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Hanseatisches Oberlandesgericht: MPC Capital Investments GmbH uw.

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Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 2/18

Beschluss

In der Sache

Heinz-Jürgen Kroger-Kornalik, Crusiusstraße 1, 80598 München

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte von Ferber, Langer, Neuer Wall 61, 20354 Hamburg

gegen

1)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –

2)

Reederei Claus-Peter Offen (GmbH & Co.) KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Claus-Peter Offen, Claus Oliver Offen, Jan Hendrik Offen und Andreas Baron von der Recke, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

3)

Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe 1 mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin Verwaltung Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Claus-Peter Offen, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

4)

HypoVereinsbank UniCredit Bank, vertreten durch d. Vorstand Dr. Theodor Weimar (Sprecher des Vorstands), Peter Buschbeck, Dr. Michael Diederich, Heinz Laber, Robert Schindler, Andrea Varese, Guglielmo Zadra, Arabellastraße 12,
81925 München

– Musterbeklagte –

5)

Peter Rieder Vermögen AG, vertreten durch d. Vorstand Peter Rieder, Stadtplatz 14, 84478 Waldkraiburg

– Musterbeklagte –

6)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch d. Gesellschafter Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Boehncke, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –

7)

8)

GET:FINEO Kapitalanlagenvermittlungs GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönlich haftende Gesellschafterin GET:FINEO Finanzanalysen und Anlagenkonzepte Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marc Thies, Frankenstraße 12, 20097 Hamburg

– Musterbeklagte –

9)

GET:FINEO Finanzanalysen und Anlagekonzepte GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Frankenstraße 12, 20097 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf

Prozessbevollmächtigte zu 2:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf, Gz.: 2017-0068 MF/nc

Prozessbevollmächtigte zu 3:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt

Prozessbevollmächtigte zu 4:
Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Karlsplatz 11, 80335 München, Gz.: wo/hi 24708/18

Prozessbevollmächtigte zu 5:
Rechtsanwälte Werlein & Graf, Burghauser Straße 27, 84503 Altötting, Gz.: 17-0174-SD FM

Prozessbevollmächtigte zu 6:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf, Gz.: 2017-0272 MF/nc

Prozessbevollmächtigte zu 8 und 9:
Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Große Theaterstraße 31,
20354 Hamburg, Gz.: 053418-18

Nebenintervenientin zu 4 und 7:
MPC Capital Investment GmbH, Palmaille 67, 22767 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2018-0205 JK/rie

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2017-0630 JK7rie

Nebenintervenientin zu 1 und 3:
Telis Finanz AG, Ziegelsdorfer Straße 116, 93051 Regensburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen, Elisabethstraße 11, 80796 München, Gz.: 10126/15 D16/426-15

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht Tonner auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2019:

I.) Auf den Erweiterungsantrag gem. § 15 KapMuG der von Rechtsanwälten KWAG vertretenen Beigeladenen vom 12.04.2019 und des Musterklägers vom 10.05.2019 werden die Feststellungsziele zu Ziffer 2 a – r des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2017 wie folgt neu gefasst:

2.) Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zur Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerikaschiffe 1 mbH & Co. KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, und zwar in folgenden Punkten:

2a) die Risiken aus dem volatilen Schiffsmarkt, dessen Besonderheiten, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage werden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt; namentlich fehlt es im Emissionsprospekt

aa) an einer Darstellung der Tatsache, dass die Durchschnittscharterraten für Containerschiffe auch vor Prospektveröffentlichung stets extrem volatil waren;

bb) an einer Darstellung der Tatsache, dass die volatilen Durchschnittscharterraten für Containerschiffe direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise von Containerschiffen haben, diese also ebenfalls sehr volatil schwanken;

cc) an einer Darstellung der extremen Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des Charterratenniveaus, mithin der Höhe der zu erzielenden Charterraten;

dd) an einer Darstellung, dass Charterraten für die Dauer einer 18jährigen Fondslaufzeit rechnerisch unkalkulierbar sind;

ee) an einer Darstellung des Kaskadeneffekts als risikoerhöhendem Umstand, sprich der Darstellung von Existenz und Folgen daraus, dass aufgrund größenbedingter Preisvorteile für den Transport eines Containers bei größeren Schiffen, kleinere Schiffe aus ihren bis dahin vordergründig bedienten Fahrtgebieten in andere, regelmäßig weniger lukrative Fahrtgebiete verdrängt werden;

ff) an einer Darstellung des Transshipment-Effekts als risikoerhöhendem Umstand, sprich den Auswirkungen auf die Anzahl der benötigten Schiffe und die Höhe des Container-Umschlags durch das „Umsteigen“ von Containern von größeren auf kleinere Schiffe (oder umgekehrt);

gg) an einer Darstellung, dass durch die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung beschlossene Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr (EWG Nr. 4056/86) zum 18.10.2008 der Preisdruck auf die Charterraten weiter wachsen musste;

hh) an einer Darstellung, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage im Containerschiffsbereich bestand und aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe diese weiterwachsen musste;

2b) das wachsende Umsatzvolumen wird im Prospekt auf S. 6 irreführend mit einem Potential gleichgesetzt;

2c) im Hinblick auf das aktuelle und das zukünftig absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe werden im Prospekt die prognostizierten Erträge unvertretbar hoch angesetzt;

2d) es fehlt im Emissionsprospekt zum einen an einer Darstellung der Tatsache, dass aufgrund der erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panamakanals im Jahre 2015 etwaige Wettbewerbsvorteile der Pananamax-Fondschiffe entfallen, zum anderen werden diesbezügliche Risiken aktiv verharmlost, wenn es auf S. 43 des Emissionsprospekts heißt: „Aufgrund des zu erwartenden Volumenzuwachses auf den Nord-Süd-Verkehren kann der mögliche Nachfragerückgang bei heutigen Panamaxschiffen vernachlässigt werden. Und auch künftig stellt die Möglichkeit zur Durchquerung der alten Panamakanalschleusen, bei optimaler Kapazitätsauslastung, einen potentiellen Wettbewerbsvorteil der Fondsschiffe dar.“;

2e) es fehlt an einer Darstellung der bauartbedingten Nachteile der Fondsschiffe;

2f) es fehlt im Emissionspospekt die Angabe, dass die Fondsschiffe jeweils zu einem Zeitpunkt erworben wurden, zu dem die Neubaupreise bis dahin historische Höhen erreichten;

2g) es werden ausweislich S. 84 des Emissionsprospektes mit Erlösen von 35 % der Anschaffungskosten nach 18 Jahren Nutzung zu hohe Verkaufspreise der Schiffe unterstellt;

2h) die im Emisssionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen auf den S. 90 – 95 sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angesetzter Abweichungen irreführend;

2i) die im Emisssionsprospekt auf S. 78/79 abgedruckte Liquiditäts- und die auf S. 80/81 abgedruckte Ertragsprognose sind für einen objektiven Leser nicht nachvollziehbar, weil entscheidende Angaben im Prospekt fehlen, die den dort dargestellten Zahlen zu Grunde liegen;

2j) die Weichkosten sind auf den Seiten 72 – 76 nicht hinreichend transparent dargestellt, insbesondere wird nicht hinreichend deutlich, welcher vom Anleger investierte Betrag überhaupt werthaltig in die Fondsschiffe fließt;

2k) die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung, die sich teilweise schon zum Zeitpunkt der Platzierung verwirklicht haben, werden nicht hinreichend deutlich dargestellt, insbesondere fehlt es

aa) an einer Darstellung, dass in den Fremdfinanzierungsverträgen jeweils sog. Loan-to-Value-Klauseln vereinbart wurden, was bedeutet, dass dann, wenn der aktuelle Wert des Schiffes den vertraglich vereinbarten Wert unterschreitet, die Bank neue Sicherheiten oder Sondertilgungen verlangen kann;

bb) an einer Darstellung, dass in den Fremdfinanzierungsverträgen jeweils eine sog. 105%-Klausel vereinbart wurde, was bedeutet, dass die finanzierende Bank bei einer wechselkursbedingten Überschreitung des Kreditlimits um mehr als 5 % die Rückführung des Kredits auf das Limit verlangen kann;

cc) an einer Darstellung, dass durch Basel II, sprich die EU-Richtlinien 2006/48 und 2006/49 bei einer Änderung der Einnahmen (= Charterraten) oder Ausgaben (= Betriebskosten) eines Schiffes sich das Kreditausfallrisiko verändert, die Bank mehr Eigenkapital unterlegen muss, was dazu führt, dass die Bank dieses Risiko durch höhere Zinsen einpreisen muss;

dd) an einer Darstellung, dass schon zum Zeitpunkt der Prospekterstellung am 01.02.2008 die 105%-Klausel verletzt war, da es am 01.02.2008 nur noch 106,38 JPY pro USD gab, statt wie im Emissionsprospekt unterstellt 115 JPY pro USD;

2l) auf personelle Verflechtungen und wirtschaftliche Interessen der Musterbeklagten, mit denen potentielle Interessenkonflikte einhergehen, wird im Emissionsprospekt nicht hinreichend hingewiesen;

2m) die ausweislich S. 82 des Emissionsprospektes in Ansatz gebrachten Betriebskosten von USD 2.331.650,– pro Jahr und Schiff seit Indienststellung sind unvertretbar niedrig kalkuliert;

2n) die ausweislich S. 82 des Emissionsprospektes in Ansatz gebrachten Betriebskostensteigerungen von 3 % pro Jahr sind unvertretbar niedrig kalkuliert;

2o) es werden auf den S. 7 und 103 des Emisssionsprospektes fälschlich werthaltige Platzierungsgarantien vorgetäuscht, obwohl die Platzierungsgaranten wirtschaftlich nie in der Lage waren, Emissionskapital in Höhe von insgesamt € 85.870.000 aufzubringen;

2p) über das Risiko einer Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte klärt der Emissionsprospekt nicht auf

2q) eine Nachschusspflicht wird auf S. 10 des Emissionsprospektes mit der Aussage „Eine Nachschusspflicht besteht nicht.“ fälschlich ausgeschlossen;

2r) das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG wird im Emissionsprospekt nicht erwähnt.

II. Auf den Erweiterungsantrag gem. § 15 KapMuG der von Rechtsanwälten Tilp vertretenen Beigeladenen vom 23.05.2019 wird das Musterverfahren um folgende Feststellungsziele erweitert:

3.) Der am 01.02.2008 veröffentlichte Emissionsprospekt zur Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerikaschiffe 1 mbH & Co. KG (“Emissionsprospekt“) ist in folgenden wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:

a) Der Emissionsprospekt weist nicht darauf hin, dass das mit der Commerzbank AG vereinbarte verbindliche Term Sheet für die Schiffshypothekendarlehen (“Term Sheet“) und/oder der mit der Norddeutschen Landesbank Girozentrale vereinbarte Darlehensvertrag (“Darlehensvertrag“) eine Loan-to-Value-Klausel enthält, nach welcher der Beleihungswert höchsten 60 bis 70 % betragen darf, anderenfalls die jeweilige Darlehensgeberin von der Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerikaschiffe 1 mbH & Co. KG die Stellung von weiteren Sicherheiten verlangen und – sofern diese nicht binnen angemessener Frist geleistet werden – das Darlehen außerordentlich kündigen und fällig stellen darf;

b) der Emissionsprospekt weist nicht darauf hin, dass der im Term Sheet und/oder Darlehensvertrag vereinbarte Beleihungswert bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Vereinbarung und/oder der Prospektherausgabe (01.02.2008) überschritten war;

c) der Emissionsprospekt weist nicht darauf hin, dass der im Term Sheet und/oder Darlehensvertrag vereinbarte Beleihungswert bei einigen Einschiffsgesellschaften aus damaliger (ex-ante) Sicht auch künftig nicht eingehalten werden konnte.

III.) Es wird darauf hingewiesen, dass die Unicredit Bank AG, die bislang als Musterbeklagte zu 4 und 7 im Rubrum geführt wurde, nunmehr nur als Musterbeklagte zu 4 (wie im Rubrum näher bezeichnet) geführt wird.

IV.) Den Musterbeklagten zu 1, 2, 3 und 6 wird aufgegeben, die anderen Beteiligten erhalten Gelegenheit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu den folgenden, in der mündlichen Verhandlung im Detail thematisierten Punkten weiter vorzutragen:

1.) zum Feststellungsziel 2f, insbesondere zu der Frage, wie es dazu kommt, dass nach dem im Prospekt nur zitierten, bislang aber nicht in das Verfahren eingeführten, Sachverständigengutachten zum Schiffswert alle fünf Fondsschiffe gleiche Werte aufgewiesen haben sollen, obwohl der Sachverständige offenbar den Ertragswert zu Grunde gelegt hat und für die an H-Süd für 5 Jahre fest vercharterten Schiffe deutlich geringere Charterraten vereinbart waren, als für die auf 5 Jahre fest an UASC vercharterten Schiffe:

2.) zum Feststellungsziel 2g ist bislang nicht ausgeführt, auf welchen konkreten „langjährigen Erfahrungen“ der Musterbeklagten zu 2 die Schätzung eines Verkaufspreises der Schiffe von 35 % des Einkaufspreises beruhten;

3.) zum Feststellungsziel 2k ist bislang nicht nachvollziehbar dargelegt, ob auch hinsichtlich des Yen-Anteils der Fremdfinanzierung eine Absicherung gegen Wechselkursschwankungen erfolgt ist; weiter kann die Frage, ob die 105%-Klausel (rechnerisch, da die Darlehen zu diesem Zeitpunkt noch nicht valutiert waren) am 01.02.2008 bereits verletzt war, ohne eine Darlegung der entsprechenden Klauseln in den Darlehensverträgen nicht beurteilt werden;

4.) zum Feststellungsziel 2l, insbesondere zur Verflechtung der MPC AG mit der Musterbeklagten zu 6 über einen GuBV;

5.) zum Feststellungsziel 2m ist darzulegen, wie der Betriebskostenansatz von USD 6.388/Tag ermittelt wurde;

6.) zum Feststellungsziel 2n ist darzulegen, wie der Steigerungssatz der Betriebskosten von 3 % p.a. ermittelt wurde, dies insbesondere im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Klägerseite zu tatsächlich weit höheren durchschnittlichen Steigerungsraten bei (vergleichbaren) Schiffen schon vor dem 01.02.2008;

7.) zum Feststellungsziel 2o ist vorzutragen, welchen Risiken aus gegebenen Platzierungsgarantien die MPC AG und die Musterbeklagte zu 2 am 01.02.2008 ausgesetzt waren, insbesondere, in welchem Umfang zu diesem Zeitpunkt Garantien für die Eigenkapitalwerbung bei Fonds gegeben worden waren, deren Zeichnung noch nicht abgeschlossen war.

V. Im Übrigen haben alle Beteiligten Gelegenheit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu den in der mündlichen Verhandlung im Detail thematisierten Punkten weiter vorzutragen.

VI. Die von Rechtsanwälten Tilp pp. vertretenen Beigeladenen erhalten Gelegenheit, die Feststellungsziele gem. Ziffer II des vorliegenden Beschlusses (Feststellungziele zu 3a, 3b und 3c) binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.

VII. Eine mündliche Verhandlung wird anberaumt auf Mittwoch, den 13.11.2019, 11.00, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg, Saal 201.

Gründe:

Die Erweiterung der Feststellungsziele beruht auf § 15 Abs. 1 KapMuG.

Die Entscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits hängt im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG von den weiteren Feststellungszielen ab; dass die RAe KWAG pp. bzw. die RAe Tilp pp. Beigeladene vertreten, die in Kenntnis des streitgegenständlichen Prospektes Beteiligungen am Fonds CPO Nordamerikaschiffe 1 erworben haben, steht nicht im Streit.

Die Feststellungsziele betreffen auch den gleichen Lebenssachverhalt, der dem Vorlagebeschluss zu Grunde liegt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG) – es geht um den Inhalt des nämlichen Prospekts.

Hinsichtlich der vorgenommenen Erweiterungen / Konkretisierungen der Feststellungsziele zu Ziffer 2 haben die durch RAe KWAG vertretenen Beigeladenen substantiiert vorgetragen, die Änderungen / Umformulierungen sich durchweg geeignet, die Feststellungsziele noch präziser zu fassen und damit sachdienlich im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG.

Gleiches gilt für den Erweiterungsantrag der von Rechtsanwälten Tilp vertretenen Beigeladenen; die neuen Feststellungsziele zu Ziffer 3 lit a – c weisen zwar zweifelllos Berührungspunkte zum – umfassender formulierten – Feststellungsziel zu Ziffer 2 lit. k) aa) auf, dies ändert aber nichts daran, dass mit den neu formulierten Feststellungszielen konkrete Einzelfragen aufgeworfen werden, in Ziffer 2 lit. K) aa) noch nicht derart präzise gestellt worden waren.

Panten

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

Löffler

Richterin
am Oberlandesgericht

Tonner

Richterin
am Oberlandesgericht

 

Verfügung

13 Kap 2/18

In dem Musterverfahren

Kroger-Kornalik, H. ./. MPC Capital Investments GmbH u.a.

Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird bestimmt auf

Mittwoch, 13.11.2019, 11.00 Uhr
Saal 201, 1. Stock
Sievekingplatz 2
20355 Hamburg.

 

Hamburg, 26.06.2019

Hanseatisches Oberlandesgericht, 13. Zivilsenat

Der Vorsitzende
Panten, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

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Die Redaktion -

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