Der für Gewerberaummietrecht zuständige 5. Zivilsenat verhandelt am Mittwoch, dem 26. Mai 2021, über eine Berufung der Stadt Lichtenstein. Diese nimmt die Daetz-Stiftung Lichtenstein und das Stifterehepaar auf Herausgabe bestimmter Räume im Daetz-Centrum Lichtenstein in Anspruch, welche die Daetz-Stiftung zur Ausstellung von Kunstgegenständen nutzt.
Nach Gründung der Daetz-Stiftung haben die Stadt Lichtenstein, die Daetz-Stiftung und eine dafür gegründete Betreibergesellschaft im Rahmen einer Public Private Partnership (PPP) im Daetz-Centrum seit dem Jahre 2001 eine Ausstellung von Kunstgegenständen, vor allem der Holzbildhauerkunst, und eine Bibliothek betrieben. Das PPP-Modell erwies sich jedoch mangels Erreichung der prognostizierten Besucherzahlen wirtschaftlich nicht als tragfähig und wurde im Jahre 2013 aufgegeben.
Die Stadt Lichtenstein und die Daetz-Stiftung entschlossen sich zur Fortsetzung der Ausstellung im Daetz-Centrum unter Übernahme der Organisations- und Kostenverantwortung in Regie der Stadt Lichtenstein und schlossen dafür im Dezember 2013 einen sogenannten Fortsetzungsvertrag, der zunächst bis zum 31.12.2026 befristet ist und mehrere Verlängerungsoptionen enthält.
Die Stadt Lichtenstein hat mit ihren Schreiben vom 20.12.2016 und vom 10.04.2018 den Fortsetzungsvertrag jeweils außerordentlich gekündigt und will im Rechtstreit die Herausgabe der genutzten Räume im Daetz-Centrum durchsetzen. Sie stützt sich dabei auf im Fortsetzungsvertrag geregelte Kündigungstatbestände, welche eingreifen, wenn die Stadt entweder durch Vorgaben der Rechtsaufsicht, des Landkreises Zwickau, an der vertraglich vereinbarten Aufgabenerfüllung gehindert wird oder die Leistungsfähigkeit der Stadt dauerhaft gefährdet ist, was durch die Rechtsaufsicht festgestellt wird.
Das Landgericht Zwickau hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Herausgabeklage mit dem angefochtenen Urteil vom November 2020 abgewiesen. Der Fortsetzungsvertrag sei nicht durch die von der Stadt Lichtenstein ausgesprochenen Kündigungen beendet worden, weil die Voraussetzungen der von ihr geltend gemachten Kündigungsgründe nicht erfüllt seien.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Stadt Lichtenstein ihren Herausgabeantrag weiter.
Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie musste die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze zur Wahrung eines Sicherheitsabstandes von 1,50 m zwischen den Zuschauern stark reduziert werden. Interessierte Zuschauer werden angesichts der Corona-Pandemie gebeten, die Notwendigkeit eines Besuches der Verhandlung sorgsam abzuwägen. Über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung wird zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in einer Medieninformation, die über die Homepage des Oberlandesgerichts https://www.justiz.sachsen.de/olg/ einsehbar ist, berichtet werden.
Stadt Lichtenstein ./. Daetz Stiftung u.a.
Aktenzeichen: 5 U 9/21
Termin: 26. Mai 2021, 10:00 Uhr, Saal 1.3
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