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Hauptverhandlung zum Handel des Berliner Unternehmens „Bunte Blüte“ mit sogenannten CBD-Hanfprodukten

nneem (CC0), Pixabay
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Hauptverhandlung des Bundesgerichtshofs am 16. Januar 2023, 11.00 Uhr in Sachen 5 StR 269/22, zum Handel des Berliner Unternehmens „Bunte Blüte“ mit sogenannten CBD-Hanfprodukten

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 16. Januar 2023, 11.00 Uhr, über die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 2022, mit dem das Landgericht Teilhaber, Geschäftsführer und einen Mitarbeiter der Unternehmergesellschaft (UG) „Bunte Blüte“ vom Anklagevorwurf der bandenmäßigen Einfuhr und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen hat.

 

Die „Bunte Blüte“ UG vertrieb Bestandteile von Cannabispflanzen mit einem geringen THC- und einem hohen Gehalt des Wirkstoffs CBD (sogenannte CBD-Hanfprodukte) in Portionen zu 2 und 5 Gramm über Spätverkaufsstellen und im Online-Handel. Das Landgericht hat folgende konkreten Geschäftstätigkeiten festgestellt: Im Januar 2019 führte einer der Angeklagten gut 3 Kilogramm Blütenstände von Cannabispflanzen mit gut 5 Gramm THC aus der Schweiz nach Deutschland ein. Am darauffolgenden Tag wurden im Geschäftssitz des Unternehmens ungefähr 2,4 Kilogramm Blütenstände von Cannabispflanzen und etwa 1 Kilogramm einer cannabishaltigen Zubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt rund 5,5 Gramm THC verwahrt. Ferner bestellte einer der Angeklagten in Luxemburg knapp 7,5 Kilogramm Blütenstände von Cannabispflanzen, die einen Gehalt von gut 9 Gramm THC aufwiesen. Das Paket wurde jedoch am 19. Februar 2019 in Berlin vom Zoll entdeckt und beschlagnahmt, sodass es die „Bunte Blüte“ UG nicht erreichte.

 

Das Landgericht Berlin hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zwar handle es sich bei den CBD-Hanfprodukten um Betäubungsmittel. Den Angeklagten sei aber in subjektiver Hinsicht kein strafrechtliches Fehlverhalten nachzuweisen. Insbesondere belege die Außendarstellung des Unternehmens, dass die gehandelten Produkte nicht vorsätzlich zu Rauschzwecken verkauft worden seien. Es sei für sie auch nicht vorhersehbar gewesen, dass Käufer die CBD-Hanfprodukte in einer Weise und einer Menge – etwa beim Backen von Keksen – verwenden könnten, die eine Rauschwirkung hervorrufe.

 

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen gegen die Freisprüche. Der Generalbundesanwalt ist den Rechtsmitteln beigetreten.

 

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird am 16. Januar 2023, 11 Uhr, im Großen Sitzungssaal des Reichsgerichtsgebäudes (Sitz des Bundesverwaltungsgerichts) in Leipzig, Simsonplatz 1, über die Revisionen verhandeln.

 

Vorinstanz:

 

Landgericht Berlin – Urteil vom 30. März 2022 – 534 KLs 16/20

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)

 

Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)

 

– ausgenommen (…)

 

  1. b) wenn (…) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. (…)

 

  • 30 BtMG Straftaten

 

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

 

  1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (…) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (…)

 

  • 30a BtMG Straftaten

 

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (…) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (…)

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