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Heizungsgesetz: Wann tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft?

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay
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Das neue Gebäudeenergiegesetz soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Was kommt auf Hausbesitzer zu?

Ab dem 1. Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für bestehende, funktionierende Heizungen ändert sich erst einmal nichts, sie dürfen zunächst weiterlaufen. Für neue Heizungen in Bestandsgebäuden gilt eine Übergangsfrist. Während dieser Frist sollen Eigentümer ihre Möglichkeiten abwägen, ob sie auf eine Heizung mit überwiegend erneuerbaren Energien umsteigen, etwa eine Wärmepumpe, oder ob sie sich an ein Fernwärmenetz anschließen lassen.

Muss man die bestehende Heizung zum 1. Januar 2024 austauschen?

Nein. Bestehende Heizungen, etwa Öl- oder Gasheizungen, können weiterlaufen und dürfen auch repariert werden. Erst nach einem Totalausfall („Havarie“) müssen sie ausgetauscht werden. Es gibt aber eine zeitliche Obergrenze: Ab 2045 dürfen keine Heizungen mehr mit Erdgas oder Heizöl betrieben werden.

Was passiert, wenn die bestehende Heizung kaputt geht?

Sollte die Heizung nicht mehr zu reparieren sein, muss eine neue Heizung eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Hierfür gilt eine Übergangsfrist, sie beträgt grundsätzlich drei Jahre, bei Gasetagen-Heizungen bis zu 13 Jahre. Vorübergehend darf auch eine gebrauchte, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung eingebaut werden. Sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gilt eine Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren.

Welche Ausnahmen gibt es?

Eigentümerinnen und Eigentümer, die 80 Jahre oder älter sind und ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, müssen auch dann keine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien einbauen, wenn die alte Heizung kaputt geht. Für sie entfällt diese Umstellungspflicht. Dasselbe gilt für 80-jährige Eigentümer, die ihre Wohnung selbst bewohnen, beim Austausch von Etagenheizungen.

Darf man noch eine Gasheizung einbauen?

Ja. Im Jahr 2023 – und unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin ab 2024 – dürfen Haus- und Wohnungsbesitzer noch eine vollständig mit Gas betriebene Heizung einbauen. Sie sollten sich diesen Schritt allerdings gut überlegen: Zwar ist die Neuinstallation einer Gasheizung im Vergleich etwa zu einer Wärmepumpe zunächst relativ günstig. Es ist aber absehbar, dass die Gaspreise – allein schon wegen der Erhöhung des CO2-Preises – in den kommenden Jahren deutlich steigen werden. Heizungen mit fossilen Brennstoffen müssen außerdem spätestens 2045 abgeschaltet werden.

Welche Heizungen sind ab 2024 noch erlaubt?

Neu eingebaute Heizungen müssen ab 2024 einen Anteil von mindestens 65 Prozent regenerativer Energien vorweisen. Hierfür haben Hausbesitzer verschiedene Möglichkeiten: Anschluss an ein (Fern)-Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung, eine Hybrid-Heizung (etwa eine Kombination aus einer Heizung mit erneuerbaren Energien und einem Gas- oder Ölkessel) oder Solarthermie. Daneben dürfen unter bestimmten Bedingungen laut Koalitions-Kompromiss auch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, sofern diese zu mindestens 65 Prozent mit Biogas betrieben werden oder auf Wasserstoff umrüstbar sind („H2-ready“).

Wer die neue Heizung nicht in einen Neubau, sondern in ein bestehendes Gebäude einbaut, hat zusätzlich die Optionen einer Biomasseheizung, etwa einer Pellet- oder Holzhackschnitzelheizung, sowie einer Gasheizung, die nachweislich zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Gase (Biomethan, biogenes Flüssiggas, Wasserstoff) nutzt.

Welche Übergangsfristen gelten?

Sollte die bestehende Heizung kaputt gehen, haben Hausbesitzer zunächst drei Jahre Zeit, um eine neue Heizung mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien einzubauen. Ist absehbar, dass das Haus künftig an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden kann, gilt sogar eine Frist von zehn Jahren. Bei Gasetagen-Heizungen beträgt die Frist 13 Jahre. Für die Übergangszeiten darf auch eine gebrauchte, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung eingebaut werden.

Welche Hilfen gibt es vom Bund?

Für den Austausch der Heizung stellt der Bund umfangreiche Fördermittel bereit. Dazu werden die bisherigen Fördersätze leicht verändert. Künftig soll es einen einheitlichen Fördersatz von 30 Prozent für den Tausch einer alten, fossilen gegen eine neue, klimafreundliche Heizung geben – unabhängig von der Heizform. Zusätzlich zu den 30 Prozent soll es drei verschiedene „Klimaboni“, also erhöhte Fördersätze, geben. Wer etwa seine alte Heizung austauscht, obwohl er durch eine der Ausnahmeregelungen nicht dazu verpflichtet wäre, erhält zusätzlich 20 Prozent Förderung. Einen ebenso hohen Bonus erhalten Empfänger sogenannter einkommensabhängiger Transferleistungen wie beispielsweise Wohngeldempfänger.

Wer zum Tausch verpflichtet ist, die Anforderungen aber „übererfüllt“, also mehr tut, als gesetzlich vorgeschrieben, bekommt einen Klimabonus von 10 Prozent. Zusätzlich zu den Fördergeldern gibt es spezielle Förderkredite für den Heizungstausch sowie Möglichkeiten, die Kosten steuerlich geltend zu machen.

Quelle:NDR

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