Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat heute in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde gemäß „Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken“ (BaSAG) das nach dem Mandatsbescheid vom 10. April 2016 betreffend die Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG durchgeführte Ermittlungsverfahren mittels Vorstellungsbescheid abgeschlossen. Dieser ersetzt damit den Mandatsbescheid. Nach Prüfung und Würdigung der Einwände der Vorstellungswerber sowie im Lichte der inzwischen realisierten Abwicklungserfolge sowie dementsprechend aktualisierter Gutachten werden nun insbesondere folgende Maßnahmen gesetzt:
- Ein Schuldenschnitt von 100% für alle Kapitalinstrumente und nachrangigen Verbindlichkeiten,
- ein Schuldenschnitt um 35,60% auf 64,40% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten,
- die Streichung aller Zinszahlungen ab 1.März 2015, als die HETA unter Abwicklung gemäß BaSAG gestellt worden ist,
- eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023, sowie
- die Löschung aller mit den bestehenden Anteilen und Eigentumstiteln verbundenen Rechte und Pflichten.
Die wesentlichste Änderung gegenüber dem Mandatsbescheid ist eine Verringerung der Quote der Gläubigerbeteiligung (Schuldenschnitt) bei den berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten. Diese wurden im ursprünglichen Mandatsbescheid um 53,98% auf 46,02% geschnitten, im nunmehr gültigen Vorstellungsbescheid ist nur mehr ein Schnitt um 35,60% auf 64,40% erforderlich. Dies spiegelt den bisherigen Verlauf der Verwertung der Vermögensgegenstände im Zuge der geordneten Abwicklung unter dem BaSAG-Regime wider. Ausgehend von den bisher erzielten Ergebnissen ergibt sich, unter Berücksichtigung von vorsichtigen und konservativen Bewertungsannahmen, laut aktualisiertem Gutachten, dass am Ende der Abwicklung – verglichen mit dem Gutachten zum Stichtag für den Mandatsbescheid – ein um rund € 2,5 Mrd. höherer Bargeldbestand aus den Verwertungserlösen, der dann für die Bedienung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Verfügung steht. Nach der Beteiligung der Kapitalinstrumente in Höhe von rund € 3,5 Mrd. werden die nachrangigen sowie die berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten zusammen um rund € 6,7 Mrd. geschnitten.
Das aktualisierte Gutachten hat auch neuerlich die Vorteilhaftigkeit der Abwicklung gemäß BaSAG gegenüber einem Insolvenzverfahren gemäß Insolvenz-Ordnung geprüft und die Vorteilhaftigkeit neuerlich – und mit verbesserten Werten – bestätigt: Haben die berücksichtigungsfähigen Gläubiger als Quote im Abwicklungsfall wie oben dargestellt statt 46,02 % (Mandatsbescheid vom 10.04.2016) nunmehr 64,5% ihrer Forderung zu erwarten, so erhöhte sich die Quote im fiktiven Insolvenzverfahren lediglich von 34,83% auf 41,66%.
„Die Fortschritte bei der Abwicklung der HETA belegen, wie wichtig und vorteilhaft das neue Abwicklungsregime gemäß BaSAG ist. Die geordnete Abwicklung unter der Führung der FMA als national zuständige Abwicklungsbehörde sichert den Gläubigern bessere Verwertungserlöse, vermeidet Erschütterungen für den Finanzmarkt und stützt das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Es nimmt überdies auch die Gläubiger der Bank in die Pflicht und schont nach Möglichkeit den Steuerzahler. Heute kann sich ein Anleger und ein Gläubiger einer Bank nicht mehr darauf verlassen, dass der Steuerzahler ihn beim Scheitern einer Bank – wegen einer angeblichen sonstigen Gefährdung der Finanzmarktstabilität – vor Verlusten schützen wird“, so der FMA-Vorstand, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller. Und er ergänzt: „Mit der Abwicklung der HETA gemäß BaSAG hat die FMA auch europarechtliches Neuland betreten und bewiesen, dass die geordnete Abwicklung von Banken unter dem neuen europäischen Regime eine wichtige und tragfähige Säule der europäischen Bankenunion ist“.
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