Bericht zur vorläufigen Insolvenzanordnung
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 36h IN 7339/24
Datum der Anordnung: 23.12.2024, 11:00 Uhr
1. Betroffene Gesellschaft:
hb 6. Bestandsimmobilie GmbH
Adresse: Leibnizstraße 80, 10625 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Handelsregister-Nr.: HRB 231843
Vertreten durch: Ioannis Moraitis (Geschäftsführer)
2. Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung:
Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 23.12.2024 im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§§ 21, 22 InsO). Ziel der Maßnahme ist die Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag.
3. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Knut Rebholz
Adresse: Emser Straße 9, 10719 Berlin
4. Verfügungsbeschränkungen:
Zwangsvollstreckungen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Verfügungen der Schuldnerin: Die Schuldnerin darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über Gegenstände ihres Vermögens verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Forderungseinzug: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und ein Sonderkonto für die Insolvenzmasse einzurichten.
Anweisungen an Drittschuldner: Drittschuldnern (Schuldner der Schuldnerin) ist untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen dürfen sie Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
5. Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Vermögenssicherung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und vor nachteiligen Veränderungen zu bewahren (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Prüfung der Verfahrenskosten:
Er prüft, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Zugang und Nachforschungen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin, einschließlich der Nebenräume, zu betreten und Nachforschungen anzustellen.
Mitwirkungspflichten der Schuldnerin:
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren. Auf Verlangen sind diese bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herauszugeben. Zudem hat die Schuldnerin alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
6. Veröffentlichung und Speicherung:
Der Beschluss wird in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht.
Speicherfrist:
Im Falle der Verfahrenseröffnung: Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV).
Falls kein Verfahren eröffnet wird: Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
7. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden:
Frist:
Zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.
Einreichung:
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
Alternativ: Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts (Fristwahrung bei rechtzeitigem Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg).
Form:
Schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll.
Die Beschwerde muss unterzeichnet sein und die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie den Umfang der Anfechtung enthalten.
Elektronische Einreichung:
Einfache E-Mails sind unzulässig.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Details zur elektronischen Kommunikation sind auf der Website www.justiz.de verfügbar.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 23.12.2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der hb 6. Bestandsimmobilie GmbH angeordnet. Ziel der Maßnahme ist die Sicherung des Vermögens sowie die Verhinderung nachteiliger Veränderungen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin dürfen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Knut Rebholz, erfolgen.
Amtsgericht Charlottenburg, 23.12.2024
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