Der Bankberater hatte einem Familienvater im Jahre 2008 eine Beteiligung an dem Dachfonds Best of Shipping (Erste Lloyd TradeOn Portfolio GmbH & Co. KG) des Emissionshauses Lloyd empfohlen. Auf das Beratungsangebot seiner Bank, der comdirect, ging der Anleger ein. Vorab hatte er klargestellt, dass er und seine Frau keine Aktien mehr im Depot haben wollten, weil diese ihnen zwischenzeitlich durch die Wertschwankungen als zu risikoreich erschienen. Gerade im Jahre 2008 natürlich nachvollziehbar. Obwohl der Berater lediglich eine mittlere Risikobereitschaft sowie moderate Renditewünsche notierte, empfahl er dem Anleger die Zeichnung einer Schiffsbeteiligung, ein Produkt mit Totalverlustrisiko. Der Berater der comdirect Bank händigte ihm dann einen Flyer zu dem Kapitalanlagegebot mit.In einem weiteren Beratungstermin besprach der Berater der comdirect Bank dann das Angebot mit dem Anleger nochmals über die Beteiligung. Wichtig in diesem Zusammenhang ist dann sicherlich auch zu erwähnen, das der Berater von sich aus keinerlei wesentlichen Risiken in dem Beratungsgespräch für die Beteiligung benannt hatte.
Allerdings erklärte der Berater auf Nachfrage des Anlegers, dass etwaige Risiken des Fonds durch die Streuung auf ganz viele Schiffsbeteiligungen erheblich minimiert seien. Schiffe seien von Börsenturbulenzen weitgehend unabhängig. Den Emissionsprospekt erhielt der jetzt vor dem Landgericht Itzehoe erfolgreiche Kläger erst an diesem Tage, an dem er auch die Beteiligung zeichnete.
In der Beweisaufnahme zeigte sich dann, dass der Berater keine Erinnerung mehr an den Vorgang hatte. Hingegen sah das Gericht danach als erwiesen an, dass keineswegs davon auszugehen sei, der Anleger hätte den Prospekt schon Wochen vorher bekommen. Genau das sollte aber ein Formular, dass die comdirect damals verwandte, belegen. Auch sollte sich daraus ergeben, dass dem Kunden sehr wohl die vielen Risiken (es handelt sich zudem auch noch um einen blind pool, bei dem die konkret zu erwerbenden Beteiligungen gar nicht feststanden!) erklärt worden seien. Der Anleger konnte so belegen, dass ihm gar nicht bewusst war, um wie vieles die Beteiligung gefährlicher ist als die Aktien, denen er nicht mehr traute.
Das Urteil wurde von der Kanzlei Nittl erstritten, ist aber noch nicht rechtskräftig.
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