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Helena Verwaltungsgesellschaft mbH verstößt gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten

IO-Images (CC0), Pixabay
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Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Helena Verwaltungsgesellschaft mbH ein Auskunfts- und Vorlageersuchen erlassen. Der Grund: Die Aufsicht prüft, ob das Unternehmen in Deutschland ein Direktinvestment ohne den erforderlichen Vermögensanlagenprospekt bewirbt. Konkret geht es um das Projekt „West Tiger“ der RAW Energy Investment Company, LLC.

Die BaFin hat von der Helena Verwaltungsgesellschaft mbH Auskünfte zu dem Projekt „West Tiger“ und den damit beworbenen Direktinvestments angefordert. Die Informationen hat das Unternehmen nicht übermittelt. Damit ist es seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen.

Das Auskunfts- und Vorlageersuchen ist bestandskräftig.

Zum Hintergrund:
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden.

In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 21 Vermögensanlagengesetz – VermAnlG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben (§ 20 VermAnlG).

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, EMail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

 

Bekanntmachung:Helena Verwaltungsgesellschaft mbH: Verstoß gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten

Zur Überprüfung der von der Helena Verwaltungsgesellschaft mbH beworbenen Direktinvestments des Projekts „West Tiger“ der RAW Energy Investment Company, LLC im Hinblick auf ein öffentliches Angebot ohne Prospekt von Vermögensanlagen an Anlegerinnen und Anleger im Inland hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber der Helena Verwaltungsgesellschaft mbH ein Auskunfts- und Vorlageersuchen erlassen (Schreiben vom 2. August 2023, zugestellt am 8. August 2023).

Die Helena Verwaltungsgesellschaft mbH hat der BaFin weder die angeforderten Auskünfte übersandt noch die ersuchten Informationen übermittelt. Damit ist sie einer Ihr obliegenden Pflicht nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 VermAnlG nicht nachgekommen.
Das Auskunfts- und Vorlageersuchen ist bestandskräftig.

 

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