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Hat Maschmeyer jetzt ein Problem Dank MLP?

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Der Unternehmer Carsten Maschmeyer muss dem Finanzvertrieb MLP Auskunft geben, auf wie viele MLP-Aktien er am Tag der Dividendenausschüttung 2008 Zugriff hatte. Das hat das Landgericht Heidelberg entschieden (Az. 12 O 7/15 KfH). MLP vermutet, dass Maschmeyer, der die Mehrheitsübernahme von MLP anstrebte, über Strohmänner weitaus mehr Aktien zuzurechnen waren als nominell angegeben. Ließe sich das beweisen, könnte MLP Dividenden in Millionenhöhe zurückfordern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Streit zwischen Maschmeyer, Gründer des Finanzvertriebs AWD, und MLP reicht zurück ins Jahr 2008. Damals soll Maschmeyer mit der Deutschen Bank einen Plan entworfen haben, um den Konkurrenten aus Wiesloch feindlich zu übernehmen. Damit das möglichst lange nicht auffiel, kaufte nicht nur Maschmeyer selbst MLP-Aktien: Auch der mit Maschmeyer bekannte Stahlunternehmer Jürgen Großmann, die Nürnberger Versicherung und die Berenberg Bank erhöhten in der ersten Jahreshälfte 2008 schrittweise ihre Beteiligungen. Da die Aktienkäufe auf mehrere Schultern verteilt waren, wurden bestimmte Meldeschwellen nicht überschritten.

Im August schließlich verkauften alle ihre Anteile an Maschmeyer, der so auf einen Schlag fast 27 Prozent der MLP-Aktien in der Hand hielt. Das bedeutete eine Sperrminorität – ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Übernahme. Maschmeyer reichte sein Aktienpaket für mehr als 300 Millionen Euro weiter an Swiss Life. Der Schweizer Finanzberatungs- und Versicherungskonzern hatte bereits 2007 von Maschmeyer die Mehrheit an AWD erworben – unter seinem Dach sollten AWD und MLP zusammengeführt werden. Doch MLP wehrte den Übernahmeversuch mit einer Kapitalerhöhung ab, an der sich mehrere Versicherer beteiligten – so dass schließlich der Swiss-Life-Anteil verwässert wurde.

Vor Gericht geht es nun vor allem darum, auf wie viele Aktien Maschmeyer am 16. Mai 2008 Zugriff hatte. An diesem Tag wurde die Dividende ausgeschüttet. Waren Maschmeyer mehr Anteile zuzurechnen als auf seinen eigenen Namen liefen, weil Verbündete Aktienpakete für ihn verwahrten, so hätte Maschmeyer die Überschreitung bestimmter Schwellenwerte dem Kapitalmarkt melden müssen. Bei Verletzung dieser Pflicht entfällt auch das Anrecht auf die Dividende.

Das Gericht verurteilte Maschmeyer nun, Auskunft darüber zu geben, “über wen und in welchem Umfang” er zwischen Januar und dem Tag der Ausschüttung “einen rechtlich oder in sonstiger Weise ausgestalteten” Zugriff auf die MLP-Aktien hatte. Sollte Maschmeyer, wie von MLP unterstellt, Zugriff auf Aktienpakete von Großmann der Nürnberger Versicherung und der Berenberg Bank gehabt haben, muss er sagen, welche Vereinbarungen dem zugrunde lagen – ob etwa von Anfang an geplant war, gemeinschaftlich ein Aktienpaket aufzubauen.

Dass Maschmeyer diese Auskünfte erteilen muss, sieht MLP als Erfolg. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass eine Auskunft Maschmeyers klar genug ausfallen würde, damit MLP im nächsten Schritt auf die Rückzahlung von Dividenden in Höhe von rund 4,5 Millionen Euro klagen kann. Als Klägerin hatte sich MLP von dem Gericht weitergehende Auskunftsansprüche erhofft. Die Kosten des Verfahrens teilte das Gericht zwischen Klägerin MLP und Beklagtem Maschmeyer mit 60 zu 40 Prozent. Beide Seiten können in Berufung gehen.

Quelle:Juve.de

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