Mit Urteil vom 13. Dezember 2021 hat das Landgericht Trier nach 79 Hauptverhandlungstagen acht Angeklagte – sieben Männer und eine Frau – wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) verurteilt.
Gegen sieben Angeklagte hat die Strafkammer Freiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten bis zu fünf Jahren und neun Monaten verhängt; ein Angeklagter ist zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Zudem hat das Landgericht gegen die Angeklagten die Einziehung unter anderem des Wertes von Taterträgen zwischen etwa 9.000 € und 900.000 € angeordnet. Von weiteren Vorwürfen sind die Angeklagten freigesprochen worden. Schließlich hat die Strafkammer hinsichtlich einer Einziehungsbeteiligten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von knapp 750.000 € angeordnet.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen betrieben die Angeklagten ein hochgesichertes Rechen- und Datenverarbeitungszentrum in einer früheren NATO-Bunkeranlage auf einem ehemaligen Militärgelände im rheinland-pfälzischen Traben-Trarbach und stellten diese IT-Infrastruktur gegen Bezahlung den Betreibern illegaler Handelsplattformen im Internet zur Verfügung, wobei die technische Ausstattung auf eine anonyme, vor einem staatlichen Zugriff geschützte Nutzung ausgerichtet war und die Angeklagten Kenntnis von kriminellen Aktivitäten der Nutzer ihrer Einrichtungen hatten.
Gegen das Urteil haben sowohl alle acht Angeklagten und die Einziehungsbeteiligte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Angeklagten wenden sich gegen ihre Verurteilungen; ihre Rechtsmittel sind jeweils die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, zum Teil auch auf Verfahrensbeanstandungen gestützt. Geltend gemacht wird unter anderem, die Haftungsprivilegierung des § 10 Telemediengesetz (TMG) in Verbindung mit der E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union für Webhoster stehe einer Strafbarkeit entgegen; als Webhoster seien die Angeklagten nicht für die Inhalte der von ihnen betriebenen Server verantwortlich. Die Einziehungsbeteiligte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegten und mit der Sachrüge geführten Revision die Teilfreisprüche von den Vorwürfen einer Teilnahmestrafbarkeit hinsichtlich der von Nutzern der zur Verfügung gestellten IT- Infrastruktur begangenen Taten, die Strafzumessung und das Unterbleiben der Einziehung bestimmter beschlagnahmter Gegenstände.
Der zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat vor diesem Hintergrund bezüglich aller Rechtsmittel Termin zur Hauptverhandlung auf den 24. August 2023 bestimmt. Ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist noch nicht festgelegt.
Vorinstanz:
LG Trier – 2a KLs 5 Js 30/15 – Urteil vom 13. Dezember 2021
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