Hanseatisches Oberlandesgericht
Beschluss– In der Sache Hans-Jörg Hisam, Wintererstraße 55, 79104 Freiburg
Prozessbevollmächtigte: gegen
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Nebenintervenientin zu 2: Prozessbevollmächtigte: Nebenintervenientin zu 1 und 2: Prozessbevollmächtigte: Prozessbevollmächtigte: – beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner im schriftlichen Verfahren, indem Schriftsätze bis zum 11.06.2021 eingereicht werden konnten, am 30.07.2021: – I. Die Feststellungsanträge des Musterklägers gemäß Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.12.2018 werden zurückgewiesen. II. Auf Antrag der Musterbeklagten vom 21.04.2021, zugelassen mit Erweiterungsbeschluss vom 12.05.2021, werden folgende Feststellungen getroffen:
Im Übrigen werden die Feststellungsanträge der Musterbeklagten vom 21.04.2021 zurückgewiesen. III. Den Vertretern des Musterklägers, Schirp & Partner Rechtsanwälte mbH, wird gemäß § 41a RVG eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,2 nach dem Wert der Summe der ausgesetzten Verfahren bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. – Gründe:–
Das vorliegende KapMuG-Verfahren bezieht auf den im Jahr 2007 veröffentlichten Prospekt zur Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG, im Sprachgebrauch der Beteiligten „Finest Selection 1“ (Fonds-KG), der im Wege eines sog. „Blind Pool“ in eine Beteiligungsgesellschaft investieren sollte, die wiederum gemeinsam mit einer US-amerikanischen Parallelgesellschaft in US-amerikanische Immobilien investieren sollte. Die Musterbeklagten sind im Prospekt als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft aufgeführt. Die Musterbeklagte zu 1), die bis 2013 als Hamburg Trust Beteiligungsmanagement HTB GmbH firmierte, war danach geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft, während die Musterbeklagte zu 2) als Komplementärin der Fondsgesellschaft fungierte. Beide Gesellschaften waren 100 %ige Tochtergesellschaften der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, welche im Prospekt auf S. 154 als dessen Herausgeber angegeben wurde. Diese Gesellschaft wiederum wurde – ebenso wie die mit Kontrollaufgaben gegenüber dem ebenfalls an der Beteiligungsgesellschaft beteiligten „General Partner“ beauftragte Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH – von der HTH Hamburg Trust Holding GmbH (der Muttergesellschaft aller Gesellschaften des Hamburg Trust) beherrscht. An dieser Gesellschaft wiederum beteiligte sich ab dem 08.07.2009 (d.h. nach Prospektherausgabe) Herr Albert P. Behler, der wiederum CEO der den General Partner beherrschenden Paramount Group Inc. war, die wiederum maßgeblich der Hamburger Familie Otto gehört. Die Veröffentlichung des ursprünglichen Verkaufsprospekts (Prospektaufstellungsdatum 23.11.2007) datiert auf den 04.12.2007 und das erste öffentliche Angebot auf den 05.12.2007. Die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts in der Fassung des 1. Nachtrags vom 27.01.2010 datiert auf den 11.03.2010, das erste öffentliche Angebot auf den 12.03.2010. Der erste Beitritt von Anlegern auf der Grundlage des ursprünglichen Verkaufsprospekts (Prospektaufstellungsdatum 23.11.2007) datiert auf den 03.01.2008. Der erste Beitritt auf der Grundlage des Verkaufsprospekts in der Fassung des 1. Nachtrags vom 27.01.2010 datiert auf den 02.08.2010. Die Anleger beteiligten sich mit ihrer in der Beitrittserklärung genannten Zeichnungssumme an der Fonds-KG. Diese wiederum sollte sich nach dem prospektierten Konzept als „Limited Partner“ (ähnlich einem Kommanditisten) mit einer in der Höhe noch nicht feststehenden Kapitaleinlage an der PGREF IV Parallel Fund (Cayman), L.P. (der Beteiligungsgesellschaft) beteiligen. Die Beteiligungsgesellschaft wurde ausweislich der Ausführungen auf S. 79 des Prospekts gegründet, damit die Fonds-KG über die Beteiligungsgesellschaft gemeinsam mit der Paramount Group Real Estate Fund IV, L.P. („Parallelgesellschaft“) gemeinsam immobilienbezogene Investments vornehmen kann. Die Beteiligungsgesellschaft und die Parallelgesellschaft werden beide durch denselben General Partner, die Paramount GREF IV, L.L.C., geführt. Der General Partner ist allein für die Geschäftsführung und alle Investitionsentscheidungen zuständig, aber nur mit 0,03 % des Kapitals an der Beteiligungsgesellschaft investiert, wohingegen die Fondsgesellschaft fast über das gesamte Kapital, dafür aber über keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse verfügt. Die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH sollte für die Fonds-KG die unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset- und Property-Managements übernehmen (S. 109 des Prospekts). Die Anleger beteiligten sich somit aufgrund folgender Gesellschaftsstruktur mittelbar an US-amerikanischen Immobilien, wie im Prospekt graphisch auf S. 9 dargestellt: Die Beteiligung entwickelte sich wirtschaftlich nicht wie erwartet, weshalb die Anleger in den ausgesetzten Ausgangsverfahren Schadensersatzansprüche wegen Prospektfehlern geltend gemacht haben. Mit Beschluss vom 17.12.2018 hat das Landgericht Hamburg dem Senat die folgenden Feststellungsziele vorgelegt:
Mit Schriftsatz vom 21.07.2020 haben verschiedene Kläger von im Hinblick auf das vorliegende KapMuG-Verfahren ausgesetzten Ausgangsverfahren als Beigeladene beantragt, das Musterverfahren um die folgenden Feststellungsziele zu erweitern:
Mit Beschluss vom 12.05.2021, auf den Bezug genommen wird, hat der Senat den Erweiterungsantrag der Beigeladenen vom 21.07.2020 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 21.04.2021 haben die Musterbeklagten beantragt, das Musterverfahren um die folgenden Feststellungsziele zu erweitern:
II.
Auf die von der Musterbeklagten weiter hilfsweise geltend gemachten Feststellungsziele kommt es aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht an. Darauf, ob die geltend gemachten Prospektfehler vorliegen oder nicht, kommt es nach alldem ebenfalls nicht an III.Den Musterklägervertretern, Schirp & Partner Rechtsanwälte mbH, war gemäß § 41a RVG eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,2 – und nicht wie von ihnen beantragt von 0,3 – nach dem Wert der Summe der ausgesetzten Verfahren zu bewilligen. Es handelt sich um ein KapMuG-Verfahren durchschnittlichen Umfangs und mittlerer Schwierigkeit, weswegen hier der Mittelwert anzusetzen ist. –
Hanseatisches OberlandesgerichtAz.: 13 Kap 5/19 Beschluss– In der Sache Hans-Jörg Hisam, Wintererstraße 55, 79104 Freiburg
Prozessbevollmächtigte: gegen
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Nebenintervenientin zu 2: Prozessbevollmächtigte: Nebenintervenientin zu 1 und 2: Prozessbevollmächtigte: – beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 10.08.2021: – Der Beschluss vom 30.07.2021 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin zu 1) die Rechtsanwälte Clyde & CO (Deutschland) LLP, Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf, sind. –
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