Auch Sparkassen haben in den letzten zehn Jahren so manches Graumarktprodukt verkauft und müssen das ähnlich wie Anlagvermittler heute ausbaden. Ausbaden bedeutet in dem Fall auch, dass man hier von Anlegeranwälten verklagt wird wie ein ganz normaler Vermittler. Der Unterschied ist nur, dass die Banken auch Geld haben, wenn sie einen Prozess verlieren und bezahlen müssen. So manchen freien Vermittler hat dagegen schon die Privatinsolvenz erwischt, denn mehr als zwei Klagen übersteht dieser meistens nicht unbeschadet, wenn er verurteilt wird.
In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 22. Dezember 2016 hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg die wegen Beratungsfehlern beklagte Salzlandsparkasse zur Rückabwicklung der Schiffsfondsbeteiligung am HCI Shipping Select XVII verurteilt.
Der Sachverhalt der Entscheidung
Den Klägern, welche bereits langjährige Kunden der beklagten Bank waren, wurde im Rahmen ihrer Betreuung von zwei Beraterinnen der Salzlandsparkasse der Schiffsfonds HCI Shipping Select XVII als sichere und risikolose Kapitalanlage empfohlen, welche sich für konservative Anleger und auch zur Altersvorsorge eigne. Bereits das Andienen als für dieses Anlageziel geeignet stellte nach Überzeugung des Gerichts eine Falschberatung dar. Das Gericht führte überzeugend aus, dass eine Investition in Schiffsfonds grundsätzlich eine hochspekulative Anlagemöglichkeit sei, die sich nur für Anleger eigne, welche über erhebliche Erfahrungen mit derartigen Beteiligungen verfügen, und zur Altersvorsorge generell ungeeignet sei. Zudem seien die Kläger nicht zutreffend über die von der Beklagten Salzlandsparkasse vereinnahmten Provisionen aufgeklärt worden, indem lediglich das 5%-Agio thematisiert wurde. Tatsächlich jedoch hat die beklagte Salzlandsparkasse, wie es bei geschlossenen Fondsbeteiligungen Usus ist, über das Agio hinausgehende Vergütungen erhalten.
An diesen Verfehlungen ändere auch eine etwaige Übergabe des Emissionsprospekts nichts, da die Kläger den Ausführungen und Darstellungen „ihrer“ Beraterinnen vertrauen durften und diese nicht etwa zu kontrollieren gehabt hätten. Die Risiken wurden im Rahmen der mündlichen Beratung teilweise gar nicht, teilweise nur verharmlost dargestellt. So erfolgte etwa keine ordnungsgemäße Aufklärung bezüglich des Totalverlustrisikos durch die Bemerkung, „dass man sich, wenn die Gesellschaft oder die Schiffe in Schieflage oder Insolvenz geraten, als Gläubiger mit den anderen Gläubigern ganz hinten anstellen müsste“, da zugleich von „Super Fonds“, die „gut gingen“, die Rede war. Zudem wurden die Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass sie erhaltene Ausschüttungen ggf. wieder zurückzahlen müssen.
LG Magdeburg entscheidet zugunsten der Kläger auf Rückabwicklung
Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat der Klage stattgegeben und die Salzlandsparkasse insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhänderin des Fonds verurteilt. Die Beklagte behauptete im Prozess, dass sie keinerlei Beratungsfehler begangen habe; so habe sie, neben einer ordentlichen mündlichen Beratung auch schon durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts die Kläger vollumfänglich aufgeklärt. Der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Magdeburg hielten diese Behauptungen nicht stand. So stand nach der Zeugenvernehmung der damals beratenden Bankberaterinnen der Kläger nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beratung der Salzlandsparkasse fehlerhaft war.
Ungenügende Risikoaufklärung aber auch unzutreffende Darstellung des Provisionsinteresses der Salzlandsparkasse führt zu obsiegendem Urteil
So konnte mithilfe der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auch herausgearbeitet werden, dass die Beratung der Bank eine entsprechend hinreichende Risikoaufklärung nicht geleistet hatte und zudem bereits aufgrund des Ziels der Altersvorsorge das Andienen eines Schiffsfonds pflichtwidrig war. Die im Rahmen der Klageschrift aufgezeigten, und im Rahmen der Beratung aufklärungsbedürftigen Risiken der Fondsbeteiligung, wurden nach Überzeugung des Gerichts in der streitgegenständlichen Beratung durch die Beraterinnen – wenn überhaupt – sehr verharmlost dargestellt. Ferner hat die Salzlandsparkasse pflichtwidrig nicht zutreffend offengelegt, wie viel Geld sie selbst an der Empfehlung und Vermittlung des HCI Shipping Select XVII einnehmen würde.
Magdeburger Landgericht verurteilt Salzlandsparkasse antragsgemäß
Die beklagte Salzlandsparkasse wurde daher zum Schadensersatz und zum Ersatz des entgangenen Gewinns der Kläger, wie beantragt, verurteilt. Steuervorteile hat das Gericht, im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf den Schadensersatzanspruch der Kläger nicht schadensmindernd angerechnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit
Das überzeugende Urteil ist eine erneute Stärkung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger. Die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds-Beteiligungen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat. Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun? Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
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