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HanseWerk Natur GmbH-Warnhinweis der Verbraucherzentrale Hamburg

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Die HanseWerk Natur GmbH möchte mit ihren Fernwärmekunden die „öffentlich bekanntgemachte Preisanpassungsklausel auch individualvertraglich und rückwirkend zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe“ im Jahr 2015 vereinbaren. Allen Unterzeichnern des sogenannten Nachtrags zum Wärmelieferungsvertrag verspricht HanseWerk eine Gutschrift über 100 Kilowattstunden auf der nächsten Jahresabrechnung – und denen, die ihren gegengezeichneten Nachtrag besonders schnell zurücksenden, nochmals 100 Kilowattstunden.

Viele Betroffene, die in den letzten Tagen vom Energieversorger angeschrieben wurden, sind verunsichert und möchten wissen, was sie nun tun sollen.

Unser Rat: Unterschreiben Sie den „Nachtrag zu Ihrem Wärmelieferungsvertrag“ nicht – auch wenn die 200 Kilowattstunden zunächst verlockend klingen mögen! Haben Sie bereits unterschrieben, so erklären Sie binnen 14 Tagen Ihren Widerruf.

Am 30. November 2015 haben wir Klage gegen die HanseWerk Natur GmbH eingereicht, weil wir die Auffassung vertreten, dass die Änderung einer Preisanpassungsklausel nicht allein durch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen darf. Doch genau das hatte HanseWerk Natur im Jahr 2015 getan. Nun knapp drei Jahre später und kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 12. Juni 2018 will sich das Unternehmen anscheinend absichern und die geänderte Preisanpassungsklausel noch schnell auf ein rechtssicheres Fundament stellen. Doch die 200 Kilowattstunden, die man Ihnen dafür gutschreiben will, sind kein gutes Geschäft!

Informieren Sie uns, wenn Sie von HanseWerk Natur angeschrieben wurden. So können wir besser einschätzen, wie viele Fernwärme-Kunden betroffen sind.

Beispiel in Zahlen

Für einen typischen Fernwärmekunden, der 10.000 Kilowattstunden pro Jahr abnimmt, bedeutet die Preisänderung von damals eine Erhöhung der Gesamtkosten (Grundkosten + Arbeitskosten) um 236,02 Euro von 987,42 Euro auf 1.223,44 Euro netto.

Bezogen auf den spezifischen Preis nach der Preisänderung in Höhe von 12,2 Ct/kWh (1.223,44 Euro / 10.000 kWh) entspricht ein 100-Kilowattstunden-Bonus dann einem Betrag von 12,20 Euro netto. Bezieht sich der Bonus auf die abgenommene Arbeit, ergibt sich sogar nur ein Betrag von 7,92 Euro netto für 100 Kilowattstunden.

12,20 Euro oder 7,92 Euro als Einmalzahlung wirken nahezu lächerlich, wenn man die Summe von 236,02 Euro zum Vergleich daneben stellt, die der Verbraucher dieses Beispiels seit der Preisänderung jedes Jahr zusätzlich an HanseWerk Natur zahlen muss.

Was war passiert?

Im Jahr 2015 verschickte die HanseWerk Natur GmbH (zuvor E.on Hanse, davor HeinGas) Briefe an ihre Fernwärmekunden mit dem Betreff „Umstellung Ihrer Preisgleitklausel im Wärmelieferungsvertrag“. Wegen gestiegener Preise bei Heizöl und Gas sowie wegen einer notwendigen Anpassung an den Gaspreisindex müssten die Preisgleitklauseln in den Wärmelieferungsverträgen zum 1. Oktober 2015 umgestellt werden. Die Umstellung erfolge durch öffentliche Bekanntmachung. Mit der „Umstellung“ waren für die Kunden teilweise Erhöhungen des Arbeitspreises um 13,4 Prozent und des Grundpreises um 49,2 Prozent verbunden!

Zahlreiche Verbraucher hatten sich damals bei uns beschwert. Nach Prüfung des Vorgangs gelangten wir zu der Einschätzung, dass das Wirksamwerden der Änderung die Zustimmung der Kunden voraussetzt, eine öffentliche Bekanntgabe nicht ausreicht und die Umstellung auf die neue Preisänderungsklausel gegen des Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Wettbewerbsrecht verstößt. Einzelne Rechtsfragen sind in Rechtsprechung und juristischer Literatur umstritten. Doch wir sind von unserer Rechtsauffassung überzeugt und haben HanseWerk Natur zunächst abgemahnt und aufgefordert, den Verzicht auf das Aussenden weiterer „Umstellungs“schreiben zu erklären und zuzusichern, sich gegenüber Kunden, denen gegenüber bereits eine „Umstellung“ betrieben wurde, bei der weiteren Abwicklung der Verträge nicht auf die geänderte Preisgleitklausel zu berufen. HanseWerk hat die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung verweigert – und das ohne Begründung, im Antwortschreiben heißt es lapidar: „Für die Abgabe der von Ihnen geforderten Unterlassungserklärungen besteht keinerlei Veranlassung. Ihre Würdigung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar.“

Wir haben daher am 30. November 2015 Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht und beantragt, dem Unternehmen zu verbieten, Verbrauchern einseitig geänderte Preisklauseln zu übersenden oder sich darauf zu berufen und dabei den Eindruck  zu erwecken, diese seien auch ohne Zustimmung des Verbrauchers gültig. Am 12. Juni 2018 findet nun endlich die mündliche Verhandlung statt.

Was können Kunden gegen die höheren Entgelte tun?

Wenn Sie seinerzeit (also damals im Jahr 2015) einen Brief zur „Umstellung der Preisgleitklausel“ erhalten haben, sollten Sie HanseWerk Natur mitteilen, dass Sie mit der Umstellung nicht einverstanden sind, der Preiserhöhung widersprechen und die Zahlung der erhöhten Preise nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt. Das Schreiben erfordert keine besondere Form und keine einheitlichen Formulierungen, sollte nur den genannten Inhalt haben. Sie dürfen der geänderten Abrechnung nach unserer Einschätzung auch noch drei Jahre ab dem Datum der ersten geänderten Abrechnung widersprechen.

Wenn Sie eine Vorlage für die Abfassung des Schreibens benötigen, können Sie unseren Musterbrief (Download 90 Cent) verwenden. Um den Zugang nachzuweisen, sollten Sie den Brief per Einschreiben/Rückschein verschicken bzw. bei Fax oder E-Mail den Sendebericht zu Ihren Unterlagen nehmen.

Mutige Verbraucher, die sich nicht an der noch ungesicherten Rechtslage stören und sich eine vermutlich anstrengende Korrespondenz mit HanseWerk zutrauen, können die Zahlung der erhöhten Preise auch verweigern und weiterhin nur die alten – vermutlich auch schon überhöhten – Preise bezahlen. Dies ist aber mit dem Risiko verbunden, dass HanseWerk mit einer Versorgungssperre droht.

Was wären die Folgen überhöhter Preise?

Erweisen sich Fernwärmepreise als überhöht, gilt für die Bemessung einer Erstattungsforderung für die ersten drei bis vier Jahre Vertragslaufzeit der Anfangspreis, denn dieser war ja akzeptiert worden und ist Gegenstand einer Vereinbarung.

Hat das Vertragsverhältnis länger gedauert, ist bei der Bemessung von Erstattungsforderungen auf den Preis abzustellen, den der Verbraucher über mehr als drei Jahre nach erstmaliger Abrechnung unbeanstandet gelassen hat.

Die so bemessenen Erstattungsansprüche verjähren binnen drei Jahren nach Zugang der überhöhten Abrechnungen. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem die überhöhte Rechnung eingegangen ist.

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