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Hanseatisches Oberlandesgericht: Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH & Co. KG

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Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 3/18

Beschluss

In der Sache

Konrad Schäfer, Ernst-Sievers-Straße 120, 49078 Osnabrück

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heiss & Leppla, Pettenkoferstraße 37, 80336 München

gegen

1)

Erste CPO Tankschiffreederei GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Claus-Peter Offen, Claus Oliver Offen, Jan Hendrick Offen, Andreas Baron von der Recke und Dr. Stephan Polomsky, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
2)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Jörn Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22676 Hamburg

– Musterbeklagte –
3)

MPC Münchmeyer Petersen Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Holger Glandien und Karen Key, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –
4)

Reederei Claus-Peter Offen (GmbH & Co.) KG, vertreten durch d. persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baron von der Recke und Frank Bergert, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
5)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Boehnke, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –
6)

Claus-Peter Offen (GmbH & Co.) KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH, diese vertreten durch die Geschäftsfüher Claus Oliver Offen, Claus-Peter Offen, Dr. Stephan Polomsky, Baron Andreas von der Recke, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
7)

MPC Capital Concepts GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –
8)

Reederei Claus-Peter Offen GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Komplementärin Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baron von der Recke und Frank Bergert, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
9)

Reinhard Wieben, Husumer Straße 8, 25704 Meldorf

– Musterbeklagter –
10)

Sparkasse KölnBonn, vertreten durch d. Vorstand, Anstalt des öffentlichen Rechts, Hahnenstraße 57, 50667 Köln

– Musterbeklagte –
11)

GET:FINEO Kapitalanlagenvermittlungs GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin GET:FINEO Finanzanalysen und Anlagenkonzepte Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Marcus Thies, Frankenstraße 12, 20097 Hamburg

– Musterbeklagte –
12)

GET:FINEO Finanzanalysen und Anlagekonzepte GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin GET:FINEO Finanzanalysen und Anlagenkonzepte Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Thies, Frankenstraße 12, 20097 Hamburg

– Musterbeklagte –
13)

MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch Herrn Ulf Holländer (Vorsitzender), Constantin Baack, Dr. Philipp Lauenstein, Dr. Karsten Markwardt, Dr. Roman Rocke, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 6:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf, Gz.: 2017-0140 MF/nc

Prozessbevollmächtigte zu 2:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf, Gz.: 2017-0520 MF/nc

Prozessbevollmächtigte zu 3 – 5:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2017-0127 MF/nc

Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf

Prozessbevollmächtigte zu 8:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf, Gz.: 2017-0368 MF/nc

Prozessbevollmächtigte zu 9:
Rechtsanwälte Dr. Gottschalk, Hienstorfer, Schlepper, Lütjenstraße 12, 24534 Neumünster, Gz.: 81/16GO/SV

Prozessbevollmächtigte zu 10:
Rechtsanwälte Pflitsch & Wenner, Belfortstraße 15, 50668 Köln, Gz.: 70/17 JP31MZ

Prozessbevollmächtigte zu 11 und 12:
Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Große Theaterstraße 31, 20354 Hamburg, Gz.: 52395-18/FJ/47/Fr

Prozessbevollmächtigte zu 13:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2019-0078

Nebenintervenient zu 2:
Gerd Dr. Schneider, Bergweg 12, 56179 Vallendar

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen, Elisabethstraße 11, 80796 München, Gz.: 10670/16

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 08.06.2020:

Auf Antrag der durch die Rechtsanwälte Schirp & Partner vertretenen Beigeladenen wird das Musterverfahren gem. § 15 KapMuG um die folgenden Feststellungsziele erweitert:

11.) Der am 13.08.2007 herausgegebene Prospekt zur „Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH & Co. KG“ (im Folgenden: die Fondsgesellschaft) ist unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:

11.1.) Der Prospekt verschweigt, dass zwischen der Musterbeklagten zu 5 bzw. deren Rechtsvorgängerin und der Münchmeyer Petersen Capital AG seit dem 01. Januar 2001 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand.

11.2.) Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die absehbare Markt- und Flottenentwicklung bezogen auf den Schiffstyp der Fondsschiffe (Produkten- und Chemikalientanker) falsch und verzerrt darstellt.

a) Der Prospekt ist unrichtig, weil er das „Phasing-Out“ von Einhüllentankern als wesentlichen Wettbewerbsvorteil für die Fondsschiffe darstellt und dabei verschweigt, dass es die Bestimmungen zur Aussonderung von Einhüllentankern seit dem Jahr 2001 gab und in den Jahren vor Prospektherausgabe in der Größe über 20.000 tdw kein Tanker ohne Doppelhülle mehr gebaut wurde.

b) Der Prospekt ist unrichtig, weil er nicht über das Risiko eines überproportionalen Flottenwachstums aufklärt und somit einen irreführenden Eindruck von der zu erwartenden Konkurrenzsituation erweckt.

c) Der Prospekt ist unrichtig, weit er nicht darüber aufklärt, dass bis zum Jahr 2010 für das Segment der ölfahrenden Tanker ein erhebliches Tonnageüberangebot absehbar war.

11.3.) Die kalkulierten Charterraten sind im Prospekt falsch dargestellt, weil diese unrealistisch hoch kalkuliert wurden und diese Kalkulationsansätze zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe unvertretbar waren.

11.4.) Der Prospekt klärt nicht darüber auf, dass die Fondsgesellschaft auf Ebene der Ein-Schiffs-Gesellschaften nicht über eine qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt, die für wichtige Beschlüsse notwendig ist und sie somit keinen Einfluss auf grundlegende und weitreichende Beschlüsse, wie den Verkauf der Schiffe oder die Auflösung der Einschiffsgesellschaft hat.

11.5.) Der Prospekt ist unrichtig und unvollständig, weil er die Zugehörigkeit der Fondsschiffe zum technischen Ausfallpool und zum Einnahmepool ausschließlich als Vorteil darstellt.

a) Der Prospekt verschweigt im Zusammenhang mit dem technischen Ausfallpool, dass die Fondsschiffe die neuesten Schiffe im Pool sind.

b) Der Prospekt verschweigt im Zusammenhang mit dem technischen Ausfallpool, wie die jeweiligen Verluste der einzelnen Schiffe in dem Pool auf die Übrigen Poolmitglieder verteilt werden.

c) Der Prospekt verschweigt im Zusammenhang mit dem technischen Ausfallpool, wie die Nettoeinnahmeverluste der Poolmitglieder konkret ermittelt werden.

d) Der Prospekt ist unvollständig, weil er verschweigt, wie Gewinne und Verluste der Fondsschiffe mit denen weiterer Schiffe im Einnahmepool verrechnet werden.

11.6.) Der Prospekt verschweigt das Risiko, dass Gläubiger des Charterers wegen offener Forderungen gegen diesen die Fondsschiffe beschlagnahmen können, obwohl nicht der Charterer Eigentümer der Schiffe ist (sog. Schiffsgläubigerrechte).

11.7.) Der Prospekt ist unvollständig, weil in den Finanzierungsverträgen eine sog. „loan-to-value“-Klausel vereinbart wurde, die im Prospekt nicht dargestellt wurde, obwohl es sich um eine nachteilige risikoerhöhende Vereinbarung handelt.

Den anderen Beteiligten wird aufgegeben, auf die bereits erfolgte Begründung der neuen Feststellungsziele binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu erwidern bzw. Stellung zu nehmen und dabei die oben vorgegebene Nummerierung der neuen Feststellungsziele zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung dieser Frist voraussichtlich mit Rücksicht auf den mit zunehmender Verfahrensdauer an Bedeutung gewinnenden Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung nicht in Betracht kommen wird.

Gründe:

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KapMuG für die Zulassung weiterer Feststellungsziele liegen vor.

1.) Die Entscheidung der Ausgangsverfahren hängt im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG von den neuen Feststellungszielen ab.

Den Beklagtenvertretern ist zuzugeben, dass der Vortrag der Beigeladenen zu ihrer individuellen Betroffenheit – d.h. im Ergebnis der Verwendung des streitgegenständlichen Prospektes im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung durch sie – bestenfalls rudimentär ist.

Insoweit genügt es jedoch ausgehend vom Sinn und Zweck des Musterverfahrens, eine umfassende Klärung herbeizuführen nach Auffassung des Senats, wenn die Entscheidungserheblichkeit plausibel erscheint (ebenso: Kölner Kommentar-Vollkommer, 2. Aufl. 2014, § 15, Rn. 14), und dies ist hier der Fall: Hinsichtlich sämtlicher Beigeladener, die den Antrag nach § 15 KapMuG gestellt haben, ist eine Aussetzung der zu Grunde liegenden Verfahren durch das Landgericht nach § 8 KapMuG erfolgt, was wiederum voraussetzt, dass seitens der Kammer die Abhängigkeit der Entscheidung von den bei Aussetzung schon rechtshängigen Feststellungszielen geprüft und bejaht wurde – damit aber erscheint es mindestens plausibel (wenn nicht sogar zwingend), dass die Entscheidung auch von den nunmehr neu angebrachten Feststellungszielen abhängt.

2.) Die neuen Feststellungsziele betreffen denselben Lebenssachverhalt wie die bisherigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG).

3.) Die Zulassung ist auch sachdienlich, da sie der dem Gesetzeszweck entsprechenden umfassenden Klärung dient – dies gilt, obwohl der Erweiterungsantrag erst spät im Verfahren gestellt wurde und wegen mehrfacher Fristverlängerungen für die Stellungnahme der Beklagten erst so knapp vor dem anberaumten Termin beschieden werden kann, dass dieser verlegt werden muss.

Der Senat weist darauf hin, dass die Sachdienlichkeit mit Rücksicht auf den mit zunehmender Verfahrensdauer an Bedeutung gewinnenden Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung bei erneuten Erweiterungsanträgen – insbesondere, wenn sie nicht mit erheblichem zeitlichen Abstand zum neuen Verhandlungstermin gestellt werden sollten – möglicherweise anders bewertet werden könnte.

Panten

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

Löffler

Richterin
am Oberlandesgericht

Dr. Tonner

Richter
am Oberlandesgericht

 

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