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Hardfacts Kleinanlegerschutzgesetz

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Wer hochriskante Geldanlagen anbietet, muss Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend und aktuell über mögliche Risiken informieren. Kleinanleger werden so vor unseriösen Finanzprodukten künftig besser geschützt. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet.

Traumrenditen von acht und mehr Prozent – damit warb in der Vergangenheit so manches Unternehmen um Anleger. Doch das Risiko war oft hoch – tausende von Anlegern erlitten finanzielle Verluste. Die Bundesregierung will deshalb Kleinanleger besser vor risikoreichen Geldanlagen auf dem sogenannten Grauen Kapitalmarkt schützen. Der Gesetzentwurf schafft eine vernünftige Balance zwischen Regulierung und Eigenverantwortung des Verbrauchers. Er ist Teil des Aktionsplans zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt.

Bundesverbraucherschutzminister Heiko Maas unterstrich bei der Debatte im Deutschen Bundestag: „Wir sorgen mit dem Gesetz für mehr Transparenz, verbessern den Schutz von Anlegern und stärken die Finanzaufsicht über den Markt.“ Der Fall „Prokon“ habe gezeigt, dass ein solches Gesetz dringlich sei. Gleichzeitig, so Maas, sei sichergestellt, dass bürgerschaftliches Engagement und das sogenannte Crowd-Investing auch künftig unbürokratisch möglich sei.

Wichtige Informationen gehören in den Prospekt

Alle wesentlichen Informationen, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, müssen im Prospekt enthalten sein. Dazu gehört das Konzernergebnis, also Gewinne und Verluste, ebenso Verpflichtungen und deren Fälligkeit. Klar erkennbar muss auch sein, an welche Anleger sich die Vermögensanlage richtet. Privatanleger können so die Erfolgsaussichten einer Anlage besser einschätzen. Ferner müssen die Kündigungsmöglichkeiten sowie die Fälligkeit der Anlage angegeben sein. Auch muss der Verkäufer personelle Anlage-Verflechtungen offenlegen.

Mitteilungen müssen aktuell sein

Der Anbieter muss gewährleisten, dass der Prospekt aktuell und vollständig ist. Er muss also erforderlichenfalls ständig Nachträge machen. Und er muss sicherstellen, dass Interessenten und Anleger jederzeit auf diese Informationen zugreifen können. Etwa, indem er sie auf seiner Internetseite einstellt. Auch bei nicht mehr aktiv vertriebenen Anlageprodukten gibt es bestimmte Informationspflichten. Verkaufsprospekte sind zudem nur noch ein Jahr gültig.

Ausnahmen von der Prospektpflicht

Soziale und gemeinnützige Kleinstunternehmen sowie genossenschaftliche Projekte, die besonderen Regeln unterliegen, sind von der kostspieligen Erstellung von Prospekten ausgenommen. Ebenso kleinere und Start-up-Unternehmen, die sich häufig über sogenanntes „Crowd-Funding“ oder „Crowd-Investment“ finanzieren. Das gilt bis zu einem einzuwerbenden Gesamtbetrag in Höhe von 2,5 Millionen Euro, wenn für den Vertrieb von Vermögensanlagen keine Provision erhoben und den Anlegern ein vierzehntägiges Widerrufsrecht eingeräumt wird.

Informationsblatt zur Vermögensanlage

Anleger sind zudem verpflichtet, vor der Anlageentscheidung ein Informationsblatt sorgfältig zu lesen und zu unterzeichnen. Sie sind somit über ihr Risiko-Engagement ausreichend gewarnt.

Für die Anlage gilt eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren ab ihrem erstmaligen Erwerb. Das gibt sowohl Anbietern als auch Anlegern mehr Sicherheit und Stabilität für ihre Investition. Zum einen soll das Unternehmen für die Mindestlaufzeit eine stabile Finanzierungsgrundlage erhalten. Andererseits wird dem Anleger verdeutlicht, dass seine Vermögensanlage eine unternehmerische Investition von gewisser Dauer ist.

Mehr Aufsicht – mehr Sanktionsmöglichkeiten

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält weitere Zuständigkeiten zum Schutz der Verbraucher: Sie ist künftig auch für den sogenannten kollektiven Verbraucherschutz zuständig. Gemeint ist damit, dass sie aktiv wird, wenn eine ganze Reihe von Anlegern Schaden droht. Bei Verstößen kann die BaFin Sanktionen verhängen, bis hin zum Vermarktungsverbot der Vermögensanlage. Darüber informiert sie auf ihrer Internetseite.

Werbung bleibt weiterhin möglich

Werbung bleibt weiterhin in allen Medien möglich, muss aber mit einem deutlichen Warnhinweis versehen werden. Unseriöse Werbung kann darüber hinaus von der BaFin individuell beschränkt oder verboten werden.

Aktionsplan zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt

  • Finanzmarktwächter: Bestehende Verbraucherorganisationen sind seit Anfang 2015 mit einer speziellen Marktwächterfunktion beauftragt.
  • Stärkung der außergerichtlichen Streitschlichtung: Verbraucher sollen bei allen vertraglichen Streitigkeiten mit Unternehmern – Finanzdienstleistungen eingeschlossen – Zugang zu Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung haben.
  • Stärkung der Honorarberatung: Die Bundesregierung treibt die Einführung der Honorarberatung mit hohen Qualitätsstandards als Alternative zu einer Beratung auf Provisionsbasis für alle Finanzprodukte voran.
  • Stärkung der Verbraucherrechte beim Zugang zu und bei Nutzung von Bankdienstleistungen: Wichtige Beispiele dafür sind mehr Transparenz beim Dispokredit und das „Girokonto für jedermann“: Jede Bürgerin und jeder Bürger soll gesetzlich verankert das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen erhalten.

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