Es gibt wohl kaum jemanden, der nicht unabhängig von seinem Alter einer bestehenden Pflegebedürftigkeit oder einer Behinderung mit der notwendigen Hilfe möglichst selbstbestimmt in seiner eigenen Wohnung leben und sich versorgt wissen möchte. Aber nicht immer ist das möglich. Lebt man bereits in einer stationären Pflegeeinrichtung oder denkt über einen notwendigen Umzug dorthin nach, wird man als Betroffener mit Fragen und Problemen konfrontiert. Was ist, wenn sich Verbraucher in dem neuen Wohnraum nicht wohlfühlen, die Versorgung nicht ihren Bedürfnissen entspricht oder Entgelterhöhungen die letzten Ersparnisse aufbrauchen?
Mit den Vorschriften des bereits am 01.10.2009 in Kraft getretenen Wohn- und Betreuungsgesetzes (WBVG) soll eine Benachteiligung pflege- und hilfebedürftiger Verbraucher als den schwächeren Vertragspartnern so gut es geht vermieden werden. Das setzt natürlich auch voraus, dass Betroffene und ihre Angehörigen ihre Rechte und Pflichten nach dem WBVG kennen. Dabei geht es um vorvertragliche Informationspflichten, Fragen zum Vertragsschluss, Probewohnen, Entgelterhöhungen, Schlechtleistung oder Kündigung.
Hierzu können sich Verbraucher fachkundigen telefonischen Rat bei der bundesweiten Beratungshotline unter der Rufnummer 01803 – 66 33 77 (9 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz oder maximal 42 Cent pro Minute aus dem deutschen Mobilfunknetz) einholen. Das Angebot richtet sich an Verbraucher aus allen Bundesländern. Besetzt ist die Hotline von Montag bis Mittwoch zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr.
In den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. erhalten darüber hinaus alle interessierten Verbraucher einen 88-seitigen kostenlosen Ratgeber der Verbraucherzentralen zu den Regelungen des WBVG. Dieser wurde durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen eines Projektes zur Umsetzung der Verbraucherrechte in der Pflege finanziert. Mit diesem Ratgeber soll der Blick der Betroffenen auf ihre Rechte vor und beim Vertragsschluss sowie während des Vertragsverhältnisses bis hin zum Vertragsende gelenkt werden.
Quelle:VBZ Sachsen
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