In Deutschland weiß man: Über Geschmack lässt sich streiten – über Grundstücksgrenzen erst recht. Und wenn dann noch ein Bambus mit Höhenambitionen ins Spiel kommt, ist der Weg zum Bundesgerichtshof nicht mehr weit.
Was bisher geschah:
2018 pflanzte eine Frau in Hessen an ihrer Grundstücksgrenze einen Bambusstrauch. Ein paar Jahre, ein bisschen Regen, etwas Sonnenschein – zack, sechs bis sieben Meter hoch. Der Nachbar fand das weniger „Zen-Garten“ und mehr „grüner Albtraum“ und verlangte, dass die Pflanzen auf drei Meter zurückgestutzt werden.
Bambusgate eskaliert:
Die Gerichte waren sich uneins: Erst gab’s Applaus vom Landgericht, dann kam das Oberlandesgericht Frankfurt mit einem freundlichen „Nö“. Jetzt also der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Und der hat gesprochen:
„Hecke bleibt Hecke – auch wenn sie zum Turm von Pisa wird.“
Oder in Juristensprache: Die Höhe ist erstmal schnuppe. Eine Hecke ist eine Hecke, solange sie aussieht wie eine Hecke. Ob sie dabei als Sichtschutz, Schallschutz oder gleich als Wolkenkratzer dient – das darf jedes Bundesland selbst regeln.
Argumentation mit Humorpotenzial:
Der Anwalt des klagenden Nachbarn versuchte es mit einer überraschend poetischen Definition:
„Eine Hecke muss gepflegt sein, sonst ist sie keine Hecke mehr.“
Mit dieser Logik wäre also auch ein ungewaschener Hund kein Hund mehr – interessant! Die Gegenseite hielt dagegen: Hecken seien schließlich „lebendige Elemente der Gartenbaukunst“. Fehlt nur noch der Eintrag ins UNESCO-Weltkulturerbe.
Der Nachbar blickt in den Urwald:
Die Sicht des Klägers: Der Bambus sei keine Hecke, sondern eine „erdrückende grüne Wand“. Bei Regen neige sich das Ding bedrohlich herüber. Der Blick aus dem Fenster gleiche eher einem Blick in den Amazonas als ins eigene Blumenbeet.
BGH sagt: Bambus? Jo, passt schon.
Der BGH bleibt cool: Höhenbegrenzung? Nein, danke. Maßgeblich sei allein das äußere Erscheinungsbild. Bambus bleibt also Hecke – selbst wenn er nebenbei den Satellitenempfang blockiert.
Auch der Versuch des Klägers, die Heckenhöhe vom eigenen, tieferliegenden Grundstück aus zu messen (clever!), scheiterte. Karlsruhe bleibt sachlich: „Gemessen wird da, wo der Bambus aus dem Boden kommt.“
Hecken-Streit? Klassiker!
Der Fall ist kein Einzelfall. Beim BGH landen regelmäßig florale Fehden: Zypressen, Kiefern, Eschen – jede Menge grüne Dramen. Und wer erinnert sich nicht an den legendären Streit um den Knallerbsenstrauch und den Maschendrahtzaun? Ein Fall für Stefan Raab – und fürs kollektive Popkultur-Gedächtnis.
Fazit:
Der deutsche Rechtsstaat hat gesprochen – und zwar mit einer Botschaft für alle Gartenbesitzer:
Hege deine Hecke, aber erwarte kein Höhenlimit.
Und wenn du Bambus pflanzt, rechne mit Bambuszoff.
Denn wo der Garten aufhört, beginnt das Paragraphenbeet.
In diesem Sinne: Fröhliches Zurückschneiden – aber bitte nicht ohne Anwalt.
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