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Hilfswerk & Tafel Nürnberg e.V. – eine Schande dass ein solcher Verein in Insolvenz geht

geralt (CC0), Pixabay
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IN 1247/21 In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Hilfswerk & Tafel Nürnberg e.V., Wodanstraße 22, 90461 Nürnberg, vertreten durch den Vorstand Vuskow Eduard, geboren am 02.12.1983, Staatsangehörigkeit: deutsch, russisch
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: VR 201655
– Schuldner –
|
Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 16.11.2021 um 11:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Annemarie Hafner, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Telefon: +49 (911) 766 008 0, Telefax: +49 (911) 766 008 28, Email: nuernberg@schwartz.in.

– wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.

Dem Schuldner wird untersagt, Außenstände einzuziehen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, Kassenbestände und Bankguthaben einzuziehen, freies Vermögen zu verwerten und insbesondere Forderungen und Außenstände auf ein von ihr zu errichtendes Verfahrens-Konto einzuziehen und dort zu verwahren. Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, diese stimmt der Leistung an den Schuldner zu.

Den Gläubigern des Schuldners wird die Aufrechnung oder Verrechnung eingehender Gelder mit Forderungen gegen den Schuldner untersagt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

|

Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 16.11.2021

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