Knapp 150.000 Wohnungseinbrüche bilanzierte die Polizei 2013 bundesweit – Tendenz steigend. Einbrecher kennen die Schwachstellen von Häusern. Deshalb ist es wichtig, den Sicherheitslücken der eigenen vier Wände einen Riegel vorzuschieben. Wenn die Diebe auf Beutezug gegangen sind, kommt die Hausratversicherung für den Ersatz von Möbeln, Fernsehern oder gestohlener Kleidung auf. Einbruchopfer müssen allerdings ein paar Verhaltensregeln beachten. So sind Versicherung und Polizei umgehend zu informieren und auch alle gestohlenen Gegenstände detailliert aufzulisten.
Was zählt als Einbruchdiebstahl?
Damit das bei einem Einbruch gestohlene Wohnungseigentum über die Hausratversicherung abgesichert ist, muss der „Tatort“ bestimmte Bedingungen erfüllen. So muss sich der Einbrecher mit einem Werkzeug (Brechstange, Dietrich) Zugang verschafft haben. Auch wenn der Dieb mit Hilfe eines vorher entwendeten Wohnungs- oder Hausschlüssels einbrechen konnte, muss die Hausratversicherung das gestohlene Eigentum ersetzen. Kein Versicherungsschutz besteht allerdings, wenn der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten entwendet werden konnte.
Welches Eigentum deckt die Hausratversicherung ab?
Durch den Abschluss einer Hausratversicherung ist der komplette Hausrat von Möbeln über Kleidung bis hin zu Elektrogeräten abgesichert. Wenn die Langfinger Bücher, Teppiche, Geschirr oder sogar das Futter für die Haustiere mitgenommen haben, gibt’s vom Versicherer Ersatz. Mitversichert ist auch, wenn Gegenstände aus Garage oder Keller, also etwa Rasenmäher oder Werkzeuge, zur Beute zählen.
Was bezahlt die Hausratversicherung?
Der Versicherte erhält im Schadenfall so viel Geld, dass er einen gleichwertigen Gegenstand zu heutigen Preisen neu erwerben kann (Wiederbeschaffungspreis). Achtung: Das muss nicht der Kaufpreis sein. Übernommen werden auch Reparaturkosten für beschädigtes Inventar oder für beim Einbruch beschädigte Türen und Fenster. Darüber hinaus wird eine Wertminderung für beschädigte, aber noch uneingeschränkt nutzbare Gegenstände bezahlt.
Welche Pflichten haben Einbruchopfer?
Im Versicherungsvertrag, aber auch im Versicherungsvertragsgesetz sind einige Pflichten festgeschrieben, die im Ernstfall beachtet werden müssen. Werden diese sogenannten Obliegenheiten nicht sorgfältig erfüllt, läuft das Einbruchopfer Gefahr, dass der Versicherer seine Leistungen kürzt oder sogar überhaupt nicht für den Schaden aufkommt. Oberste Verhaltensregel deshalb: Der Einbruchdiebstahl ist unverzüglich bei der Polizei und dem Versicherer zu melden. Selbstverständlich eigentlich, dass der Schaden so gering wie möglich zu halten ist, also zum Beispiel Scheck- und Kreditkarten sofort gesperrt werden. Außerdem muss für Polizei und Versicherer umgehend eine Liste über die gestohlenen und/oder beschädigten Gegenstände (die sogenannte Stehlgutliste) angefertigt werden.
Was ist eine Stehlgutliste?
Einbruchopfer müssen so schnell wie möglich eine vollständige Liste (Stehlgutliste) der entwendeten Gegenstände erstellen. Dabei ist der Neuwert des Diebesgutes anzugeben und die Beute wie Uhr, Laptop oder Fernseher detailliert zu beschreiben. Achtung: Die Stehlgutliste muss auf jeden Fall beim Versicherer eingereicht werden – es kann nicht darauf gesetzt werden, dass an diese Abgabepflicht erinnert wird. Die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes bietet im Internet unter dem Stichwort „Wertgegenstandverzeichnis“ ein Muster zum Erstellen einer Stehlgutliste.
Wie sind Wertgegenstände zu dokumentieren?
Um im Schadenfall gut gewappnet zu sein, ist es wichtig, dass der wertvolle Hausrat zum Beispiel über Fotos und Einkaufsbelege gut dokumentiert werden kann. Diese Unterlagen können dem Versicherer im Schadensfall vorgelegt werden. Es empfiehlt sich deshalb, vorbeugend alle Wertgegenstände (Gravur, UV-Stifte etc.) eindeutig zu markieren und die wichtigsten Daten in der Wertgegenständeliste zu notieren. Schwer zu beschreibende Gegenstände sollten fotografiert werden.
Informationen zur Sicherung von Haus oder Wohnung gibt es bei den örtlichen Präventionsdienststellen der Polizei. Adressen findet man unter www.polizei-beratung.de.
Quelle: VZ Hamburg
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