Das Landgericht Hamburg hat aufgrund der Prospektfehler die Gründungsgesellschafterin als Verantwortliche zum Schadensersatz verurteilt. Der Anleger bekommt den eingetretenen Schaden Zug um Zug gegen Übertragung des Geschäftsanteils ersetzt.
HCI Deepsea Oil Explorer: Berater kann sich auf Prospekt verlassen
Bemerkenswert war an diesem Urteil, dass das Gericht feststellt, dass sich ein Anlageberater auf den Prospekt und auf die Vertriebsschulung verlassen darf. Unbeschadet dessen bleiben aber die Prospektverantwortlichen in der Haftung, wenn Fehler im Prospekt vorhanden sind.
HCI Deepsea Oil Explorer: Falsche Aussagen im Prospekt
Zusammen mit der MPC hatte die HCI im Jahre 2009 den Fonds Deepsea Oil Explorer aufgelegt. Dabei handelt es sich um eine mobile Tiefsee-Halbtaucher-Erkundungsplattform für Öl- und Gasvorkommen. Der Anlageberater hatte den Anleger umfassend beraten und auch auf mögliche Risiken des Prospektes, wie zum Beispiel Verzögerungen, hingewiesen. Der Prospekt aber enthielt eine Aussage, dass gegen solche Risiken eine sogenannte Delay-In-Start-Up-Versicherung abgeschlossen sei. Mit einer solchen Versicherung sollten Risiken der Verzögerung abgesichert werden.
HCI Deepsea Oil Explorer: Versicherung tritt nicht ein
Tatsächlich kam es dann bei dem Bau der verschiedenen Teile der Ölplattform durch den Generalunternehmer SBM unter anderem durch einen Brand zu erheblichen Verzögerungen. Der Charterer, die brasilianische Ölförderfirma Petrobras, machte deshalb Strafzahlungen geltend. Die Delay-In-Start-Up-Versicherung verweigerte aber die Zahlung, weil das Verschulden der SBM der Fondsgesellschaft zugerechnet wurde. Verzögerungen durch eigenes Verschulden sind aber durch die Versicherung nicht abgedeckt gewesen.
HCI Deepsea Oil Explorer: Verschulden der Prospektverantwortlichen
In dem Prozess berief sich der Kläger darauf, dass er nicht ausreichend von dem Anlageberater über das Risiko aufgeklärt worden war, dass diese Versicherung nicht alle Varianten der Verzögerungsrisiken abdeckte. Er verlangte deshalb die Rückabwicklung der Beteiligung. Das Gericht stellte fest, dass das Verschulden des Anlageberaters der Gesellschaft den Prospektverantwortlichen zuzurechnen sei, wie eigenes Verschulden. Daraufhin wurde die HCI auf Schadensersatz verurteilt.
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