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Hanseatisches Oberlandesgericht: Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG

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Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 5/​19
Verkündet am 30.07.2021

Simpson, JFAng
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Dieser Beschluss wurde berichtigt durch Beschluss vom 10.08.2021

Beschluss

In der Sache

Hans-Jörg Hisam, Wintererstraße 55, 79104 Freiburg

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Gz.: 00368-18/​rawos/​js

gegen

1)

Hamburg Trust Asset und Fonds Management HTAF GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg

– Musterbeklagte –
2)

Hamburg Trust Verwaltung HTV USA GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Gz.: Musterkläger(gem. § 9 Abs. 2 KapMuG vom Hanseatischen Oberlandesgericht zu bestimmen

Nebenintervenientin zu 2:
Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hermannstraße 46, 20095 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld, Gz.: 139/​18

Nebenintervenientin zu 1 und 2:
Watson Farley & Williams LLP, Neuer Wall 88, 20354 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte White & Case LLP, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte White & Case LLP, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, Gz.: 4381668-0002.appelul

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner im schriftlichen Verfahren, indem Schriftsätze bis zum 11.06.2021 eingereicht werden konnten, am 30.07.2021:

I. Die Feststellungsanträge des Musterklägers gemäß Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.12.2018 werden zurückgewiesen.

II. Auf Antrag der Musterbeklagten vom 21.04.2021, zugelassen mit Erweiterungsbeschluss vom 12.05.2021, werden folgende Feststellungen getroffen:

1.

Es wird festgestellt, dass auf Ansprüche von Anlegern gegen die Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG aufgrund der Verwendung von etwaig fehlerhaften Verkaufsprospekten (einschließlich Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) ausschließlich die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG in der vom 1. November 2005 bis zum 31. Mai 2012 gültigen Fassung i.V.m. §§ 44 ff. BörsG in der vom 1. November 2007 bis zum 31. Mai 2012 gültigen Fassung anwendbar ist.

2.

Es wird festgestellt, dass zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. einerseits und der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne und /​ oder im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB andererseits keine Anspruchskonkurrenz besteht.

3.

Es wird festgestellt, dass eine Inanspruchnahme der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG für etwaige Prospektfehler der Verkaufsprospekte (einschließlich Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. und nicht nach der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne und /​ oder im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB in Betracht kommt.

4.

Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nicht erfüllen, wenn sie mehr als 6 Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Beteiligung am 5. Dezember 2007, d.h. am oder nach dem 6. Juni 2008 beigetreten sind.

5.

Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 27. Januar 2010 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nicht erfüllen, wenn sie mehr als 6 Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Beteiligung am 12. März 2010, d.h. am oder nach dem 13. August 2010 beigetreten sind.

6.

Es wird festgestellt, dass im Verhältnis der Musterbeklagten zu den Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG für etwaige Prospekthaftungsansprüche ausschließlich die Verjährungsregelungen des § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. Anwendung finden.

Im Übrigen werden die Feststellungsanträge der Musterbeklagten vom 21.04.2021 zurückgewiesen.

III. Den Vertretern des Musterklägers, Schirp & Partner Rechtsanwälte mbH, wird gemäß § 41a RVG eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,2 nach dem Wert der Summe der ausgesetzten Verfahren bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das vorliegende KapMuG-Verfahren bezieht auf den im Jahr 2007 veröffentlichten Prospekt zur Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG, im Sprachgebrauch der Beteiligten „Finest Selection 1“ (Fonds-KG), der im Wege eines sog. „Blind Pool“ in eine Beteiligungsgesellschaft investieren sollte, die wiederum gemeinsam mit einer US-amerikanischen Parallelgesellschaft in US-amerikanische Immobilien investieren sollte. Die Musterbeklagten sind im Prospekt als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft aufgeführt. Die Musterbeklagte zu 1), die bis 2013 als Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH firmierte, war danach geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft, während die Musterbeklagte zu 2) als Komplementärin der Fondsgesellschaft fungierte. Beide Gesellschaften waren 100 %ige Tochtergesellschaften der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, welche im Prospekt auf S. 154 als dessen Herausgeber angegeben wurde. Diese Gesellschaft wiederum wurde – ebenso wie die mit Kontrollaufgaben gegenüber dem ebenfalls an der Beteiligungsgesellschaft beteiligten „General Partner“ beauftragte Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH – von der HTH Hamburg Trust Holding GmbH (der Muttergesellschaft aller Gesellschaften des Hamburg Trust) beherrscht. An dieser Gesellschaft wiederum beteiligte sich ab dem 08.07.2009 (d.h. nach Prospektherausgabe) Herr Albert P. Behler, der wiederum CEO der den General Partner beherrschenden Paramount Group Inc. war, die wiederum maßgeblich der Hamburger Familie Otto gehört.

Die Veröffentlichung des ursprünglichen Verkaufsprospekts (Prospektaufstellungsdatum 23.11.2007) datiert auf den 04.12.2007 und das erste öffentliche Angebot auf den 05.12.2007. Die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts in der Fassung des 1. Nachtrags vom 27.01.2010 datiert auf den 11.03.2010, das erste öffentliche Angebot auf den 12.03.2010. Der erste Beitritt von Anlegern auf der Grundlage des ursprünglichen Verkaufsprospekts (Prospektaufstellungsdatum 23.11.2007) datiert auf den 03.01.2008. Der erste Beitritt auf der Grundlage des Verkaufsprospekts in der Fassung des 1. Nachtrags vom 27.01.2010 datiert auf den 02.08.2010.

Die Anleger beteiligten sich mit ihrer in der Beitrittserklärung genannten Zeichnungssumme an der Fonds-KG. Diese wiederum sollte sich nach dem prospektierten Konzept als „Limited Partner“ (ähnlich einem Kommanditisten) mit einer in der Höhe noch nicht feststehenden Kapitaleinlage an der PGREF IV Parallel Fund (Cayman), L.P. (der Beteiligungsgesellschaft) beteiligen. Die Beteiligungsgesellschaft wurde ausweislich der Ausführungen auf S. 79 des Prospekts gegründet, damit die Fonds-KG über die Beteiligungsgesellschaft gemeinsam mit der Paramount Group Real Estate Fund IV, L.P. („Parallelgesellschaft“) gemeinsam immobilienbezogene Investments vornehmen kann. Die Beteiligungsgesellschaft und die Parallelgesellschaft werden beide durch denselben General Partner, die Paramount GREF IV, L.L.C., geführt. Der General Partner ist allein für die Geschäftsführung und alle Investitionsentscheidungen zuständig, aber nur mit 0,03 % des Kapitals an der Beteiligungsgesellschaft investiert, wohingegen die Fondsgesellschaft fast über das gesamte Kapital, dafür aber über keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse verfügt. Die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH sollte für die Fonds-KG die unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset- und Property-Managements übernehmen (S. 109 des Prospekts).

Die Anleger beteiligten sich somit aufgrund folgender Gesellschaftsstruktur mittelbar an US-amerikanischen Immobilien, wie im Prospekt graphisch auf S. 9 dargestellt:

Die Beteiligung entwickelte sich wirtschaftlich nicht wie erwartet, weshalb die Anleger in den ausgesetzten Ausgangsverfahren Schadensersatzansprüche wegen Prospektfehlern geltend gemacht haben.

Mit Beschluss vom 17.12.2018 hat das Landgericht Hamburg dem Senat die folgenden Feststellungsziele vorgelegt:

1.

Der am 23. November 2007 veröffentlichte Prospekt zu Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, soweit folgende Angaben nicht oder fehlerhaft dargestellt wurden. Es handelt sich insoweit um wesentliche Prospektfehler:

a)

Die Prospektaussage auf S. 103 f., wonach die (deutschen) Limited Partner den General Partner der Beteiligungsgesellschaft PGREF IV Parallel Fund (Cayman) L.P. „jederzeit“ abberufen können, ist falsch. Der Prospekt verschweigt, dass die deutsche Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG als Limited Partner ein von ihr für falsch gehaltenes Verhalten des General Partners zunächst abmahnen muss und dem General Partner sodann eine Karenzfrist von 180 Tagen einräumen muss, bevor sie ihn abberufen kann.

b)

Die Prospektaussage auf S. 103 f., wonach die (deutschen) Limited Partner die Beteiligungsgesellschaft PGREF IV Parallel Fund (Cayman) L.P. „jederzeit“ auflösen und liquidieren können, ist falsch. Der Prospekt verschweigt, dass die deutsche Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG als Limited Partner auch insoweit eine Karenzfrist von 180 Tagen abwarten muss, bevor sie die Beteiligungsgesellschaft auflösen und liquidieren kann.

c)

Die Prospektaussage auf S. 109, wonach die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH „die unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle“ bzw. „die Beaufsichtigung der Beteiligungsgesellschaft und deren General Partner“ übernimmt, ist falsch. Der Prospekt verschweigt, dass die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH keine, jedenfalls keine effektive Kontrolle über die Beteiligungsgesellschaft oder deren General Partner übernimmt.

d)

Durch die unter Ziff. 1.a., Ziff. 1.b. und Ziff. 1.c. monierten konkreten Falschaussagen im Prospekt wird durch den Prospekt fälschlich der Eindruck von effektiven Kontrollmöglichkeiten der deutschen Seite innerhalb der Beteiligungsgesellschaft PGREF IV Parallel Fund (Cayman) L.P. und über deren General Partner erweckt, die die deutsche Seite in Wahrheit nicht hat.

e)

Der Prospekt verschweigt die Möglichkeit, dass das Vermögen des Fonds im Ganzen in einen REIT („real estate investment trust“ – börsennotierte Immobilienaktiengesellschaft nach US-Recht) eingebracht werden kann. Im Gegenteil erweckt der Prospekt – insbesondere auf den Seiten 64 und 69 – fälschlich den Eindruck, als sei allenfalls die Zwischenanlage eines Teils der freien Liquidität des Fonds in REIT´s möglich.

i)

Der Prospekt verschweigt, dass bereits im Januar 2008 konkrete Verhandlungen bezüglich der Beteiligung von Herrn Albert P. Behler an Gesellschaften der Hamburg Trust Gruppe geführt wurden.

Mit Schriftsatz vom 21.07.2020 haben verschiedene Kläger von im Hinblick auf das vorliegende KapMuG-Verfahren ausgesetzten Ausgangsverfahren als Beigeladene beantragt, das Musterverfahren um die folgenden Feststellungsziele zu erweitern:

1.

Der am 23.11.2007 für die Beteiligung an der Hamburg Trust HTG 2 USA GmbH und Co. KG veröffentlichte Prospekt gemäß der Anlage KapMuG 1 ist in folgenden Punkten irreführend, unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:

(1)

Die möglichen Investitionen der Gesellschaft sind irreführend dargestellt, da

a)

nach den Angaben auf der Seite 5 die Anleger an Mieterträgen und Veräußerungserlösen partizipieren sollten,

b)

nach den Angaben auf Seite 8 ein geschlossener Immobilienfonds gegeben sein sollte, bei dem die Investitionen direkt in die Anlageobjekte oder indirekt über Objektgesellschaften erfolgen sollten,

c)

nach den Angaben auf der Seite 11 die Investition überwiegend in Büroimmobilien in innerstädtischen Geschäftslagen vorgenommen wird,

d)

nach den Angaben auf der Seite 63 für die Erläuterung der steuerlichen Implikationen angenommen wurde, dass die Investition ausschließlich in steuerlich transparente Gesellschaften erfolgt,

e)

zu den „Investitionen“ der Beteiligungsgesellschaft auf der Seite 99 Folgendes behauptet wurde:

Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, durch Investitionen in ein diversifiziertes Immobilienportfolio Erträge zu erzielen. Dabei soll vornehmlich in bestehende oder zu entwickelnde Büroimmobilien in zentralen Geschäftsquartieren in den USA investiert werden. Die Beteiligungsgesellschaft kann aber in beschränktem Maße auch in Einzelhandels- und Wohnimmobilien, Hotels sowie Mischimmobilien und auch in andere Märkte in Nord-, Mittel- und Südamerika, Europa, Asien und Australien investieren und die anderen oben unter „Gesellschaftszweck“ beschriebenen Portfolio-Investitionen tätigen.

f)

zu den Investitionen in „Alternative Investitionsstrukturen“ auf der Seite 99 behauptet wird, dass diese nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft nur in Strukturen erfolgen dürfen, die der General Partner kontrolliert,

g)

zu dem Gesellschaftszweck des Fonds und der Beteiligungsgesellschaft auf der Seite 82 angegeben wird, dass die Beteiligungsgesellschaft die vorstehenden Portfolio-Investitionen nicht durch Beteiligungen an Gesellschaften vornehmen werde, die nach US-amerikanischem Steuerrecht als „Corporation“ einzustufen und

h)

in dem Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass das Vermögen des Fonds im Ganzen an einen REIT („Real Estate Investment Trust“, eine börsennotierte Immobilienaktiengesellschaft nach US-Recht) eingebracht werden kann,

obwohl der im Prospekt nicht im Wortlaut wiedergegebene Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft es ausdrücklich vorsah, das gesamte Vermögen des Fonds in einen REIT einzubringen, bei dem es sich um eine steuerlich intransparente Gesellschaft und eine „Corporation“ nach US-amerikanischem Steuerrecht handeln konnte und wodurch der Erfolg und der Ertrag der Anlage alleine von der Kursentwicklung dieses REITs abhängen konnten und die Anleger in diesem Fall nicht an Mieterträgen und Veräußerungserlösen partizipieren würden.

Aufgrund der Angaben gemäß a) bis g) musste bei dem durchschnittlichen Prospektleser der irreführende Eindruck entstehen, die Investitionen des Fonds würden überwiegend in Büroimmobilien in zentralen Geschäftsquartieren in den USA und nur in einem beschränkten Umfang in die anderen auf der Seite 96 unter „Gesellschaftszweck“ beschriebenen Portfolio-Investitionen, zu denen REITs gehörten, erfolgen und auch nicht in eine „Corporation“ nach US-amerikanischem Steuerrecht.

Die Angaben gemäß a) bis g) und der fehlende Hinweis gemäß h) stellen wesentliche Fehler des Prospekts dar.

(2)

Die Darstellung des Asset-Management-Vertrags ist irreführend und in diesem Zusammenhang wurde ein Sondervorteil für die Hamburg Trust Asset Management GmbH verschwiegen, weil

a)

nach den Angaben auf der Seite 109 im Rahmen des Asset-Management-Vertrags eine „unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset- und Property-Managements“ und die „Beaufsichtigung der Beteiligungsgesellschaft und deren General Partner“ erfolgen sollten, obwohl der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft, der im Prospekt nicht im Wortlaut wiedergegeben wurde, keinerlei Vorgaben an den General Partner enthielt, deren Einhaltung im Rahmen einer Aufsicht, Qualitätskontrolle oder Beaufsichtigung durch die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH hätte überwacht werden können, und

b)

die Hamburg Trust Asset HTAM nach den Angaben auf der Seite 109 ein Honorar von 267.500 USD für ihre Tätigkeit im Rahmen des Asset Management Vertrags beanspruchen dürfte, obwohl die „unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset- und Property-Managements“ und die „Beaufsichtigung der Beteiligungsgesellschaft und deren General Partner“ als wesentliche Bestandteile des Vertrags von vorneherein nie erbracht werden konnten.

Dabei handelt es sich jeweils um einen wesentlichen Prospektfehler.

2.

Die vor dem 23.11.2007 für die Beteiligung an der Hamburg Trust HTG 2 USA GmbH und Co. KG veröffentlichte Kurzinformation gemäß der Anlage Witt 1, ist in folgenden Punkten irreführend und fehlerhaft:

Die möglichen Investitionen der Gesellschaft sind irreführend dargestellt, da

(1)

nach den Angaben auf der Seite 15 unter der Überschrift „Das Wichtigste auf einen Blick“ die Renditen sich aus den jährlichen Ausschüttungen und den realisierten Wertsteigerungen der Objekte ergeben sollten,

(2)

nach den Angaben auf der Seite 15 unter der Überschrift „Das Wichtigste auf einen Blick“ der Fonds ausschließlich in rentable Immobilien vornehmlich in den USA investieren sollte,

(3)

nach den Angaben auf der Seite 15 unter der Überschrift „Das Wichtigste auf einen Blick“ das investitionskapital auf mehrere Qualitätsimmobilien insbesondere in den US-amerikanischen Metropolen wie New York, Washington DC, Boston, San Diego und San Francisco aufgeteilt werden sollte und

(4)

nach den Angaben auf der Seite 6 der Anleger sich unternehmerisch an einem Fonds der Paramount Group beteiligen und an den Mieterträgen und an den Veräußerungserlösen partizipieren sollte, obwohl der in der Kurzinformation nicht im Wortlaut wiedergegebene Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft es ausdrücklich vorsah, das gesamte Vermögen des Fonds in einen REIT einzubringen, so dass der Erfolg und der Ertrag der Anlage alleine von der Kursentwicklung dieses REITs abhängen konnten und die Anleger in diesem Fall nicht an Mieterträgen und Veräußerungserlösen partizipieren würden.

Aufgrund der Angaben gemäß den Ziffern (1) bis (4) musste bei dem durchschnittlichen Leser der Kurzinformation der irreführende Eindruck entstehen, die Investitionen des Fonds würden ausschließlich in Immobilien und nicht in einem REIT erfolgen.

Die Angaben gemäß (1) bis (2) stellen wesentliche Fehler der Kurzinformationen dar.

3.

Die Musterbeklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der Hamburg Trust HTG 2 USA GmbH und Co. KG verpflichtet, Anleger, die sich für einen Beitritt zu der Gesellschaft interessierten, über die unter Ziffer 1 (1) bis (3) und unter Ziffer 2 (1) bis (3) genannten Fehler des Prospekts vom 23.11.2007 und der vor dem 23.11.2007 veröffentlichten Kurzinformation aufzuklären und diese Anleger darüber zu informieren,

dass die Investition auch vollständig in einem REIT erfolgen konnte, so dass der Erfolg und der Ertrag der Anlage alleine von der Kursentwicklung dieses REITs abhängen konnten und die Anleger in diesem Fall nicht an Mieterträgen und Veräußerungserlösen partizipieren würden

dass zunächst erworbene Immobilien auch vollständig in einen REIT eingebracht werden konnten, so sich Risiken und Interessenkonflikte aus der Bewertung der Immobilien bei der Einbringung ergeben konnten,

dass es sich bei diesem REIT um eine steuerlich intransparente Gesellschaft und eine „Corporation“ nach US-amerikanischem Steuerrecht handeln konnte,

dass eine Abberufung des General Partner und die Liquidation der Beteiligungsgesellschaft nicht jederzeit erfolgen konnte, sondern erst nach Ablauf einer Karenzfrist von 180 Tagen und

dass die Hamburg Trust Asset HTAM ein Honorar von 267.500 USD für ihre Tätigkeit im Rahmen des Asset Management Vertrags beanspruchen durfte, obwohl die „unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset- und Property-Managements“ und die „Beaufsichtigung der Beteiligungsgesellschaft und deren General Partner“ als wesentliche Bestandteile des Vertrags von vorneherein nie erbracht werden konnten.

Mit Beschluss vom 12.05.2021, auf den Bezug genommen wird, hat der Senat den Erweiterungsantrag der Beigeladenen vom 21.07.2020 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 21.04.2021 haben die Musterbeklagten beantragt, das Musterverfahren um die folgenden Feststellungsziele zu erweitern:

1. Weiteres Feststellungsziel Nr. 4)

Es wird festgestellt, dass auf Ansprüche von Anlegern gegen die Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG aufgrund der Verwendung von etwaig fehlerhaften Verkaufsprospekten (einschließlich Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) ausschließlich die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG in der vom 1. November 2005 bis zum 31. Mai 2012 gültigen Fassung i.V.m. §§ 44 ff. BörsG in der vom 1. November 2007 bis zum 31. Mai 2012 gültigen Fassung anwendbar ist.

2. Weiteres Feststellungsziel Nr. 5)

Es wird festgestellt, dass zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. einerseits und der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne und /​ oder im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB andererseits keine Anspruchskonkurrenz besteht.

3. Weiteres Feststellungsziel Nr. 6)

Es wird festgestellt, dass eine Inanspruchnahme der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG für etwaige Prospektfehler der Verkaufsprospekte (einschließlich Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG ausschließlich nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. und nicht nach der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne und /​ oder im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB in Betracht kommt.

4. Weiteres Feststellungsziel Nr. 7)

Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nicht erfüllen, wenn sie mehr als 6 Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Beteiligung am 5. Dezember 2007, d.h. nach am oder nach dem 6. Juni 2008 beigetreten sind.

5. Weiteres Feststellungsziel Nr. 8)

Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 27. Januar 2010 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nicht erfüllen, wenn sie mehr als 6 Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Beteiligung am 12. März 2010, d.h. am oder nach dem 13. August 2010 beigetreten sind.

6. Weiteres Feststellungsziel Nr. 9)

Es wird festgestellt, dass im Verhältnis der Musterbeklagten zu den Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG für etwaige Prospekthaftungsansprüche ausschließlich die Verjährungsregelungen des § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. Anwendung finden.

7. Weiteres Feststellungsziel Nr. 10)

Es wird festgestellt, dass sämtliche etwaige Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung am 4. Dezember 2007, d.h. mit Ablauf des 5. Dezember 2010 verjährt sind.

8. Weiteres Feststellungsziel Nr. 11)

Es wird festgestellt, dass sämtliche mögliche Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 27. Januar 2010 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung am 11. März 2010, d.h. mit Ablauf des 12. März 2013 verjährt sind.

9. Hilfsweise zu dem weiteren Feststellungsziel Nr. 7)

Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der vom Gesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nicht erfüllen, wenn sie mehr als 6 Monate nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der vorgenannten Fondsgesellschaft am 3. Januar 2008, d.h. am oder nach dem 4. Juli 2008 beigetreten sind.

10. Hilfsweise zu dem weiteren Feststellungsziel Nr. 8)

Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 27. Januar 2010 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nicht erfüllen, wenn sie mehr als 6 Monate nach er ersten Zeichnung einer Beteiligung an der vorgenannten Fondsgesellschaft am 2. August 2010, d.h. am oder nach dem 3. Februar 2011 beigetreten sind.

11. Hilfsweise zu dem weiteren Feststellungsziel Nr. 10)

Es wird festgestellt, dass sämtliche etwaige Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der vorgenannten Fondsgesellschaft am 3. Januar 2008, d.h. mit Ablauf des 4. Januar 2011 verjährt sind.

12. Hilfsweise zu dem weiteren Feststellungsziel Nr. 11)

Es wird festgestellt, dass sämtliche mögliche Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH und Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 27. Januar 2010 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der vorgenannten Fondsgesellschaft am 2. August 2010, d.h. mit Ablauf des 3. August 2013 verjährt sind.

II.

1.

Der Musterkläger ist der Auffassung, dass der streitgegenständliche Prospekt verschiedene Mängel aufweise, für die die Musterbeklagten einzustehen hätten. Zusammenfassend meint der Musterkläger, dass der falsche Eindruck effektiver Kontrollmöglichkeiten der deutschen Anleger über den die Geschäftsführung innehabenden General Partner erweckt werde und dass der Prospekt nicht hinreichend darüber aufkläre, dass die Möglichkeit besteht, dass das gesamte Fondsvermögen in einen US-amerikanischen REIT (Real Estate Investment Trust) investiert werde. Hinsichtlich des Kontrollmaßstabs sei nicht auf millionenschwere Anleger abzustellen, die oberhalb der prospektierten Ziel-Mindestzeichnungssumme von 1 Mio. USD investiert hätten, sondern auf die Anleger, die tatsächlich gezeichnet hätten und darunter seien viele, die weniger als 1 Mio. USD investiert hätten, z.T. sogar „nur“ 50.000,00 USD.

Die Beigeladenen haben sich dieser Ansicht im Wesentlichen angeschlossen und diese durch eigene Feststellungsziele präzisiert.

Die Musterbeklagten sind im Anschluss an den Beschluss des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/​18, der Auffassung, dass eine Haftung der Musterbeklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei und spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. verjährt seien.

Der Musterkläger und die Beigeladenen sind dagegen der Ansicht, dass eine Haftung der Musterbeklagten auch nach der Entscheidung des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/​18, weiter in Betracht komme. Die Musterbeklagten seien nicht für den Prospekt verantwortlich, weshalb ein Ausschluss ihrer Haftung nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung nicht in Betracht komme.

2.

Der Senat folgt der Ansicht der Musterbeklagten zu ihrer fehlenden Haftung. Das führt dazu, dass die Feststellungsziele des Musterklägers mangels Sachentscheidungsinteresse zurückzuweisen waren (dazu unter a). Die Erweiterungsanträge der Beigeladenen waren mangels Sachdienlichkeit nicht zuzulassen, da die Entscheidung der zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten angesichts der fehlenden Verantwortlichkeit der Musterbeklagten nicht von den weiteren auf die Feststellung von Prospektfehlern gerichteten Feststellungszielen abhängt (dazu unter b). Die auf die Feststellung einer fehlenden Passivlegitimation abzielenden Erweiterungsanträge der Musterbeklagten waren dagegen sachdienlich und damit zuzulassen, da sie gerade auf die fehlenden Haftungsvoraussetzungen gerichtet waren, so dass die Entscheidung der zugrunde liegenden Ausgangsverfahren von ihnen abhängt. Sie sind auch in der Sache begründet (dazu unter c).

a)

Den vom Landgericht formulierten Feststellungszielen des Musterklägers fehlt mangels Entscheidungserheblichkeit das Sachentscheidungsinteresse. Sie waren daher zurückzuweisen. Die Musterbeklagten sind für etwaige Fehler des streitgegenständlichen Prospekts nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB verantwortlich, da diese im hier gemäß § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung gegebenen Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. verdrängt wird und danach nicht anwendbar ist. Spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche gegen die Musterbeklagten gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. sind gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. verjährt, da in keinem der Ausgangsverfahren verjährungsunterbrechende Maßnahmen vor dem Jahr 2014 und damit vor dem nach allen hierzu vertretenen Auffassungen spätest denkbaren Ablauf der Verjährung am 3. August 2013 eingeleitet wurden.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2021, XI ZB 35/​18, ausgeführt:

(2) Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 – XI ZR 344/​11, BGHZ 195, 1 Rn. 35 ff.; BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 – II ZR 60/​80, BGHZ 79, 337, 340 ff., vom 22. März 1982 – II ZR 114/​81, BGHZ 83, 222, 223 f., vom 5. Juli 1993 – II ZR 194/​92, BGHZ 123, 106, 109 f. und vom 2. Juni 2008 – II ZR 210/​06, BGHZ 177, 25 Rn. 12). Veranlasser ist, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt. Durch die Regelung soll eine Lücke bei den Haftungsverpflichteten geschlossen werden; insbesondere sollen auch Konzernmuttergesellschaften in die Haftung einbezogen werden (Senatsurteil vom 18. September 2012, aaO, Rn. 36). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsurteil vom 18. September 2012, aaO, Rn. 37).

Nach diesen Grundsätzen sind die Musterbeklagten Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Sie sind Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Beide Musterbeklagte waren bei Aufstellung des Prospekts zu jeweils 50% Gesellschafter der Komplementärin der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 1 war außerdem die Schwestergesellschaft der Prospektverantwortlichen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF und fungierte als Treuhandkommanditistin. Die Musterbeklagte zu 2 übernahm von den ursprünglich auf 275.000 € bezifferten Pflichteinlagen eine Pflichteinlage von 200.000 €. Beide Musterbeklagten hafteten mithin als Veranlasser für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung.

(3) Neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (vgl. zu § 127 InvG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung [künftig: aF] Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/​16, BGHZ 220, 100 Rn. 55). Die Veranlasserhaftung nach § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF erfasst den Gründungsgesellschafter als Veranlasser und als künftigen Vertragspartner des Gesellschaftsvertrags der Anlagegesellschaft. Die Haftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF verwirklicht in der Person des Gründungsgesellschafters stets auch die Voraussetzungen des Verschuldens bei Vertragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Verkaufsprospekts (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB). Wollte man diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF ohne jede Einschränkung zur Anwendung bringen, liefe die gesetzgeberische Entscheidung, dem Gründungsgesellschafter als Veranlasser im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts zu entlasten (§ 45 Abs. 1 BörsG aF), und eine Sonderverjährungsfrist (§ 46 BörsG aF) anzuordnen, vollständig leer. Eine Haftung des Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB kommt daher nur bei Sachverhaltskonstellationen in Betracht, die von der Regelung der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF nicht erfasst sind.

(4) Die Übertragung dieser vom Senat zuerst für die nach § 127 InvG aF haftende Kapitalanlagegesellschaft entwickelten Grundsätze (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/​16, BGHZ 220, 100 Rn. 55) auf den nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF haftenden Gründungsgesellschafter steht § 47 Abs. 2 BörsG aF nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bleiben weitergehende Ansprüche, die nach den Regeln des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, unberührt. Eine Aussage zu vorvertraglichen Ansprüchen unter denselben Haftungsvoraussetzungen lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Der Wille des Gesetzgebers spricht für einen Ausschluss von Ansprüchen aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB neben solchen nach § 13 VerkProspG aF. Der Gesetzgeber des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I 2630) hielt im Zusammenhang mit der Anfügung einer neuen Nummer 3 in § 13 Abs. 1 VerkProspG aF ausdrücklich fest, Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen von § 13 VerkProspG, § 44 BörsG aF „nicht erfasste am Vertrieb der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 [VerkProspG aF] Beteiligte, z.B. Vermittler“, würden nicht berührt (BT-Drucks. 15/​3174, S. 44). Dem lässt sich im Gegenschluss der gesetzgeberische Wille entnehmen, vorvertragliche Ansprüche gegen Adressaten der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nicht zur Anwendung zu bringen.“

(BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/​18 –, Rn. 22 – 27, juris)

Mit Beschluss vom 08.06.2021, XI ZB 22/​19, Rn. 31, hat der BGH die vorstehenden Grundsätze bestätigt und ausgeführt, dass Ansprüche wegen Verwendens eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung neu hinzutretender Anleger durch die Gründungskommanditisten aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sind, weil ein Anspruch auf dieser Grundlage durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung verdrängt ist.

Überträgt man diese Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation, so scheidet eine Haftung der Musterbeklagten aus. Die Musterbeklagten haben zwar nicht im Sinne des § 8g VerkProspG a.F. für den streitgegenständlichen Prospekt die Verantwortung übernommen, denn sie sind keine Prospektherausgeber. Prospektherausgeber ist vielmehr die Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH (Seite 154 des Prospekts). Aber die Musterbeklagten sind Prospektveranlasser, denn es handelt sich bei ihnen – wie es der BGH fordert – um Personen, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht, die hinter dem Emittenten stehen und als oder neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben.

Der Senat versteht die Entscheidung des BGH – anders als die Musterbeklagten – allerdings dahingehend, dass es nicht bereits ausreicht, dass die Musterbeklagten Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft sind, sondern dass darüber hinaus weitere Umstände erforderlich sind, die sie in Verbindung mit der Stellung als Gründungsgesellschafterinnen zu Prospektveranlassern machen. Ansonsten wäre die vom BGH in Rn. 25 seiner Entscheidung vorgenommene Subsumtion weiterer Kriterien für eine Prospektveranlassung nicht erforderlich gewesen, sondern der BGH hätte es allein bei der im dortigen Fall gegebenen Feststellung der Rolle der dortigen Musterbeklagten als Gründungskommanditistinnen belassen können. Für die dementsprechend erforderlichen weiteren Umstände ist entscheidend, welche ganz konkrete Rolle bezogen auf Projektierung, Erstellung des Konzepts der Anlage und Prospekterstellung die jeweilige Musterbeklagte gespielt hat. Vorliegend sind solche Umstände gegeben. Die Musterbeklagten sind zunächst – wie vom BGH gefordert – beide Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Darüber hinaus kamen ihnen weitere wichtige Funktionen zu: Die Musterbeklagte zu 1), die bis 2013 als Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH firmierte, war geschäftsführende Kommanditistin, während die Musterbeklagte zu 2) als Komplementärin der Fondsgesellschaft fungierte. Beide Musterbeklagten haben damit in der Gründungsphase den für die Umsetzung des Fondskonzepts maßgeblichen Gesellschaftsvertrag konzipiert und abgeschlossen. Als geschäftsführende Kommanditistin war die Musterbeklagte zu 1) entscheidend in das Konzept der Anlage eingebunden, was der Senat bereits daraus folgert, dass sie nach der Konzeptionierung die Geschäfte der Fondsgesellschaft führen sollte. Die Musterbeklagte zu 2) war zwar von der Geschäftsführung ausgeschlossen, stand aber als alleinige Komplementärin der Fondsgesellschaft für das Konzept ein und hatte aufgrund ihrer Haftung ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse am Erfolg des Projekts, das letztlich zu einer Verantwortung auch für die Richtigkeit des Prospekts führt; dem BGH hatte in der Entscheidung vom 19.01.2021 insoweit bereits eine 50%ige Beteiligung an der Komplementärin der Fondsgesellschaft ausgereicht. Beide Gesellschaften waren überdies 100 %ige Tochtergesellschaften der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, welche im Prospekt auf S. 154 als dessen Herausgeber angegeben wurde. Insoweit hat der BGH – vergleichbar – in der Entscheidung vom 19.01.2021 hinsichtlich einer der beiden dortigen Musterbeklagten auf deren Stellung als Schwestergesellschaft der dortigen Prospektverantwortlichen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F. abgestellt. Damit zeigt sich der wesentliche Einfluss beider Musterbeklagten auf das Anlagekonzept, so dass die Kriterien erfüllt sind, nach denen der BGH eine Prospektveranlassung im Sinne der spezialgesetzlichen Prospekthaftung bejaht.

Dies wiederum hat als Konsequenz der Entscheidung des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/​18, zur Folge, dass ein Rückgriff auf die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne gesperrt ist.

Die spezialgesetzlichen Prospekthaftungsansprüche sind – wie oben bereits ausgeführt – verjährt, denn unabhängig davon, ob man den Beginn des Laufs der kenntnisunabhängigen dreijährigen Höchstverjährungsfrist gemäß § 46 BörsG a.F. an die – wie die h.M. annimmt (vgl. Kind, in Arndt/​Voß, VerkProspG, § 13 Rn. 39) Veröffentlichung des Prospekts oder an die – wie man im für den Musterkläger günstigsten Fall annehmen könnte – erstmalige Zeichnung knüpft, wäre diese Frist hier abgelaufen, da der erste Beitritt auf der Grundlage des Verkaufsprospekts in der Fassung des 1. Nachtrags vom 27.01.2010 auf den 02.08.2010 datiert und vor Ablauf des 03.08.2013 in keinem der Ausgangsverfahren verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet wurden. Die Musterbeklagten haben auch ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben bzw. begehren die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Verjährung in allen Ausgangsverfahren eingetreten sind, was nach den vorstehenden Ausführungen festgestellt werden kann.

Damit kommen Ansprüche gegen die Musterbeklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Auf die mit den Feststellungszielen verfolgten Feststellungen von Prospektfehlern kommt es demnach nicht an. Den Feststellungszielen fehlt das Sachentscheidungsinteresse, weshalb sie zurückzuweisen waren.

b)

Den Erweiterungsanträgen der Musterbeklagten fehlt dagegen nicht das Sachentscheidungsinteresse, weil sie genau auf die Feststellung der sich aus der Entscheidungen des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/​18, und vom 08.06.2021, XI ZB 22/​19, ergebenden fehlenden Haftungsvoraussetzungen der Musterbeklagten abzielen. Die Entscheidung der zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten hängt damit unmittelbar i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG von den im Wege der Erweiterung begehrten Feststellungszielen ab.

Die Feststellungsziele waren – bis auf die begehrten Feststellungen zur Verjährung von Ansprüchen (weitere Feststellungsziele Nr. 10 und Nr. 11) – auch zu treffen.

Weiteres Feststellungsziel Nr. 4)

Soweit begehrt wird, festzustellen, dass auf Ansprüche von Anlegern gegen die Musterbeklagten als Gründungsgesellschaftern aufgrund der Verwendung von etwaig fehlerhaften Verkaufsprospekten ausschließlich die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. anwendbar ist, war diese Feststellung zu treffen.

Dies ergibt sich aus den Beschlüssen des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/​18, und vom 08.06.2021, XI ZB 22/​19, denen der Senat folgt. Danach ist ein Rückgriff auf die Prospekthaftung im weiteren Sinne für solche Ansprüche, die sich aus der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts als Mittel der Aufklärung der neu hinzutretenden Anleger durch die Gründungskommanditisten ergeben, gesperrt, weil – wie vorstehend ausgeführt – die spezialgesetzliche Prospekthaftung auf die hiesigen Musterbeklagten anwendbar ist. Diese sind nicht nur Gründungsgesellschafterinnen, sondern auch aufgrund weiterer Umstände Prospektveranlasser. Der Senat ist sich dabei darüber bewusst, versteht den BGH aber in diesem Sinne, dass damit Anleger, die die streitgegenständliche Anlage nach Ablauf der 6-Monats-Frist (seit der Veröffentlichung des Prospekts oder jedenfalls nach der erstmaligen Zeichnung der Beteiligung) des § 44 Abs. 1 BörsG erworben haben, in der überwiegenden Zahl der Fälle keine Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen, Prospektveranlasser und Hintermänner haben, denn spezialgesetzliche Haftungsansprüche werden zu dem Zeitpunkt, zu dem sich Prospektfehler herausstellen, regelmäßig verjährt sein und die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung ist verdrängt. Bei der Verdrängung der Prospekthaftung im weiteren Sinne kommt es dem BGH – nach dem Verständnis des Senats – nicht darauf an, dass die die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung verdrängende Haftungsnorm des § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG a.F. selbst erfüllt ist. Daran würde es nämlich in den Fällen der Zeichnung nach Ablauf der 6-Monats-Frist fehlen. Die Begründung der Entscheidung vom 19.01.2021, XI ZB 35/​18, deutet vielmehr darauf hin, dass der BGH die Prospekthaftung im weiteren Sinne bereits dann als verdrängt ansieht, wenn die Musterbeklagten potentiell als Adressaten einer spezialgesetzlichen Prospekthaftung in Betracht kommen, mithin Prospektherausgeber, Prospektveranlasser oder Hintermann sind, ohne dass es darauf ankommt, ob die weiteren Haftungsvoraussetzungen des § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG, insbesondere die dort genannte 6-Monats-Frist erfüllt sind.

Die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH steht dem nicht entgegen, denn andernfalls hätte der XI. Zivilsenat die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen vorlegen oder eine Verständigung mit dem II. Zivilsenat herbeiführen müssen. Das gilt bereits aus dem formalen Grund, dass die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH nicht für Verfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz gilt, für die eine alleinige Zuständigkeit des XI. Zivilsenats des BGH gegeben ist. Darüber hinaus muss es aber auch in der Sache gelten. Der Senat geht dabei davon aus, dass nach dem Verständnis des XI. Zivilsenats in den vom II. Zivilsenat in individuellen Haftungsfällen getroffenen Entscheidungen die im Beschluss vom 19.01.2021, XI ZB 35/​18, geforderten weiteren Voraussetzungen neben der Eigenschaft der Beklagten als Gründungskommanditisten nicht gegeben waren, da andernfalls ein Widerspruch zu der Rechtsprechung des II. Zivilsenats vorläge, der in diesen Fällen (z.B. BGH, Urteil vom 04.07.2017, II ZR 358/​16) nicht von einer Verdrängung der Prospekthaftung im weiteren Sinne ausgeht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass nach dem Verständnis des XI. Zivilsenats die Beklagten in den vom II. Zivilsenat entschiedenen Fällen nicht in den Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung fielen, so dass ein Rückgriff auf die Prospekthaftung im weiteren Sinne stets möglich war. Eine solcher Rückgriff auf die Prospekthaftung im weiteren Sinne wäre gegen solche Musterbeklagten, die keine Prospektverantwortlichen im Sinne der spezialgesetzlichen Prospekthaftung sind, auch nach der Entscheidung des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/​18, nach dem Verständnis des Senats weiter möglich. Die Musterbeklagten im vorliegenden Verfahren waren indes Verantwortliche im Sinne des spezialgesetzlichen Prospekthaftung, was im vorliegenden Fall den Rückgriff auf die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung sperrt, weshalb die begehrte Feststellung zu treffen ist.

Aufgrund der BGH-Entscheidungen vom 19.01.2021 (XI ZB 35/​18) und vom 08.06.2021 (XI ZB 22/​19) ist davon auszugehen, dass etwaige deliktische Ansprüche oder Schadensersatzansprüche aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts (so ausdrücklich BGH, XI ZB 22/​19, Rn. 31 a.E.) nicht durch die Vorschriften über die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt sind. Dem widerspricht die getroffene Feststellung indes nicht, da sie lediglich auf die Verdrängung von Ansprüchen aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB abstellt.

Weiteres Feststellungsziel Nr. 5)

Soweit begehrt wird, festzustellen, dass zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. einerseits und der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne und /​ oder im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB andererseits keine Anspruchskonkurrenz besteht, war diese Feststellung zu treffen. Das folgt unmittelbar aus der Entscheidung des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/​18, Rn. 22, wonach ein Anspruch auf der Grundlage der §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für bestimmte mögliche Musterbeklagte in Prospekthaftungskonstellationen, z.B. für Anlageberater- oder vermittler wegen Beratungs- oder vermittlungsverschulden, eine Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung verbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2021, XI ZB 22/​19, Rn. 31 a.E.). Denn das Feststellungsziel zielt lediglich darauf ab, dass ein Rückgriff auf dieses Haftungsregime gesperrt ist, soweit die spezialgesetzliche Prospekthaftung eingreift.

Weiteres Feststellungsziel Nr. 6)

Aus den vorgenannten Gründen ist auch die weitere begehrte Feststellung zu treffen, dass eine Inanspruchnahme der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft ausschließlich nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. und nicht nach der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne und /​ oder im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB in Betracht kommt.

Aufgrund der BGH-Entscheidungen vom 19.01.2021 (XI ZB 35/​18) und vom 08.06.2021 (XI ZB 22/​19) ist – wie oben zum weiteren Feststellungsziel 1) bereits dargestellt – davon auszugehen, dass etwaige deliktische Ansprüche oder Schadensersatzansprüche aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts (so ausdrücklich BGH, XI ZB 22/​19, Rn. 31 a.E.) nicht durch die Vorschriften über die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt sind. Dem widerspricht auch die hier getroffene Feststellung insofern, als die Musterbeklagten begehren, festzustellen, dass ausschließlich Ansprüche nach dne Vorschriften der spezialgesetzlichen Prospekthaftung in Betracht kommen. Der Senat hat daher die Feststellung unter Streichung des Worts „ausschließlich“ getroffen, um deutlich zu machen, dass die Verdrängung durch die Vorschriften über die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nur Ansprüche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB betrifft.

Weiteres Feststellungsziel Nr. 7)

Die weiter von den Musterbeklagten begehrte Feststellung, dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nicht erfüllen, wenn sie mehr als 6 Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Beteiligung am 5. Dezember 2007, d.h. nach am oder nach dem 6. Juni 2008 beigetreten sind, ist zu treffen. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG, wonach bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG a.F. für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten auf den Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland abzustellen ist.

Weiteres Feststellungsziel Nr. 8)

Aus den vorgenannten Gründen ist auch die begehrte Feststellung zu treffen, dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 27. Januar 2010 erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG nicht erfüllen, wenn sie mehr als 6 Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Beteiligung am 12. März 2010, d.h. am oder nach dem 13. August 2010 beigetreten sind.

Weiteres Feststellungsziel Nr. 9)

Auch die begehrte Feststellung, dass im Verhältnis der Musterbeklagten zu den Anlegern der Fondsgesellschaft für etwaige Prospekthaftungsansprüche ausschließlich die Verjährungsregelungen des § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. Anwendung finden, ist zu treffen. Die Feststellung ist dabei so zu verstehen, dass mit „Prospekthaftungsansprüchen“ nur solche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG gemeint sind, denn solche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sind nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin nicht anwendbar und etwaige deliktische Ansprüche oder Schadensersatzansprüche aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts (so ausdrücklich BGH, XI ZB 22/​19, Rn. 31 a.E.) sind durch die Vorschriften über die spezialgesetzliche Prospekthaftung ebenfalls nicht verdrängt.

Weiteres Feststellungsziel Nr. 10)

Demgegenüber ist die weitere von den Musterbeklagten begehrte Feststellung, dass etwaige Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 23. November 2007 erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung am 4. Dezember 2007, d.h. mit Ablauf des 5. Dezember 2010 verjährt sind, nicht zu treffen.

Feststellungen, die sich auf individuell in der Person des einzelnen Anlegers liegende Umstände beziehen, können im Verfahren nach dem KapMuG grundsätzlich nicht getroffen werden. Diese Fragen sind vielmehr in den jeweiligen ausgesetzten Ausgangsverfahren zu entscheiden. Der Senat kann bereits nicht beurteilen, ob aufgrund irgendwelcher in der Ausgangsverfahren vorgetragener Umstände, z.B. zur Hemmung der Verjährung, Ansprüche von Anlegern weiter bestehen, selbst wenn in der Person anderer Anleger die kenntnisunabhängige Höchstverjährungsfrist des § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. abgelaufen sein sollte. In diesem Zusammenhang würde es auch nicht weiterhelfen, wenn die Parteien zum Sachstand in sämtlichen ausgesetzten Verfahren vortragen würden, was ersichtlich nicht dem Zweck des Verfahrens nach dem KapMuG entspräche, denn selbst dann könnte es sein, dass einzelne Verfahren tatsächlich trotz des anhängig gemachten KapMuG-Verfahrens tatsächlich nicht ausgesetzt wurden. Würde die begehrte Feststellung getroffen, bestünde die Gefahr, dass in diesen Verfahren geltend gemachte Ansprüche von Anlegern ungeachtet dort ggf. getroffener verjährungshemmender Maßnahmen beseitigt würden.

Aus diesem Grund hilft es auch nicht weiter, dieses Feststellungsziel – wie hinsichtlich des weiteren Feststellungsziels Nr. 6) erfolgt – auf Ansprüche aus vorvertraglicher Haftung wegen der Verwendung eines unrichtigen Prospekts zu beschränken.

Aus den genannten Gründen kann auch die begehrte hilfsweise Feststellung nicht getroffen werden.

Weiteres Feststellungsziel Nr. 11)

Auch diese Feststellung kann nicht getroffen werden. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Feststellungsziel Nr. 10) verweisen. Das gilt auch für die begehrte hilfsweise Feststellung.

Auf die von der Musterbeklagten weiter hilfsweise geltend gemachten Feststellungsziele kommt es aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht an.

Darauf, ob die geltend gemachten Prospektfehler vorliegen oder nicht, kommt es nach alldem ebenfalls nicht an

III.

Den Musterklägervertretern, Schirp & Partner Rechtsanwälte mbH, war gemäß § 41a RVG eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,2 – und nicht wie von ihnen beantragt von 0,3 – nach dem Wert der Summe der ausgesetzten Verfahren zu bewilligen. Es handelt sich um ein KapMuG-Verfahren durchschnittlichen Umfangs und mittlerer Schwierigkeit, weswegen hier der Mittelwert anzusetzen ist.

 

Panten

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

zur Verth

Richterin
am Oberlandesgericht

Dr. Tonner

Richter
am Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 5/​19

Beschluss

In der Sache

Hans-Jörg Hisam, Wintererstraße 55, 79104 Freiburg

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Gz.: 00368-18/​rawos/​js

gegen

1)

Hamburg Trust Asset und Fonds Management HTAF GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg

– Musterbeklagte –
2)

Hamburg Trust Verwaltung HTV USA GmbH,, vertreten durch d. Geschäftsführer, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Gz.: Musterkläger(gem. § 9 Abs. 2 KapMuG vom Hanseatischen Oberlandesgericht zu bestimmen

Nebenintervenientin zu 2:
Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hermannstraße 46, 20095 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld, Gz.: 139/​18

Nebenintervenientin zu 1 und 2:
Watson Farley & Williams LLP, Neuer Wall 88, 20354 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Clyde & CO (Deutschland) LLP, Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf, Gz.: 10180623

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 10.08.2021:

Der Beschluss vom 30.07.2021 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin zu 1) die Rechtsanwälte Clyde & CO (Deutschland) LLP, Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf, sind.

 

Panten

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

zur Verth

Richterin
am Oberlandesgericht

Dr. Tonner

Richter
am Oberlandesgericht

 

 

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