Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat der Beschwerde eines Hausbootbesitzers gegen eine Beseitigungsanordnung stattgegeben.
Der Liegeplatz des Hausbootes befindet sich an einem genehmigten Steg im Ruppiner See. Die untere Bauaufsichtsbehörde hatte die Beseitigung des Hausbootes angeordnet. Es handele sich dabei um eine „bauliche Anlage“, die nicht genehmigt sei und nicht genehmigt werden könne. Der dagegen gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.
Auf die Beschwerde des Hausbootbesitzers hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts die erstinstanzliche Entscheidung geändert und dem Eilantrag stattgegeben. Die Beseitigungsanordnung sei voraussichtlich rechtswidrig, weil es sich bei dem Hausboot bei summarischer Prüfung nicht um eine bauliche Anlage handele. Für die Annahme der hierfür erforderlichen ortsfesten Verwendungsabsicht genüge weder ein Vergleich der Liegezeit mit der Fahrzeit noch ein Hinweis auf die Größe und Ausstattung des Hausbootes. Es bedürfe vielmehr im Klageverfahren einer ausdrücklichen Klärung der Frage, ob es sich bei ihm um eine bauliche Anlage oder um ein Sportboot handele. Die Abgrenzung richte sich danach, ob das Hausboot unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls seiner Funktion nach an die Stelle eines üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens – etwa eines Wochenendhauses oder einer Wohnung – treten soll oder ob es – wie ein Sportboot – zum Befahren von Gewässern bestimmt ist und hierfür genutzt werden soll. Nach einem von dem Hausbootbesitzer eingereichten Privatgutachten spreche vorläufig mehr für eine sportboottypische Verwendungsabsicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 10. Juli 2018 – OVG 2 S 13.18 –
Kommentar hinterlassen