Unterlassungsanweisung
Name | Harold Burke |
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Verfügung vom | 11.05.2021 |
Details | Harold Burke, geb. 6. Juni 1943, britischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Maur ZH, wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird Harold Burke angewiesen, den gewerbsmässigen Effektenhandel sowie die entsprechende Werbung ohne die notwendige Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen.
Für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung gemäss Ziff. 17 des Dispositivs wird Harold Burke auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:
Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA
„Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.“
An Harold Burke ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG, welcher für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung eine Strafe vorsieht. |
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