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Heise gegen Commerzbank AG

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Landgericht Dortmund Beschluss 7 O 108/15- In dem Rechtsstreit  Heise gegen Commerzbank AG

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund am 21.06.2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Beckers, den Richter am Landgericht Sembowski und den Richter Reher beschlossen:

A.

Es wird auf Antrag der Antragstellerin nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik ”Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz” (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:

I.

Beklagte:

Commerzbank AG, vertreten durch den Vorstand Martin Blessing (Vorsitzender), Frank Anuscheit, Markus Beumer, Stephan Engels, Michael Reuther, Stefan Schmittmann und Martin Zielke, Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt

II.

Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen:

IVG EuroSelect Zwölf GmbH & Co. KG.

III.

Bezeichnung des Prozessgerichts:

Landgericht Dortmund

IV.

Aktenzeichen des Prozessgerichts:

7 O 108/15

V.

Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

1.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung an der IVG EuroSelect Zwölf GmbH & Co. KG. In der Fassung vom 17.03.2006 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,

a)

dass der Verkaufsprospekt die Risiken und Besonderheiten der Swapgeschäfte des Fonds unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

b)

dass der Verkaufsprospekt die wirtschaftlichen Grunddaten der Immobilie wie Miethöhen und Mietsteigerungen aufgrund von Auswirkungen der Upwards-Only-Klausel unrichtig, irreführend und die damit verbundenen Risiken verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

c)

dass der Prospekt die wesentlichen Merkmale der sog. Loan to Value-Klausel fehlerhaft und unzureichend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

d)

dass der Verkaufsprospekt die durch geplante Neubauvorhaben von Büroflächen in demselben Marktsegment entstehende zusätzliche Konkurrenzsituation unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

e)

dass der Verkaufsprospekt nicht darüber informiert, dass im englischen Recht grundbuchrechtlich besicherte Immobilien von der Kreditbank freihändig ohne Zwangsversteigerungsverfahren nach Fälligstellung des Kredites verkauft werden können und damit die Risiken eines Zwangsverkaufes unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

f)

dass der Verkaufsprospekt nur unzureichend die Weichkosten der Gesamtinvestition, insbesondere im Verhältnis zum vom Anleger eingezahlten Kapital, darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

g)

dass der Verkaufsprospekt unzureichende Angaben zum Verkäufer der Fondsimmobilie beinhaltet und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

h)

dass der Verkaufsprospekt unzureichende und irreführende Angaben zur Auszahlung des Abfindungsguthabens im Falle einer ordentlichen Kündigung enthält und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

i)

dass der Verkaufsprospekt die gesellschaftlichen Verflechtungen zwischen der Treuhänderin Wert-Konzept Immobilienfonds Verwaltungsgesellschaft mbH und dem Emissionshaus, der IVG Immobilien AG, nicht ordnungsgemäß darstellt, sondern sogar falsch und irreführend mitteilt, dass es keine personellen Verflechtungen gebe, die Interessenkonflikte begründen könnten und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

2.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1.a) – 1.i) und Ziff. 2. aufgeführten Prospektmängel der Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren [ursprüngliche Ziff. 3.];

3.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.i) aufgeführten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Prospektes erkennbar waren [ursprüngliche Ziff. 4.];

4.

Es wird festgestellt, dass die Geschäftsberichte und Rundschreiben von 2006 bis 2013 keine hinreichenden Informationen über die unter Ziff. 1. a) – 1. i) und Ziff. 2 aufgeführten Prospektmängel enthalten, so dass diese Geschäftsberichte allein keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis herbeiführen können [ursprüngliche Ziff. 6.];

5.

Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter Ziff. 1. a) – 1. i) dargestellten Prospektmängel jeweils kausal für die Zeichnungen von Anlegern sind, auch wenn ein Prospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger übergeben wurde [ursprüngliche Ziff. 7.].

VI.

Knappe Darstellung des Lebenssachverhaltes:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin nach Zeichnung einer von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vermittelten Beteiligung an der IVG EuroSelect Zwölf GmbH & Co. KG. Die Klägerin begehrt im Wesentlichen im Wege des Schadensersatzes die Erstattung des Erwerbspreises abzüglich erhaltener Ausschüttungen, sowie die Freistellung von etwaigen Nachteilen der Zeichnung. Ihre Ansprüche leitet die Klägerin aus fehlerhafter Anlageberatung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten her. Diese habe sie nicht anlegergerecht und anlagegerecht beraten, insbesondere sei nicht auf die Höhe erfolgter Rückvergütungen hingewiesen worden und die Beratung anhand eines fehlerhaften Verkaufsprospektes erfolgt. Die Fehler des Verkaufsprospektes sind insbesondere Gegenstand der klägerischen Anträge. In Kenntnis der wirtschaftlichen Risiken der Anlage hätte sie, so behauptet die Klägerin, die Anlage nicht getätigt. Die Beklagte tritt den Behauptungen im Einzelnen entgegen, insbesondere sei die Klägerin schon nicht beratungsbedürftig gewesen, der – rechtzeitig übergebene – Prospekt nicht fehlerhaft und Ansprüche jedenfalls verjährt.

VII.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:

07.07.2015

B.

Im Übrigen wird der Musterverfahrensantrag der Antragstellerin als unzulässig verworfen, § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG.

Gründe

Soweit die Klägerin weitergehende Musterverfahrensanträge gestellt hat, waren diese nicht bekannt zu machen. Die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung liegen insoweit nicht vor. Die Entscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits hängt nicht von den – wie folgt – beantragten Feststellungszielen ab, § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG:

1.

[2.] Es wird festgestellt, dass ab dem 01.09.2006 eine Prospektnachtragspflicht bestand, da der Verkaufsprospekt nicht darüber informiert, dass sich im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 01.09.2006 die anstehenden Neubauprojekte im sog. spekulativen Bereich (ohne vorherigen feststehenden Mieter) verdoppelt haben und zudem ohnehin schon Flächen von ca. 13 Mio. sqft. leer standen und der Prospekt somit spätestens ab dem 01.09.2006 unrichtig und irreführend wurde.

Die Klägerin hat die Beteiligung bereits am 06.06.2006 gezeichnet, so dass eine etwaige Prospektnachtragspflicht nicht entscheidungserheblich ist.

2.

[3.] Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. a) – 1. i) und Ziff. 2. aufgeführten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren bzw. der Musterbeklagten PFM als Gründungskommanditistin bekannt war.

Der Antrag war insoweit zu verwerfen, als von der Klägerin Feststellungen hinsichtlich einer „Musterbeklagten PFM“ begehrt worden sind. Die PFM ist nicht Partei dieses Rechtsstreits geworden, eine Erheblichkeit der Kenntnis dieser von Prospektmängeln für den zugrunde liegenden Rechtsstreit nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

3.

[5.] Es wird festgestellt, dass den Musterbeklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.i) und Ziffer 2 aufgeführten Prospektmängel richtig gestellt wurden.

Eine Richtigstellung von Prospektmängeln wird von keiner Partei des zugrunde liegenden Rechtsstreits behauptet. Eine vorgreifende Feststellung für etwaig streitig werdenden Vortrag ist durch ein Musterverfahren nicht einzuholen. Dies gilt insbesondere, da Anhaltspunkte für ein Streitigwerden nicht bestehen. Durch die Beklagte ist nicht nur eine Stellungnahme zu dem Musterverfahrensantrag, sondern weiter auch bereits eine Klageerwiderung zur Akte gereicht worden, gleichwohl ist eine Richtigstellung von keiner Partei behauptet worden.

 

Beckers                          Sembowski                          Reher

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