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Hicks Urteil

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Schnaps-Pralinen und die magische Promillegrenze: Ein Fall fürs Kuriositätenkabinett

Schnaps-Pralinen als heimtückische Verführer? Das Amtsgericht Frankfurt hatte wenig Verständnis für die Ausrede eines Angeklagten, der seine Trunkenheitsfahrt mit dem Genuss von „tischtennisball-großen“ Alkoholpralinen erklären wollte. Seine Behauptung, er habe die alkoholische Füllung nicht bemerkt, fiel vor Gericht jedoch glatt durch. (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2024, Az.: 907 Cs 515 Js 19563/24).

Der Abend der „unbekannten Pralinen“

Was war passiert? Der Angeklagte wurde im Januar 2024 um drei Uhr morgens mit 1,32 Promille im Blut hinter dem Steuer erwischt. Seine Fahrweise ließ dabei offenbar ebenso zu wünschen übrig wie seine Geschichte vor Gericht: Er behauptete, er sei nach einem Saunabesuch „unterzuckert“ gewesen und auf einem Parkplatz eingeschlafen. Ein zufällig vorbeischlenderndes Pärchen – wie aus einer kulinarischen Märchenstunde – habe ihm einen Beutel voll gigantischer Schnaps-Pralinen geschenkt. Insgesamt habe er acht bis neun dieser Delikatessen verspeist, nichtsahnend, dass sie mit Alkohol gefüllt waren.

Eine Frage der Menge – und der Glaubwürdigkeit

Das Amtsgericht ließ sich von dieser zuckrigen Verteidigung nicht beeindrucken. Laut Sachverständigen hätte der Angeklagte zum Erreichen seines stolzen Blutalkoholwerts etwa 0,2 bis 0,3 Liter hochprozentigen Alkohol (40–60 %) konsumieren müssen. Umgerechnet entspricht das mindestens 132 „Mon Chéri“ oder, alternativ, zwölf tischtennisball-großen Pralinen, die jeweils einen ganzen Shot (2 cl) enthalten müssten.

Richterlicher Seitenhieb: Ob es Pralinen dieser Größe und mit solch „sportlicher“ Alkoholfüllung überhaupt irgendwo zu kaufen gibt, sei „stark zu bezweifeln“. Fest stehe jedoch: Wenn jede dieser Pralinen ein derartiges Alkohol-Kaliber hätte, müsste der Genuss wohl eher mit einem Warnhinweis verkauft werden – oder gleich mit einem Führerscheinentzug.

Fazit des Gerichts

Die Richter waren sich einig: Ein Produkt, das einen ungeahnten Rausch mit nur wenigen Happen erzeugt, mag in der Welt der Fantasie existieren – im deutschen Supermarktregal jedoch nicht. Dass der Angeklagte die Alkoholfüllung seiner angeblich angebotenen Süßigkeiten nicht bemerkt haben will, sei schlicht „absolut fernliegend“. Das Gericht bewertete die Geschichte als kreative, aber nicht glaubhafte Schutzbehauptung.

Urteil

Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Ob der Angeklagte seine Verteidigung bei der nächsten Instanz auf Marzipankartoffeln oder Whisky-Bonbons stützen wird, bleibt abzuwarten.

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