Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 13 Kap 1/18
Beschluss
In der Sache
Marc Schwarz, Leitenberg 6, 86923 Finning
– Musterkläger – |
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte APS Rechtsanwalts GmbH, Alt-Moabit 62-63, 10555 Berlin, Gz.: 000632-13/NA/nr
gegen
1) |
HCI Hanseatische Capitalberatung GmbH & Co. KG (vormals HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin HCI Vertriebsverwaltung GmbH, , diese vertreten durch die Geschäftsführer Matthias Bruns und Frank Martens, Burchardstraße 8, 20095 Hamburg
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2) |
Ernst Russ AG, vertreten durch d. Vorstand, Burchardstraße 8, 20095 Hamburg
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3) |
HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg
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4) |
HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, vormals HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft, Burchardstraße 8, 20097 Hamburg
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5) |
HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Geschäftsführer, Burchardstraße 8, 22095 Hamburg
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6) |
Hellespont Ship Management GmbH & Co. KG (vormals Hellespont Hammonia GmbH & Co. KG), vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg
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7) |
DVB Bank SE, vertreten durch d. Vorstand, Platz der Republik 6, 60325 Frankfurt
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Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, Contrescarpe 21, 28203 Bremen
Prozessbevollmächtigte zu 2:
Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, Contrescarpe 21, 28203 Bremen, Gz.: 10416/17/A – JBo/vka
Prozessbevollmächtigte zu 3 – 5:
Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, Contrescarpe 21, 28203 Bremen, Gz.: 11164/14QA-JBo/vkqa
Prozessbevollmächtigte zu 6:
Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg, Gz.: TW/ys-21809-15
Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg, Gz.: EG-ast-2018/18968
Nebenintervenientin zu 3 – 6:
RTC Revision Consulting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatergesellschaft, Burchardstraße 24, 20095 Hamburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld
Nebenintervenientin zu 1 und 2, 4 und 5:
RTC Revision Treuhand Consulting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatergsgesellschaft, vertreten durch d. Geschäftsführer Björn Hagedorn und Frank Fruggel, Rahlstedter Straße 32a, 22149 Hamburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld, Gz.: 000188-17/AK/AT
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beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth am 06.03.2020:
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A) Auf den Antrag des Musterklägers vom 04.08.2017 wird das Musterverfahren um folgende Feststellungsziele erweitert:
„VIII.
1.) Der gegenständliche Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, unvollständig und irreführend, indem er nicht über die Beteiligung der von der Musterbeklagten zu 7 beherrschten Gesellschaft NFC Shipping Fund V LLC an dem Verkauf der vier Plattformversorger sowie nicht über den von dieser Gesellschaft NFC Shipping Fund V LLC mit dem Zwischenverkauf erwirtschafteten Gewinn aufklärt.
2.) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 7 gleich den Musterbeklagten zu 1, 3, 4, 5 und 6 für den entstandenen Schaden als Gesamtschuldnerin haftet.
3.) Es wird festgestellt dass die Musterbeklagte zu 7 verpflichtet war, den Anlegern ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln.
4.) Es wird festgestellt, dass die Anleger vorsätzlich sittenwidrig über einen von der Gesellschaft NFC Shipping Fund V LLC, die von der Musterbeklagten zu 7 beherrscht wird, erwirtschafteten Gewinn durch die fehlende Aufklärung getäuscht wurden.“
B) Auf den Antrag der Beigeladenen Gisela Netta vom 05.06.2019 wird das Musterverfahren unter Zurückweisung des Erweiterungsantrages im Übrigen um folgende Feststellungsziele erweitert:
„IX.
1.) Der Prospekt zum Fonds Shipping Select 26 ist auch deshalb unvollständig, irreführend und unrichtig, weil
a) sich das wirtschaftliche Umfeld zwischen Prospektauflegung und dem Beitritt weiterer Anleger bis Ende Juli 2008 deutlich verschlechtert hatte, der im Prospekt vermittelte optimistische Eindruck vor diesem Hintergrund unvertretbar war und ein korrigierender Prospektnachtrag unterlassen wurde;
b) der Prospekt die Kündigungsmöglichkeit der besonders beworbenen siebenjährigen Festcharter der Plattformversorger bereits bei einer nicht unüblichen Bauverzögerung verschweigt;
c) der Prospekt einen in Wahrheit nicht abgeschlossenen Letter of Intent „nach dem Recht von England und Wales“ bewirbt;
d) der Prospekt einen in Wahrheit nicht geplanten kumulierten Betriebsgewinn innerhalb der geplanten Betriebsjahre suggeriert;
e) der Prospekt eine für den durchschnittlichen Leser unverständliche IRR-Rendite verwendet und damit das Risiko verschleiert, dass den Kommanditisten bereits bei planmäßigem Verlauf prospektierte Gewinnanteile zu Gunsten der Anbieterseite entzogen werden;
f) der Prospekt die Bauaufsichtskosten entgegen bereits bei Prospektauflage feststehender Erhöhung zu niedrig ausweist;
g) der Prospekt unter Verschweigen von Aussagen im eingeholten Schiffsgutachten eine unvertretbare Prognose zum Verkaufserlös der Schiffe nach 12 1/2 Betriebsjahren abgibt;
2.) Festzustellen, dass der Musterbeklagten zu 1 die Unrichtigkeit des Prospektes hinsichtlich der zu Ziffer 1 lit a – g festgestellten Fehler bekannt war.“
C) Auf den Antrag des in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Duramata Vermögensberatung und Vermittlungsgesellschaft mbH beigeladenen Ulrich Rosenkranz vom 18.06.2019 wird das Musterverfahren unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen um folgende Feststellungsziele erweitert:
„X. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt HCI Shipping Select 26 insoweit unrichtig, irreführend und unvollständig ist, indem
1.) der Verkaufsprospekt nicht über das Recht der finanzierenden Banken informierte, vor Abnahme der Schiffe die Kreditverträge zu kündigen;
2.) der Prognoserechnung des Verkaufsprospektes die unvertretbare Annahme zugrunde gelegt wurde, dass die Produkten-/Chemikalientanker Charterraten von jeweils US-$ von 16.375/Tag erzielen könnten;
3.) die Auswirkungen der Neuklassifizierung der IMO (International Maritime Organisation) auf den relevanten Tankermarkt (Reklassifizierung) unzutreffend bzw. irreführend dargestellt wurde;
4.) die Auswirkungen der Änderung des Regelwerkes MARPOL 73/78 (Phasing Out) auf den relevanten Tankermarkt unzutreffend bzw. irreführend dargestellt wurde;
5.) der Verkaufsprospekt nicht über Risiken aufklärt, die sich aus der dauerhaften Vercharterung der Plattformversorgerschiffe zu Charterraten ergeben, die unter dem Marktniveau liegen;
6.) der Prognoserechnung des Verkaufsprospektes unvertretbar niedrige Annahmen zu den Schiffsbetriebskosten sowohl der Produkten-/Chemikalientanker als auch der Plattformversorgerschiffe zugrunde gelegt wurden;
7.) der Verkaufsprospekt den Eindruck vermittelt, die angesetzten Schiffsbetriebskosten beruhten auf eigenen Erfahrungenswerten der Geschäftsführer der Schiffsgesellschaften bei der Vercharterung von Produkten-/Chemikalientankern, obwohl diese nicht über eigene Erfahrungen hierzu verfügten;
8.) die Prognoserechnung des Verkaufsprospektes unvertretbar niedrige Annahmen hinsichtlich der erforderlichen Dockungszeiten der Plattformversorgerschiffe zugrunde gelegt wurden;
9.) der Verkaufsprospekt eine unzutreffende und irreführende Darstellung eines angeblichen Währungsmanagements enthält;
10.) der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf die Risiken enthält, die sich aus der in den Kreditverträgen enthaltenen Klausel ergeben, dass die Finanzierung der Fonds-Schiffe zu maximal 50% in einer Fremdwährung valutieren darf.“
D) Auf den Antrag des Musterklägers vom 29.08.2019 wird das M usterverfahren um folgende Feststellungsziele erweitert:
„XI. Es wird festgestellt,
1. dass der am 07.02.2008 veröffentlichte Prospekt zu dem Schiffsfonds „HCI Shipping Select 26“ betreffend die Beteiligung an den acht Einschiffsgesellschaften Hellespont Daring GmbH & Co. KG, PSV Hellespont Dawn GmbH & Co. KG, PSV Hellespont Defiance GmbH & Co. KG, PSV Hellespont Drive GmbH & Co. KG, MT Hellespont Centurion GmbH & Co. KG, MT Hellespont Challenger GmbH & Co. KG, MT Hellespont Charger GmbH & Co. KG, MT Hellespont Chieftain GmbH & Co. KG in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irrführend ist, indem er
a) nicht über die Beteiligung der von der Musterbeklagten zu 7 beherrschten Gesellschaft NFC Shipping Fund V LLC an dem Verkauf der vier Plattformversorger Hellespont Daring, Hellespont Dawn, Hellespont Defiance und Hellespont Drive bzw. der zugrundeliegenden Bauverträge letztendlich an die vier Schiffsgesellschaften de Gesamtfonds, die Hellespont Daring GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Dawn GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Defiance GmbH & Co. KG und die PSV Hellespont Drive GmbH & Co. KG aufklärt;
b) nicht über die Beteiligung der Musterbeklagten zu 7 an der Gellschaft NFC Shipping Fund V LLC sowie deren Beteiligung an der Gesellschaft NFC Offshore DIS und somit mittelbar der Musterbeklagten zu 7 an dem Zwischenverkauf der vier Plattformversorger Hellespont Daring, Hellespont Dawn, Hellespont Defiance und Hellespont Drive bzw. der zugrundeliegenden Bauverträge letztendlich an die vier Schiffsgesellschaften de Gesamtfonds, die Hellespont Daring GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Dawn GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Defiance GmbH & Co. KG und die PSV Hellespont Drive GmbH & Co. KG aufklärt;
c) nicht über die Beteiligung der Musterbeklagten zu 1 – 6 oder einzelner dieser Gesellschaften an der Gesellschaft NFC Offshore DIS und somit an dem Zwischenverkauf der vier Plattformversorger Hellespont Daring, Hellespont Dawn, Hellespont Defiance und Hellespont Drive bzw. der zugrundeliegenden Bauverträge letztendlich an die vier Schiffsgesellschaften de Gesamtfonds, die Hellespont Daring GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Dawn GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Defiance GmbH & Co. KG und die PSV Hellespont Drive GmbH & Co. KG aufklärt sowie
d) nicht über den von der Gesellschaft NFC Offshore DIS und damit von der NFC Shipping Fund V LLC mit dem Zwischenverkauf der vier Plattformversorger Hellespont Daring, Hellespont Dawn, Hellespont Defiance und Hellespont Drive bzw. der zugrundeliegenden Bauverträge letztendlich an die vier Schiffsgesellschaften de Gesamtfonds, die Hellespont Daring GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Dawn GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Defiance GmbH & Co. KG und die PSV Hellespont Drive GmbH & Co. KG erwirtschafteten Sondervorteil aufklärt und schließlich
e) nicht über die Interessenkollisionen aller Musterbeklagten im Zusammenhang mit dem bei dem Zwischenverkauf der vier Plattformversorger Hellespont Daring, Hellespont Dawn, Hellespont Defiance und Hellespont Drive bzw. der zugrundeliegenden Bauverträge letztendlich an die vier Schiffsgesellschaften de Gesamtfonds, die Hellespont Daring GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Dawn GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Defiance GmbH & Co. KG und die PSV Hellespont Drive GmbH & Co. KG erwirtschafteten Sondervorteil aufklärt;
2.) dass die im Prospekt enthaltene Aufklärung über den Inhalt der Schiffshypothekendarlehensvertrage unvollständig und unrichtig ist, weil
a) in den bis auf redaktionell notwendige Unterschiede inhaltsidentischen Schiffshypothekendarlehensverträgen vom 07.02.2008 für die Endfinanzierung der Plattformversorgergesellschaften des Gesamtfonds, die Hellespont Daring GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Dawn GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Defiance GmbH & Co. KG und die PSV Hellespont Drive GmbH & Co. KG eigene Geschäftsführungsbefugnisse und Zustimmungsvorbehalte zu nahezu jeder Geschäftsführerhandlung zu Gunsten der Musterbeklagten zu 7 bei den genannten darlehensnehmenden Einschiffsgesellschaften des Fonds bzw. deren Geschäftsführung und Vertretung berufenen Komplementärgesellschaften eingeräumt und im Prospekt nicht erwähnt werden;
b) in den bis auf redaktionell notwendige Unterschiede inhaltsidentischen Schiffshypothekendarlehensverträgen vom 07.02.2008 für die Endfinanzierung der Plattformversorgergesellschaften des Gesamtfonds, die Hellespont Daring GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Dawn GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Defiance GmbH & Co. KG und die PSV Hellespont Drive GmbH & Co. KG ein Zustimmungsvorbehalt zu einem Wechsel der Geschäftsführung der Schiffsgesellschaft zu Gunsten der Musterbeklagten zu 7 bei den genannten darlehensnehmenden Einschiffsgesellschaften des Fonds eingeräumt und im Prospekt nicht erwähnt wird;
c) in den bis auf redaktionell notwendige Unterschiede inhaltsidentischen Schiffshypothekendarlehensverträgen vom 07.02.2008 für die Endfinanzierung der Plattformversorgergesellschaften des Gesamtfonds, die Hellespont Daring GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Dawn GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Defiance GmbH & Co. KG und die PSV Hellespont Drive GmbH & Co. KG, der Musterbeklagten zu 7 das Recht eingeräumt wurde, für die genannten darlehensnehmenden Einschiffsgesellschaften des Fonds und die in deren Eigentum stehenden Schiffe nach freiem Ermessen über die Wahl des Flaggenstaates zu entscheiden, und dieses Recht im Prospekt nicht erwähnt wird;
d) in den bis auf redaktionell notwendige Unterschiede inhaltsidentischen Schiffshypothekendarlehensverträgen vom 07.02.2008 für die Endfinanzierung der Plattformversorgergesellschaften des Gesamtfonds, die Hellespont Daring GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Dawn GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Defiance GmbH & Co. KG und die PSV Hellespont Drive GmbH & Co. KG, zahlreiche Beschränkungen und besondere Voraussetzungen aufgestellt sind, ob, wie hoch und wann Auszahlungen u.a. an die Kommanditisten der Einschiffsgesellschaften des Gesamtfonds geleistet werden dürfen, und diese Beschränkungen und Voraussetzungen im Prospekt nicht erwähnt werden;
e) in den bis auf redaktionell notwendige Unterschiede inhaltsidentischen Schiffshypothekendarlehensverträgen vom 07.02.2008 für die Endfinanzierung der Plattformversorgergesellschaften des Gesamtfonds, die Hellespont Daring GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Dawn GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Defiance GmbH & Co. KG und die PSV Hellespont Drive GmbH & Co. KG, ein Rückfalldarlehen vorgesehen ist, dessen Existenz, Bedingungen und Höhe im Prospekt nicht erwähnt wird;
f) in den bis auf redaktionell notwendige Unterschiede inhaltsidentischen Schiffshypothekendarlehensverträgen vom 07.02.2008 für die Endfinanzierung der Plattformversorgergesellschaften des Gesamtfonds, die Hellespont Daring GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Dawn GmbH & Co. KG, die PSV Hellespont Defiance GmbH & Co. KG und die PSV Hellespont Drive GmbH & Co. KG, die Regelung enthalten ist, dass bei Inanspruchnahme des Rückfalldarlehens Auszahlungen an die Kommanditisten der Einschiffsgesellschaften des Gesamtfonds unzulässig sind, und diese Regelung im Prospekt nicht erwähnt wird;
3.) dass die im Prospekt als Sicherheit für die dem beitretenden Kapitalanleger beworbene Platzierungsgarantie für den Garantiefall gerade wertlos sein würde;
4.) dass die Musterbeklagte zu 7 potentielle Haftungsschuldnerin auf Schadensersatz zu Gunsten der Kapitalanleger des Gesamtfonds HCI Shipping Select 26 aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinne und/oder den Grundsätzen der Hintermannhaftung und/oder der Verletzung einer Schutzpflicht gegenüber Dritten ist;
5.) dass die Musterbeklagte zu 7 nach den Grundsätzen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne und/oder den Grundsätzen der Hintermannhaftung und/oder den Regelungen zu unerlaubten Handlungen und /oder der Verletzung einer vertraglichen oder vorvertraglichen Schutzpflicht gegenüber Dritten schuldhaft gehandelt hat;
6.) dass die Musterbeklagte zu 7 den Kapitalanlegern gemeinsam mit den Musterbeklagten zu 1 – 6 auf Schadensersatz als Gesamtschuldnerin haftet.
E) Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zu den nunmehr zugelassenen Feststellungszielen, zu denen sich in den die Erweiterungsanträge enthaltenden Schriftsätzen der jeweiligen Antragsteller bereits Ausführungen zur Begründung finden, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.
F) Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass es sich bei den Musterbeklagten zu 1 und 4 einerseits sowie zu 3 und 5 andererseits um jeweils ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit handeln könnte, ggf. wäre das Rubrum zu berichtigen; es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Punkt binnen drei Wochen.
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Gründe:
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Die im Tenor aufgeführten Erweiterungen der Feststellungsziele waren gem. § 15 Abs. 1 KapMuG zuzulassen.
Die Antragsteller haben jeweils dargelegt, dass der streitgegenständliche Prospekt ihnen bei der Anlageentscheidung vorgelegen habe, dies genügt, um eine Abhängigkeit der jeweils zu Grunde liegenden Verfahren von den weiteren Feststellungszielen anzunehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG).
Die Feststellungsziele beziehen sich sämtlich auf den Inhalt des schon streitgegenständlichen Prospektes bzw. auf die Verantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 7 für diesen Prospekt und damit den bereits streitgegenständlichen Lebenssachverhalt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG).
Die Erweiterungen sind nach Auffassung des Senats auch sachdienlich im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG – sie dienen einer umfassenden Klärung der Rechtslage und verhindern, dass die zugelassenen Fragen in den jeweiligen Einzelverfahren geklärt werden müssen oder gar nach Beendigung des vorliegenden Verfahrens zum Gegenstand eines neuen Musterverfahrensantrages gemacht werden.
Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten zu 1 – 5 ist das nunmehr zu Ziffer IX1a auf Antrag der Beigeladenen Netta zugelassene Feststellungsziel durchaus feststellungsfähig, insbesondere steht dem nicht entgegen, dass in seinem Wortlaut auch darauf abgestellt wird, dass die Darstellung im Prospekt „irreführend“ sei, da hiermit lediglich des Text des § 1 Nr. 1 KapMuG aufgenommen wird.
Das Ziel geht auch nicht in den Feststellungszielen I Nrn. 4 und 13 auf, da anders als dort, ausdrücklich auf eine Veränderung der Sachlage nach Veröffentlichung des Prospektes abgestellt wird. Gleiches gilt für die Feststellungsziele gem. IX1b und c); letzteres geht nicht im Ziel I Nr. 9 auf, da es mit der Bezugnahme auf einen Letter of Intent auf einen dort nicht genannten Gesichtspunkt abhebt. Gleiches gilt für das Ziel Ix1d, das eine ganz andere Zielrichtung als das Ziel I Nr. 11 hat, indem behauptet wird, dass der prognostizierte Betriebsgewinn tatsächlich gar nicht geplant worden sei. Hinsichtlich der Erweiterungen Ix1e – g gilt das zuvor Gesagte, spezifischere Rügen haben die Musterbeklagten zu diesen Zielen nicht erhoben.
Auch die seitens der Musterbeklagten zu 6 hinsichtlich der Zulässigkeit des Erweiterungsanrtrages des Beigeladenen Rosenkranz (neue Feststellungsziele zu Ziffer X) geltend gemachten Bedenken sind überwiegend nicht begründet.
Die Rügen hinsichtlich der Bestimmtheit der Feststellungsziele greifen nicht durch: Zu Ziffer X.1 genügt es, dass der Antragsteller im Prospekt Angaben zum Kündigungsrecht der Bank vermisst, ob dabei u.a. auch noch die Kündigungsgründe hätten dargestellt werden müssen, ist keine Frage der Bestimmtheit des Antrages, sondern der Reichweite einer etwa bestehenden Aufklärungspflicht. Gleiches gilt, soweit die Musterbeklagte zu 6 bei Ziel X.2 die Angabe eines Zeitraumes vermisst – dem Prospekt ist zu entnehmen, für welchen Zeitraum mit den beanstandeten $ 16.375/Tag gerechnet wurde; welcher Tankermarkt (Ziel X.3 und 4) gemeint ist, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der beanstandete Prospekt sich auf Produkten-/Chemikalientanker einer bestimmten Größenklasse bezieht. Zu unbestimmt sind allerdings die Erweiterungsanträge zu Ziffern 5 und 6 des Antrages des Beigeladenen Rosenkranz vom 18.06.2019 – auch hier ist zwar der Tankermarkt um den es gegen soll identifizierbar, dem Feststellungsziel ist aber überhaupt nicht zu entnehmen, in wiefern der Markt unzutreffend bzw. irreführend dargestellt sein soll; ebenso ist unklar, welche Angaben zu den Schiffsbaupreisen unzutreffend bzw. irreführend sein sollen.
Es mag sein, dass das Feststellungsziel X.7 impliziert, dass das Marktniveau für Charterraten „auf Dauer“ vorhersehbar sei – ob dies zutrifft und somit ein Fehler vorliegen kann, ist jedoch eine Frage der Begründetheit, nicht der Feststellungsfähigkeit.
Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „unvertretbar“ in den Feststellungszielen X.8 und 10 ist nicht zu beanstanden – ob die gerügten Prognosen „unvertretbar“ sind, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, den anzulegenden Maßstab kann der Musterkläger gerade nicht vorgegeben.
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Panten
Vorsitzender Richter |
Löffler
Richterin |
zur Verth
Richterin |
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