare Übertonnage nicht bekannt gewesen und innerhalb der Schiffsbranche nicht bereits seit 2006 über die stark steigende Überkapazität diskutiert worden sei. Zudem seien die Charterraten nicht aufgrund der Erwartung weiter steigender Überkapazitäten gesunken. Es habe keine Übertonnage zu diesem Zeitpunkt gegeben. Die Musterklägerin führe keine einzige Stimme an, die von der Vorhersehbarkeit des Charterrateneinbruches spreche. Im Gegenteil habe zum Zeitpunkt der Prospekterstellung ein Nachfrageüberhang bestanden. Bei dem kleineren Fondsschiff mit 2.122 TEU habe der absehbare Zuwachs an Tonnage zum Teil unter dem Zuwachs bei der Tonnagenachfrage gelegen. Die auf Seite 74 und 75 der musterklägerischen Begründung der Musterfeststellungsanträge (Bl. 99 f. d. A.) abgebildeten Tabellen, die dem Drewry Forecast 2005 und 2007 entnommen sind, zeigten für das Segment 2.000 bis 2.499 TEU, in das das Fondsschiff falle, ein Angebotswachstum im Orderbuch von 6,8 bzw. 6,65 Prozent für den gesamten Zeitraum von 2005 bis 2009 bzw. 2007 bis 2011. Das Wachstum im Segment von 2.000 bis 2.499 TEU-Schiffen bleibe also hinter dem des übrigen Marktes zurück. In einer Untersuchung des Professor Dr. Manfred Zachcial vom Institut für Seewirtschaft und Logistik (ISL) im Juni 2008 im Auftrag der HSH Nordbank AG heiße es, dass in der Größenklasse 2.000 bis 2.499 TEU ein Zuwachs (Order) von Tonnage bis 2011 von 1,6 Prozent pro Jahr zu erwarten sei (Anl. B 9). Die Musterklägerin nehme aufgrund der auf S. 75 der musterklägerischen Stellungnahme befindlichen Tabelle (The Drewry Container Market Review – 2007/08, Anl. KAP 3) einen Flottenzuwachs von 2007 bis 2010 von durchschnittlich 12,908 Prozent an, was falsch sei, da der Gesamtzuwachs an Tonnage von 52,74 Prozent durch die dargestellten fünf Jahre zu teilen sei, was einem Zuwachs pro Jahr von 10,5 Prozent entspreche. Bei der Darstellung auf S. 75 der musterklägerischen Stellungnahme fehle im Übrigen die Darstellung des Wachstums an Schiffen, die sich im Drewry-Report, der die Tabelle zum Wachstum in Tonnage entnommen sei, direkt unter der Darstellung des Wachstums in Tonnage befinde. Zur Darstellung der Angebotsseite gehöre auch die Darstellung des Wachstums der Schiffe, da diese nie voll beladen fahren würden. Das tatsächliche Angebotswachstum ergebe sich immer aus einem mittleren Wert von Schiffs- und Tonnage-Wachstum. Das Gesamtwachstum der Schiffe betrage danach 31,59 Prozent im Vergleich zum Wachstum an Tonnage von 52,74 Prozent. Geteilt durch die angegebenen fünf Jahre ergebe dies ein durchschnittliches Jahreswachstum von 6,3 Prozent. Gemittelt mit dem Angebotswachstum ergebe sich ein Gesamtangebotswachstum von 8,4 Prozent, was unter dem von Prof. Zachcial prognostizierten Wachstum des Containerumschlags (B 9) von ca. 10 Prozent pro Jahr liege. Daher sei das zu erwartende Wachstum von Angebot und Nachfrage jeweils ausgeglichen und die Behauptung der Musterklägerin einer Übertonnage von 27,32 Prozent in vier Jahren 2007 bis 2010 treffe nicht zu. Darüber hinaus gebe das von der Musterklägerin dargestellte Orderbuch lediglich das zahlenmäßige und nicht das effektive Flottenwachstum oder das Nachfragewachstum an. Das effektive Flottenwachstum, dass sich aus Table 7.4 des Drewry Forecasts vom September 2005 (Anl. B 11) ergebe, liege zum Beispiel für das Jahr 2007 für den allgemeinen Containerschiffmarkt nur bei 0,8 Prozent. Der gleiche Report aus dem Jahr 2005 prognostiziere deshalb auch für 2.500 TEU-Schiffe für die Jahre 2008, 2009 und 2010 Raten von 23.200, 24.100 und 24.100 US$ am Tag. Insgesamt habe zum Zeitpunkt der Prospekterstellung ein dauerhaftes Wachstum auf dem Markt für Containerschiffe angenommen werden können. So führe der renommierte und unabhängige Experte, Herr Michael Niefünd, im FHH-Marktreport für das 2. Halbjahr 2007 aus, dass das Potential für ein andauerndes Wachstum des Containerschiffmarktes definitiv vorhanden sei (Anl. B 8, Bl. 213 f. d.A.). Bei der Betrachtung des Containerumschlagwachstums sei es entgegen der musterklägerischen Auffassung nicht notwendig, den Umschlag von Leer-Containern außen vor zu lassen. Ob der Container voll oder leer sei, spiele für die Nachfrage nach Tonnage keine Rolle. Die Charterraten seien überdies aber von noch zahlreichen weiteren Faktoren wie dem sog. Slow Steaming, Wartezeiten vor den Häfen und sog. Leerfahrten abhängig. Daher würde selbst ein Angebotsüberhang von 2 bis 3 Prozent pro Jahr nicht erheblich sein, vor allem aber nicht zu einem extremen Ratenverfall führen. Im zum Zeitpunkt der Prospekterstellung aktuellen Annual Container Market Review and Forecast 2007/2008 von Drewry hätten die Charterratenprognose für 2.500 TEU-Schiffe zwar etwas herabgesetzt werden müssen auf 24.100 US$ für das 4. Quartal 2007 und auf 22,725 US$ für das Jahr 2008. Weiterhin heiße es in dem Drewry-Report von September 2007 aber, dass die Nachfrage von China nach Afrika und der Ostküste Südamerikas robust sei, was den 2.000 + TEU-Schiffen einen zusätzlichen Auftrieb geben würde. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung sei kein marktkundiger Analyst davon ausgegangen, dass es zu einer grundsätzlichen Verschlechterung der Marktsituation kommen würde. Die Table 7.4 des Drewry Forecasts vom September 2005 (Anl. B 11), zeige, dass der Markt in 2007 effektiv fast wieder ausgeglichen werde. Selbst Ende 2008 habe Professor Burkard Lemper vom ISL nur von einer Rateneintrübung gesprochen. In einem Zeitungsartikel auf wallstreet-online (Anl. B 10) werde er mit der Aussage wiedergegeben, dass er mit einer Trendwende am Containerschiffmarkt ab 2010 rechne. Man könne feststellen, dass ab diesem Zeitpunkt wieder mit einem signifikanten Ratenanstieg zu rechnen sein könne. Die von dem Musterkläger zitierte Aussage aus Barry Roglianio Salles (BRS) 2006 (Anl. KAP 7), wonach es keiner Kristallkugel bedürfe, um einen Ratenverfall vorherzusagen, sei bei Prospekterstellung nicht mehr aktuell gewesen. Das zeigten Aussagen der Ausgabe BRS 2007 (Anl. B 14), wonach es zur weiteren Entwicklung unter anderem hieß, dass zwar einige Transporteure von Überkapazitäten sprechen würden, andere aber mit der Bearbeitung steigender Nachfrage viel zu tun hätten. Insgesamt seien die Transporteure zuversichtlich, dass 2007 ein gutes Jahr werden würde. Im Dezember 2006 sei wieder alles in Ordnung gewesen. Die vom Kläger zitierte Aussage sei damit offensichtlich überholt. Derselbe BRS-Report weise zudem auf den Trend hin, dass Schiffe, die mir Kränen ausgerüstet seien 10 Prozent höhere Chartereinnahmen als andere Schiffe der gleichen Größenklasse hätten. Die Ausführungen der Musterklägerin zu den Folgen einer Wachstumsdiskrepanz von 4,5 Prozent für die Charterratenentwicklung in den Jahren 2003 und 2004 könnten die Musterbeklagten nicht nachvollziehen. Laut Drewry Container Market September 2006 (Anl. B 20) habe über beide Jahre zusammen eine Wachstumsdiskrepanz von 5,1 Prozent bestanden. Dennoch seien die Charterraten in diesen Jahren unstreitig stark gestiegen, was sich aus S. 17 des Prospektes aber auch aus S. 16 der musterklägerischen Stellungnahme vom 28.11.2019 ergebe (Bl. 42 d.A.). Der Schiffsmarkt sei eben nicht von den reinen Zahlen von Angebot und Nachfrage abhängig. Auch die Behauptung der Musterklägerin, schon immer sei ein Angebotsüberhang mit der Reduzierung von Charterraten einhergegangen, stimme so nicht. Die Erholung der Charterraten im Jahr 2007 liege im Übrigen nicht nur, sondern lediglich auch an dem sog. Slow Steaming. Dieser angebliche Effekt sei auch nicht im Frühjahr 2008 verpufft. Unzutreffend sei auch, dass bereits im Frühjahr 2008 das Überangebot an Tonnage zu einem Niedergang der Charterraten führte und dieser nicht erst nach der Lehman-Pleite am 15.09.2008 eingetreten sei. Vorsorglich bestreiten die Musterbeklagten zudem die Tabellen auf S. 94 f. der Stellungnahme der Musterklägerin vom 28.11.2019 hinsichtlich Inhalt und Herkunft. Die Musterbeklagten berufen sich weitestgehend auf die Ausführungen des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 6-8 („Hinweisbeschluss Daphne“)), dass ein Charterrateneinbruch im Zeitpunkt der (dortigen) Zeichnung der Beteiligung am 29.01.2018 nicht vorhersehbar gewesen sei und auch erst Ende 2008 einsetzte. |
c) |
Die Musterklägerin erwidert, dass es aus makroökonomischer Sicht keinen Sinn mache, hinsichtlich der Frage, ob eine Übertonnage bestehe, zwischen den einzelnen Größenklassen der Containerschiffe zu unterscheiden. Das liege in erster Linie am Kaskadeneffekt. Eine Ausnahme könne allenfalls für kleine Feederschiffe mit wenigen hundert TEU, also nicht für das Fondsschiff, gelten, da dieses keine für größere Schiffe nicht erreichbare Häfen anlaufen könnte. Bei der Betrachtungsweise der Musterbeklagten müssten diese auch darlegen, welches Wachstum der Nachfrage auf die Größenklasse des Fondsschiffes entfalle. Dies hätten sie aber bisher nicht getan und könnten es auch gar nicht, da das Wachstum der Nachfrage immer nur größenbergreifend dargestellt werde. Das sei auch ein Beweis dafür, dass es ökonomisch keinen Sinn haben würde, beim Angebotswachstum nach Größenklassen zu unterscheiden. Dies zeige auch die Kontrollüberlegung, dass das Charterratenniveau insgesamt, also auch für die Größenklasse des Fondsschiffes, seit 2010 trotz Nachfragenentwicklung wie vor Krisenzeiten niedrig geblieben wäre. Zudem habe, anders als die Musterbeklagten meinen, kein Nachfrageüberhang bestanden. Die Nachfrage nach den kleineren Schiffen reiche nicht ansatzweise, um dem Überangebot gerecht zu werden. Die Musterklägerin bekräftigt noch einmal, dass es Ende des Jahres 2007 einhelliger Konsens in der Schifffahrtsbranche gewesen sei, dass das Angebot an Transportvolumen aufgrund der Ablieferungswelle von neuen Containerschiffen größer war als die Nachfrage danach. Die Musterklägerin zitiert eine Passage aus einem Prospekt eines anderen Containerschiffsfonds-Emittenten vom 06.07.2017 (Anl. KAP 14) mit der Aussage, dass auf Basis des aktuellen Nachfragewachstums von knapp 10 Prozent und eines für den Zeitraum 2008 bestehenden Kapazitätenwachstums von 16 Prozent Marktexperten in den kommenden Jahren einen grundsätzlichen Angebotsüberhang erwarten würden. Die Verschrottung von alten Containerschiffen fiele im Vergleich zum Kapazitätenwachstum nicht ins Gewicht und sei noch nicht mal ansatzweise geeignet, die jährlichen Differenzen zwischen Angebot und Nachfrage zu kompensieren. Das geringe Gewicht der Verschrottungen verdeutlicht die Musterklägerin durch Vorlage einer Graphik von Drewry aus September 2006 aus dem „The Container Market Review – 2006/2007“ (Anl. KAP 15). Zum Beispiel stünden im Jahr 2008 77 Verschrottungen 1485 Neubauten und im Jahr 2009 89 Verschrottungen 1224 Neubauten gegenüber. Für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 sehe die Graphik ein Gesamtflottenwachstum unter Berücksichtigung der Verschrottungen in Höhe von 13,5 Prozent, 13,2 Prozent, und jeweils 9,4 Prozent vor. Dass die Verschrottungen dafür verantwortlich seien, dass die Charterraten für 2.000 TEU-Schiffe von Ende 2006 bis September 2008 von ca. 17.000 auf 24.000 US$ gestiegen seien, sei falsch. Die Raten seien nur von 15.000 US$ auf 18.500 US$ im September 2007 (S. 26 der Stellungnahme vom 15.07.2020) gestiegen. Grund für den zwischenzeitlichen Anstieg sei, anders als die Musterbeklagten ausführen, alleine das sog. Slow Steaming wegen der hohen Ölpreise gewesen. Die Ableitung der Musterbeklagten aus Table 7.4 des Drewry Forecasts vom September 2005 (Anl. B 11), dass der Markt in 2007 effektiv fast wieder ausgeglichen gewesen sei, sei falsch. Die Prognose sei zum Zeitpunkt der Prospekterstellung veraltet gewesen und hätte hinsichtlich des Wachstums der Nachfrage nach unten und des Wachstums des Angebots nach oben korrigiert werden müssen. Es habe also letztlich für die Jahre 2007 und 2008 eine Differenz zu Gunsten des Angebotswachstums von 5,5 Prozent bzw. 5,2 Prozent bestanden. Soweit sich die Musterbeklagten auf den FHH-Marktreport für das 2. Halbjahr 2007 beziehen, wonach Potential für ein andauerndes Wachstum des Containerschiffmarktes definitiv vorhanden gewesen sei (Anl. B 8 zur Stellungnahme der Musterbeklagten vom 27.02.2020, Bl. 213 f. d.A.), erwidert die Musterklägerin, dass dieser Report erst nach Prospekterstellung herausgekommen sei und daher auf die relevante ex-ante Prognose keinen Ausfluss haben könne und, dass er außerdem auch nur zeige, dass Potential für ein Wachstum auf dem Containerschiffmarkt vorhanden sei. Dass mit Nachfragewachstum auf dem Containerschiffmarkt zu rechnen gewesen sei, sei zwischen den Parteien unstreitig. Der Report treffe aber überhaupt keine Aussage zur Situation der Übertonnage und der Charterratenentwicklung. Warum der Annual Container Market Review and Forecast 2007/2008 von Drewry (Anl. B 12) in Bezug auf 2.500 TEU-Schiffe herangezogen werde, wenn doch das Fondsschiff 2.122 TEU habe, sei für die Musterklägerin nicht ersichtlich. Zudem ließen die Musterbeklagten unerwähnt, dass der dort dargestellte Trend negativ sei. Die Aussagen zur robusten Nachfrage unter anderem im Nord/Süd-Verkehr hätten keinen Aussagegehalt auf das Fondsschiff, da dieses vermutlich im Zubringerdienst und nicht im Direktdienst eingesetzt werden würde. Auch die Verweisung auf die Untersuchung des Professor Dr. Manfred Zachcial aus Juni 2008 sei für den Prospekt nicht relevant, da der Report nach Prospekterstellung veröffentlicht worden sei. Außerdem sage dieser Report auch nichts über das Charterratenniveau aus und sei nicht neutral erstellt worden, da er eine Auftragsarbeit für die schiffsfinanzierende Bank HSH-Nordbank gewesen sei. Dass die Aussage, dass mit einem signifikanten Ratenanstieg zu rechnen sein könne (Bl. 216 d.A.), von Professor Burkard Lemper vom ISL stamme, bestreitet die Musterklägerin. Außerdem biete die Aussage auch keine Basis für eine stichhaltige Prognose. Soweit die Musterbeklagten Rechenfehler bezüglich des durchschnittlichen Wachstums an Tonnage für die Jahre 2007-2010 auf Basis der Table 3.5 des The Drewry Container Market Review – 2007/08 (Anl. KAP 3) rügen, weißt die Musterklägerin dies als falsch zurück. Die Musterbeklagten würden das Jahr 2011 mit einrechnen wollen, da für dieses Jahr Stand Mitte 2007 offensichtlich noch wenige Bestellungen vorgelegen hätten. Dies tue die Musterklägerin aber berechtigterweise nicht, um das wahrscheinliche Wachstum abzubilden, so dass ihre Angaben richtig seien. Es erschließe sich auch nicht, warum das Wachstum an Schiffen neben dem Tonnagewachstum für die Charterratenentwicklung maßgeblich sein solle. Die Musterklägerin bestreitet, dass sich das Angebotswachstum immer aus einem mittleren Wert von Schiffs- und Tonnagewachstum ergebe. Das hätte auch keinen Sinn. Maßgeblich sei alleine, welche Transportfläche das Schiff vorweise. Und dies sei schon erschöpfend im Tonnagewachstum abgebildet. Auch Drewry würde im „The Container Market Review 2006/07“ (Anl. B 12) das Angebotswachstum nicht so bestimmen. Die Behauptung der Musterbeklagten, die Höhe der Charterraten hinge unter anderem auch vom sog. Slow Steaming, Staueffekten vor den Häfen und sog. Leerfahrten ab, sei zu unsubstantiiert. Anders als die Musterbeklagten meinen, sei bereits ein Angebotsüberhang von 2 bis 3 Prozent erheblich genug, um zu einem signifikanten Ratenverfall zu führen. Hinsichtlich der von den Musterbeklagten angeführten Tabelle zur „supply/demand balance“, die aus einem „Drewry Report 9/2006“ stammen solle, bestreitet die Musterklägerin mit Nichtwissen, dass dort ein Verhältnis von Angebot und Nachfrage des gesamten Containerschiffmarktes dargestellt werde und den Zahlen die tatsächlich bekannten Ist-Zahlen bzw. anerkannten Prognosen zugrunde lägen. Sie bestreitet zudem, dass die Indexzahlen Rückschlüsse zum tatsächlichen Verhältnis von Angebot und Nachfrage oder zur Charterratenentwicklung zuließen. Was der Index tatsächlich ausdrücke, sei nicht ersichtlich. Es gebe keine Informationen, wie das Verhältnis von Angebot und Nachfrage für das Jahr 1980 gewesen sei, das als Basisjahr angeführt werde. Die Indexwerte würden zudem dem tatsächlichen Marktgeschehen im Hinblick auf die Charterratenentwicklung vollständig widersprechen (S. 41 der Stellungnahme der Musterklägerin vom 15.07.2020). Außerdem wirft die Musterklägerin die Frage auf, worum es sich bei den in der Tabelle genannten Effektivwerten handele. Dies bleibe völlig unklar. Es werde von den Musterbeklagten nicht ansatzweise offengelegt, wie die Effektivwerte in Relation zu den angeblichen Nominalwerten errechnet worden seien. Die Authentizität der Nominalzahlen bestreitet die Musterklägerin ausdrücklich. |
d) |
Die Musterbeklagten duplizieren, dass es nicht Ende des Jahres 2007 zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe einhelliger Konsens in der Schifffahrtsbranche gewesen sei, dass eine Übertonnage bestehe. Die Anführung des Prospekts eines anderen Containerschiffsfonds-Emittenten vom 06.07.2017 (Anl. KAP 14) sei nicht weiterführend, da erstens kein Experte benannt werde und zweitens das Zitat auch unvollständig sei. Im Schriftsatz werde nicht angegeben, dass auch dieser Prospekt ausführt, dass die Perspektiven für die Containerschifffahrt trotz Durchlaufens einer Konsolidierungsphase auf hohem Niveau auch weiterhin gut sei. Bei der Analyse des Howe Robinson Container Index sei entscheidend, dass sich der Index vom 31.12.2007 bis 30.06.2008 lediglich um 10 Prozent reduzierte. Die von der Musterklägerin angegebenen 28 Prozent seien zum großen Teil auf die Lehman-Pleite zurückzuführen, die nicht absehbar gewesen sei. |
e) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Anlageprospekt dem Anleger alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Informationen richtig und vollständig zu liefern, wobei es nicht nur auf die korrekte und hinreichend vertiefte Darstellung der einzelnen Umstände des Anlageprojektes ankommt, sondern insbesondere dem Anleger auch ein zutreffendes Gesamtbild von Chancen und Risiken der Anlage vermittelt werden muss. Soweit – wie regelmäßig – in einem Prospekt Prognosen über die künftige Entwicklung der Anlage enthalten sind, müssen diese – was auch praktisch nicht zu leisten wäre – nicht „richtig“ in dem Sinne sein, dass sie ex post betrachtet die tatsächliche Entwicklung zutreffend vorhergesagt haben, sie müssen vielmehr aus der ex ante Sicht „vertretbar“ und auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt sein. Es kommt hier also entscheidungserheblich primär auf Daten, Einschätzungen, Prognosen von Experten etc. an, deren Veröffentlichungsdatum vor dem des Prospektes am 21.12.2017 liegt, bei einer ex-ante Prognose mithin berücksichtigt werden kann. Ausgehend hiervon hat die Musterklägerin nicht dargelegt, dass die im Emissionsprospekt kalkulierten (Anschluss-)Charterraten wegen einer zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bestehenden und aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe weiter wachsenden Übertonnage unvertretbar hoch angesetzt waren: Die Musterklägerin trägt substantiiert zum Bestehen einer schiffsgrößenübergreifenden Übertonnage in Höhe von ca. 3 Prozent jährlich für die Jahre 2007 bis 2010 vor. Sie legt dar, dass es für die Jahre 2007 bis 2010 auf dem Gesamtschiffmarkt ein Angebotswachstum an Tonnage von 51,63 Prozent, also 12,908 Prozent pro Jahr gegeben hat. Die Rechnung ist entgegen der Angaben der Musterbeklagten auch richtig, da die Musterklägerin nachvollziehbar nur die Jahre berücksichtigt, für die eine realistische Einschätzung der Übertonnage möglich ist. Dem steht ein Nachfragewachstum von etwa 10 Prozent pro Jahr entgegen. Warum man, wie die Musterklägerin vorträgt, den Anteil des Nachfragewachstums, der auf Transshipment-Effekten beruht, zur Berechnung einer Übertonnage vollständig herausrechnen sollte, erschließt sich für den Senat nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn man, wie die Musterklägerin es will, für die Berechnung einer Übertonnage eine Gesamtbetrachtung des Containerschiffmarktes vornimmt. Denn der Transshipment-Effekt bezieht sich lediglich auf Verschiebungen innerhalb des Containerschiffmarktes. Gleiches gilt für den Leercontainerumschlag, den die Musterklägerin allerdings schon selbst bei der Berechnung außer Acht lässt. Betrachtet man hingegen für das Angebotswachstum nur das Wachstum der Größenklasse des Fondsschiffes (2.000 bis 2.499 TEU), liegt für die gleichen Jahre lediglich ein Wachstum an Tonnage von 6,65 Prozent vor. Danach läge schon keine Übertonnage vor, wie die Musterbeklagten meinen. Selbst wenn man jedoch zur Bestimmung einer Übertonnage der Musterklägerin folgend eine Gesamtbetrachtung des Containerschiffmarktes unterstellt, ist die im Prospekt vorgenommene Charterratenprognose nicht unvertretbar hoch angesetzt worden. Die Musterbeklagten führen verschiedene Faktoren und Prognosen unabhängiger Experten an, aufgrund dessen die vorgenommene Prognose vertretbar ist. Der Senat hat hierbei insbesondere Folgendes berücksichtigt: Im FHH-Marktreport für das 1. Halbjahr 2007, der unter anderem vom unabhängigen Markt-/Schifffahrtsanalysten Herrn Michael Niefünd erstellt worden ist, heißt es zu den Charterraten: „Ein Blick auf die aktuelle Entwicklung stimmt wesentlich optimistischer. Um 26,5 Prozent stiegen die Charterraten für Containerschiffe in den vergangenen sechs Monaten. Und da sich die in den kommenden Jahren abzuliefernden Neubestellungen in erste Linie auf die großen Schiffe konzentrieren, dürfte dieser Trend zumindest in den unteren Größenklassen bis 3.000 TEU auch künftig anhalten.“ Auf S. 9 des Reports heißt es weiter: „Bei den kleineren Schiffen liegt der absehbare Zuwachs zum Teil unter dem Plus bei der Tonnagenachfrage. Letztere lässt sich am internationalen Zuwachs des Containerumschlags ablesen. Er legte 2006 um 10,6 Prozent zu. Für die kommenden Jahre wird mit ähnlichen Wachstumsraten gerechnet. Damit bestehen auf absehbare Zeit gute Voraussetzungen, zumindest in den kleineren Schiffsgrößenklassen in Containerschiffe zu investieren.“ Zudem weist der Report Shipping and Shipbuilding Markets von Barry Rogliano Salles aus dem Jahr 2007 (Anl. B 14) auf den Trend hin, dass Schiffe, die mit Kränen ausgerüstet seien, 10 Prozent höhere Chartereinnahmen als andere Schiffe der gleichen Größenklasse hätten. Dies gilt dann auch für das streitgegenständliche Fondsschiff. Andere Bewertungen trägt auch die Musterklägerin nicht vor. Dem als Anlage KAP 7 vorgelegten Report Shipping and Shipbuilding Markets von Barry Rogliano Salles aus dem Jahr 2006 ist zunächst das von der Musterklägerin zitierte Zitat zu entnehmen, wonach es keiner Kristallkugel bedürfe, um einen Ratenverfall vorherzusagen. Weiter im Text unter der Unterüberschrift Ratenverfall heißt es aber weiter: „Die große Sorge bezieht sich auf das Ende der Spitzensaison im September-Oktober 2006. Der Markt wird dann die volle Wucht der Neubau-Auslieferungswelle spüren, und zwar zu einem Zeitpunkt, wenn die Nachfrage ihr saisonales Tief erreicht. Wenn ein Ratenkollaps eintritt, dann zu diesem Zeitpunkt.“ Dieser Kollaps ist aber, wie zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung am 21.12.2007 klar war, nicht eingetreten. Der Markt hatte lediglich zum Ende des Jahres 2006, was zwischen den Parteien unstreitig ist, bei den Charterraten ein Minus von 20 Prozent verzeichnet, sich dann aber wieder stabilisiert. Zudem wurde diese Aussage auch von Barry Rogliano Salles selbst angepasst und war damit in ihrer Deutlichkeit zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung überholt. Im Report Shipping and Shipbuilding Markets von Barry Rogliano Salles aus dem Jahr 2007 (Anl. B 14) heißt es, dass die Lage sich entspannt hätte und die ersten Wochen des Jahres 2007 den Aufwärtstrend bestätigen. Weiterhin heißt es: „Während also einige Reedereien von Überkapazität sprechen und die Schiffe, die sie nicht auslasten können, freigeben, nehmen andere sie, um eine steigende Nachfrage zu befriedigen.“ Von einer Revidierung der Aussage, wie die Musterbeklagten ausführen, kann man allerdings dabei nicht sprechen. Die Aussagen aus der Branche lesen sich daher überwiegend positiv zur Charterratenentwicklung trotz der Kenntnis eines Angebotsüberhanges in bestimmten Schiffsgrößenklassen. Überdies berücksichtigt der Senat, dass das Schiff für eine Zeit bis Mitte 2010 fest verchartert gewesen ist und die von der Musterklägerin vorgelegten Orderbücher in der Größenklasse des Fondsschiffes für die Jahre 2009 bis 2011 keine Bestellungen ausweisen (Anl. KAP 3). Für den Zeitpunkt der ersten Anschlusscharter im Jahr 2010 sah sich das Fondsschiff damit in seiner Größenklasse und für sein Einsatzgebiet keiner Neubau-Auslieferungswelle ausgesetzt. Dies durfte positiv für ein zumindest gleichbleibendes Charterratenniveau berücksichtigt werden. Auf dieser Tatsachengrundlage sieht der Senat keine Unvertretbarkeit der Charterratenprognose des Prospektes (u.a. auf S. 17) von US$ 19.700 pro Tag. Die Prognose ist zwar optimistisch, allerdings auf Grund des anhaltenden sog. Slow Steamings, des geringen Wachstums in der Größenklasse des Fondsschiffes, der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung unbestritten stark wachsenden Nachfrage nach Containerschiffen, der Charterratenentwicklung der letzten Jahre und Ausstattung des Schiffes mit Kränen nicht unvertretbar. Soweit die Musterklägerin insbesondere mit Schriftsatz vom 05.05.2021 rügt, dass auf den Seiten 16 und 17 des Prospekts das Verhältnis von Angebot und Nachfrage nicht richtig dargestellt sei, so lässt sich dieses Vorbringen nicht unter das vom Landgericht vorgelegte Feststellungsziel subsumieren, so dass insoweit die Feststellung eines Fehlers nicht in Betracht kommt. Zwar haben die Prospektersteller vorliegend tatsächlich eine Darstellung gewählt, die geeignet ist, den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass das Wachstum der Nachfrage weit über das Wachstum des relevanten Angebots hinausgeht. Wenn auf S. 17, r. Sp., vorletzter Absatz, ausgeführt wird, dass in der Größenklasse der „CONTI DAPHNE“ in den nächsten drei Jahren ein Flottenzuwachs von 2,3 % p.a. erwartet werde, so kann der Leser diesen Wert nur zu den mitgeteilten Daten zum Wachstum der Nachfrage nach Containerschiffen ins Verhältnis setzen, die für 2006 den tatsächlichen Zuwachs mit 11 %, für 2007 und 2008 das prognostizierte Wachstum mit 10 % (S. 16 r. Sp. Letzter Absatz / S. 17 l. Sp. Erster Absatz) angeben. Damit aber musste sich ihm aufdrängen, dass die Nachfrage in den Jahren 2007 und 2008 offenbar um 20 %, das Angebot nur um gut 4 % wachsen würde – ein aus Sicht des Betreibers eines Containerschiffes ganz außergewöhnlich positiver Umstand, der nach den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage die besten Erwartungen an den Erfolg des Schiffsfonds rechtfertigen konnte. Das Feststellungsziel zielt jedoch eindeutig darauf ab, dass die Charterprognose falsch dargestellt ist und diese ist – wie dargestellt – im Prospekt nicht unvertretbar hoch angesetzt worden. |
Feststellungsziel 12: Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der Tatsache, dass das Fondsschiff zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem die Neubaupreise bis dahin historische Höhen erreichten.
a) |
Die Musterklägerin meint, der Prospekt hätte auf den Umstand hinweisen müssen, dass das Schiff zu einem Zeitpunkt gekauft worden sei, zu dem sich die Preise für Containerschiffe auf einem historischen Höchststand befunden hätten. So hätten sich von 2000 bis 2006 die Preise für Schiffe der 1.600 TEU Größenordnung von US$ 26,9 Mio. auf US$ 36,6 Mio. und für Schiffe der 4.600 TEU Größenordnung von US$ 41,5 Mio. auf US$ 71,0 Mio. erhöht. Das Schiff sei daher nicht wie angegeben „günstig“ gewesen. Der Hinweis, dass das Schiff „günstig“ sei, führe den Anleger in die Irre, da der Prospekt sich nicht mit der Frage auseinandersetze, ob zu dem Zeitpunkt in einem überhitzten Markt überhaupt ein Schiffskauf sinnvoll sei. |
b) |
Die Musterbeklagten meinen, es sei unzutreffend, dass das Fondsschiff zu einem historischen Höchstpreis erworben worden sei. Die Tabelle auf S. 98 der Stellungnahme der Musterklägerin vom 28.11.2019 (Bl. 123 d.A.) bestreiten die Musterbeklagten hinsichtlich des Inhalts und Erstellungszeitpunkts. Die Tabelle gebe zudem über 2.122 TEU-Schiffe keinen Aufschluss. Im Vergleich zu Schiffen benachbarter Größenklassen lasse sich aber erkennen, dass der Baupreis marktgerecht gewesen sei. Überdies komme es zur Beurteilung des Preises des Schiffes entscheidend auf die mit diesem zu erzielenden Einnahmen an. Bei der Graphik auf S. 99 der Stellungnahme der Musterklägerin vom 28.11.2019 (Bl. 124 d.A.) ergebe sich nicht klar, ob hier Bestell- oder Ablieferzeiten abgebildet werden würden. Die historischen Höchstpreise seien aber hier für den Zeitraum Juli 2005 angegeben. Allerdings ergäben sich hier für die konkreten Schiffsklasse keine Aussage. Außerdem werde im Emissionsprospekt nie angegeben, dass das Schiff zum „günstigen“ Preis erworben worden sei, es werde immer der Bezug zur Charter hergestellt. Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 17 („Hinweisbeschluss Daphne“)) führen die Musterbeklagten an, dass selbst wenn es sich um historische Höchstpreise handeln würde, kein Hinweis geboten sei, da es ausschließlich darauf ankomme, ob der Preis zu Zeitpunkt der Bestellung bzw. der Prospekterstellung marktgerecht gewesen sei (ähnlich Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.01.2020, Az. 9 U 100/19, S. 10 („c“). |
c) |
Die Musterklägerin meint, dass eine der Präsentation der Reederei F. Laeisz auf der „2. Zukunftskonferenz der Maritimen Wirtschaft Mecklenburg-Vorkommens“ vom 15.11.2006 entnommene Darstellung der Indexentwicklung zeige, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages im Mai 2005 Neubaupreise ihren historischen Zenit gehabt hätten (S. 47 der Stellungnahme der Musterklägerin vom 15.07.2020). Ob das Schiff unter Berücksichtigung der unterstellten Poolrate günstig sei, spiele für den Anleger eine absolut untergeordnete Rolle. |
d) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 17 („Hinweisbeschluss Daphne“) und des 3. Zivilsenates des hiesigen Oberlandesgerichtes (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.01.2020, Az. 9 U 100/19, S. 6 („Hinweisbeschluss Madagaskar“) ist der Senat der Auffassung, dass ein derartiger Hinweis nicht geboten war. Der Prospekt muss nicht jede Information enthalten, die für einen Anleger möglicherweise von Interesse sein kann. Der Prospekt enthält die Informationen über die Höhe des Baupreises und die Angabe, dass und von welchem Sachverständigen der Preis in Bezug auf die für das Schiff in der Kalkulation angenommen Nettocharterraten als günstig beurteilt wurde. Ein Anleger, der nicht nur wissen möchte, ob ein Kaufpreis marktgerecht ist, sondern wie der Markt sich bisher entwickelt hat, kann sich vor seiner Anlageentscheidung aus anderen Quellen informieren. Selbst wenn sich nach Bestellung des Schiffes und vor Prospekterstellung bereits ein Absinken der Neubaupreise abgezeichnet hätte, was zwischen den Parteien streitig ist, würde dies nicht zur Aufklärungsbedürftigkeit dieses Umstandes führen. Es bleibt dabei, dass es darauf ankommt, ob der Preis marktgerecht gewesen ist. Ein späteres Absinken des Preises ändert daran nichts und macht auch die Aussage, dass der Preis in Anbetracht der kalkulierten Nettopoolrate als günstig beurteilt worden ist, nicht falsch. Die Musterklägerin nimmt im Übrigen zu Unrecht an, dass es eine untergeordnete Rolle für den Anleger spielen würde, ob das Schiff unter Berücksichtigung der unterstellten Charterrate günstig sei. Für den durchschnittlichen Anleger ist die Rentabilität seiner Anlage der entscheidende Faktor. Damit ist auch das Verhältnis von Neubaupreis und kalkulierter Charterrate entscheidend, da dieses für die Rendite eine entscheidende Rolle spielt. |
Feststellungsziel 13: Der Anleger wird durch Angaben zu einem Schiffsschätzer auf den Seiten 5, 18 und 26 darüber getäuscht, dass ein Schiffsschätzer das Fondsschiff vor Übernahme gesichtet habe.
a) |
Die Musterklägerin meint, dass bei den Anlegern durch die Angabe auf S. 26 des Prospektes, der von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsschätzer Dipl.-Ing. Ulrich Blankenburg habe mit Datum vom 30.10.2007 ein Gutachten über die Technik und Angemessenheit des Baupreises des Schiffes erstellt und die Technik als bedenkenlos und den Baupreis unter Berücksichtigung der angesetzten Netto-Poolrate von US$ 19.700,00 pro Tag als günstig beurteilt, der Eindruck entstehe, der Sachverständige habe das Schiff auch tatsächlich besichtigt und so dessen technischen Zustand und dessen Kaufpreis beurteilt. Ein solches Gutachten sei seriös nur durch Sichtung des Schiffes möglich. Der Prospekt hätte die Anleger aufklären müssen, dass das Schiff erst Monate nach dem Begutachtungszeitpunkt fertig gestellt worden sei und eine Sichtung für die Begutachtung also nicht stattgefunden habe. |
b) |
Die Musterbeklagten meinen, dass eine tatsächliche Begutachtung/Sichtung des Schiffes durch die Angaben im Prospekt weder genannt noch impliziert werde. Es heiße an mehreren Stellen im Prospekt unter anderem an prominenter Stelle auf S. 6, dass das Schiff erst im März 2008, also nach Prospekterstellung fertig gestellt werde. Es sei klar, dass ein noch nicht fertig gestelltes Schiff nicht begutachtet werden könne. Außerdem heiße es im Prospekt nur, dass der Schiffsschätzer ein Gutachten über Technik und die Angemessenheit des Baupreises erstellt habe. |
c) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Es ist dem Prospekt weder direkt zu entnehmen, noch wird nach dem Gesamteindruck der Eindruck suggeriert, es habe eine tatsächliche Besichtigung und Begutachtung des Schiffes durch einen Gutachter gegeben. Es geht zum einen, wie die Musterbeklagten zutreffend ausführen, hinreichend klar aus dem Prospekt hervor, dass das Schiff zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht fertig gestellt war (S. 5 des Prospektes). Unmittelbar nach der Angabe dieses zum Zeitpunkt der Prospekterstellung in der Zukunft liegenden Datums wird zum ersten Mal erwähnt, dass der Baupreis von einem öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsschätzer unter Berücksichtigung der angesetzten Netto-Poolrate als günstig beurteilt wird. Das Gutachten steht also von Anfang an im Kontext der zukünftigen Fertigstellung des Schiffes, sodass auch durch die Erwähnungen auf S. 18 und 26 des Prospektes nicht der Eindruck entstehen kann, es habe eine Besichtigung des Schiffes durch den Schiffsgutachter stattgefunden. Zum anderen spricht der Prospekt auch nicht von einer Besichtigung, sondern lediglich immer von einer Begutachtung. |
Feststellungsziel 14: Im Emissionsprospekt fehlt es im Rahmen der Darstellung von Risiken der Fremdfinanzierungen der Fondsschiffe
a) an einer Darstellung, dass im Fremdfinanzierungsvertrag eine sog. Loan-to-Value-Klausel vereinbart wurde, was bedeutet, dass dann, wenn der aktuelle Wert des Schiffes den vertraglich vereinbarten Wert unterschreitet, die Bank neue Sicherheiten oder Sondertilgungen verlangen kann, |
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b) an einer Darstellung, dass im Fremdfinanzierungsvertrag eine sog. 105%-Klausel vereinbart wurde, was bedeutet, dass die finanzierende Bank bei einer wechselkursbedingten Überschreitung des Kreditlimits um mehr als 5% die Rückführung des Kredits auch das Limit verlangen kann, |
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c) an einer Darstellung, dass durch Basel II, sprich den EU Richtlinien 2006/48 und 2006/49, bei einer Änderung der Einnahmen (=Charterraten) oder Ausgaben (=Betriebskosten) eines Schiffes sich das Kreditausfallrisiko verändert, die Bank mehr Eigenkapital unterlegen muss, was dazu führt, dass die Bank dieses Risiko durch höhere Zinsen einpreisen muss. |
a) |
Zu Feststellungsziel 14 a): Die Musterklägerin meint, dass durch die erhebliche wirtschaftliche Relevanz der Loan-to-Value-Klausel das Vorhandensein einer solchen aufklärungsbedürftig sei. Die wirtschaftliche Relevanz sei durch den Umstand begründet, dass die stark volatilen Charterraten Einfluss auf die Schiffspreise hätten, die dadurch ebenfalls extrem schwankten. Für den Fall des Bedingungseintritts der Klausel könne der Fonds von der Bank geforderte Sondertilgungen auf keinen Fall leisten. Es komme dann vermutlich zu einem zwangsweisen Verkauf des Schiffs, der mit niedrigen Verkaufserlösen und dem Kapitalverlust der Anleger einhergehe. Verzichtete die Bank auf die Sondertilgungen, sei immerhin noch eine Verzichtsgebühr fällig. Problematisch sei bei der Klausel die regelmäßige Schiffsbewertung zu Marktpreisen, die stark schwankten. Der aktuelle Schiffswert sei unabhängig von der konkreten Einnahme- und Beschäftigungssituation des Schiffes, was insbesondere auch die Vercharterung betreffe. So heiße es in § 9 Abs. 2 SchiffsBelWertV, „Für die Ermittlung des aktuellen Marktwerts ist von einem charterfreien Schiff auszugehen.“. Zudem statuiere § 4 Abs. 1 SchiffsBelWertV: „Zur Ermittlung des Schiffsbeleihungswertes für ein Schiff sind der aktuelle Marktwert (§ 9), der durchschnittliche Marktwert der letzten zehn Jahre (10) und der Neubaupreis (§ 11) oder der Kaufpreis (§ 12) des zu bewertenden Schiffes zu ermitteln.“ Es müsse stark bezweifelt werden, ob es für einen durchschnittlich versierten Anleger – auf den es für die Beurteilung ankomme – selbstverständlich sei, dass ein Kreditgeber sich vom Vertrag lösen können müsse, wenn sich der Wert einer für das Darlehen gestellten Sicherheit ohne anderweitigen Ausgleich wesentlich verschlechtere. Der Fall der Loan-to-Value-Klausel sei parallel zu sehen zu dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB, das der BGH für aufklärungspflichtig halte. Dass die Loan-to-Value-Klausel gesondert in Darlehensverträgen aufgenommen werde, zeige, dass sich diese Rechte des Darlehensgebers nicht bereits aus dem Gesetz ergeben würden. Selbst wenn dem durchschnittlichen Anleger unterstellt würde, er kenne die Nachbesicherungs- und Kündigungsrechte eines Darlehensgebers, so könne ein Anleger der streitgegenständlichen Anlage das wirtschaftliche Risiko dennoch nicht einschätzen, da ihm die Wertentwicklung eines Schiffes, die erheblich anders als bei anderen Sachwerten erfolge, unbekannt sei. Zu Feststellungsziel 14 b): Die Musterklägerin meint, im Prospekt werde nicht ansatzweise das Vorhandensein und die wirtschaftliche Brisanz einer sog. 105%-Klausel dargestellt. Für den Eintritt der Klauselbedingung könnten Sondertilgungspflichten zur sofortigen Insolvenz des Fonds und zum Kapitalverlust der Anleger führen. An dieser Stelle von „weniger Liquidität für Ausschüttungen“ zu sprechen, sei eine eklatante Verharmlosung der wirtschaftlichen Brisanz der Klausel. Zu Feststellungsziel 14 c): Die Musterklägerin meint, dass alleine durch Basel II erheblich höhere Zinsen für den Bankkredit des Fondsschiffes zu erwarten seien. Über dieses Risiko hätte der Prospekt aufklären müssen. Basel II erfordere eine ständige Neubewertung des Schiffsunternehmens, was bei negativer Veränderung zu höheren Zinsen führen würde, da die Bank mehr Eigenkapital unterlegen müsse. Da im vorliegenden Fall nur eine fünfjährige Zinsbindung bestehe, habe der Prospekt über diesen wirtschaftlich sehr relevanten Umstand informieren müssen. |
b) |
Zu Feststellungsziel 14 a): Die Musterbeklagten meinen, dass es eines solchen Hinweises nicht bedurft habe. Die Musterbeklagten zitieren zur Begründung ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.01.2015, Az. 10 O 61/14. Danach habe eine finanzierende Bank ein Interesse daran, sich gegen einen Ausfall ihres Sicherungsmittels zu schützen und entsprechende Regelungen in ihre Darlehensverträge aufzunehmen. Dieser Umstand sei allgemein bekannt und auch für einen Anleger ohne spezielle Kenntnisse ohne weiteres nachvollziehbar. Zudem habe die Musterklägerin gar nicht vorgetragen, dass eine solche Klausel in diesem Fall überhaupt vereinbart worden sei. Das Darlehen sei zu Beginn der Laufzeit sehr hoch getilgt worden. Zudem sei die Fremdkapitalquote des Fonds von nur 47,7 Prozent sehr gering, sodass auch das von der Musterklägerin angeführte Rechenbeispiel auf S. 102 der Stellungnahme der Musterklägerin vom 28.11.2019 (Bl. 127 d.A.) nicht passe. Das Eingreifen einer solchen, ohnehin nicht vorgetragenen Quote sei daher bei Prospektierung sehr unrealistisch und nicht naheliegend gewesen. Die von der Musterklägerin angeführte Schiffsbeleihungswerteermittlungsverordnung gelte nach ihrem § 1 hier nicht, da es nicht um eine Beleihung gehe. Der Vergleich zum Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB gehe zudem fehl, da der Anleger in diesem Fall wissen müsse, dass er gegebenenfalls eine sicher geglaubte Auszahlung zurückzahlen müsse. Zu Feststellungsziel 14 b): Auch hier sei das Vorhandensein einer solchen Klausel nicht vorgetragen. Im Übrigen weise der Prospekt aber ausführlich auf das Fremdwährungsrisiko hin. Auf S. 9 f. heiße es, dass eine Umschuldung von 50 Prozent des Schiffshypothekendarlehens in Japanische Yen (JPY) beabsichtigt sei. Dann würden Wechselkurschwankungen des JPY auf die Liquiditätssituation der Beteiligungsgesellschaft und die Höhe der Ausschüttungen an die Gesellschafter wirken. Auf S. 10 des Prospektes im Risiko-Kapitel heiße es weiter unter „Ausschüttungen“, dass Abweichungen von den prospektierten Wechselkursen die Liquidität beeinflussten und dadurch Ausschüttungen ganz oder teilweise nicht geleistet werden könnten. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG München im Hinweisbeschluss „Daphne“ (S. 15 f.) und des Hanseatischen Oberlandesgerichtes im Hinweisbeschluss „Madagaskar“ (S. 8) sind die Musterbeklagten der Auffassung, dass es einer Aufklärung über das behauptete Vorhandensein einer 105% Klausel nicht bedurft habe. Die Musterbeklagten bestreiten zudem vorsorglich die Richtigkeit des Zahlenbeispiels auf S. 107 der Stellungnahme der Musterklägerin vom 28.11.2019 (Bl. 132 d. A.). Zu Feststellungsziel 14 c): Auf die Basel II Regelung sei nicht hinzuweisen gewesen. Diese würde ganz allgemein gelten und hätte nichts mit den Besonderheiten des Fonds zu tun. |
c) |
Zu Feststellungsziel 14 a): Die Musterklägerin erwidert, dass das Vorhandensein einer sog. Loan-to-Value-Klausel in ihrem Vortrag selbstredend impliziert und auch nicht streitig sei. Zu Feststellungsziel 14 b): Auch das Vorhandensein einer sog. 105%-Klausel sei im Vortrag der Musterklägerin selbstredend impliziert und auch nicht streitig. |
d) |
Die gerügten Prospektfehler liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Zu Feststellungsziel 14 a): Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zu den sog. Loan-to-Value-Klauseln fest. Eine finanzierende Bank hat ein Interesse daran, sich gegen einen Ausfall ihres Sicherungsmittels zur schützen und entsprechende Regelungen in ihre Darlehensverträge aufzunehmen. Diese Klauseln sind sowohl in der Schiffsfinanzierung als auch in der Immobilienfinanzierung weit verbreitet (vgl. Schmidt-Burgk, WM 2015, 57 ff.). Der Umstand, sich gegen einen Wertverfall des Sicherungsmittels zu schützen, ist zudem allgemein bekannt und auch für einen Anleger ohne spezielle Kenntnisse ohne weiteres nachvollziehbar (So auch Landgericht München, Urteil vom 10.01.2018, Az. 35 O 10028/17, S. 20 f. („Daphne 2“)); OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 15 („Hinweisbeschluss Daphne“). Zudem stellt die Klausel lediglich eine Konkretisierung der allgemeinen Bestimmung des § 490 Abs. 1 BGB dar, woraus auch folgt, dass sie nicht aufklärungsbedürftig ist (Hanseatische Oberlandesgericht im Beschluss vom 08.01.2020, Az. 9 U 100/19, S. 5 (Anl. B 6)). Zu Feststellungsziel 14 b): Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung fest, dass neben dem – vorliegend auf S. 10 des Prospekts erfolgten – Hinweis auf das Fremdwährungsrisiko ein Hinweis auf eine sog. 105%-Klausel, die bei Wechselkursschwankungen unter Umständen zu Sondertilgungen aufgenommener Kredite verpflichten kann, nicht generell erforderlich ist. Zu Feststellungsziel 14 c): Auch ein Hinweis zu der Basel II-Verordnung musste nicht erfolgen. Die Musterbeklagten führen zu Recht aus, dass die Verordnung allgemein gelte und nichts mit den Besonderheiten des streitgegenständlichen Fonds zu tun habe. |
Feststellungsziel 15: Auf den Seiten 34 und 57 des Emissionsprospektes wird irreführend mit werthaltigen Platzierungsgarantien geworben.
a) |
Die Musterklägerin meint, dass die im Prospekt auf S. 8, 36 und 57 beworbene Platzierungsgarantie der Musterbeklagten zu 2) zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Platzierungsphase nicht werthaltig gewesen sei. Die Platzierungsgarantin, die ein Stammkapital in Höhe von 260.000 Euro aufweise, hätte bei einer emittierten Summe von 23,1 Mio. Euro im Ernstfall nur einen minimalen Anteil der Gesellschaftermittel stellen können. Die Musterklägerin bestreitet deshalb, dass die Musterbeklagte zu 2) im schlimmsten Fall in der Lage gewesen wäre, die komplette Einlagesumme zu erbringen. Der Prospekt gebe mithin Sicherheiten an, die in Wirklichkeit nicht bestünden und störe damit in empfindlicher Weise die Risikoabwägung des Anlegers. |
b) |
Die Musterbeklagten meinen, dass ausreichend auf das Risiko einer missglückten Eigenkapitalplatzierung hingewiesen worden sei. Im Risikokapital weise der Prospekt auf S. 8 unter Eigenkapitalplatzierung auf das Risiko hin, dass das Eigenkapital nicht vollständig aufgebracht und die Platzierungsgarantie der Musterbeklagten zu 2.) nicht erfüllt werde. Zur Finanzkraft der Musterbeklagten zu 2.) würde die Musterklägerin schon nichts vortragen. Die Höhe deren Stammkapitals ergebe sich im Übrigen auch aus S. 59 des Prospektes. Darüber hinaus hafte die Musterbeklagte zu 2.) ja nicht auf die volle Einlagesumme, sondern nur auf einen Risikobereich, der nicht eingeworben werden könne. Es bestünden Erfahrungssätze, mit welcher Kapitaleinwerbung gerechnet werden könne. Die Bank hätte sonst auch für den Kredit keine Zusage erteilt. Tatsächlich sei das Kapital auch im Wesentlichen in einer Woche eingeworben gewesen. |
c) |
Die Musterklägerin erwidert, es sei nicht absehbar gewesen, ob die Platzierungsgarantin hätte einspringen müssen und bestreitet das Vorhandensein belastbarer Erfahrungssätze, nach denen mit Kapitaleinwerbung in jedem Fall gerechnet werden könne. |
d) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Der Prospekt weißt auf das Risiko der Nichterfüllung der Platzierungsgarantie hin und die darlegungs- und beweisbelastete Musterklägerin bleibt beweisfällig, soweit sie behauptet, die Platzierungsgarantie sei von vornherein wegen der geringen Finanzkraft der Musterbeklagten minderwertig gewesen. Bei der Beschreibung der Risiken der Anlage auf S. 8 im Unterabschnitt „Eigenkapitalplatzierung“ wird ausdrücklich auf das Risiko hingewiesen, dass das Eigenkapital nicht oder nicht vollständig aufgebracht oder die Platzierungsgarantie der CONTI CORONA Anlageberatungsgesellschaft mbH & Co. Vertriebs-KG nicht erfüllt wird (So auch Landgericht München, Urteil vom 10.01.2018, Az. 35 O 10028/17, S. 22 („Daphne 2“)). Die Platzierungsgarantie, mit der auf S. 34 und 57 des Prospektes geworben wird, wird daher bereits vor einer näheren Erläuterung ihrer Einzelheiten im Prospekt für den Prospektleser eingeschränkt. Für die Tatsache, dass die Platzierungsgarantie unabhängig von dem allgemeinen Risiko der Nichterfüllung wegen unzureichender Finanzkraft der Platzierungsgarantin nicht werthaltig gewesen sei, bleibt die Musterklägerin beweisfällig. Der Verweis auf das Stammkapital der Platzierungsgarantin in Höhe von 260.000 Euro ist jedenfalls kein taugliches Beweisangebot. Das Stammkapital hat, wie die Musterbeklagten zu Recht ausführen, über die Finanzkraft der Platzierungsgarantin geringe Aussagekraft. |
Feststellungsziel 16: Die im Emissionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen auf den Seiten 50/51 sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend.
a) |
Die Musterklägerin meint, die im Prospekt auf S. 50/51 vorgenommene Sensitivitätsanalyse sei aus mehreren Gründen irreführend. Zunächst sei die Art der Darstellung irreführend. Die Erfolgsparameter hätten nicht (nur) separat, sondern gemeinsam dargestellt werden müssen. Die wahre Gefahr der Anlage bestehe nämlich in dem Zusammenspiel der in gegenseitiger Abhängigkeit stehenden Faktoren. Zudem arbeite die Sensitivitätsanalyse nicht mit realistischen, lebensnahen Werten. So sei zum Beispiel ein negatives Abweichen der Charterraten von der prospektierten Charterratenentwicklung um 10 Prozent als „Schlechter-Szenario“ angesichts der historischen Entwicklung der Charterraten viel zu gering. Darüber hinaus sei eine separate Darstellung der wichtigsten Erfolgsparameter Charterraten und Verkaufserlöse irreführend, da die beiden Parameter eng miteinander verbunden seien und sich in Abhängigkeit von den Charterraten mehr oder weniger parallel bewegten. Ein wirklichkeitsnahes Bild könne nur durch die gemeinsame Darstellung abgebildet werden. |
b) |
Die Musterbeklagten meinen, dass weder die Darstellung der negativen Abweichungen um „nur“ 10 Prozent, noch die separate Darstellung der Parameter irreführend sei. Bezüglich der Abweichung um 10 Prozent sei dem Anleger vollkommen klar, dass die negativen Auswirkungen mit steigender Abweichung zunehmen würden. Bezüglich des Zusammentreffens mehrerer negativ abweichender Parameter würde sich für den durchschnittlichen Anleger auch ohne Weiteres ergeben, dass sich durch das Zusammentreffen ebenfalls die negativen Auswirkungen verstärken könnten. Auf diese Gefahr weise der Prospekt auf S. 11/12 auch ausdrücklich hin. Weiterhin sei es nicht notwendig, die gemeinsamen Auswirkungen der Parameterveränderungen darzustellen. Das sei im Übrigen auch gar nicht möglich, da einzelne Parameter auch gegenläufig wirken könnten. Der Prospekt habe richtigerweise auf S. 51 darauf hingewiesen, dass das Zusammentreffen von Abweichungen in den unterschiedlichen Bereichen Auswirkungen auf den Gesamtkapitalfluss haben könne. Mit dem LG München (Urteil vom 10.01.2018, Az. 35 O 12320/17, S. 22) sind die Musterbeklagten der Auffassung, dass es keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht gebe, die Sensitivitätsanalyse durchzuführen. Jedenfalls sind auch nicht die gemeinsamen Auswirkungen der Parameterveränderungen darzustellen. Die Prospektherausgeber hätte freiwillig die Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Prospekten über öffentliche Angebote Vermögensanlagen (IDW S4) beachtet. Es gehe im Übrigen nicht darum, ob die Charterraten kurzfristig um mehr als 10 Prozent schwankten, denn diese Schwankungen würden sich ausgleichen. Entscheidend sei, ob sich die Durchschnittskurse mittel- oder langfristig um mehr als 10 Prozent vom Durchschnittskurs negativ entfernten. Dafür habe es keine Anzeichen gegeben. Die Behauptung der Musterklägerin auf S. 113 der Stellungnahme vom 28.11.2019 (Bl. 138 d. A.), es werde im Prospekt an keiner Stelle auf die Schwankungsbreite der Charterraten hingewiesen, sei aufgrund der Darstellung auf S. 17 des Prospektes unzutreffend. |
c) |
Die Musterklägerin erwidert, dass es an der wirtschaftlichen Realitätsnähe der Sensitivitätsanalyse fehle. Unter Zugrundelegung der Anforderungen des IDW S4 dürfe in der Darstellung der Abweichungen in der Sensitivitätsanalyse nicht ohne Grund von den Erfahrungen der Vergangenheit abgewichen werden. Dies hätte die Sensitivitätsanalyse bei einer maximalen Abweichung von 10 Prozent allerdings getan, da die Schwankungen in der Vergangenheit diesen Wert um ein Vielfaches überstiegen. Ziel dieser Darstellung sei es, nur Abweichungen in einer Größenordnung darzustellen, die die wirtschaftlichen Ergebnisse stets im satten Gewinnbereich bleiben ließen. |
d) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Die Darstellungen auf S. 50/51 des Prospektes sind nicht insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend. Es bestand zunächst keine vertragliche oder gesetzliche Pflicht, überhaupt eine Sensitivitätsanalyse durchzuführen (So auch Landgericht München, Urteil vom 10.01.2018, Az. 35 O 10028/17, S. 23 („Daphne 2“)). Darüber hinaus sind die Darstellungen auch nicht wegen unrealistisch niedriger Abweichungen unwirksam. Die Musterklägerin verkennt hier den Zweck einer Sensitivitätsanalyse. Zweck einer solchen ist es nämlich, dem Anleger den Einfluss einzelner Parameter auf den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung aufzuzeigen (so auch schon OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 16 („Hinweisbeschluss Daphne“)). Dem wird die Darstellung auf S. 50/51 auch gerecht. Dabei ist es nicht erforderlich, wie die Musterklägerin meint, eine Spannweite der negativen Abweichungen anzugeben, die aus den Erfahrungen der Vergangenheit realistisch sind. Das ist nicht Sinn und Zweck der Sensitivitätsanalyse. Auf die Schwankungsbreite der Charterraten etwa wird an anderer Stelle des Prospektes (S. 17) hingewiesen. Dass sich die negativen Abweichungen der Anlage bei Erhöhung der negativen Abweichung eines Parameters intensivieren, wird dem durchschnittlichen Anleger klar. Schließlich war auch keine gemeinsame Darstellung der Parameter geboten. Dass sich die Auswirkungen bei Zusammentreffen mehrerer Parameter verschlechtern können, ergibt sich sowohl aus dem Abschnitt des Prospektes zu den „Risiken auf einen Blick“ (S. 12) als auch aus dem Abschnitt unmittelbar zur Sensitivitätsanalyse. Dort heißt es einleitend, dass sich die dargestellten Abweichungseffekte durch das Zusammentreffen von Abweichungen in den unterschiedlichen Bereichen sowohl verstärken als auch aufheben können (S. 50). |
Feststellungsziel 17: Es erfolgt im Emissionsprospekt kein Hinweis auf das Risiko einer Majorisierung von Stimmrechten.
a) |
Die Musterklägerin meint, dass im Prospekt ein Hinweis auf das Risiko einer Majorisierung hätte erfolgen müssen. Bei einer Mindestzahl von einem und einer Höchstzahl von 915 Kommanditisten bestehe bei einer normalen Zeichnungssumme die Gefahr, dass es andere Anleger mit sehr hoher Kommanditbeteiligung gebe, die mit ihren Stimmrechten einen beherrschenden Einfluss auf den jeweiligen Emittenten ausüben könnten. Bei Gesellschafterbeschlüssen könnten so Entscheidungen herbeigeführt werden, die nur von einer Minderheit der Gesellschafter, aber der Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals herbeigeführt würden. Bei der Erläuterung im Prospekt auf S. 24, bei der beschrieben werde, dass dem Gesellschafter Kontroll- und Mitspracherechte eingeräumt würden, hätte ein dahingehender Hinweis auf die Möglichkeit der Majorisierung erfolgen müssen. |
b) |
Die Musterbeklagten meinen, dass es sich bei der Majorisierung von Stimmrechten um ein ganz allgemeines Phänomen einer jeden Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern handele, auf das deshalb nicht hingewiesen werden müsse. Außerdem weise der Prospekt auf S. 24 darauf hin, dass es bei einem einzuwerbenden Kommanditkapital von 22,8 Mio. Euro eine Mindestanzahl von einem Anleger und eine Höchstzahl von 915 Anlegern gebe. |
c) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Die Majorisierung von Stimmrechten ist ein Risiko, das grundsätzlich jeder Gesellschaft mit einer Vielzahl von Gesellschaftern immanent ist. Als ein solches allgemeines Risiko ist es nicht aufklärungsbedürftig. Ein durchschnittlicher Anleger wird das Risiko dem Prospekt im Übrigen bei gründlicher Lektüre auch ohne expliziten Hinweis entnommen haben. Die Anleger werden über die mögliche Mindest- und Maximalanzahl der Gesellschafter sowie die Mindesteinlagesumme im Prospekt auf S. 24 aufgeklärt. Durch diese Informationen wird klar, dass sich ein Anleger mit einer so hohen Summe beteiligen kann, dass er dadurch einen erheblichen Einfluss gewinnt. |
Feststellungsziel 18: Trotz nur eingeschränkter Fungibilität der Kommanditanteile wird dem Anleger auf Seite 15 des Emissionsprospektes mit der Aussage „(…) bietet mit dem CONTIZweitmarkt einen umfassenden Service, der den koordinierten und systematischen Handel von CONTI-Beteiligungen ermöglicht.“ suggeriert, dass ein geregelter Zweitmarkt bestünde.
a) |
Die Musterklägerin meint, dass der Hinweis auf den Zweitmarkt auf S. 15 des Prospektes eine unverhältnismäßige Verharmlosung der eingeschränkten Fungibilität der Anlage und damit irreführend sei. Daran ändere auch nicht der Hinweis auf S. 11 des Prospektes zur eingeschränkten Fungibilität etwas. Der Hinweis, dass ein geeigneter Zweitmarkt bestehe, auf dem der Anleger seine Anteile abstoßen können solle, sei unrichtig. Es gebe lediglich eine von der Musterbeklagten zu 1) bzw. der Musterbeklagten zu 2) betriebene Website, auf der der Anleger seinen Kommanditanteil zum Verkauf anbieten könne, wobei er die Kosten der Vermittlung trage. Die Veräußerung sei mit zahlreichen Hürden verbunden, die auch nicht durch die Website aus der Welt geschafft werden könnten. |
b) |
Die Musterbeklagten sind der Auffassung, dem Anleger werde nicht suggeriert, dass ein geregelter Zweitmarkt bestünde. Im Gegenteil werde er darauf hingewiesen, dass eine gesellschaftsvertragliche Bindung bis zum 31.12.2027 bestehe (S. 11 des Prospektes). Es habe tatsächlich einen Zweitmarkt für die Beteiligungen an geschlossenen Fonds gegeben. Neben dem von den Musterbeklagten zu 1.) und 2.) betriebenen Website habe es auch daneben noch unabhängige Zweitmarktplattformen wie die Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG und die Deutsche Zweitmarkt AG gegeben. Dass der Verkauf auf einem Zweitmarkt mit Kosten verbunden sei, müsse einem Anleger klar gewesen sein. Unter Berufung auf das OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 19 („Hinweisbeschluss Daphne“)) führen die Musterbeklagten aus, dass sich aus dem Hinweis auf den CONTI-Zweitmarkt auf S. 15 des Prospektes inzident ergebe, dass es keinen allgemein zugänglichen Zweitmarkt gebe, zumal die unterstützende Rolle des „CONTI-Netzwerks“ deutlich beschrieben werde. |
c) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Der Prospekt suggeriert nach einer Gesamtbetrachtung der Prospektaussagen auf S. 11 und 15 nicht, dass ein geregelter Zweitmarkt besteht. Die Aussage des Prospektes auf S. 15, dass mit dem CONTI-Zweitmarkt ein umfassender Service, der den koordinierten und systematischen Handel von CONTI-Beteiligungen ermöglicht, angeboten wird, muss im Zusammenhang mit den einschränkenden Ausführungen des Prospektes auf S. 11 zur eingeschränkten Fungibilität gesehen werden. Darin heißt es: „Der Gesellschafter kann grundsätzlich seine Beteiligung an Dritte verkaufen. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat hierbei ein Vorkaufsrecht. Darüber hinaus bedarf die Übertragung der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. zusätzlich des Treuhänders. Der Preis ist u.a. abhängig vom Verkaufszeitpunkt und wirtschaftlichen Verlauf der Beteiligungsgesellschaft. CONTI bietet für den Handel von Zweitmarktanteilen den CONTI-Zweitmarkt an. Es besteht das Risiko, dass sich die Verkaufsvorstellungen des Gesellschafters nicht wie gewünscht realisieren lassen.“ Die eingeschränkte Möglichkeit des Verkaufs von Anteilen auf dem Zeitmarkt wird besonders durch die Angabe des Risikos auf S. 11, dass sich die Verkaufsvorstellungen der Gesellschafter nicht wie gewünscht realisieren lassen, deutlich. Daran ändert auch die Formulierung auf S. 15, dass ein koordinierter und systematischer Handel ermöglicht werde, nichts. Dies bedeutet nur, dass CONTI eine Plattform anbietet, über die als Service für den Anleger Beteiligungen gehandelt werden können als Service für den Anleger anbietet. Dass dieser Zweitmarkt in dem Sinne geregelt sei, dass der Verkauf einer Beteiligung regelmäßig abgewickelt werden könne, wird ein durchschnittlicher Anleger vor dem Hintergrund der Einschränkungen auf S. 11 des Prospektes nicht so verstehen. Dass CONTI als Angebot für die Anleger eine eigene Plattform betreibt, bestätigt vielmehr inzident, dass ein geregelter Zweitmarkt nicht besteht (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 19 („Hinweisbeschluss Daphne“), vgl. auch BGH, Urteil vom 18.2.2016, Az. III ZR 14/15, Rn. 27). Ebenso kann dem nicht entnommen werden, dass der Verkauf für den Anleger ohne weitere Kosten möglich ist. |
Feststellungsziel 19: Der Emissionsprospekt klärt nicht hinreichend über die Risiken und Besonderheiten einer Poolbeschäftigung der Fondsschiffe auf.
a) |
Die Musterklägerin meint, dass der Prospekt nicht hinreichend über die Risiken und Besonderheiten einer Poolbeschäftigung aufkläre. Es fehlten sämtliche Angaben zur Poolbeschäftigung des Schiffes: Es werde nicht erläutert, wie ein Schiffs-Pool funktioniere. Zwar würden die Vorteile, nicht aber die Risiken einer Poolbeschäftigung dargelegt. Insbesondere werde nicht darauf hingewiesen, dass die „Poolschiff-Einnahmen“ wesentlich von der Stärke der anderen Poolschiffe abhingen. Erwirtschafteten mehrere Poolschiffe geringe oder keine Erträge, könne das im schlimmsten Fall zum vollständigen Ausfall der Chartereinnahmen auch für das Fondsschiff führen. Auch werde nicht das umgekehrte Szenario dargestellt, in dem das Fondsschiff eine geringere als die prognostizierte Charter erwirtschaftete und dadurch andere Schiffe in Misswirtschaft gerieten. Die Konsequenzen könnten von der Kündigung des Poolvertrages bis zu Schadensersatzansprüchen reichen und seien deshalb aufklärungspflichtig. Außerdem fehle die Information, aus welchen Gründen die Poolbeschäftigung von Seiten der übrigen Poolmitglieder durch Kündigung beendet werden könne. Daneben hätte erläutert werden müssen, wie sich insgesamt wirtschaftsschwache Zeiten auf den Pool auswirken würden. In einer derartigen Situation könne es zum Beispiel dazu kommen, dass Poolschiffe durch die Konkurrenz zu anderen Poolschiffen nur geringere Chartern erwirtschafteten oder Poolschiffe einen Mindestpreis vereinbarten, der sie in Zeiten niedriger Charterraten davon abhalten könnte, auf dem freien Markt Angebote, die unter dem vereinbarten Mindestpreis seien, wahrzunehmen. Es fehlten auch die Informationen zur Poolzusammensetzung (Alter, Zahl, Größe etc. der Schiffe, Bonität und Leistungsbilanz des Pools und seines Betreibers etc.). Da sämtliche Einnahmen des Fonds über einen „Containerpool“ hätten erfolgen sollen, seien alle diese Angaben für die Risikobewertung der Anlage erheblich und aufklärungspflichtig gewesen. Dieser Pflicht sei der Prospekt nicht nachgekommen. Die Musterklägerin verweist auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.03.2016, Az. 332 O 405/14, in dem das Landgericht Angaben zur Poolbeschäftigung in einem anderen Fonds als unzureichend angab. |
b) |
Die Musterbeklagten meinen, dass der Prospekt ausreichende Hinweise über eine Poolbeschäftigung der Schiffe enthalte, sodass der durchschnittliche Anleger die Vor- und Nachteile einschätzen könne. Dies habe auch das Landgericht München (Landgericht München, Urteil vom 10.01.2018, Az. 35 O 10028/17, S. 24 („Daphne 2“)) so gesehen. Auf S. 22 des Prospekts werde die Zusammensetzung des Pools mit dem Namen und der Bezeichnung der Containerschiffe dargestellt. Dann werde erläutert, dass der Chartereinnahmepool es ermögliche, die Flexibilität bei der Vercharterung zu erhöhen und die Einnahmen der Beteiligungsgesellschaft sowie der anderen Poolmitglieder bei reduziertem Risiko zu optimieren. Auf S. 22 werde auf die ergänzenden Ausführungen auf S. 32 des Prospektes verwiesen. Dort heiße es, dass in Abhängigkeit der eigenen Chartereinnahmen, der Höhe der Charter, der Einnahmen der anderen Poolschiffe sowie des jeweiligen Poolfaktors das einzelne Schiff als Nettoempfänger vom Pool profitiere bzw. als Nettozahler agiere. Zudem werde erwähnt, dass sich der Poolfaktor aus der Bewertung der Poolschiffe ergebe und sich nach der Fähigkeit des Schiffes bestimme, Chartereinnahmen zu erzielen. Weiter werde die Möglichkeit des Beitritts weiterer Schiffe einer ähnlichen Größe dargestellt und dass dies der Zustimmung der übrigen Poolmitglieder bedürfe. Die Darstellung sei in Übereinstimmung mit Anlage 5 zu IDWS4 erfolgt, wobei diese nach allgemeiner Meinung nicht verbindlich sei. Die Musterbeklagten meinen unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.01.2015, Az. 10 O 61/14, dass es sich bei den Details eines Vertragswerks wie einem Poolvertrag nicht um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand für den durchschnittlichen Anleger handele. Soweit die Musterklägerin meine, dass ein Anleger erst durch die Information zur Kündigungsmöglichkeit der Poolgemeinschaft in der Lage sei, abzuwägen, welche Risiken in dem Zusammenhang seiner Anlage drohten, so habe er die Möglichkeit gehabt, nach Einsicht in den Poolvertrag zu fragen. Es handele sich jedoch nicht um einen für die Aufklärung des Anlegers wesentlichen Punkt. Der Poolvertrag selbst müsse nicht in den Prospekt mit aufgenommen werden, da der Prospekt sonst unübersichtlich und unverständlich für die Anlageinteressenten würde. Über den Umstand, dass die Pooleinnahmen von der Stärke anderer Poolschiffe abhingen und die schwächeren Einnahmen eines Poolschiffs sich auf die Einnahmen der anderen Poolmitglieder auswirken könnten, kläre der Prospekt entgegen der Auffassung der Musterklägerin auf, indem er darauf hinweise, dass das Schiff in Abhängigkeit der eigenen und der anderen Chartereinahmen als Nettoempfänger oder Nettozahler agieren könne. Unzutreffend seien im Übrigen die Ausführungen der Musterklägerin zur Konkurrenz der Poolmitglieder (Bl. 142 d. A.). Sollte die Möglichkeit bestehen, einen Auftrag anzunehmen, würde sich von vornherein nur ein Schiff bewerben, um sich gerade keine Konkurrenz zu machen. Darin liege gerade der Vorteil des Pools. Das von der Musterklägerin angeführte Urteil des Landgerichts Hamburg führe in der Sache nicht weiter. Die Angabe „voraussichtlich 58 typengleiche Schiffe“ könne nicht mit den ausführlichen Angaben zur Poolzusammensetzung im hiesigen Prospekt verglichen werden. Im Übrigen sei das Urteil das Landgerichts Hamburg überholt. Das Hanseatische Oberlandesgericht habe im Urteil vom 27.01.2017, Az. 3 U 140/15 folgendes festgehalten: „Ist ein Anleger aufgrund des Gesamtbildes der im Prospekt enthaltenen Angaben über die mit der speziellen Beteiligungsform an einem Schiffspool verbundenen Nachteile und Risiken grundsätzlich zutreffend, verständlich und vollständig informiert, dann muss der Prospekt neben den entsprechenden Angaben über das Beteiligungsobjekt in Bezug auf alle anderen am Pool beteiligen Schiffe keine weiteren Angaben über Zustand, Alter, Motorisierung, Geschwindigkeit, Ausstattung mögliche Einsatzarten, Bewertungen, Abschlusszeiten, Umlaufzeiten der bestehenden Charterverträge und auch keine Angaben über die personelle Zusammensetzung des Pools, die Bonität der beteiligten Reedereien sowie über eine theoretisches Majorisierungsrisiko enthalten.“ Weitere Einzelheiten seien entbehrlich, da sich der Pool überdies ständig verändern könne. Auch der Poolvertrag müsse nicht abgedruckt werden. |
c) |
Die Musterklägerin erwidert, es sei zu beanstanden, dass die Informationen über den Pool über den gesamten Prospekt verteilt wären. Dies würde der zentralen Bedeutung der Pooleinnahmen für den wirtschaftlichen Erfolg des Fondsschiffes nicht gerecht. |
d) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Der Prospekt klärt in der für einen Anlageprospekt gebotenen Prägnanz hinreichend über die mit der Beteiligung des Fondsschiffes an einem Schiffspool verbundenen wesentlichen Umstände und Risiken auf (so auch schon OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 19 ff. („Hinweisbeschluss Daphne“)). Der Prospekt erhält an verschiedenen Stellen Angaben zur Poolbeschäftigung. Neben dem einfachen Hinweis auf die Poolbeschäftigung auf S. 5 und 6 des Prospektes erfolgt zunächst ein Hinweis im Abschnitt „Risiken auf einen Blick“, dass die Einnahmen aus dem Pool geringer sein können. Auf S. 22 folgen genauere Ausführungen zum Pool mit Informationen über Namen und Größen der aktuellen und zukünftigen Poolmitglieder. Weiterhin heißt es, dass sich die Nettopoolrate für 2008 auf 19.810 US$ pro Tage belaufe. Zudem ist aufgeführt: „Der Chartereinnahmepool ermöglicht es, die Flexibilität bei der Vercharterung zu erhöhen und die Einnahmen der Beteiligungsgesellschaft sowie der anderen Poolmitglieder bei reduziertem Risiko zu optimieren.“ Auf S. 32 führt der Prospekt unter Charter- und Poolvertrag unter anderem aus: „In Abhängigkeit der eigenen Chartereinnahmen, der Höhe der Chartereinnahmen der anderen Poolschiffe sowie des jeweiligen Poolfaktors kann das einzelne Schiff als Nettoempfänger vom Pool profitieren bzw. als Nettozahler agieren. Der Poolfaktor ergibt sich aus der Bewertung der Poolschiffe und bestimmt sich nach der Fähigkeit des Schiffes, Chartereinnahmen zu erzielen. Dies hängt wiederum ab von der technischen Spezifikation u.a. (vgl. auch S. 22). Der Chartereinnahmepool steht grundsätzlich weiteren Schiffen ähnlicher Größe offen. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Poolmitglieder.“ Der Prospekt enthält die Darstellung der wesentlichen Chancen und Risiken. Auf S. 8 werden die Folgen niedrigerer Pooleinnahmen bis zum Risiko des Totalverlustes dargestellt. Für die Aufklärung über den Umstand, dass die Einnahmen des Fondsschiffes von der Stärke der anderen Schiffe abhängen, reicht in aller Kürze schon die Äußerung auf S. 32 des Prospektes, dass das einzelne Schiff als Nettoempfänger vom Pool profitieren bzw. als Nettozahler agieren kann. Danach erhält der Prospekt ausreichende Angaben zum Poolfaktor. Die von der Musterklägerin geforderte Darstellung der Kündigungsmöglichkeit des Poolvertrages verschafft dem Anleger keinen maßgeblichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn über die Risiken und Nachteile der Beteiligung. Zudem drängt es sich für den durchschnittlichen Anleger auf, dass bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Poolvertrag auch Kündigungsmöglichkeiten, jedenfalls außerordentliche, bestehen, sodass diesbezüglich keine Aufklärungspflicht bestand. Der Prospekt enthält auf S. 22 auch die erforderlichen Informationen zur Poolzusammensetzung (Alter, Zahl, Größe der Schiffe). Darüberhinausgehende Angaben zu den Poolschiffen bedurfte es nicht, zumal die anderen Schiffe auch alle Schiffe der CONTI waren. Ein Anleger, der weitere Informationen einholen wollte, hätte den Poolvertrag einsehen können. Dass es in wirtschaftsschwachen Zeiten zu einer Situation kommen könne, dass Poolschiffe durch die Konkurrenz zu anderen Poolschiffen nur geringere Chartern erwirtschafteten, haben die Musterbeklagten substantiiert bestritten. Die Musterklägerin bleibt diesbezüglich mangels Beweisangebotes beweisfällig. Weitere Risiken und Chancen wie diejenigen, dass man im Pool Gewinne mit anderen teilen und Verluste nicht alleine tragen muss, versteht sich aus dem Konzept des Pools von selbst. Darauf muss nicht gesondert hingewiesen werden (so auch Landgericht München, Urteil vom 10.01.2018, Az. 35 O 10028/17, S. 25 („Daphne 2“)). Dass der Prospekt die Informationen zum Chartereinnahmepool auf mehreren Seiten des Prospektes enthält, steht der ordnungsgemäßen Aufklärung nicht entgegen. In der Übersicht zum Beteiligungsangebot auf S. 6 wird zentral auf die beiden für die Erläuterung der Poolbeschäftigung relevanten Seiten 22 und 32 des Prospektes verwiesen. |
Feststellungsziel 20: Über das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte klärt der Emissionsprospekt nicht auf.
a) |
Die Musterklägerin meint, dass der Prospekt die Möglichkeit der Ansprüche Dritter hätte darstellen müssen, die bei der möglichen Insolvenz eines Charterers gegen die Fondsgesellschaft, zum Beispiel für die Löschung der Ladung, Lotsekosten, Bunkerkosten etc. durch Arrestierung des Schiffes gegebenenfalls bestünden. Gläubiger der jeweiligen Charterer hätten Zugriffsrechte zur Arrestierung und Verwertung des Schiffes, sollte der Charterer seinen vertraglichen Pflichten mit den Gläubigern nicht nachkommen. Bei den Dritten handele es sich insbesondere um die Crew, Sozialversicherungsträger, Berger, Schlepper, Häfen, Lotsen und – je nach Rechtsordnung – weitere Dritte, insbesondere Lieferanten von zum Beispiel Bunker. Auch die Kosten einer Havarie trage der Schiffseigner. Es könnten exorbitante Entsorgungs- und Beseitigungskosten entstehen, was die Fondsgesellschaft aber gar nicht kontrollieren könne. Außerdem könne weltweit arrestiert und versteigert werden, was auch in der Praxis gerade in Krisenzeiten häufig auftrete. Alleine in Rotterdam seien in den Jahren 1999-2001 400 Schiffe jährlich „an die Kette gelegt“ worden. Die Musterklägerin macht sich unter anderem die Ausführungen des Landgerichts Frankfurt, Urteil vom 16.04.2015, (Anl. KAP 12) zu eigen: Das Risiko von Zugriffen der Schiffsgläubiger sei aufklärungspflichtig. Das Risiko sei von zentraler Bedeutung, da es gerade den allgemeinen Betriebsrisiken nicht zugeordnet werden könne, sondern ein spezifisches Risiko der Kapitalanlage Schiff sei. Außerdem könne ein durchschnittlicher Anleger nicht erwarten, dass eine Zahlungsunfähigkeit des Charterers sogar den Verlust des Schiffes aufgrund einer Verwertung durch die Gläubiger des Charterers zur Folge haben könne. Dieses Risiko könne wirtschaftlich existenzbedrohend für den Fonds sein, zumal im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Charterers dieser nicht in Regress genommen werden könne. Der allgemeine Hinweis auf das Totalverlustrisiko sei nicht ausreichend, da der Anleger auch über die möglichen Faktoren dieses Risikos aufgeklärt werden müsse, da er ansonsten nicht in die Lage versetzt werde, eine sachgerechte Anlageentscheidung zu treffen. Auch ein etwaiger Hinweis auf das Risiko der Verwertung durch Hypothekengläubiger erfasse den Zugriff von Gläubigern des Charterers nicht, da die Hypothek grundsätzlich der Besicherung von Forderungen gegen den Schiffseigner diene und die Schiffseigner zudem der Eintragung der Hypothek zustimmen müssten. Dass es sich bei dem Risiko um gesetzliche Risiken handele, mache es nach der BGH-Rechtsprechung nicht weniger aufklärungsbedürftig. Das Besondere dieses Risikos sei auch, dass der Anleger überhaupt nicht steuern könne, wie sich der Charterer, der letztlich das Risiko herbeiführe, verhalte. Außerdem sei es nicht vorhersehbar. Darüber hinaus könne der Charterer das Schiff weiter verchartern, was das Risiko noch einmal für den Anleger erhöhe, da die Fondsgesellschaft keinen Einfluss darauf nehmen könne, wie die Auswahl des Subcharterers erfolge. Die Rechte der Schiffsgläubiger stellten auch nicht bloße Betriebs- und Vertragserfüllungsrisiken dar, da es nicht um Vertragserfüllungsrisiken gegenüber der Fondsgesellschaft gehe. Das Risiko, dass das Schiff aufgrund der Nichterfüllung von Verträgen des Charterers gegenüber Dritten durch eine Verwertung der Dritten verloren gehen könne, habe eine völlig andere Dimension als das eigene Betriebs- und Vertragserfüllungsrisiko. |
b) |
Die Musterbeklagten meinen, dass das von der Musterklägerin beschriebene Risiko fernliegend und damit nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei (BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az. II ZR 344/15; OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 21-23 („Hinweisbeschluss Daphne“)). Dass alleine in Rotterdam in den Jahren 1999-2001 400 Schiffe jährlich „an die Kette gelegt“ worden seien, bestreiten die Musterbeklagten. Der BGH führe in seinem Urteil vom 04.07.2019, Az. III ZR 202/18 aus, dass die obergerichtliche Rechtsprechung einhellig keine Aufklärungspflicht annehme. Das von der Musterklägerin angeführte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Bl. 126 – 130 d. A.) sei überholt. Auch das Landgericht Frankfurt habe nun im neueren Urteil vom 12.02.2018, Az. 2-10 O 169/17, entschieden, dass das im Rahmen von Schiffsgläubigerrechten geltend gemachte Risiko der Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte, die ihre Ansprüche aus Vertragspflichtverletzungen von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft herleiten, nicht aufklärungsbedürftig sei. |
c) |
Die Musterklägerin ergänzt ihr Vorbringen dahingehend, dass die Musterbeklagten bereits verkennen würden, dass die erheblichsten Kosten, nämlich die Bunkerkosten, nicht vom Fonds, sondern von der Gesellschaft gezahlt werden müssten. Die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung verkenne, dass das Risiko der Inanspruchnahme von Gläubigern des Charterers weit über Vertragserfüllungsrisiken hinausginge. In der Literatur werde teilweise vertreten, dass der Prospekt auch über das Risiko der dinglichen Haftung des Schiffseigentümers für Schiffsgläubigerrechte im Sinne des § 596 HGB aufklären müsse (Paschke/Heller in CCZ 2016/146 ff; RdtW 2015/281; Heller in VuR 2015/452 ff.). Nach § 597 HGB hätten die Schiffsgläubiger für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht, das gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden könne und nach § 602 HGB Vorrang vor allen anderen Pfandrechten an dem Schiff habe. Die Möglichkeit einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO bestehe in diesem Falle nicht (§ 601 Abs. 2 S. 2 HGB). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die aus den §§ 596 ff. HGB resultierenden Risiken allgemein bekannt wären. Ein vergleichbares Pfandrecht für Forderungen, die nicht gegen den Eigentümer gerichtet seien, ergebe sich weder für Grundstücke noch für andere Fahrzeugtypen als ein Schiff. Faktisch führe das Risiko dazu, dass die Fondsgesellschaft im Extremfall das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Charterers in doppelter Hinsicht tragen müsse. Im Falle der Insolvenz des Charterers werde die Fondsgesellschaft einerseits damit belastet, dass der Charterer seine Raten nicht mehr zahlen könne und andererseits mit den Forderungen Dritter, nämlich der Schiffsgläubiger nach § 596 HGB. Während der Pfändung könne überdies das Schiff nicht weiter verchartert werden. Aufgrund der Vorrangigkeit des Pfandrechts nach § 602 HGB könne der Fall eintreten, dass die Werthaltigkeit der Sicherheiten der Bank sich negativ verändert, die Loan-to-Value-Klausel greift und der Darlehensvertrag von der Bank gekündigt oder nur zu schlechteren Bedingungen fortgeführt werden könne. Die Gefahr des Zugriffs Dritter bestehe nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit, sondern auch bei Zahlungsunwilligkeit des Charterers. Das Risiko sei auch in der Realität nicht versicherbar. Ein Versicherungsschutz würde allenfalls für Forderungen im Sinne des § 596 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGB greifen. |
d) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Der Senat behält seine Auffassung bei, dass über die grundsätzliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte und deren Folgen wie einer Arrestierung nicht aufgeklärt werden muss (Hanseatisches Oberlandesgericht, 13 U 10/16). Es handelt sich bei dem grundsätzlichen Risiko der Inanspruchnahme durch Dritte um ein allgemeines, untergeordnetes und fernliegendes Risiko, über das nicht aufgeklärt werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az. II ZR 433/15). Der dem beitretenden Kommanditisten gegenüber Aufklärungspflichtige schuldet keine allgemeine, sämtliche rechtlichen Aspekte der Anlage umfassende Beratung (BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az. II ZR 344/15). Dass der Prospekt nicht den Anspruch hat, über sämtliche Risiken aufzuklären, wird im Prospekt deutlich. Auf Seite 8 des Prospektes heißt es nämlich, dass im Folgenden die wesentlichen Risiken der Anlage dargestellt werden. Das Risiko der Inanspruchnahme durch Dritte fällt unter das allgemeine unternehmerische Risiko der Beteiligung. Den Hinweis auf dieses Risiko hat der Prospekt auch deutlich erteilt (insbesondere S. 8) (So auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 21-23 („Hinweisbeschluss Daphne“)). Auch die Möglichkeiten der Schiffsgläubiger aus den §§ 596 ff. HGB stellen keinen derart risikoerhöhenden Umstand dar, dass sie herausgehoben als spezielles unternehmerisches Risiko aufklärungsbedürftig sind. Es gilt auch hier der Grundsatz, dass über allgemein bestehende Risiken, wie Pfandrechte Dritter, nicht aufgeklärt werden muss. Eine gerechtfertigte Ausnahme von diesem Grundsatz vermag die Musterklägerin im Ergebnis nicht darzulegen. Die Bedeutung des Risikos für die Einlage ist zudem nicht so erheblich, wie es die Musterklägerin darlegt. Bei einer drohenden Zwangsvollstreckung in das Schiff dürfte der Fondsgesellschaft als Schiffseignerin jedenfalls ein Befriedigungsrecht aus § 268 BGB zustehen, was eine Verwertung des Schiffes abwenden könnte. |
Feststellungsziel 21: Das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG wird im Emissionsprospekt nicht erwähnt.
a) |
Die Musterklägerin meint, dass der Prospekt auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, dass Ausschüttungen an die Anleger nach §§ 30, 31 GmbHG in analoger Anwendung rückforderbar sein könnten. In Rechtsprechung und Literatur werde die Auffassung vertreten, dass diese Vorschriften auf die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG analoge Anwendung fänden, wenn die Komplementär-GmbH durch Auszahlungen der KG, die bei einem Verlust der KG gewährt würden, für deren Überschuldung hafteten. Dass über dieses Risiko aufgeklärt werden müsse, sehe auch das Landgericht München I so (Urteil vom 19.12.2014, Az. 3 O 7105/12). |
b) |
Die Musterbeklagten meinen, dass es sich auch bei diesem Aspekt um ein fernliegendes und daher nicht aufklärungsbedürftiges Risiko handele. Dies würden auch mehrere Oberlandgerichte und auch das Hanseatische Oberlandesgericht so sehen (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.03.2016, Az. 4 U 25/15). Das Landgericht München I habe das zwar, wie die Musterklägerin richtig darstelle, in dem von der Musterklägerin zitierten Urteil anders gesehen. Mittlerweile gäbe es aber auch vom Landgericht München I eine andere Auffassung. So führe die 28. Kammer des Landgericht München I aus (Az. 28 O 4904/15), dass jedenfalls wenn die Unterdeckung niemals gedroht habe, keine Aufklärungsbedürftigkeit bestehe. Und genau dies gelte auch für den streitgegenständlichen Fonds. |
c) |
Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Bei dem Haftungsrisiko aus §§ 30, 31 GmbHG analog handelt es sich um ein fernliegendes und damit nicht aufklärungspflichtiges Risiko (OLG Hamburg, Urteil vom 23.03.2017, Az. 8 U 2/16, Rn. 26). Dies gilt nach Auffassung des Senats schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war (so auch OLG Köln, Urteil vom 26.2.2015, Az. 24 U 112/14, Rn. 8), aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urt. v. 23.7.2013, Az. II ZR 143/12, Rn. 12). Ausweislich § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags (S. 60 des Prospekts), leistete die Komplementär-GmbH keine Einlage und war am Kapital und Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Unter diesen Umständen war der Eintritt des Risikos fernliegend. Eine andere Bewertung dieses Risikos für den vorliegenden Fall ist weder durch Vortrag der Musterklägerin angezeigt, noch sonst ersichtlich. |
Feststellungsziel 22: In seiner Gesamtschau zeichnet der Prospekt kein hinreichendes Bild über die tatsächlichen Risiken und Besonderheiten des CONTI Beteiligungsfonds IX.
Der gerügte Prospektfehler, zu dem weder die Musterklägerin noch die Musterbeklagten ausdrücklich vortragen, liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Der Prospekt zeichnet insgesamt ein hinreichendes Bild über die Risiken und Besonderheiten der streitgegenständlichen Beteiligung. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu den einzelnen Feststellungszielen. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagten für den am 21.12.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts-GmbH und Co. KG „CONTI Daphne“ als Gründungsgesellschafter aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich sind.
a) |
Die Musterklägerin meint, dass alle Musterbeklagten in mehreren Eigenschaften, insbesondere als Gründungsgesellschafterinnen, besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätten und daher nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich seien. Neben ihrer Rolle als Gründungsgesellschafterinnen hätten die Musterbeklagten noch in anderen Rollen besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Die Musterbeklagte zu 1 sei zum einen laut S. 3 des Prospektes Prospektverantwortliche, außerdem habe sie die Finanzierungsvermittlung, Projektierung, Planung und Koordination sowie Managementleistungen übernommen. Die Musterbeklagte zu 2 habe eine Platzierungsgarantie übernommen und sei für die Platzierung des streitgegenständlichen Fonds zuständig. Die Musterbeklagte zu 3 sei überdies für die Bauaufsicht und die Bereederung des Schiffes verantwortlich gewesen. Die Musterbeklagen hätten als Gründungskommanditistinnen die Pflicht, die Anleger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende (zunächst) mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren oder sein konnten. Dass sich die Anleger an der Beteiligungsgesellschaft zunächst als Treuhandkommanditisten beteiligt hätten und größtenteils später Direktkommanditisten geworden seien, ändere an Haftung nichts, da ein sog. offenes Treuhandverhältnis vorgelegen habe. Durch § 4 Nr. 5.3 und 5.4 des Gesellschaftsvertrages würden die Anleger im Innenverhältnis so gestellt, als wären sie unmittelbare Gesellschafter, was sie auch jederzeit hätten verlangen können. |
b) |
Dieser Ausspruch ist hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 und 2 nicht zu treffen, da diese nicht nach den Regeln der Prospekthaftung im weiteren Sinne für den vom Senat festgestellten Prospektfehler einzustehen haben (s.o. A.). Auch hinsichtlich der Musterbeklagten zu 3 ist die Feststellung nicht zu treffen: Zwar ist sie im Sinne der Prospekthaftung im weiteren Sinne für den festgestellten Prospektfehler verantwortlich. Es fehlt für die begehrte Feststellung aber am Rechtsschutzbedürfnis, da der Senat – wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann – keinen Prospektfehler festgestellt hat. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagten bei der Veröffentlichung des am 21.12.2007 veröffentlichten Emissionsprospekts zum CONTI 58. Container Schifffahrts-GmbH und Co. KG „CONTI Daphne“ aufgrund der unter Ziffer I. festgestellten Prospektfehlerhaftigkeit nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft ihre vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt haben.
Dieser Ausspruch erfolgt nicht hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 und 2, da diese nicht nach den Regeln der Prospekthaftung im weiteren Sinne für die vom Senat festgestellten Prospektfehler einzustehen haben (s.o. A.). |
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Auch hinsichtlich der Musterbeklagten zu 3 ist die Feststellung nicht zu treffen: Zwar ist diese im Sinne der Prospekthaftung im weiteren Sinne für die festgestellten Prospektfehler verantwortlich, womit auch § 280 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar ist. Das Feststellungsziel ist aber so formuliert, dass sich das Verschulden auf konkrete festzustellende Prospektmängel bezieht, die der Senat – wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt – indes nicht festgestellt hat. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet waren, über die Ziffer I. festgestellten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts-GmbH und Co. KG „CONTI Daphne“ aufzuklären und deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten haften.
Die Feststellung war nicht zu treffen, da es – wie ausgeführt – an Prospektfehlern fehlt. |
III.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 41 Abs. 1 S. 4 RVG und § 51a GKG. Die Partei-Vertreter haben übereinstimmend mitgeteilt, dass sich der Streitwert der vor dem Landgericht im Hinblick auf das vorliegende KapMuG-Verfahren ausgesetzten verfahren summiert auf € 1.672.500,00 beläuft.
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Panten
Vorsitzender Richter |
Löffler
Richterin |
Dr. Tonner
Richter |
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